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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL (REKTIFIKAT)
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.63
Verfügung vom 19. März 2018
Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, absolvierte zunächst eine Lehre als Malerin, welche sie 1983 abschloss. Anschliessend arbeitete sie rund zehn Jahre in ihrem angestammten Beruf. Daraufhin war sie im sozialen Bereich tätig, wobei sie sich verschiedenen Weiterbildungen unterzog. Namentlich begann sie im März 1994 eine dreijährige berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialpädagogin, welche sie jedoch vorzeitig nach zwei Jahren abbrach. Ab dem 1. Februar 2000 war sie schliesslich 80 % für die C____ im Reinigungsdienst tätig (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 14, S. 13 f.).
b) Ab dem 5. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin wegen Knieproblemen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 3). Am 23. August 2012 wurde sie am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 71, S. 18). Im November 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem wurden medizinische Fremdakten beigezogen (Bericht Dr. D____ vom 28. Februar 2013 [IV-Akte 27, S. 10 ff.]; Gutachten Dr. E____ vom 14. März 2013 [IV-Akte 26, S. 5 ff.]). In der Folge gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Belastbarkeitstrainings resp. in der Form von Arbeitsvermittlung und eines Job-Coachings (vgl. IV-Akten 33, 38 und 41).
c) In der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 12. Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin stationär in den F____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 47, S. 1 ff.). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen in der Form eines Belastbarkeitstrainings in der Stiftung G____ (vgl. IV-Akte 50). Im Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin erneut am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 71, S. 15). Anschliessend gewährte die IV-Stelle ihr ein Aufbautraining bei der Stiftung G____ (vgl. IV-Akten 65, 78 und 86). Ab Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Stiftung G____ mit einem 50%-Pensum (Monatslohn Fr. 234.--) weiterbeschäftigt (vgl. IV-Akte 86).
d) Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der Stiftung G____ den Arbeitgeberbericht vom 28. Mai 2015 ein (vgl. IV-Akte 100). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Berichte Dr. H____ vom 27. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016 [IV-Akten 103 und 113]; Bericht Dr. I____ vom 27. Oktober 2015 [IV-Akte 105]). Am 11. August 2016 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 115). Nach Einholung des Berichtes von Dr. J____ vom 19. September 2016 (IV-Akte 118) erteilte die IV-Stelle Dr. K____ und Dr. L____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. K____ vom 27. April 2017 [IV-Akte 125] resp. Gutachten Dr. L____ vom 28. April 2017 [IV-Akte 124]).
e) Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, ihr ab 1. Juli 2013 bis zum 1. März 2015 eine ganze Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 131). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Stellung. Sie beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente auch nach dem 1. März 2015 (vgl. IV-Akte 143). Am 31. Oktober 2017 liess sie der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zukommen, insbesondere einen Bericht von Dr. J____ vom 28. September 2017 (IV-Akte 146, S. 7 ff.). Weitere Unterlagen reichte sie am 1. November 2017 und am 4. Dezember 2017 ein (vgl. IV-Akten 147 und 154). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. L____ die ergänzende Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 164) ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin die IV-Stelle wissen, sie werde sich im März 2018 einer Knietotalprothesenoperation am linken Knie unterziehen (vgl. IV-Akte 162). Darauf Bezug nehmend teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man werde die Mitteilung als neues Gesuch betrachten und das Eintreten prüfen, sobald über das erste Leistungsgesuch rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. IV-Akte 166). Am 19. März 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).
II.
a) Am 26. April 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 7. März 2018 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen über ihren Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durchzuführen und es sei danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. August 2018 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Kopie einer E-Mail von Dr. J____ vom 20. August 2018 betreffend einen erforderlich gewordenen Aufenthalt in den F____ Kliniken beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. September 2018 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
f) Mit Schreiben vom 19. September 2018 reicht die Beschwerdeführerin die Berichte der F____ Kliniken vom 27. August 2018 und vom 3. September 2018 ein und ersucht das Gericht, diese im Rahmen der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
g) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 auf Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme. Gleichzeitig macht sie geltend, die Berichte der F____ Kliniken könnten im jetzigen Verfahren nicht berücksichtigt werden; denn sie würden sich auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen. Man habe die Berichte als Neuanmeldung entgegengenommen.
III.
Am 14. November 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.3.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.2.2. Erläuternd machte Dr. K____ geltend, in Bezug auf den Bewegungsapparat stünden die operierten degenerativen Kniegelenksveränderungen links im Vordergrund. Bei der Anamneseerhebung habe die Explorandin über mehrere Schmerzregionen am Bewegungsapparat berichtet. Entsprechend der obigen Diagnoseliste ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten diese Beschwerden zumeist lokalisierten weichteilrheumatischen Befunden zugeordnet werden können. Diese seien klinisch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.2.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar, auf der körperlichen Ebene bestünden sowohl qualitative als auch quantitative Beeinträchtigungen. Diese beträfen das linke Kniegelenk. Tätigkeiten mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes seien aus rheumatologischer Sicht seit der ersten arthroskopischen Operation im August 2012 nicht mehr zumutbar. Hierbei handle es sich um Tätigkeiten auf den Knien oder mit länger anhaltend gebeugten Kniegelenken sowie um Tätigkeiten, die wiederholtes Treppensteigen erforderlich machten. Ausgeschlossen seien auch Arbeiten auf Gerüsten. Darüber hinaus bestünden auch quantitative Einschränkungen, indem der Versicherten nur noch körperlich leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. S. 13 des Gutachtens). Aufgrund der Beschwerden in mehreren Regionen des Bewegungsapparates sei wegen des etwas verlangsamten Arbeitstempos insgesamt von einer 10%igen Leistungseinschränkung (bezogen auf ein 100%-Pensum) auszugehen (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.5.2. Dr. J____ machte mit Bericht vom 28. September 2017 (IV-Akte 146, S. 7 ff.) geltend, die Patientin habe eine jahrelange Leidensgeschichte mit vielen depressiven Episoden und jahrelanger Lithiumtherapie hinter sich. Der Schweregrad des Längsschnitts dieser Erkrankung gehe aus dem Gutachten von Dr. L____ nicht hervor. Eine Diagnose allein erlaube keine Aussage über die Art der jahrelangen Behinderung und über den Schweregrad oder die Prognose der Erkrankung. Insbesondere sei die Diagnose ("remittiert") falsch, da sie erfordere, dass in den letzten Monaten keine depressiven Symptome bestanden haben. Dies sei aber nicht der Fall. Das Krankheitsbild genauer abbilden würde vielleicht die Diagnose "rezidivierende depressive Störung mit Residualzustand (F33.8)". Wären fremdanamnestische Angaben eingeholt worden, so wäre zu Tage gekommen, dass die Patientin gerne dissimuliere. Es brauche lange Vertrauensarbeit, damit sie über ihre Beschwerden sprechen würde. Dies liege möglicherweise an ihrer traumatischen Kindheit, über die sie mit dem Gutachter auch nur marginal zu sprechen vermöge. Die Einschränkungen, die sogar am geschützten Arbeitsplatz aufgetreten seien, könnten den ausführlichen Berichten der Stiftung G____ entnommen werden. Diese aktuelle Einschätzung aufgrund von über mehrere Jahre hinweg gemachten Beobachtungen stehe in klarem Widerspruch zur Beurteilung des Gutachters. Im aktuellen Verlauf seien wieder wöchentliche Sitzungen nötig, da es der Patientin schlechter gehe.
4.5.3. Dr. L____ machte daraufhin mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 164) geltend, die Explorandin habe sich nicht über relevante depressive Episoden seit dem Austritt aus den F____ Kliniken im Dezember 2013 beklagt. Ein "Residualzustand" – wie von Dr. J____ angegeben – bedeute, dass nicht einmal der Grad einer leichtgradigen depressiven Episode erreicht ist, woraus sich letztlich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lasse. Die Explorandin habe sich während der gutachterlichen Untersuchung anamnestisch nicht über psychopathologische Befunde in der Kindheit beklagt. Es sei Tatsache, dass die Explorandin in Bezug auf ihre depressiven Beschwerden klare und adäquate Angaben hat machen können. Im Übrigen hätten die im Bericht von der Stiftung G____ vom 30. August 2017 beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen während der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können.
4.6.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren mit Lithium therapiert wird, welches unbestrittenermassen zahlreiche Nebenwirkungen mit sich bringt (vgl. dazu u.a. https://de.wikipedia.org/wiki/Lithiumtherapie; eingesehen am 22. November 2018). Es ist daher davon auszugehen, dass der Einsatz dieses Medikamentes nicht unbegründet erfolgt, was bereits für eine gewisse Schwere der Erkrankung spricht.
4.6.3. Die Berichte der involvierten Eingliederungsstätten verdeutlichen diesen Eindruck und können nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden. Namentlich wurde im Bericht der Stiftung G____ vom 30. August 2017 (IV-Akte 143, S. 3 ff.) festgehalten, die Versicherte arbeite seit dem 24. November 2014 an einem unbefristeten und leistungsangepassten Arbeitsplatz mit einem 50%-Pensum in der Kerzenproduktion. Ihre Haupttätigkeiten seien das Entformen von Kerzen sowie das Verarbeiten und Verpacken der Kerzen. Dies seien vorwiegend einfache, repetitive, manuelle Tätigkeiten, welche sie sitzend und stehend verrichten könne. In gewissen Abständen habe sie auch die Verantwortung für die Verpackung sowie auch für den Guss übernommen. Die regelmassige Teilhabe an der Arbeit habe der Versicherten Wert und Stabilität gegeben. Das Pensum von vier Stunden an fünf Tagen habe sie aber auch gefordert. Man habe zwar keine weitere Steigerung des Pensums angeordnet, doch habe die Versicherte deutlich signalisiert, dass sie kein höheres Pensum leisten könne; denn die Schmerzen (Knie, Nacken und Kopf) hätten sich nach vier Stunden sichtbar verstärkt. Sie habe regelmassig an Antriebslosigkeit, Mutlosigkeit, gedrückter Stimmung und an negativen Gedankenschleifen gelitten. Diese hätten durch gezielte Gespräche und Unterstützung aufgefangen werden können, so dass sie meistens im Arbeitsprozess habe gehalten werden können. Man habe sorgenvoll festgestellt, dass die Merk- und Konzentrationsfähigkeit abgenommen habe, ja sogar wachsende Vergesslichkeit registriert worden sei. Diese Vergesslichkeit habe die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt. Dies sei der Versicherten oft peinlich gewesen und sie habe versucht, es zu kaschieren. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass sie nur noch unter Aufsicht die Verantwortung für den Guss habe übernehmen können (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht von O____ über das ab Juli 2013 durchgeführte Belastbarkeitstraining waren ebenfalls Konzentrationsmängel und Vergesslichkeit beschrieben worden (vgl. IV-Akte 44, S. 1).
4.6.4. Soweit Dr. L____ im Gutachten vom 28. April 2017 (IV-Akte 124) ausführt, psychopathologische Befunde in der Kindheit hätten sich anamnestisch nicht eruieren lassen (vgl. S. 8 unten des Gutachtens), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden. So ist in den Vorakten immer wieder die Rede von der belastenden Kindheit der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. die Berichte von Dr. H____ vom 27. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016; IV-Akten 103 und 113). Es wird auch über seit damals bestehende Ängste berichtet. Dr. J____ führte im Bericht von vom 19. September 2016 (IV-Akte 118) aus, seine Patientin habe damals begonnen Angstzustände zu haben. Während der Schule habe sie immer Angst gehabt, dass die Mutter sich etwas antue und nicht mehr lebe, wenn sie nach Hause komme (vgl. S. 2 des Berichtes). Von Ängsten ist in den vorliegenden Akten immer wieder die Rede (vgl. u.a. den Bericht der F____ Kliniken vom 13. Dezember 2013 [IV-Akte 47, S. 1] und die Berichte von Dr. H____ vom 27. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016 [IV-Akten 103 und 113]). Auch gegenüber Dr. L____ gab die Beschwerdeführerin an, Angst sei ein grosses Thema, vor allem in depressiven Phasen; sie leide dann unter Versagensängsten (vgl. S. 6 des Gutachtens). Es ist daher fraglich, ob Dr. L____ zu Recht diesen aktenkundigen Ängsten der Beschwerdeführerin keine Bedeutung mehr beigemessen hat (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.6.5. Die von Dr. J____ im Bericht vom 28. September 2017 (IV-Akte 146, S. 7 ff.) geübte Kritik am Gutachten von Dr. L____ lässt sich nicht einfach als haltlos und unbegründet abtun. Der behandelnde Psychiater hat sich vertieft mit der Geschichte der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Seine fundierten Ausführungen erscheinen – zumindest aus der Sicht des nicht speziell psychiatrisch geschulten Gerichts – als nachvollziehbar. Gleiches gilt im Übrigen auch für die von Dr. J____ im Bericht vom 19. September 2016 (IV-Akte 118) gemachten Schlussfolgerungen. Allerdings kann auch nicht ohne weiteres auf Dr. J____ abgestellt werden. Denn Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen