Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokatin

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.64

Verfügung vom 16. März 2018

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1969, meldete sich erstmals im Januar 1997 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 83 ff.). Die IV-Stelle führte Abklärungen zum Erwerb und Gesundheitszustand durch und holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (IV-Akte 1, S. 5 ff.) Nachdem der Beschwerdeführer ab Februar 1999 wieder eine Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 1999 die Eingliederungsbemühungen ab (vgl. IV-Akte 2).

b)        Am 6. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 3). Gestützt auf ein psychiatrisches Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ (IV-Akte 20) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2009 eine ganze Rente zu, rückwirkend ab 1. März 2009 (IV-Akte 31). Die Verfügung war mit der Auflage einer stationären psychiatrischen Therapie mit Alkoholentzug versehen (vgl. dazu IV-Akten 24, 34, 37, 38, 40, 41).

c)         Im März 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (IV-Akte 42) und veranlasste eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten Dr. med. D____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin und Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [IV-Akte 50]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 52) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2011 die bisherige Rente auf (vgl. IV-Akte 63).

d)        Am 21. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer abermals zum Leistungsbezug an (IV-Akte 68). Die IV-Stelle holte Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. insbesondere die Berichte von Dr. med. C____ [Bericht vom 9. August 2016, IV-Akte 80 und Bericht vom 20. Januar 2017, IV-Akte 90] und Dr. med. F____, FMH für Innere Medizin und Nierenkrankheiten [Attest vom 8. Juni 2016, IV-Akte 82]). Da eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Versicherten gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht möglich war (vgl. Bericht Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD; Bericht vom 16. Februar 2017, IV-Akte 92]), gab die IV-Stelle eine rheumatologisch-psychiatrische Abklärung in Auftrag (rheumatologisches Gutachten von Dr. med. H____, FMH für Rheumatologie, vom 26. Oktober 2017 [IV-Akte 119] und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. No­vember 2017 [IV-Akte 118]). Am 12. Januar 2018 nahm der RAD zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 121). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor­be­scheidverfahren (IV-Akte 122) mit Verfügung vom 16. März 2018 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-Akte 123).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 30. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 16. März 2018 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

c)         Mit Replik vom 10. Oktober 2018 hält der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an der Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2018 fest. Es sei zudem durch das Gericht ein psychiatrisch-somatisches Obergutachten einzuholen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene IV-Rente spätestens ab 21. Oktober 2016 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwer­degegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokatin. Ferner wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei eine Stellungnahme und ein ärztlicher Verlaufsbericht beim behandelnden Facharzt Dr. med. C____ einzuholen. Zudem sei ein Freund des Beschwerdeführers vorzuladen und dieser sei zu den Aktivitäten sowie der psychosozialen Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befragen.

III.     

Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

Am 10. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Angefochten ist die Verfügung vom 16. März 2018, mit welcher die Beschwer­degegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt besonders in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. August 2011 in relevanter Art und Weise verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Berichten der ihn behandelnden Ärzte (vgl. Beschwerde; siehe auch die Replik Rz. 2 ff.). Es könne nicht auf die Be­urteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Gutachten von Dr. med. I____ vom 20. November 2017 abgestellt werden (Replik, Rz. 35). Das Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Situation und bezüglich der daraus gezogenen Schluss­folgerungen nicht schlüssig. Aus diesen Gründen sei ein umfassendes psychiatrisch-somatisches Obergutachten einzuholen.

2.3.          Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H____ vom 26. Oktober 2017 sowie von Dr. med. I____ vom 20. November 2017 könne abgestellt werden. Seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. August 2011 sei keine länger dauernde richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Gestützt auf das Gutachten bestehe weiterhin kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.

3.                

3.1.          3.1.1.  Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person er­heblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we­sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist hingegen unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3).

3.1.2.     Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist dies die rentenaufhebende Verfügung vom 31. August 2011.

3.2.          3.2.1.  Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.                

4.1.          Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. August 2011 und der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.

4.2.          4.2.1.  Die rentenaufhebende Verfügung vom 31. August 2011 (vgl. IV-Ak­te 63) basierte in medizinischer Hinsicht auf der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 31. Januar 2011 [IV-Akte 50]). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ stellte in seinem Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom; (2.) Allergie auf Nickel und Chromat. Die restlichen geklagten somatischen Beschwerden wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gewertet (vgl. IV-Akte 50, S. 19). Zusammenfassend attestierte Dr. med. D____ bezüglich der Tätigkeit im angestamm­ten Malerberuf wegen einer Lösungsmittelunverträglichkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und stellte eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Schwerarbeiten fest. In leichten bis mittelschweren Verweistätigkeiten mit einem Gewichtslimit bei Belastungen bis 15 kg sei der Versicherte vollschichtig arbeitsfähig (vgl.  IV-Akte 50, S. 22).

4.2.2.     Dr. med. E____ stellte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit abhängigen, selbstunsicheren und passivaggressiven Anteilen (Cluster C) fest. Den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) wertete er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Ak­te 50, S. 29). Zusammenfassend bescheinigte Dr. med. E____ eine volle Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht (vgl.  IV-Akte 50, S. 34).

4.3.          4.3.1.  Nach der Neuanmeldung vom 21. April 2016 forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein.

4.3.2.     Gemäss ärztlichem Attest des Hausarztes Dr. med. F____ vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 82) habe der Beschwer­deführer über häufigen Druck auf die Brust geklagt und geschildert, dass er dreimal kollabiert sei. Häufig bekomme er im Rahmen von Hustenattacken Atemnot. Wegen diesen Symptomen sei er bei Dr. med. J____, FMH Kardiologie, in Behandlung. Dieser erkennt im Arztbericht vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 87) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht. Bezüglich der psychischen Beurteilung sei jedoch der behandelnde Psychiater zu kontaktieren.

4.3.3      Vom behandelnden Psychiater, Dr. med. C____ liegen mehrere Arztberichte vor (vgl. IV-Akten 76, 80, 81, 90). In seinem letzten Arztbericht vom 20. Januar 2017 (IV-Akte 90) gab er die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an: (1.) neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit Exazerbationen in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2); (2.) schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1); (3.) hypertensive Kardiopathie Grad III. Dem Beschwerdeführer wird eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem erlernten Beruf als Maler wegen einer Lösungs­mittelallergie sowie eine seit 2003 bis zum Unfalltod seiner Mutter am [...] 2016 inkonstante 30-40%-ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit bescheinigt. Zurzeit bestehe auch für körperlich leichte Arbeit keine Arbeitsfähigkeit. Eine Steigerung auf 30-40% im weiteren Verlauf sei nicht ausgeschlossen.

4.4.          4.4.1.  Die Beschwerdegegnerin erachtet das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 119) sowie von Dr. med. I____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 20. November 2017 (IV-Akte 118) als massgebend.

4.4.2.     Dr. med. H____ hielt im rheumatologischen Gutachten als Diagnose mit Aus­wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerz­syn­drom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen bei radiologisch nur geringgradigen degenerativen Veränderungen und begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm fest. Die restlichen Befunde wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gewertet (vgl. IV-Akte 119, S. 11). In Bezug auf die Ar­beitsfähigkeit des Versicherten wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich diese seit dem Gutachten vom 31. Januar 2011 nicht verändert habe. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten eine körperlich leichte bis mittelschwere, rücken­adaptierte Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg weiterhin uneingeschränkt zumutbar (vgl. IV-Akte 119, S. 13 f.).

4.4.3.     Dr. med. I____ hielt im Gutachten vom 20. November 2017 (IV-Ak­te 118) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen an: (1.) Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25); (2.) Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzabusus (ICD-10 F12.25); (3.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und selbst­un­sicheren Anteilen (ICD-10 F61.0; vgl. IV-Akte 118, S. 13 f.).

4.4.4.     In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht weiterhin seit dem Gutachten von Dr. med. E____ aus dem Jahre 2011 keine Einschränkung attestiert werde. Aus rein rheumatologischer Sicht seien dem Versicherten eine körperlich leichte bis mittelschwere, rücken­adaptierte Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg weiterhin uneingeschränkt zumutbar. Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit diejenige des rheumatologischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl. IV-Akte 119, S. 16).

4.4.5.     Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt alle geklagten Beschwerden des Versicherten und ist in Kenntnis aller relevanten Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten basiert sodann auf einer detaillierten Anamnese und es setzt sich mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen auseinander. Die Schlussfolgerungen sind sorgfältig hergeleitet und leuchten damit auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation ein. Die Gutachter kommen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar zum Schluss, dass der Versicherte in einer adaptierten Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die formalen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.                

5.1.          Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich in erster Linie auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. I____. Er nennt dagegen keine konkreten Gründe, wes­halb das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H____ vom 26. Okto­ber 2017 (IV-Akte 119) an sich nicht beweistauglich sein sollte, sondern rügt lediglich, dass keine konkreten Arbeitstätigkeiten als Verweistätigkeiten angeben werden. Er beantragt deshalb, es sei ein umfassendes psychiatrisches und somatisches Obergut­achten einzuholen. Da weder aus den Rechtsschriften noch aus den Akten Anhaltspunkte hervorgehen, welche zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten führen, durfte die Beschwerdegegnerin darauf abstellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Bericht von Dr. med. J____, FMH Kardiologe, vom 6. De­zember 2016 beim Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 87). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen und es ist nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. H____ aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.2.          Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, es sei eine Stellung­nah­me und ein ärztlicher Verlaufsbericht bei Dr. med. C____ einzuholen. Es liegen im laufenden Verfahren mehrere Berichte und Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters vor (vgl. IV-Akten 76, 80, 81 und 90). Ausserdem ist auf das psy­chiatrische Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. No­vember 2008 (IV-Akte 20) hinzuweisen. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I____ hat sich im psychiatrischen Teilgutachten mit den Berichten und dem Gutachten von 2008 ausdrücklich auseinandergesetzt und seine abweichende Auffassung begründet (vgl. IV-Ak­te 118, S. 16-19). Vorliegend ist darum nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von einem weiteren Bericht bzw. einer Stellungnahme von Dr. med. C____ zu erwarten sind, weshalb weitergehende Abklärungen sich erübrigen.

5.3.          5.3.1.  Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Einwände gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ geltend.

5.3.2.     Er verweist zunächst auf die abweichenden Berichte von Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Danach befindet sich der Beschwer­deführer seit 2009 bei diesem in ambulanter Behandlung (vgl. IV-Akte 80, S. 2). Im Bericht vom 20. Januar 2017 (IV-Akte 90) wer­den als Diagnosen gestellt: (1.) neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit Exazerbationen in Form einer rezidivierenden de­­pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2); (2.) schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1); (3.) hyper­tensive Kardiopathie Grad III (IV-Akte 90, S. 2). Nach der Aufhebung der Invalidenren­te im Jahr 2011 habe der Versicherte versucht, seinen Lebensunterhalt als Zeitungs- und Prospektverträger zu bestreiten. Diese Tätigkeit habe den Versicherten physisch (kardiale Problematik) und auch psychisch überfordert. Im Jahr 2012 sei der ältere Bruder, welcher offenbar eine Art Ersatzvater für ihn gewesen sei, verstorben. Gleichzeitig sei es zum ehelichen Zerwürfnis gekommen, die Ehe sei im Jahr 2014 geschieden worden. In der Folge habe der Versicherte ein sehr zurückgezogenes Leben geführt und er sei in eine zunehmende soziale Isolation geraten. Er verfüge lediglich noch über zwei bis drei verlässliche Bezugsper­sonen, mit welchen er in lockerem Kontakt stehe. Am [...] 2016 sei die Mutter des Versicherten auf einem Fussgängerstreifen von einem Lieferwagen überfahren worden und auf der Stelle verstorben. Seither habe sich die depressive Symptomatik erheblich verstärkt, so­dass heute von einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Symptomatik auszugehen sei. Während den Konsultationen breche der Versicherte häufig in Tränen aus, er erachte sich als hilflos und scheine mit seiner jetzigen Lebenssituation deutlich überfordert zu sein. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes und vor allem aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes sei die Prognose als eher ungünstig zu beurteilen. Im gegen­wärtigen Zustand sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig und am freien Arbeits­markt nicht vermittelbar (vgl. IV-Ak­te 90, S. 7 f.).

5.3.3.     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der abweichenden Diagnosestellung von Dr. med. C____ alleine sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Es ist wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des behandelnden Arztes und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten von Dr. med. I____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil der behandelnde Psychiater zu einer anderslautenden Einschätzung gelangt ist (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b). Es liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung auf­drängen würde, weil der behandelnde Arzt wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennt, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. I____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (Urteil des EVG I 514/‌06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hin­weisen).

5.3.4.     Der Bericht von Dr. med. C____ vom Januar 2017 (IV-Akte 90) beschreibt im psychopathologischen Befund einen deutlich depressiven Mann, der häu­fig in Tränen ausbreche. Dr. med. C____ schliesst sodann auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar sei allenfalls eine Besserung des subjektiven Befindens möglich, ob damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei allerdings äusserst fraglich (IV-Akte 90, S. 5).

Dr. med. I____ hat sich in seinem Gutachten ausführlich zu den abweichenden Diagnosen von Dr. med. C____ geäussert (vgl. IV-Akte 118, S. 18 f.). So sei die subjektiv vom Exploranden geklagte verminderte Energie und Müdigkeit weitgehend durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom zu erklären (IV-Akte 118, S.15). Auch die Schlafstörungen dürften durch den Substanzabusus mit verursacht sein. Der Explorand verspüre nach wie vor eine Trauer wegen des unerwarteten Todes seiner Mutter, doch im Vergleich mit dem Bericht von Dr. med. C____ könne nicht festgestellt werden, dass der Versicherte häufig in Tränen ausbreche. Lediglich ein einziges Mal, beim Gespräch über den Tod der Mutter, habe sich eine traurige Stimmung nachweisen lassen, der Versicherte sei dabei den Tränen nahe gewesen. Des Weiteren liessen sich weder eine Freudlosigkeit noch Interesselosigkeit anamnestisch nachweisen. Damit gelangt Dr. med. I____ in seinem Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Diagnose einer De­pression sich nicht objektivieren lasse, allenfalls sei von einer subdepressiven Stimmungslage auszugehen im Sinne einer Dysthymie (vgl. IV-Akte 118, S.16). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit liessen sich aufgrund der Beschwerden der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung keine relevanten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit begründen (IV-Akte 118, S. 22).

Diese Beurteilung ist nicht nur in sich schlüssig und überzeugend, sondern findet auch Rückhalt im Gutachten von Dr. med. E____ vom 31. Januar 2011 (vgl. IV-Ak­te 50). Darin hat der Gutachter ausführlich zum Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. November 2008 (vgl. IV-Akte 20) Stellung genommen und nachvollziehbar begründet, weshalb spätestens seit August 2010 keine depressive Störung mehr bestehe (vgl. IV-Akte 50, S. 29 ff.). Der Gutachter kam plausibel zum Schluss, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht auszugehen sei (vgl.  IV-Ak­te 50, S. 34).

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. C____ (vgl. IV-Akten 76, 80, 81 und 90) nichts an der Mass­geblichkeit der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med. I____ ändern.

5.3.5.     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Gutachter zudem auch die Schicksalsschläge, die der Beschwerdeführer durch den Tod seines Bruders und seiner Mutter sowie seiner Scheidung erlitten hat, berücksichtigt und zur Krankheitsentwicklung gutachterlich Stellung genommen. Der Einwand, die Beurteilung von Dr. med. I____ sei oberflächlich, trifft damit nicht zu. Ebenfalls nicht zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer sich zunehmend zurückziehe und in eine soziale Isolation gerate (Bericht Dr. med. C____ vom 13. Juni 2016; IV-Ak­te 76, S. 1). So hat der Gutachter in seiner Beurteilung beschrieben, dass sich der Beschwer­deführer nach dem Tod des älteren Bruders im Jahr 2012 sozial zurückgezogen habe. Im Begutachtungszeitpunkt aber sei ein sozialer Rückzug nicht mehr feststellbar. Aus dem Tagesablauf sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Wohnung regelmässig verlasse, um mit dem Hund seiner verstorbenen Mutter spazieren zu ge­hen. Auch treffe er sich regelmässig mit einem Kollegen und einer Kollegin (IV-Ak­te 118, S. 10 f. und S. 17).

5.3.6.     Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Gutachter dem Alkohol- bzw. Cannabisabhängigkeitssyndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung begründet Alkoholismus für sich allein keine In­validität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit be­einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank­heitswert zukommt (BGE 124 V 265, 268 E. 3c). Beides war und ist vorliegend gemäss Gutachten nicht der Fall (vgl. IV-Akte 118, S. 14 f. und S. 18).

5.3.7.     Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt nach dem Aus­geführten – sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen und Befragungen, wie vom Beschwer­deführer beantragt, sind keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswür­digung; BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H____ vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 119) sowie von Dr. med. I____ vom 20. November 2017 (IV-Akte 118) und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann vollumfänglich abgestellt werden.

5.4.          Gestützt auf die obigen Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 100% verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16. März 2018 (IV-Akte 123) das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen und einen Rentenanspruch verneint.

6.                

6.1.          Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

6.4.          Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Der Beschwerdeführer verfasste die Beschwerdeschrift vom 30. April 2018 selbst. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schrieb einzig die Replik vom 31. Juli 2018. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Ver­fahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht mit Schreiben an das Gericht vom 28. November 2018 eine Honorarnote über CHF 1’641.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 126.40 ein, was als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Ge­bühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1’641.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 126.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: