Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.68

Verfügung vom 19. März 2018

Neuanmeldung; dem Gerichtsgutachten kommt volle Beweiskraft zu; aufgrund hochdossierter antipsychotischer Medikation ist Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig; Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäss Art. 17 ATSG kann bejaht werden; Zusprache einer ganzen Rente; Schadenminderungsauflage gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG

 


Tatsachen

I.        

Der aus [...] stammende, 1979 geborene, Beschwerdeführer reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein, wo er fortan als Steinhauer tätig war. Am 24. Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine Kontusion des rechten Ellbogens mit Ausstrahlung in die Schulter und den Nacken sowie eine Depression bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2006 mangels Vorliegen einer Invalidität ab (IV-Akte 42).

Im November 2008 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf Rücken- und Armprobleme nach einem Unfall erneut bei der IV-Stelle an (IV-Akte 65). Nach Durchführung medizinischer Abklärungen lehnte sie sein zweites Leistungsgesuch mit Verfügung vom 27. November 2009 wiederum ab (IV-Akte 83).

Vertreten durch die Advokatin B____ reichte der Beschwerdeführer im April 2012 seine dritte Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Darin führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich relevant verschlechtert (IV-Akte 96). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Dres. med. C____ und D____ vom 21. Dezember 2012 (IV-Akte 107) lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15% mit Verfügung vom 19. März 2013 (IV-Akte 117) erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2013 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar 2014 ab (IV-Akte 125).

Am 22. Oktober 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er leide unter psychischen Beeinträchtigungen (IV-Akte 126). In der Folge veranlasste die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem Dr. D____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragte (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 12. September 2017, IV-Akte 156). Im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. September 2017 mit, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 159). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 163). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Experten Dr. D____ (IV-Akte 170) und einer Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. März 2018 (IV-Akte 173) erliess die IV-Stelle am 19. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 176).

II.       

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 wird beantragt, die Verfügung vom 19. März 2018 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. August 2018 und Duplik vom 2. Oktober 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 3. September 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Advokatin B____ bewilligt.

IV.     

Am 18. Dezember 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreterin, Advokatin B____ sowie des Vertreters der IV-Stelle, lic. iur. E____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.  

V.      

Anlässlich der Urteilsberatung vom 18. Dezember 2018 wird das Verfahren ausgestellt und die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens angeordnet. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, zum Auftragsentwurf, zu den Expertenfragen und zu den vorgeschlagenen Gutachtern als auch zum psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 20. März 2019 (Gerichtsakte G 12) Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 4. Februar 2019, 5. Februar 2019, 23. April 2019, 27. Mai 2019 sowie 14. Juni 2019 haben sich die Parteien dazu geäussert (vgl. Gerichtsakten G 02, 03, 17, 19 und Gerichtsakte 11).

VI.     

Am 23. Juli 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.  

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 19. März 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 12. September 2017 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 170). Danach habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert. Damals sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit wie jene als Steinhauer nicht mehr ausüben könne. Es sei ihm jedoch eine körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ohne starke Belastung des Rückens mit einem Pensum von 100% und einer verminderten Leistungsfähigkeit von 15% aufgrund vermehrter Pausen zumutbar. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15% bestehe nach wie vor kein Rentenanspruch (IV-Akte 174).

2.2.          Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und dessen Stellungnahme könne nicht abgestellt werden. Der Gutachter habe seine Schlussfolgerungen nur ungenügend nachgeprüft, indem er die von ihm postulierten Diskrepanzen leichtfertig angenommen habe. Damit würden seine Schlussfolgerungen auf unvollständigen Angaben gründen. Die Diagnosestellung von Dr. D____, dass lediglich ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie vorliege und der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, stehe zudem mit Blick auf die medizinische Aktenlage alleine auf weiter Flur (vgl. Beschwerde vom 7. Mai 2018 und Replik vom 31. August 2018).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 19. März 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 19. März 2013 (IV-Akte 117), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15% - ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2018 (IV-Akte 174) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.                

4.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht seit März 2013 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/aa).

4.2.          Die Verfügung vom 19. März 2013 beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie der Dres. C____ und D____ vom 21. Dezember 2012 (IV-Akte 107).

Der neurologische Experte Dr. C____ erhebt darin ein leicht bis mässig ausgeprägtes, rechtsbetontes Cervicalsyndrom sowie ein mässig ausgeprägtes, rechtsseitiges Lumbovertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Probleme im Bereich des Rückens könne die angestammte Tätigkeit als Steinhauer nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar seien körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, rückenadaptiert, wechselbelastend mit vermehrten Pausen und damit verringerter Effizienz in vollem Pensum, was einer Arbeitsfähigkeit für eine solche leidensadaptierte Tätigkeit von 80 bis 90% entspreche. Der psychiatrische Experte Dr. D____ kommt im bidisziplinären Gutachten vom 21. Dezember 2012 zum Schluss, dass sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen sowie ein Status nach depressiver Episode. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, es müsse von einer gewissen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ausgegangen werden (IV-Akte 107).

4.3.          Die Verfügung vom 19. März 2018 stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 12. September 2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Akten 156 und 170). 

Der psychiatrische Experte Dr. D____ hält in seinem Gutachten vom 12. September 2017 fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie, Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, auf. Aufgrund der Tatsache, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit Sicherheit gestellt werden könne, lasse sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht weder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit dem Jahre 2012 begründen. Die Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung hätten, wie bereits schon in seinem Gutachten vom Jahre 2012 festgehalten, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 156).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2018 gibt Dr. D____ an, dass er in erster Linie aufgrund des Fehlens der Kardinalsymptome gemäss ICD-10 - wie beispielsweise das Fehlen des typischen Stimmenhörens - lediglich eine Verdachtsdiagnose auf eine paranoide Schizophrenie erhoben habe. Weiter müsse gesagt werden, dass während der gutachterlichen Untersuchung keine Missverständnisse aufgetreten seien, wie dies die Rechtsvertreterin behaupte, sondern es liessen sich Widersprüchlichkeiten nicht nur in den Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch Widersprüchlichkeiten bezüglich des Verhaltens und der Angaben des Beschwerdeführers feststellen. Im Weiteren führt der Gutachter Dr. D____ aus, dass auch die F____ eine gewisse Verunsicherung in Bezug auf die gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie zeige, da diese plötzlich als Differentialdiagnose eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen nenne. Schliesslich habe er eine sehr starke Müdigkeit, wie von der Rechtsvertreterin behauptet, anlässlich der Begutachtung nicht feststellen können. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer teilweise selber Auto gefahren sei (IV-Akte 170).

4.4.          Wie das Gericht anlässlich der Beratung vom 18. Dezember 2018 festgestellt hat, kann auf das psychiatrische Gutachten vom 12. September 2017 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 8. Januar 2018 zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 19. März 2013 verändert hat, nicht abgestellt werden. In den Akten lassen sich Berichte der F____ finden, in welchen die Diagnose der paranoiden Schizophrenie bzw. als Differentialdiagnose eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen erhoben wird. Gemäss den behandelnden Ärzten würden persistierende Angst- und Wahnzustände ein selbständiges Arbeiten unmöglich machen (vgl. IV-Akten 137, 143 und 152). In Zusammenhang mit den Berichten der F____ war für das Gericht einerseits unklar, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich wesentlich verschlechtert hat. Andererseits war unklar, wie sich die Einschätzung von Dr. D____, welcher aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, zu den erwähnten Berichten der F____ verhält (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 8. Januar 2019, Gerichtsakte G 00). Das Gericht hat deshalb anlässlich der Beratung vom 18. Dezember 2018 das Verfahren ausgestellt und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. Januar 2019).  

4.5.          Im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. G____ vom 20. März 2019 diagnostiziert der Experte nach eingehender Diskussion der medizinischen Berichte und der diagnoserelevanten Kriterien eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD:10-F60.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD:10-F33.0/F33.1). Zudem stellt der psychiatrische Experte ausführlich dar, weshalb keine paranoide Schizophrenie gegeben sei (Gerichtsgutachten, S. 30-35, Gerichtsakte G 12). Ebenso wenig konnte der psychiatrische Experte anlässlich der Begutachtung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung feststellen (Gerichtsgutachten, S. 36, Gerichtsakte G 12). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hält Dr. G____ fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im aktuellen Zustand, wie er sich in der aktuellen Begutachtung präsentiere, gar nicht verlässlich beurteilt werden könne beziehungswiese bestehe im aktuellen Zustand, der durch die hochdosierte antipsychotische Medikation hervorgerufen werde, ohnehin keine realistische Arbeitsfähigkeit. Mit Wiedererlangen einer adäquaten medikamentösen Behandlung und somit mit weitgehendem Wiedererlangen der innerpsychischen Vitalität würden die erhaltenen qualitativen Funktionsfähigkeiten im Vergleich zu den darniederliegenden qualitativen Funktionsfähigkeiten deutlich überwiegen, so dass eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von mindestens 70% bestehen würde. Unter optimalen Behandlungsbedingungen bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70%. Eine Leistungseinbusse müsse nicht formuliert werden. Es sei ausserordentlich schwierig, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers retrospektiv verlässlich beurteilen zu können. Dr. D____ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisen können, obwohl er damals schon eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Dies sei nicht gänzlich korrekt, bestünden seitens der Persönlichkeitsstörung qualitative Funktionseinbussen, die zwar nicht erheblich seien, jedoch gewürdigt werden müssten. Allerdings ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus rein psychiatrischer Sicht seit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 21. Dezember 2012 relevant verändert habe. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zweimal in der F____ hospitalisiert gewesen sei und seit 2014 in der F____ ambulant behandelt werde wegen einer vermeintlichen paranoiden Schizophrenie, ändere an dieser Beurteilung nichts, weil die paranoide Schizophrenie nicht bestätigt werden könne (Gerichtsgutachten S. 40-42, Gerichtsakte G 12).  

4.6.          Auf das von Dr. G____ erstellte psychiatrische Gerichtsgutachten vom 20. März 2019 kann abgestellt werden. Es wurde aufgrund eingehender Untersuchungen (Gerichtsgutachten, S. 13-20, Gerichtsakte G 12) sowie nach Einsicht in die Akten erstellt (Gerichtsgutachten, S. 3-12, Gerichtsakte G 12) und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (Gerichtsgutachten, S. 20-38, Gerichtsakte G 12). Überdies wurde zu den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen eingehend Stellung genommen (Gerichtsgutachten, S. 38-43, Gerichtsakte G 12). Damit entspricht das Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Dies wird auch von den Parteien im Grundsatze nicht bezweifelt (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom 23. April 2019 und des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2019, Gerichtsakten G 17 und G 19). Uneinigkeit besteht hingegen bezüglich der Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei vom aktuellen Zustand und somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Eingabe vom 27. Mai 2019, Gerichtsakte G 19). Die IV-Stelle ist dagegen der Ansicht, es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, da nach Dosisanpassung, welche in absehbarer Frist vorgenommen werden könne, kein dauerhafter Gesundheitsschaden gegeben sei (vgl. Eingaben vom 23. April 2019, Gerichtsakte G 17 und Eingabe vom 14. Juni 2019, Gerichtsakte 11).

4.7.          In Anbetracht der Umstände ist vorliegend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zwar hat Dr. G____ festgestellt, der Beschwerdeführer wäre unter optimalen Behandlungsbedingungen zu 70% arbeitsfähig, indes gab er auch explizit an, dass aktuell, hervorgerufen durch die hochdosierte antipsychotische Medikation, die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne bzw. keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Gerichtsgutachten, S. 40-41, Gerichtsakte G 12). Darauf ist abzustellen. Denn es kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er unsachgemäss behandelt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch einem labilen Gesundheitszustand bzw. einer therapierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung invalidisierender Charakter zukommt (BGE 143 V 409 E. 4.4). Entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen des Leidens, unabhängig von der Diagnosestellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2017 [9C_474/2017], E. 4.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund der hochdosierten antipsychotischen Medikation derart müde und antriebsvermindert, dass er kaum in der Lage ist, tagsüber etwas zu unternehmen (Gerichtsgutachten S. 41, Gerichtsakte G 12). Diesen funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers ist Rechnung zu tragen. Somit ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. G____ aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Damit ist gegenüber März 2013 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche rentenerheblich ist. Mit dem Beschwerdeführer ist der Beginn dieser Veränderung auf April 2014 festzusetzen. Dazumal begab sich der Beschwerdeführer in ambulante Behandlung in die F____, welche mit der hochdosierten antipsychotischen Medikation einherging (vgl. Gerichtsgutachten S. 42, Gerichtsakte G 12). Gesamthaft betrachtet ist somit von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in jeglicher Tätigkeit ab April 2014 auszugehen.

5.                

5.1.          Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2014.

5.2.          Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 19. März 2018 hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung vom 19. März 2013 verwiesen (IV-Akten 176 und 117). Darin hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG vorgenommen. Sie ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den gleichen Tabellen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ausgegangen. Dies ergab bei einer Arbeitsunfähigkeit von 15% einen Invaliditätsgrad von 15% (IV-Akte 117).

Rechtsprechungsgemäss erübrigt sich eine genaue Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn diese ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 [8C_365/2012], E. 7 mit Hinweis). Demzufolge ist vorliegend bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von einem Invaliditätsgrad von 100% auszugehen. Dies berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer ganzen Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.3.          Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 4.7.) ist der Beginn des Wartejahres auf April 2014 festzusetzen. Folglich ist das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im März 2015 beendet. Da gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht und sich der Beschwerdeführer im Oktober 2015 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (vgl. IV-Akte 126), ist im April 2016 auch diese Voraussetzung erfüllt. Demnach hat der Beschwerdeführer ab April 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

5.4.          Der psychiatrische Experte Dr. G____ empfiehlt in seinem Gutachten, die Antipsychotika schrittweise auszuschleichen. Ein schnelles Ausschleichen solle nach diesem mehrjährigen Behandlungszeitraum vermieden werden (Gerichtsgutachten S. 39-41, Gerichtsakte 12). Mit Blick auf diese Ausführungen erscheint es vorliegend als sachgerecht, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Rahmen einer Schadenminderungsauflage gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet, die antipsychotische Medikation auszuschleichen bzw. anzupassen und sich in diesem Zusammenhang in eine therapeutische Behandlung zu begeben. Nach Ausschleichen der antipsychotischen Medikation und entsprechender therapeutischer Behandlung ist die IV-Stelle gehalten, in einem kurz angesetzten Zeitraum eine Revision des Rentenanspruches vorzunehmen.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.2.          Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.          Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung statt. Zusätzlich liess sich die Vertreterin des Beschwerdeführers zum psychiatrischen Gerichtsgutachten vernehmen. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

6.4.          Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. G____ vom 20. März 2019 (Gerichtsakte G 12) in Höhe von Fr. 6'000.-- (vgl. Gerichtsakte G 14) sowie die daraus erwachsenen Kosten für den Dolmetscherdienst in Höhe von Fr. 247.50 (vgl. Gerichtsakte G 09) und für das Labor in Höhe von Fr. 310.60 (vgl. Gerichtsakte G 11) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 331.10.

            Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. G____ in Höhe von Fr. 6‘000.-- (Gerichtsakte 14) sowie die daraus erwachsenen Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 558.10 (Gerichtsakten G 09 und 11) sind von der IV-Stelle zu tragen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

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