Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, R. Köhler     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.67

Verfügung vom 19. April 2018

Anforderungen an medizinische Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1975, reiste im Dezember 1991 aus der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 8). Er hatte in der Folge diverse Arbeitsstellen inne und bezog zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosenentschädigung (vgl. IV-Akte 4, S. 4 f.). Unter anderem arbeitete er ab dem 17. April 2001 bis Ende Dezember 2001 als Gerüstbauer für die B____ AG (vgl. IV-Akte 5). Von September 2002 bis Ende Dezember 2002 war er für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 9). Im Juni 2003 und im Juli 2003 hatte er – vermittelt durch die D____ AG – Einsätze als Bauhandlanger (vgl. IV-Akte 12). Im Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer seit Jahren bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 21. Mai 2004; IV-Akte 20). Des Weiteren erteilte die IV-Stelle Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 16. August 2004; IV-Akte 21). Mit Verfügung vom 31. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 22).

b)        Ab dem 1. Oktober 2010 arbeitete der Beschwerdeführer für die G____ AG (Abteilung Verpackung Rohwurst; vgl. IV-Akte 53, S. 2 f. und IV-Akte 65, S. 2 ff.). Ab dem 18. März 2015 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 65). Im Mai 2016 meldete er sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 31). Die IV-Stelle traf in der Folge erneut entsprechende Abklärungen. Insbesondere zog sie Fremdakten bei (vgl. u.a. die Berichte von Dr. H____ vom 7. Juni 2015 [IV-Akte 53, S. 36 ff.] und vom 15. Oktober 2015 [IV-Akte 53, S. 32 ff.] sowie den Bericht von Dr. I____ vom 2. Juni 2016 [IV-Akte 45, S. 2 ff.]) und erteilte schliesslich Dr. F____ einen Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (Gutachten vom 12. September 2017; IV-Akte 68). Nach Einholung der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 70) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Februar 2018 mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 71). Am 19. April 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 75).

 

 

 

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. April 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung einer (Teil-)Rente.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 3. September 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 12. September 2017 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

 

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden; er verfüge nicht über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Vielmehr sei gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.2.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.3.  Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 31. August 2004 den Referenzzeitpunkt.

3.3.       3.3.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.2.  Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.4.       Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2004 (V-Akte 22) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. F____ vom 16. August 2004 (IV-Akte 21). Dr. F____ hatte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.25), Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25) und Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angeführt: akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, der Explorand habe seinen Drogen- und Alkoholkonsum ungefähr 1997 begonnen. Er habe zwar damals etwas unter der Emigration und der schwierigen Beziehung zu seinem Vater gelitten, eine eigentliche psychiatrische Erkrankung sei aber nicht vorhanden gewesen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Alkohol- und Drogenkonsum zur Behandlung eines vorbestehenden psychiatrischen Leidens vom Exploranden eingesetzt worden wäre. Es handle sich um ein primäres Suchtgeschehen (vgl. S. 4 resp. S. 7 des Gutachtens). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden (vgl. S. 6 des Gutachtens).

3.5.       Die Verfügung vom 19. April 2018, mit der erneut ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde (vgl. IV-Akte 75), basiert auf dem Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 12. September 2017 (IV-Akte 68). In diesem wurde festgehalten, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. Erläuternd führte Dr. F____ aus, im Vordergrund stehe die Polytoxikomanie. Seit Jahren konsumiere der Explorand regelmässig Cannabis, Alkohol und sehr häufig Kokain. Es bestehe eine ausgeprägte Polytoxikomanie. Der Explorand sei etwas impulsiv, rege sich schnell auf, habe sich aber im Grossen und Ganzen im Griff. Es könnten also impulsive Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung lasse sich aber nicht diagnostizieren. Der Explorand lebe seit Jahren in einer stabilen Beziehung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, habe zuletzt während fünf Jahren ohne Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich als Betriebsarbeiter gearbeitet. Der Explorand könne seine Emotionen und Impulse also kontrollieren. Es fänden sich keine Hinweise auf eine vorbestehende, schwere psychiatrische Störung, zu deren Behandlung der Explorand die psychotropen Substanzen eingesetzt hätte. Es handle sich somit um eine primäre Polytoxikomanie (vgl. S. 19 des Gutachtens).

3.6.       3.6.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 12. September 2017 kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Insbesondere erscheint die vom Gutachter vorgenommene Auseinandersetzung mit den abweichenden Vorakten, namentlich mit den Berichten von Dr. H____ und Dr. I____ (vgl. S. 23 f. des Gutachtens von Dr. F____), als äusserst rudimentär und daher ungenügend (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

3.6.2.   Dies gilt namentlich für die von Dr. H____ in den Berichten vom 7. Juni 2015 (IV-Akte 53, S. 36 ff.) und vom 15. Oktober 2015 (IV-Akte 53, S. 32 ff.) diagnostizierte "kombinierte Persönlichkeitsstörung vom impulsiv-narzisstischen Typ" (vgl. S. 4 des Gutachtens vom 7. Juni 2015 resp. S. 3 des Gutachtens vom 15. Oktober 2015) resp. die von Dr. I____ im Bericht vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 45, S. 2 ff.) festgehaltene Diagnose "kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen, ICD-10 F 61" (vgl. S. 13 des Gutachtens). Dr. F____ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung einzig mit der Begründung, es sei während der fünfjährigen Tätigkeit des Exploranden an der letzten Arbeitsstelle und während des langjährigen Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Der Explorand sei etwas impulsiv, rege sich schnell auf, könne aber seine Emotionen und Impulse kontrollieren (vgl. IV-Akte 88, S. 24 des Gutachtens). Diese knapp gehaltenen Bemerkungen genügen jedoch nicht, um die von zwei anderen Fachärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) per se zu verneinen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch an seiner letzten Arbeitsstelle ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt hat. So ist unter anderem in Unterlagen der G____ AG über den Beschwerdeführer vermerkt, er würde sich aggressiv verhalten und Weisungen des Vorgesetzten missachten (vgl. IV-Akte 53, S. 43).

3.6.3.   Speziell die von Dr. H____ angeführten Argumente für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung können daher – zumindest aus der Sicht eines Laien – nicht von vornherein als unrichtig abgetan werden. Die Psychiaterin führte aus, es bestehe eine deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Das auffällige Verhaltensmuster sei tiefgreifend verwurzelt und widerspiegelt sich in vielen persönlichen und sozialen Situationen. Die diagnostischen Leitlinien der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 würden somit erfüllt (vgl. S. 4 des Berichtes vom 7. Juni 2015). Im Übrigen wird auch im Bericht des Zentrums für Suchtmedizin vom 27. Juni 2016 (IV-Akte 36, S. 2 f.) vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen und das damit einhergehende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers erörtert.

3.6.4.   Des Weiteren kann angesichts der abweichenden fachärztlichen Einschätzungen auch nicht unbesehen der – ohnehin nicht fundiert begründeten – Auffassung von Dr. F____ gefolgt und von einer primären Drogensucht ausgegangen werden. Namentlich führte Dr. H____ im Bericht vom 7. Juni 2015 (IV-Akte 53, S. 32 ff.) aus, es liege eine Komorbidität einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie ein sekundärer schädlicher Gebrauch von Cannabis und Kokain vor (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 15. Oktober 2015 (IV-Akte 53, S. 32 ff.) führte Dr. H____ aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Explorand die Drogen zunächst eingesetzt habe, um seine Aggressionen einzudämmen und die Frustrationen und inneren Spannungen ertragen zu können, die er im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anders habe kontrollieren und containen können. Der schädliche und dann abhängige Gebrauch von multiplen Substanzen habe also zur Spannungsabfuhr gedient und diene weiterhin dazu sowie dazu, für den unausgesprochenen Ärger und die Wut, eine Ausdrucksmöglichkeit zu finden. Der Versicherte werde immer wieder überfordert von den Anforderungen, die an ihn gestellt würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der multiple Substanzgebrauch zunächst als Selbstmedikation eingesetzt worden sei und in der Folge daraus ein Abhängigkeitssyndrom entstanden sei (vgl. S. 3 des Berichtes).

3.7.       Angesichts dieser sich widersprechenden ärztlichen Unterlagen lassen sich aus psychiatrischer Sicht keine zuverlässigen Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdegegnerin ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen. Aus diesem Grunde erscheint es angezeigt, dass diese eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst. Der von der Beschwerdegegnerin beizuziehende psychiatrische Gutachter hat sich – mit Blick auf die diversen im Raum stehenden Diagnosen – ausführlich mit den relevanten Vorakten auseinanderzusetzen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fundiert zu begründen. Spezielles Augenmerk hat der Gutachter dabei den Fragen zu widmen, ob eine Persönlichkeitsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) vorliegt und ob die Drogensucht als primär oder sekundär anzusehen ist.

3.8.       3.8.1.  Im Übrigen erscheint der medizinische Sachverhalt auch in Bezug auf die Drüsenproblematik als ungenügend abgeklärt. Diesbezüglich kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 38) abgestellt und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint werden.

3.8.2.  Dr. J____ hielt im Attest vom 14. April 2016 (IV-Akte 53, S. 30 ff.) fest, der Patient sei wegen einer Hidradenitis suppurativa in den Achselhöhlen beidseits und inguinal aktuell im K____spital in Behandlung. Es bestünden immer wieder Schweissdrüsenabszesse, die geöffnet werden müssten. Aufgrund dessen sei der Patient seit August bis jetzt nicht arbeitsfähig. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (IV-Akte 36) gab Dr. J____ an, die Erkrankung führe zu immer wiederkehrender Abszessbildung, vor allem in der Achelhöhle sowie auch in der Leiste. Verschiedene Behandlungsversuche (operativ bzw. konservativ) seien bisher gescheitert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei es so, dass immer wieder Arbeitsausfälle entstünden. Dr. E____ legte schliesslich in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (IV-Akte 36, S. 4 ff.) dar, der Patient leide an etwa monatlich wiederkehrenden abszedierenden Infekten von Schweissdrüsen, die mehrmals jährlich inzidiert werden müssten.

3.8.3.  Unklar ist angesichts dieser ärztlichen Äusserungen die Intensität der Erkrankung resp. die mutmassliche Dauer etwaiger krankheitsbedingter Arbeitsausfälle. Es erscheint daher angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich weitere zweckdienliche Angaben beschafft.

4.             

4.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 19. April 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: