Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.65

Verfügung vom 14. März 2018

Unklare medizinische Situation trotz Gutachten

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und in der Schweiz geboren. Nach eigenen Angaben wanderte er im Jahr 1991 in die Dominikanische Republik aus und lebte in der Folge viele Jahre in Südamerika.

b)           Am 3. September 2009 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 25.165). Im Mai verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), dass sie auf das Leistungsgesuch nicht eintrete, da der Versicherte die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt habe (Verfügung vom 3. Mai 2010, IV-Akte 25.157).

c)            Am 7. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese holte in der Folge zunächst verschiedene Arztberichte ein. Nachdem sie den Beschwerdeführer nicht mehr erreichen konnte (vgl. das Schreiben vom 21. Februar 2014, IV-Akte 16), erfuhr sie, dass er per 27. Januar 2014 seinen Wegzug nach Kolumbien gemeldet hatte (Protokolleintrag vom 13. Februar 2014). Mit Vorbescheid vom 5. März 2014 und Verfügung vom 6. Mai 2014 (IV-Akten 18 und 20) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Keines der Schriftstücke konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden (IV-Akten 19 und 21).

d)           In einem E-Mail vom 2. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin und beklagte sich, dass er keine Rente erhalten habe, obwohl ihm von den Behörden und den Ärzten gesagt worden sei, er werde innerhalb von fünf Monaten eine IV-Rente erhalten. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nach Panama zurückgekehrt und benötige das Geld (IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin erfasste das E-Mail als Neuanmeldung und leitete es zuständigkeitshalber an die IVSTA weiter (IV-Akte 23). Diese bat den Beschwerdeführer erneut um Einreichung verschiedener Unterlagen (Schreiben vom 11. August 2014, IV-Akte 25.126). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, trat sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 erneut nicht auf sein Gesuch ein (IV-Akte 25.124). In einem E-Mail vom 17. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit dem 8. August 2014 unschuldig in Untersuchungshaft gesessen und erst am 15. Januar 2015 freigelassen worden (IV-Akte 25.122).

e)           Die IVSTA nahm das Verfahren daraufhin wieder auf (vgl. interne Notiz vom 9. Juli 2015, IV-Akte 25.119). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab sie über das Generalkonsulat in Panama eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Nach verschiedenen Schwierigkeiten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für eine Begutachtung in der Schweiz aufgeboten werden müsse (vgl. zum Versuch, ein Gutachten in Panama erstellen zu lassen vgl. verschiedene Schreiben und E-Mails in IV-Akte 25 und schliesslich die interne Notiz vom 8. April 2016, IV-Akte 25.22). Sie Beauftragte Dr. B____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung (vgl. Schreiben vom 6. Juni 2016, IV-Akte 25.10). Mit E-Mail vom 12. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer die IVSTA wissen, dass er nun definitiv in die Schweiz zurückkehren müsse, da ihn in Panama niemand mehr unterstützen könne (IV-Akte 25.6). Infolge seiner Rückkehr in den Kanton Basel-Stadt, wechselte die Zuständigkeit wieder zur Beschwerdegegnerin. Diese setzte die von der IVSTA begonnen Abklärungen sogleich fort. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B____ vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 40) und einen Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. November 2017 (IV-Akte 46) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. November 2017 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Es sei bei ihm keine wesentliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar (IV-Akte 47). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die C____, am 5. Dezember 2017 Einwand (IV-Akte 52; vgl. auch die Einwandbegründung vom 23. Januar 2018, IV-Akte 54). Mit Verfügung vom 14. März 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

a)            Mit Beschwerde vom 2. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Einforderung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen beantragt.

b)           Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bzw. vom 1. Juni 2018 reicht die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, weitere Unterlagen ein. Die Instruktionsrichterin lässt diese mit Verfügung vom 4. Juni 2018 den Parteien zustellen.

c)            Der Beschwerdeführer bedankt sich mit Eingabe vom 16. Juli 2018 für die Zustellung der Dokumente und bittet sinngemäss erneut um eine Rentenzusprache.

d)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

e)           In der Replik vom 29. August 2018 und der Duplik vom 27. September 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint, gestützt auf das Gutachten von Dr. B____ vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 40), einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zur Begründung gibt sie an, es bestehe keine wesentliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, auf das Gutachten von Dr. B____ könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter habe sich ihm gegenüber „abschätzig geäussert“ und er habe „kein Vertrauen zu ihm gehabt“. Viele Angaben, die im Gutachten stehen würden, seien falsch. Er habe verschiedene, vor allem psychische Probleme und sei deswegen in Behandlung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er deshalb Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B____ vom 30. Januar 2017, der folgende Diagnosen stellte (IV-Akte 40, S. 25):

·         Anpassungsstörung mit längerer Depression (ICD-10 F43.21);

o   Differenzialdiagnose: rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig (ICD-10 F33.0);

o   Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung PTBS (ICD-10 F43.19), Verdacht auf Aggravation

·         Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1)

·         Benzodiazepinabhängigkeit, iatrogen (ICD-10 F13.22)

Dr. B____ setzte sich insbesondere mit den Kriterien zur Diagnostizierung einer PTBS auseinander und kam zum Schluss, dass der Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS im Rahmen der Begutachtung aufgrund der berichteten Symptome nicht völlig ausgeräumt werden könne. Aufgrund von Inkonsistenzen bestehe jedoch der Verdacht auf eine Aggravation. Die von ihm festgestellten Inkonsistenzen führte er auf mehreren Seiten aus. Dabei unterteilte er in innere und äussere Inkonsistenzen. Erstere bezogen sich im Wesentlichen auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und Diskrepanzen zwischen Leidensdruck und Behandlungswillen bzw. „Kampfeswillen“. Als äussere Inkonsistenzen führte der Gutachter an, der Beschwerdeführer sei trotz einer angeblich schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen allein zurück nach Panama gereist, die Behandlung sei sehr gering ausgefallen und es fänden sich widersprüchliche Angaben in Berichten der E____ von 2013 und 2016 (IV-Akte 40, S. 36 ff.). In seiner Zusammenfassung führte Dr. B____ dazu aus, bis „eine ‑ möglichst von Herrn Pereira angestrebte ‑ Abklärung und Behandlung einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung lege artis in einer dafür spezialisierten Institution das Gegenteil beweise“, gehe er „angesichts der vielen Unklarheiten bezüglich Lebensführung, beruflichen Tätigkeiten und der inneren und äusseren Inkonsistenzen von Aggravation sowohl einer allfälligen posttraumatischen als auch der depressiven Symptomatik aus“ (IV-Akte 40, S. 41).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B____, die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der im Gutachten geschilderten Inkonsistenzen in der Anamnese und im Befund nicht möglich. Die Anpassungsstörung und die moderate Abhängigkeit von Benzodiazepinen hätten keine Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (IV-Akte 40, S. 41 f.).

4.2.           Die behandelnde Psychiaterin Dr. D____ setzte sich mit ihrem Bericht vom 31. Mai 2018 intensiv mit dem Gutachten von Dr. B____ auseinander (Eingabe beim Gericht vom 31. Mai 2018). Sie kritisierte, dass der Gutachter den Beschwerdeführer im November 2016 lediglich zweimal in sehr kurzem Abstand im Rahmen der Begutachtung gesehen habe. Die erhobenen psychopathologischen Befunde entsprächen einer Momentaufnahme zu diesem Zeitpunkt, dabei werde der langjährige Krankheitsverlauf mit den seit 2013 durch verschiedene Psychiater diagnostizierten depressiven Episoden unterschiedlichen Ausmasses nicht berücksichtigt (a.a.O., S. 6). Die von Dr. B____ erhobene Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer Depression (ICD-10 F43.21) sei nicht nachvollziehbar, da sie als leichter depressiver Zustand im Sinne einer Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation definiert sei, die aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Depressive Symptome seien aber seit mindestens 2013 dokumentiert. Deshalb sei von der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlichen Schweregrades auszugehen (a.a.O., S. 7).

Insgesamt stellte sie die folgenden Diagnosen (a.a.O., S. 10 f.):

·       Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

·       Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.1/F33.2)

·       Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

·       Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10 F13.22)

Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Diagnosen als in vielen Alltagsfähigkeiten eingeschränkt (a.a.O, S. 10) und kam zum Ergebnis, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei (a.a.O., S. 12). Bezüglich der vom Gutachter festgestellten Aggravation führte sie aus, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass eine Aggravation während mehrtägiger stationärer Aufenthalte bzw. mehrmonatiger ambulanter Behandlungen durch erfahrene Kollegen (Dr. F____) und durch eine auf die Behandlung von depressiven Störungen spezialisierte Abteilung nicht bemerkt worden wäre (a.a.O., S. 6). Mit Bericht vom 27. August 2018 (Replikbeilage) kam Dr. D____ erneut zu den gleichen Ergebnissen und bestätigte ihre zuvor gewonnenen Erkenntnisse.

4.3.           Die Ergebnisse der von der Psychologin Dr. G____ der E____ Basel (E____) am 26. und 30. April 2018 sowie 14. und 28. Mai 2018 durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen (Bericht vom 28. Mai 2018, Beilage zur Eingabe von Dr. D____ vom 31. Mai 2018) decken sich weitgehend mit den Diagnosen von Dr. D____. Aus diesen Untersuchungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Kriterien für eine PTBS sowie jene für eine Major Depression erfülle. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfülle er jedoch nicht vollständig.

4.4.           Bereits im Kurzbericht vom 8. September 2016 (in den Beschwerdebeilagen) und im Bericht vom 8. November 2016 (IV-Akte 37) hatten die E____ die Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) gestellt. Sie ging somit hinsichtlich der Diagnosen mit der behandelnden Psychiaterin Dr. D____ einig. Die E____ führten ferner im Bericht vom 8. November 2016 aus, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Chronifizierung der depressiven Symptomatik und der massiven Traumatisierung während der Inhaftierung bei bereits bestehender psychischer Erkrankung mit einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung gerechnet werden müsse. Eine gewisse Stabilisierung sei unter optimierter Therapie zu erwarten, wobei im Vordergrund der Erhalt der Alltagsselbständigkeit stehe. „Das Wiedererreichen einer Arbeitsfähigkeit ist nicht zu erreichen“. Es bestehe eine 100% Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.).

Auch die Diagnosen von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie stützen die Erkenntnisse von Dr. D____. Dr. H____ äusserte nach der Erstkonsultation des Beschwerdeführers am 14. November 2017 (Bericht in den Beschwerdebeilagen) einen dringenden Verdacht auf einen mittelschweren depressiven Zustand und auf eine Symptomatik im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

4.5.           Der Gutachter Dr. B____ nahm im Rahmen des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens am 8. Juli 2018 (IV-Akte 66) Stellung zum Bericht von Frau Dr. D____. Er erklärte, er könne „über das aktuelle Ausmass der depressiven Stimmungslage“ keine Aussage machen, „damit auch nicht zu allfälligen, damit im Zusammenhang stehenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit“ (a.a.O, S. 5). Die Verdachtsmomente für Aggravation seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt. Es sei ihm nicht möglich, „eine andere Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit abzugeben“ (a.a.O., S. 6).

4.6.           Die Arztberichte von Dr. D____ vom 31. Mai 2018 (Eingabe beim Gericht), und vom 27. August 2018 (Replikbeilage) sowie der Bericht von Dr. G____ von den E____ vom 28. Mai 2018 (Beilage zur Eingabe von Dr. D____ vom 31. Mai 2018) wurden genauso wie die Rückfrage beim Gutachter Dr. B____ nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2018 verfasst. Gleichwohl können diese unter gewissen Umständen mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen), wenngleich es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich aufgrund des Devolutiveffekts verwehrt ist, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2, 5 E. 2.5 und BGE 127 V 228, 232 E. 2b/aa mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.74 vom 4. Dezember 2018 E. 2.4.). Weitere Ausführungen zu dieser Frage, erübrigen sich jedoch aus den nachstehenden Überlegungen.

Insgesamt ergibt sich, dass signifikante Abweichungen zwischen dem Gutachten von Dr. B____ einerseits und der behandelnden Psychiaterin Dr. D____ und den erwähnten Berichten der E____ und von Dr. H____ andererseits bestehen. Die Erkenntnisse der behandelnden Psychiaterin und der übrigen Examinatoren decken sich in der Diagnose einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung resp. einer Major Depression. Sie sind zudem einig, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von bis zu 100% vorliege. Damit liegen konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vor. Gleichzeitig geht aus dem Gutachten von Dr. B____ nicht schlüssig hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig sein soll. Dr. B____ führte aus, dass aufgrund der geschilderten Inkonsistenzen in Anamnese und Befund und aufgrund der Aggravation die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht möglich sei (Gutachten S. 41 f.). Damit kann nicht geklärt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Der Gutachter würdigte sodann die von der behandelnden Psychiaterin Dr. D____ in ihrem Schreiben an das Gericht vom 31. Mai 2018 vorgenommenen Erklärungen nicht. Sie erklärte, diese seien ihrer Meinung nach Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, wenngleich diese nicht mit Sicherheit diagnostiziert werden könne (a.a.O., S. 11). Zudem hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er bei der Befragung durch den Gutachter angegeben habe, eine „Kindheit ohne Auffälligkeiten“ gehabt zu haben, weil er sich von Dr. B____ entwertet und nicht ernstgenommen gefühlt habe und ihm nicht „noch mehr Material“ habe liefern wollen. Die Erhebung wichtiger anamnestischer Daten sei durch die misstrauische Haltung des Beschwerdeführers und die „fehlende Klärung in der Beziehungsgestaltung“ verfälscht worden und habe hier und möglicherweise auch an anderen Stellen des Gutachtens zu Inkonsistenzen geführt. Aus Scham, Angst vor Enttäuschungen und Verletzungen seien wichtige Angaben ausgelassen oder verfälscht wiedergegeben worden (a.a.O., S. 7). Diese Ausführungen von Dr. D____ sind nachvollziehbar ‑ insbesondere angesichts der ausführlichen und detailreichen Bemängelung der Begutachtung durch Dr. B____ in der Beschwerde (S. 8 ff.). Schliesslich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers in den Akten nicht als widersprüchlich, sondern seine Lebensgeschichte wird von ihm im Wesentlichen so wiedergegeben, wie sie sich auch in den verschiedenen medizinischen Berichten findet. Zudem bestätigen die von Dr. D____ eingeholten Fremdanamnesen die vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemachten Begebenheiten (vgl. Eingabe beim Gericht vom 31. Mai 2018). Wenngleich abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte ein Gutachten nicht grundsätzlich in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben vermögen, so bleiben doch jene Fälle vorbehalten, in denen im Rahmen des Gutachtens der Eindruck entsteht, es könnten von der behandelnden Ärztin Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1), insbesondere da selbst der Gutachter die Berichte der behandelnden Ärztin als plausibel und sorgfältig beurteilt (IV-Akte 66 S. 6).

4.7.           Aufgrund dieser Erwägungen kann nicht ohne weiteres auf das Gutachten von Dr. B____ vom 30. Januar 2017 abgestellt werden, bzw. basierend darauf der Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt werden. Die medizinische Situation lässt sich jedoch auch nicht abschliessend gestützt auf die übrigen Berichte beurteilen. Auch wenn der Bericht von Dr. D____ umfassend ist, finden sich insbesondere keine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Ausführungen dazu und zu einem allfälligen Verweisprofil sind notwendig um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer noch über eine Arbeitsfähigkeit verfügt und in welchen Tätigkeiten er eingesetzt werden könnte. Hierzu lässt sich auch aus den übrigen (medizinischen) Akten nichts ableiten. Überdies sind auch die Diskrepanzen zwischen dem Gutachter und der behandelnden Ärztin Dr. D____, dem zwischenzeitlich behandelnden Dr. H____ und der nicht behandelnden Dr. G____ (sie führte, soweit aus den Akten ersichtlich, lediglich die neuropsychologischen Abklärungen durch), nicht abschliessend geklärt. Weder die ergänzende Stellungnahme von Dr. B____ vom 8. Juli 2018 (IV-Akte 66), noch die Berichte des RAD vermögen diese nachvollziehbar und schlüssig zu erklären. Im Übrigen vermögen auch die Berichte von Dr. I____, dem Psychiater des Beschwerdeführers in Panama, nichts zur Klärung der medizinischen Situation beizutragen (Berichte vom 22. Juli 2015, IV-Akten 25.102 und 25.103). Die medizinische Aktenlage ist somit unklar bzw. gewisse Aspekte sind noch medizinisch zu wenig sorgfältig abgeklärt. In Anbetracht dessen ist eine erneute psychiatrische Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender medizinischer Akten sowie der Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen durch die E____ Basel (Beilage zur Eingabe vom 31. Mai 2018) erforderlich.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 14. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 14. März 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: