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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.64
Verfügung vom 16. März 2018
Beweistauglichkeit eines bidisziplinären
Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1969, meldete
sich erstmals im Januar 1997 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 83 ff.). Die IV-Stelle
führte Abklärungen zum Erwerb und Gesundheitszustand durch und holte ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein (IV-Akte 1, S. 5 ff.) Nachdem der
Beschwerdeführer ab Februar 1999 wieder eine Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss
die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 1999 die Eingliederungsbemühungen
ab (vgl. IV-Akte 2).
b) Am 6. März 2008 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl.
IV-Akte 3). Gestützt auf ein psychiatrisches Verlaufsgutachten von
Dr. med. C____ (IV-Akte 20) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 16. März 2009 eine ganze Rente zu, rückwirkend ab
1. März 2009 (IV-Akte 31). Die Verfügung war mit der Auflage einer
stationären psychiatrischen Therapie mit Alkoholentzug versehen (vgl. dazu
IV-Akten 24, 34, 37, 38, 40, 41).
c) Im März 2010 leitete die IV-Stelle eine
Rentenrevision ein (IV-Akte 42) und veranlasste eine
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten Dr. med. D____, FMH
für Rheumatologie und Innere Medizin und Dr. med. E____, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie [IV-Akte 50]). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Akte 52) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
31. August 2011 die bisherige Rente auf (vgl. IV-Akte 63).
d) Am 21. April 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer abermals zum Leistungsbezug an (IV-Akte 68). Die
IV-Stelle holte Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. insbesondere die
Berichte von Dr. med. C____ [Bericht vom 9. August 2016, IV-Akte 80
und Bericht vom 20. Januar 2017, IV-Akte 90] und Dr. med. F____,
FMH für Innere Medizin und Nierenkrankheiten [Attest vom 8. Juni 2016,
IV-Akte 82]). Da eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen
Situation des Versicherten gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht
möglich war (vgl. Bericht Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes
[RAD; Bericht vom 16. Februar 2017, IV-Akte 92]), gab die IV-Stelle
eine rheumatologisch-psychiatrische Abklärung in Auftrag (rheumatologisches
Gutachten von Dr. med. H____, FMH für Rheumatologie, vom 26. Oktober
2017 [IV-Akte 119] und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I____, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2017 [IV-Akte 118]).
Am 12. Januar 2018 nahm der RAD zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 121).
Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Akte 122) mit Verfügung vom 16. März 2018 das Leistungsbegehren
des Versicherten ab (IV-Akte 123).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. April 2018 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 16. März 2018 aufzuheben und
ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
c) Mit Replik vom 10. Oktober 2018 hält der
nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an der Aufhebung der Verfügung
vom 16. März 2018 fest. Es sei zudem durch das Gericht ein
psychiatrisch-somatisches Obergutachten einzuholen und dem Beschwerdeführer sei
eine angemessene IV-Rente spätestens ab 21. Oktober 2016 zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokatin. Ferner
wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei eine Stellungnahme und ein
ärztlicher Verlaufsbericht beim behandelnden Facharzt Dr. med. C____ einzuholen.
Zudem sei ein Freund des Beschwerdeführers vorzuladen und dieser sei zu den
Aktivitäten sowie der psychosozialen Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu befragen.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Am 10. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Angefochten ist die Verfügung vom 16. März 2018, mit welcher
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen hat. Streitig und
zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und diesem Zusammenhang insbesondere,
ob sie den Sachverhalt besonders in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt hat.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich seit der rentenaufhebenden Verfügung vom
31. August 2011 in relevanter Art und Weise verschlechtert. Dies ergebe
sich aus den Berichten der ihn behandelnden Ärzte (vgl. Beschwerde; siehe auch
die Replik Rz. 2 ff.). Es könne nicht auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch das Gutachten von Dr. med. I____ vom 20. November
2017 abgestellt werden (Replik, Rz. 35). Das Gutachten sei in der
Darlegung der medizinischen Situation und bezüglich der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen nicht schlüssig. Aus diesen Gründen sei ein umfassendes psychiatrisch-somatisches
Obergutachten einzuholen.
2.3.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. med. H____ vom 26. Oktober 2017 sowie von Dr. med.
I____ vom 20. November 2017 könne abgestellt werden. Seit der rentenaufhebenden
Verfügung vom 31. August 2011 sei keine länger dauernde richtungsweisende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eingetreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Gestützt
auf das Gutachten bestehe weiterhin kein Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers.
3.
3.1.
3.1.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung
analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom
6. Oktober 2000 (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu)
zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere
eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V
131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
ist hingegen unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung
ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3).
3.1.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist dies die rentenaufhebende Verfügung vom
31. August 2011.
3.2.
3.2.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert, beurteilt sich naturgemäss
gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist
es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
4.
4.1.
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. August 2011 und der
angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 in rentenrelevanter Weise
verschlechtert hat.
4.2.
4.2.1. Die rentenaufhebende Verfügung vom 31. August 2011
(vgl. IV-Akte 63) basierte in medizinischer Hinsicht auf der
rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 31. Januar 2011
[IV-Akte 50]). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ stellte in
seinem Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom; (2.) Allergie auf
Nickel und Chromat. Die restlichen geklagten somatischen Beschwerden wurden als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gewertet (vgl.
IV-Akte 50, S. 19). Zusammenfassend attestierte Dr. med. D____
bezüglich der Tätigkeit im angestammten Malerberuf wegen einer
Lösungsmittelunverträglichkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und stellte eine
volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Schwerarbeiten fest. In leichten
bis mittelschweren Verweistätigkeiten mit einem Gewichtslimit bei Belastungen
bis 15 kg sei der Versicherte vollschichtig arbeitsfähig (vgl.
IV-Akte 50, S. 22).
4.2.2. Dr. med. E____ stellte als psychiatrische Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61.0) mit abhängigen, selbstunsicheren und passivaggressiven Anteilen
(Cluster C) fest. Den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) und eine
Dysthymie (ICD-10 F34.1) wertete er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 50, S. 29). Zusammenfassend bescheinigte
Dr. med. E____ eine volle Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten aus
psychiatrischer Sicht (vgl. IV-Akte 50, S. 34).
4.3.
4.3.1. Nach der Neuanmeldung vom 21. April 2016 forderte die
Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein.
4.3.2. Gemäss ärztlichem Attest des Hausarztes Dr. med. F____
vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 82) habe der Beschwerdeführer über
häufigen Druck auf die Brust geklagt und geschildert, dass er dreimal
kollabiert sei. Häufig bekomme er im Rahmen von Hustenattacken Atemnot. Wegen
diesen Symptomen sei er bei Dr. med. J____, FMH Kardiologie, in Behandlung.
Dieser erkennt im Arztbericht vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 87) keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht. Bezüglich der
psychischen Beurteilung sei jedoch der behandelnde Psychiater zu kontaktieren.
4.3.3 Vom behandelnden Psychiater, Dr. med. C____ liegen mehrere
Arztberichte vor (vgl. IV-Akten 76, 80, 81, 90). In seinem letzten
Arztbericht vom 20. Januar 2017 (IV-Akte 90) gab er die folgenden
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an: (1.) neurotische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit Exazerbationen in Form einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.2); (2.) schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1); (3.) hypertensive
Kardiopathie Grad III. Dem Beschwerdeführer wird eine volle Arbeitsunfähigkeit
in seinem erlernten Beruf als Maler wegen einer Lösungsmittelallergie sowie
eine seit 2003 bis zum Unfalltod seiner Mutter am [...] 2016 inkonstante
30-40%-ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten
Hilfsarbeitertätigkeit bescheinigt. Zurzeit bestehe auch für körperlich leichte
Arbeit keine Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung auf 30-40% im weiteren Verlauf
sei nicht ausgeschlossen.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten
von Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 119)
sowie von Dr. med. I____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 20. November 2017
(IV-Akte 118) als massgebend.
4.4.2. Dr. med. H____ hielt im rheumatologischen Gutachten als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen
bei radiologisch nur geringgradigen degenerativen Veränderungen und begleitende
Ansatztendinose am medialen Beckenkamm fest. Die restlichen Befunde wurden als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gewertet (vgl.
IV-Akte 119, S. 11). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich diese seit dem Gutachten
vom 31. Januar 2011 nicht verändert habe. Aus rheumatologischer Sicht sei
dem Versicherten eine körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte
Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg weiterhin uneingeschränkt
zumutbar (vgl. IV-Akte 119, S. 13 f.).
4.4.3. Dr. med. I____ hielt im Gutachten vom 20. November
2017 (IV-Akte 118) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte er folgende Diagnosen an: (1.) Alkoholabhängigkeitssyndrom mit
gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25); (2.)
Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzabusus (ICD-10 F12.25);
(3.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und selbstunsicheren
Anteilen (ICD-10 F61.0; vgl. IV-Akte 118, S. 13 f.).
4.4.4. In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde
festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht weiterhin seit dem Gutachten von
Dr. med. E____ aus dem Jahre 2011 keine Einschränkung attestiert werde.
Aus rein rheumatologischer Sicht seien dem Versicherten eine körperlich leichte
bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis
15 kg weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Darüber hinaus könne als
gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit diejenige des
rheumatologischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl.
IV-Akte 119, S. 16).
4.4.5. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
Solche Indizien liegen hier nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt alle geklagten Beschwerden des
Versicherten und ist in Kenntnis aller relevanten Vorakten abgegeben worden.
Das Gutachten basiert sodann auf einer detaillierten Anamnese und es setzt sich
mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen auseinander. Die Schlussfolgerungen
sind sorgfältig hergeleitet und leuchten damit auch in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation
ein. Die Gutachter kommen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
nachvollziehbar zum Schluss, dass der Versicherte in einer adaptierten
Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Damit erfüllt das
bidisziplinäre Gutachten die formalen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a), weshalb
ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich in erster Linie auf
die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. I____. Er nennt dagegen keine
konkreten Gründe, weshalb das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H____
vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 119) an sich nicht beweistauglich sein
sollte, sondern rügt lediglich, dass keine konkreten Arbeitstätigkeiten als
Verweistätigkeiten angeben werden. Er beantragt deshalb, es sei ein umfassendes
psychiatrisches und somatisches Obergutachten einzuholen. Da weder aus den
Rechtsschriften noch aus den Akten Anhaltspunkte hervorgehen, welche zu
Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten führen, durfte die
Beschwerdegegnerin darauf abstellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass nach dem Bericht von Dr. med. J____, FMH Kardiologe, vom
6. Dezember 2016 beim Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht keine
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 87).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere
Abklärungen und es ist nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. H____
aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen.
5.2.
Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es sei eine Stellungnahme
und ein ärztlicher Verlaufsbericht bei Dr. med. C____ einzuholen. Es liegen im
laufenden Verfahren mehrere Berichte und Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters
vor (vgl. IV-Akten 76, 80, 81 und 90). Ausserdem ist auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. November 2008 (IV-Akte 20)
hinzuweisen. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I____ hat sich im psychiatrischen
Teilgutachten mit den Berichten und dem Gutachten von 2008 ausdrücklich auseinandergesetzt
und seine abweichende Auffassung begründet (vgl. IV-Akte 118,
S. 16-19). Vorliegend ist darum nicht ersichtlich, welche neuen
Erkenntnisse von einem weiteren Bericht bzw. einer Stellungnahme von Dr. med. C____
zu erwarten sind, weshalb weitergehende Abklärungen sich erübrigen.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Einwände gegen das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ geltend.
5.3.2. Er verweist zunächst auf die abweichenden Berichte von Dr. med. C____,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Danach befindet sich der Beschwerdeführer
seit 2009 bei diesem in ambulanter Behandlung (vgl. IV-Akte 80,
S. 2). Im Bericht vom 20. Januar 2017 (IV-Akte 90) werden als
Diagnosen gestellt: (1.) neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit
Exazerbationen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2); (2.) schädlicher
Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1); (3.) hypertensive Kardiopathie Grad
III (IV-Akte 90, S. 2). Nach der Aufhebung der Invalidenrente im
Jahr 2011 habe der Versicherte versucht, seinen Lebensunterhalt als Zeitungs-
und Prospektverträger zu bestreiten. Diese Tätigkeit habe den Versicherten
physisch (kardiale Problematik) und auch psychisch überfordert. Im Jahr 2012
sei der ältere Bruder, welcher offenbar eine Art Ersatzvater für ihn gewesen
sei, verstorben. Gleichzeitig sei es zum ehelichen Zerwürfnis gekommen, die Ehe
sei im Jahr 2014 geschieden worden. In der Folge habe der Versicherte ein sehr
zurückgezogenes Leben geführt und er sei in eine zunehmende soziale Isolation
geraten. Er verfüge lediglich noch über zwei bis drei verlässliche Bezugspersonen,
mit welchen er in lockerem Kontakt stehe. Am [...] 2016 sei die Mutter des
Versicherten auf einem Fussgängerstreifen von einem Lieferwagen überfahren
worden und auf der Stelle verstorben. Seither habe sich die depressive
Symptomatik erheblich verstärkt, sodass heute von einer schweren Episode der
rezidivierenden depressiven Symptomatik auszugehen sei. Während den
Konsultationen breche der Versicherte häufig in Tränen aus, er erachte sich als
hilflos und scheine mit seiner jetzigen Lebenssituation deutlich überfordert zu
sein. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes und vor allem aufgrund des
aktuellen psychischen Zustandes sei die Prognose als eher ungünstig zu
beurteilen. Im gegenwärtigen Zustand sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig
und am freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (vgl. IV-Akte 90,
S. 7 f.).
5.3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der abweichenden
Diagnosestellung von Dr. med. C____ alleine sich nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten lässt. Es ist wegen der unterschiedlichen Natur von
Behandlungsauftrag des behandelnden Arztes und dem Begutachtungsauftrag des von
der IV-Stelle bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das
Administrativgutachten von Dr. med. I____ alleine deshalb in Frage zu stellen,
weil der behandelnde Psychiater zu einer anderslautenden Einschätzung gelangt
ist (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b). Es
liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen
würde, weil der behandelnde Arzt wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennt, die im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. med. I____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären
(Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
5.3.4. Der Bericht von Dr. med. C____ vom Januar 2017 (IV-Akte 90)
beschreibt im psychopathologischen Befund einen deutlich depressiven Mann, der
häufig in Tränen ausbreche. Dr. med. C____ schliesst sodann auf eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar sei allenfalls eine Besserung
des subjektiven Befindens möglich, ob damit eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei allerdings äusserst fraglich
(IV-Akte 90, S. 5).
Dr. med. I____ hat sich in seinem Gutachten ausführlich zu den abweichenden
Diagnosen von Dr. med. C____ geäussert (vgl. IV-Akte 118, S. 18 f.). So
sei die subjektiv vom Exploranden geklagte verminderte Energie und Müdigkeit
weitgehend durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom zu erklären (IV-Akte 118,
S.15). Auch die Schlafstörungen dürften durch den Substanzabusus mit verursacht
sein. Der Explorand verspüre nach wie vor eine Trauer wegen des unerwarteten
Todes seiner Mutter, doch im Vergleich mit dem Bericht von Dr. med. C____ könne
nicht festgestellt werden, dass der Versicherte häufig in Tränen ausbreche.
Lediglich ein einziges Mal, beim Gespräch über den Tod der Mutter, habe sich
eine traurige Stimmung nachweisen lassen, der Versicherte sei dabei den Tränen
nahe gewesen. Des Weiteren liessen sich weder eine Freudlosigkeit noch
Interesselosigkeit anamnestisch nachweisen. Damit gelangt Dr. med. I____ in
seinem Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Diagnose einer Depression
sich nicht objektivieren lasse, allenfalls sei von einer subdepressiven
Stimmungslage auszugehen im Sinne einer Dysthymie (vgl. IV-Akte 118,
S.16). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit liessen sich aufgrund der Beschwerden
der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung
keine relevanten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt
ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit begründen (IV-Akte 118,
S. 22).
Diese Beurteilung ist nicht nur in sich schlüssig und
überzeugend, sondern findet auch Rückhalt im Gutachten von Dr. med. E____
vom 31. Januar 2011 (vgl. IV-Akte 50). Darin hat der Gutachter
ausführlich zum Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. November 2008 (vgl. IV-Akte 20)
Stellung genommen und nachvollziehbar begründet, weshalb spätestens seit August
2010 keine depressive Störung mehr bestehe (vgl. IV-Akte 50, S. 29 ff.). Der
Gutachter kam plausibel zum Schluss, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in
allen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht auszugehen sei (vgl. IV-Akte 50,
S. 34).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die
Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. C____ (vgl. IV-Akten 76, 80, 81
und 90) nichts an der Massgeblichkeit der gutachterlichen Beurteilung durch
Dr. med. I____ ändern.
5.3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat
der Gutachter zudem auch die Schicksalsschläge, die der Beschwerdeführer durch
den Tod seines Bruders und seiner Mutter sowie seiner Scheidung erlitten hat,
berücksichtigt und zur Krankheitsentwicklung gutachterlich Stellung genommen.
Der Einwand, die Beurteilung von Dr. med. I____ sei oberflächlich, trifft damit
nicht zu. Ebenfalls nicht zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer sich zunehmend
zurückziehe und in eine soziale Isolation gerate (Bericht Dr. med. C____ vom
13. Juni 2016; IV-Akte 76, S. 1). So hat der Gutachter in
seiner Beurteilung beschrieben, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod
des älteren Bruders im Jahr 2012 sozial zurückgezogen habe. Im
Begutachtungszeitpunkt aber sei ein sozialer Rückzug nicht mehr feststellbar. Aus
dem Tagesablauf sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Wohnung
regelmässig verlasse, um mit dem Hund seiner verstorbenen Mutter spazieren zu
gehen. Auch treffe er sich regelmässig mit einem Kollegen und einer Kollegin
(IV-Akte 118, S. 10 f. und S. 17).
5.3.6. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Gutachter
dem Alkohol- bzw. Cannabisabhängigkeitssyndrom keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zugemessen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung begründet
Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr
wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie
eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher,
geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert
zukommt (BGE 124 V 265, 268 E. 3c). Beides war und ist vorliegend gemäss
Gutachten nicht der Fall (vgl. IV-Akte 118, S. 14 f. und
S. 18).
5.3.7. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt
nach dem Ausgeführten – sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer
Hinsicht – als hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen und Befragungen,
wie vom Beschwerdeführer beantragt, sind keine neuen oder zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten
ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H____ vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 119)
sowie von Dr. med. I____ vom 20. November 2017 (IV-Akte 118) und
die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann
vollumfänglich abgestellt werden.
5.4.
Gestützt auf die obigen Ausführungen ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit
von 100% verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 16. März 2018 (IV-Akte 123) das
Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen und einen Rentenanspruch verneint.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese
zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
6.4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Der Beschwerdeführer verfasste die Beschwerdeschrift
vom 30. April 2018 selbst. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
schrieb einzig die Replik vom 31. Juli 2018. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers reicht mit Schreiben an das Gericht vom 28. November
2018 eine Honorarnote über CHF 1’641.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 126.40 ein, was als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1’641.85
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 126.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: