|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 4. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.65
Verfügung vom 14. März 2018
Unklare medizinische Situation trotz Gutachten
Tatsachen
I.
a) Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und in der Schweiz geboren. Nach eigenen Angaben wanderte er im Jahr 1991 in die Dominikanische Republik aus und lebte in der Folge viele Jahre in Südamerika.
b) Am 3. September 2009 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 25.165). Im Mai verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), dass sie auf das Leistungsgesuch nicht eintrete, da der Versicherte die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt habe (Verfügung vom 3. Mai 2010, IV-Akte 25.157).
c) Am 7. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese holte in der Folge zunächst verschiedene Arztberichte ein. Nachdem sie den Beschwerdeführer nicht mehr erreichen konnte (vgl. das Schreiben vom 21. Februar 2014, IV-Akte 16), erfuhr sie, dass er per 27. Januar 2014 seinen Wegzug nach Kolumbien gemeldet hatte (Protokolleintrag vom 13. Februar 2014). Mit Vorbescheid vom 5. März 2014 und Verfügung vom 6. Mai 2014 (IV-Akten 18 und 20) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Keines der Schriftstücke konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden (IV-Akten 19 und 21).
d) In einem E-Mail vom 2. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin und beklagte sich, dass er keine Rente erhalten habe, obwohl ihm von den Behörden und den Ärzten gesagt worden sei, er werde innerhalb von fünf Monaten eine IV-Rente erhalten. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nach Panama zurückgekehrt und benötige das Geld (IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin erfasste das E-Mail als Neuanmeldung und leitete es zuständigkeitshalber an die IVSTA weiter (IV-Akte 23). Diese bat den Beschwerdeführer erneut um Einreichung verschiedener Unterlagen (Schreiben vom 11. August 2014, IV-Akte 25.126). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, trat sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 erneut nicht auf sein Gesuch ein (IV-Akte 25.124). In einem E-Mail vom 17. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit dem 8. August 2014 unschuldig in Untersuchungshaft gesessen und erst am 15. Januar 2015 freigelassen worden (IV-Akte 25.122).
e) Die IVSTA nahm das Verfahren daraufhin wieder auf (vgl. interne Notiz vom 9. Juli 2015, IV-Akte 25.119). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab sie über das Generalkonsulat in Panama eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Nach verschiedenen Schwierigkeiten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für eine Begutachtung in der Schweiz aufgeboten werden müsse (vgl. zum Versuch, ein Gutachten in Panama erstellen zu lassen vgl. verschiedene Schreiben und E-Mails in IV-Akte 25 und schliesslich die interne Notiz vom 8. April 2016, IV-Akte 25.22). Sie Beauftragte Dr. B____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung (vgl. Schreiben vom 6. Juni 2016, IV-Akte 25.10). Mit E-Mail vom 12. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer die IVSTA wissen, dass er nun definitiv in die Schweiz zurückkehren müsse, da ihn in Panama niemand mehr unterstützen könne (IV-Akte 25.6). Infolge seiner Rückkehr in den Kanton Basel-Stadt, wechselte die Zuständigkeit wieder zur Beschwerdegegnerin. Diese setzte die von der IVSTA begonnen Abklärungen sogleich fort. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B____ vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 40) und einen Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. November 2017 (IV-Akte 46) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. November 2017 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Es sei bei ihm keine wesentliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar (IV-Akte 47). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die C____, am 5. Dezember 2017 Einwand (IV-Akte 52; vgl. auch die Einwandbegründung vom 23. Januar 2018, IV-Akte 54). Mit Verfügung vom 14. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Einforderung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen beantragt.
b) Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bzw. vom 1. Juni 2018 reicht die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, weitere Unterlagen ein. Die Instruktionsrichterin lässt diese mit Verfügung vom 4. Juni 2018 den Parteien zustellen.
c) Der Beschwerdeführer bedankt sich mit Eingabe vom 16. Juli 2018 für die Zustellung der Dokumente und bittet sinngemäss erneut um eine Rentenzusprache.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
e) In der Replik vom 29. August 2018 und der Duplik vom 27. September 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
· Anpassungsstörung mit längerer Depression (ICD-10 F43.21);
o Differenzialdiagnose: rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F33.0);
o Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung PTBS (ICD-10 F43.19), Verdacht auf Aggravation
· Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1)
· Benzodiazepinabhängigkeit, iatrogen (ICD-10 F13.22)
Dr. B____ setzte sich insbesondere mit den Kriterien zur Diagnostizierung einer PTBS auseinander und kam zum Schluss, dass der Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS im Rahmen der Begutachtung aufgrund der berichteten Symptome nicht völlig ausgeräumt werden könne. Aufgrund von Inkonsistenzen bestehe jedoch der Verdacht auf eine Aggravation. Die von ihm festgestellten Inkonsistenzen führte er auf mehreren Seiten aus. Dabei unterteilte er in innere und äussere Inkonsistenzen. Erstere bezogen sich im Wesentlichen auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und Diskrepanzen zwischen Leidensdruck und Behandlungswillen bzw. „Kampfeswillen“. Als äussere Inkonsistenzen führte der Gutachter an, der Beschwerdeführer sei trotz einer angeblich schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen allein zurück nach Panama gereist, die Behandlung sei sehr gering ausgefallen und es fänden sich widersprüchliche Angaben in Berichten der E____ von 2013 und 2016 (IV-Akte 40, S. 36 ff.). In seiner Zusammenfassung führte Dr. B____ dazu aus, bis „eine ‑ möglichst von Herrn Pereira angestrebte ‑ Abklärung und Behandlung einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung lege artis in einer dafür spezialisierten Institution das Gegenteil beweise“, gehe er „angesichts der vielen Unklarheiten bezüglich Lebensführung, beruflichen Tätigkeiten und der inneren und äusseren Inkonsistenzen von Aggravation sowohl einer allfälligen posttraumatischen als auch der depressiven Symptomatik aus“ (IV-Akte 40, S. 41).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B____, die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der im Gutachten geschilderten Inkonsistenzen in der Anamnese und im Befund nicht möglich. Die Anpassungsstörung und die moderate Abhängigkeit von Benzodiazepinen hätten keine Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (IV-Akte 40, S. 41 f.).
Insgesamt stellte sie die folgenden Diagnosen (a.a.O., S. 10 f.):
· Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
· Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.1/F33.2)
· Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
· Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10 F13.22)
Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Diagnosen als in vielen Alltagsfähigkeiten eingeschränkt (a.a.O, S. 10) und kam zum Ergebnis, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei (a.a.O., S. 12). Bezüglich der vom Gutachter festgestellten Aggravation führte sie aus, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass eine Aggravation während mehrtägiger stationärer Aufenthalte bzw. mehrmonatiger ambulanter Behandlungen durch erfahrene Kollegen (Dr. F____) und durch eine auf die Behandlung von depressiven Störungen spezialisierte Abteilung nicht bemerkt worden wäre (a.a.O., S. 6). Mit Bericht vom 27. August 2018 (Replikbeilage) kam Dr. D____ erneut zu den gleichen Ergebnissen und bestätigte ihre zuvor gewonnenen Erkenntnisse.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 14. März 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen