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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.68
Verfügung vom 19. März 2018
Neuanmeldung; dem
Gerichtsgutachten kommt volle Beweiskraft zu; aufgrund hochdossierter
antipsychotischer Medikation ist Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig;
Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäss Art. 17 ATSG kann bejaht
werden; Zusprache einer ganzen Rente; Schadenminderungsauflage gemäss Art. 21
Abs. 4 ATSG
Tatsachen
I.
Der aus [...] stammende, 1979 geborene, Beschwerdeführer reiste
im Jahr 1999 in die Schweiz ein, wo er fortan als Steinhauer tätig war. Am 24.
Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine Kontusion des
rechten Ellbogens mit Ausstrahlung in die Schulter und den Nacken sowie eine
Depression bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach erfolgten
Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2006 mangels Vorliegen einer Invalidität ab (IV-Akte 42).
Im November 2008 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf Rücken- und Armprobleme nach einem Unfall erneut bei der IV-Stelle
an (IV-Akte 65). Nach Durchführung medizinischer Abklärungen lehnte sie sein zweites
Leistungsgesuch mit Verfügung vom 27. November 2009 wiederum ab (IV-Akte 83).
Vertreten durch die Advokatin B____ reichte der
Beschwerdeführer im April 2012 seine dritte Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen ein. Darin führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich
relevant verschlechtert (IV-Akte 96). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin die
Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen
Neurologie und Psychiatrie. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Dres.
med. C____ und D____ vom 21.
Dezember 2012 (IV-Akte 107) lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei
einem Invaliditätsgrad von 15% mit Verfügung vom 19.
März 2013 (IV-Akte 117) erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Mai
2013 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Januar
2014 ab (IV-Akte 125).
Am 22. Oktober 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug
von Invalidenleistungen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er leide unter
psychischen Beeinträchtigungen (IV-Akte 126). In der Folge veranlasste die
IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem Dr.
D____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragte (vgl.
psychiatrisches Gutachten vom 12. September 2017, IV-Akte 156). Im Wesentlichen
gestützt auf das vorerwähnte Gutachten teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
25. September 2017 mit, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente (IV-Akte 159). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 163). Nach Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme des psychiatrischen Experten Dr. D____ (IV-Akte 170) und einer
Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. März 2018 (IV-Akte
173) erliess die IV-Stelle am 19. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 176).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 wird beantragt, die Verfügung
vom 19. März 2018 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine ganze Rente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% auszurichten. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut
über den Leistungsanspruch entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
um die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. August 2018 und Duplik vom 2. Oktober 2018
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 hat die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung durch Advokatin B____ bewilligt.
IV.
Am 18. Dezember 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreterin, Advokatin
B____ sowie des Vertreters der IV-Stelle, lic. iur. E____, die mündliche
Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend
kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
V.
Anlässlich der Urteilsberatung vom 18. Dezember 2018 wird das
Verfahren ausgestellt und die Einholung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens angeordnet. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, zum
Auftragsentwurf, zu den Expertenfragen und zu den vorgeschlagenen Gutachtern als
auch zum psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 20. März 2019 (Gerichtsakte G
12) Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 4. Februar 2019, 5. Februar 2019, 23. April
2019, 27. Mai 2019 sowie 14. Juni 2019 haben sich die Parteien dazu geäussert
(vgl. Gerichtsakten G 02, 03, 17, 19 und Gerichtsakte 11).
VI.
Am 23. Juli 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 19. März 2018 einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Sie stützte sich dabei
in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. D____ vom 12. September 2017 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 8.
Januar 2018 (IV-Akte 170). Danach habe sich der Gesundheitszustand seit der
letzten Verfügung nicht verändert. Damals sei festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit wie jene als Steinhauer
nicht mehr ausüben könne. Es sei ihm jedoch eine körperlich leichte bis selten
mittelschwere Tätigkeit ohne starke Belastung des Rückens mit einem Pensum von
100% und einer verminderten Leistungsfähigkeit von 15% aufgrund vermehrter
Pausen zumutbar. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 15% bestehe nach wie
vor kein Rentenanspruch (IV-Akte 174).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und dessen Stellungnahme könne nicht abgestellt
werden. Der Gutachter habe seine Schlussfolgerungen nur ungenügend nachgeprüft,
indem er die von ihm postulierten Diskrepanzen leichtfertig angenommen habe. Damit
würden seine Schlussfolgerungen auf unvollständigen Angaben gründen. Die
Diagnosestellung von Dr. D____, dass lediglich ein Verdacht auf eine paranoide
Schizophrenie vorliege und der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in der
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, stehe zudem mit Blick auf die medizinische
Aktenlage alleine auf weiter Flur (vgl. Beschwerde vom 7. Mai 2018 und Replik
vom 31. August 2018).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 19.
März 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 19. März
2013 (IV-Akte 117), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15% -
ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, und der angefochtenen
Verfügung vom 19. März 2018 (IV-Akte 174) in den tatsächlichen Verhältnissen
eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den
Leistungsanspruch zu beeinflussen.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht seit März 2013 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.
4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Bei Gerichtsgutachten weicht
das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung
der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen,
die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es
die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für
angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/aa).
4.2.
Die Verfügung vom 19. März 2013 beruht in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie
und Psychiatrie der Dres. C____ und D____ vom 21.
Dezember 2012 (IV-Akte 107).
Der neurologische Experte Dr. C____ erhebt darin ein leicht bis
mässig ausgeprägtes, rechtsbetontes Cervicalsyndrom sowie ein mässig
ausgeprägtes, rechtsseitiges Lumbovertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Probleme im Bereich des Rückens könne
die angestammte Tätigkeit als Steinhauer nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar
seien körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, rückenadaptiert,
wechselbelastend mit vermehrten Pausen und damit verringerter Effizienz in
vollem Pensum, was einer Arbeitsfähigkeit für eine solche leidensadaptierte
Tätigkeit von 80 bis 90% entspreche. Der psychiatrische Experte Dr. D____ kommt
im bidisziplinären Gutachten vom 21. Dezember 2012 zum Schluss, dass sich keine
Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen sowie ein Status
nach depressiver Episode. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit begründen, es müsse von einer gewissen subjektiven
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ausgegangen werden (IV-Akte 107).
4.3.
Die Verfügung vom 19. März 2018 stützt sich im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 12. September 2017 und dessen ergänzende
Stellungnahme vom 8. Januar 2018 (IV-Akten 156 und 170).
Der psychiatrische Experte Dr. D____ hält in seinem Gutachten
vom 12. September 2017 fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine
Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt er einen Verdacht auf eine
paranoide Schizophrenie, Differentialdiagnose: kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, auf. Aufgrund
der Tatsache, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit
Sicherheit gestellt werden könne, lasse sich aus versicherungspsychiatrischer
Sicht weder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Verminderung der
Leistungsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen
Tätigkeit seit dem Jahre 2012 begründen. Die Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung
hätten, wie bereits schon in seinem Gutachten vom Jahre 2012 festgehalten,
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 156).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2018 gibt Dr. D____
an, dass er in erster Linie aufgrund des Fehlens der Kardinalsymptome gemäss
ICD-10 - wie beispielsweise das Fehlen des typischen Stimmenhörens - lediglich
eine Verdachtsdiagnose auf eine paranoide Schizophrenie erhoben habe. Weiter
müsse gesagt werden, dass während der gutachterlichen Untersuchung keine
Missverständnisse aufgetreten seien, wie dies die Rechtsvertreterin behaupte,
sondern es liessen sich Widersprüchlichkeiten nicht nur in den Angaben des
Beschwerdeführers, sondern auch Widersprüchlichkeiten bezüglich des Verhaltens
und der Angaben des Beschwerdeführers feststellen. Im Weiteren führt der
Gutachter Dr. D____ aus, dass auch die F____ eine gewisse Verunsicherung in
Bezug auf die gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie zeige, da diese
plötzlich als Differentialdiagnose eine schwere depressive Störung mit
psychotischen Symptomen nenne. Schliesslich habe er eine sehr starke Müdigkeit,
wie von der Rechtsvertreterin behauptet, anlässlich der Begutachtung nicht
feststellen können. Dagegen spreche auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer teilweise selber Auto gefahren sei (IV-Akte 170).
4.4.
Wie das Gericht anlässlich der Beratung vom 18. Dezember 2018
festgestellt hat, kann auf das psychiatrische Gutachten vom 12. September 2017
sowie die ergänzende Stellungnahme vom 8. Januar 2018 zur Beantwortung der
Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten
Verfügung vom 19. März 2013 verändert hat, nicht abgestellt werden. In den
Akten lassen sich Berichte der F____ finden, in welchen die Diagnose der
paranoiden Schizophrenie bzw. als Differentialdiagnose eine schwere depressive
Störung mit psychotischen Symptomen erhoben wird. Gemäss den behandelnden
Ärzten würden persistierende Angst- und Wahnzustände ein selbständiges Arbeiten
unmöglich machen (vgl. IV-Akten 137, 143 und 152). In Zusammenhang mit den
Berichten der F____ war für das Gericht einerseits unklar, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich wesentlich verschlechtert
hat. Andererseits war unklar, wie sich die Einschätzung von Dr. D____, welcher
aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, zu den erwähnten Berichten der F____ verhält
(vgl. Schreiben der Präsidentin vom 8. Januar 2019, Gerichtsakte G 00). Das
Gericht hat deshalb anlässlich der Beratung vom 18. Dezember 2018 das Verfahren
ausgestellt und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in
Auftrag gegeben (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. Januar 2019).
4.5.
Im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. G____ vom 20. März 2019
diagnostiziert der Experte nach eingehender Diskussion der medizinischen
Berichte und der diagnoserelevanten Kriterien eine paranoide
Persönlichkeitsstörung (ICD:10-F60.0) sowie eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode
(ICD:10-F33.0/F33.1). Zudem stellt der psychiatrische Experte ausführlich dar,
weshalb keine paranoide Schizophrenie gegeben sei (Gerichtsgutachten, S. 30-35,
Gerichtsakte G 12). Ebenso wenig konnte der psychiatrische Experte anlässlich
der Begutachtung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung feststellen
(Gerichtsgutachten, S. 36, Gerichtsakte G 12). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
hält Dr. G____ fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
aktuellen Zustand, wie er sich in der aktuellen Begutachtung präsentiere, gar
nicht verlässlich beurteilt werden könne beziehungswiese bestehe im aktuellen
Zustand, der durch die hochdosierte antipsychotische Medikation hervorgerufen
werde, ohnehin keine realistische Arbeitsfähigkeit. Mit Wiedererlangen einer
adäquaten medikamentösen Behandlung und somit mit weitgehendem Wiedererlangen
der innerpsychischen Vitalität würden die erhaltenen qualitativen
Funktionsfähigkeiten im Vergleich zu den darniederliegenden qualitativen
Funktionsfähigkeiten deutlich überwiegen, so dass eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht von mindestens 70% bestehen würde. Unter optimalen Behandlungsbedingungen
bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70%. Eine Leistungseinbusse
müsse nicht formuliert werden. Es sei ausserordentlich schwierig, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers retrospektiv verlässlich beurteilen zu
können. Dr. D____ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember
2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisen können, obwohl er
damals schon eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Dies sei nicht
gänzlich korrekt, bestünden seitens der Persönlichkeitsstörung qualitative
Funktionseinbussen, die zwar nicht erheblich seien, jedoch gewürdigt werden
müssten. Allerdings ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus rein psychiatrischer Sicht seit
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 21. Dezember 2012 relevant
verändert habe. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zweimal in der F____
hospitalisiert gewesen sei und seit 2014 in der F____ ambulant behandelt werde
wegen einer vermeintlichen paranoiden Schizophrenie, ändere an dieser
Beurteilung nichts, weil die paranoide Schizophrenie nicht bestätigt werden
könne (Gerichtsgutachten S. 40-42, Gerichtsakte G 12).
4.6.
Auf das von Dr. G____ erstellte psychiatrische
Gerichtsgutachten vom 20. März 2019 kann abgestellt werden. Es wurde aufgrund
eingehender Untersuchungen (Gerichtsgutachten, S. 13-20, Gerichtsakte G 12)
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt (Gerichtsgutachten, S. 3-12,
Gerichtsakte G 12) und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen (Gerichtsgutachten, S. 20-38, Gerichtsakte G 12). Überdies wurde zu
den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen eingehend Stellung genommen
(Gerichtsgutachten, S. 38-43, Gerichtsakte G 12). Damit entspricht das Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben
(BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Dies wird auch
von den Parteien im Grundsatze nicht bezweifelt (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom
23. April 2019 und des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2019, Gerichtsakten G 17
und G 19). Uneinigkeit besteht hingegen bezüglich der Frage, in welchem Ausmass
der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich
vor, es sei vom aktuellen Zustand und somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen (vgl. Eingabe vom 27. Mai 2019, Gerichtsakte G 19). Die IV-Stelle
ist dagegen der Ansicht, es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, da nach Dosisanpassung,
welche in absehbarer Frist vorgenommen werden könne, kein dauerhafter
Gesundheitsschaden gegeben sei (vgl. Eingaben vom 23. April 2019, Gerichtsakte
G 17 und Eingabe vom 14. Juni 2019, Gerichtsakte 11).
4.7.
In Anbetracht der Umstände ist vorliegend von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zwar hat Dr. G____
festgestellt, der Beschwerdeführer wäre unter optimalen Behandlungsbedingungen
zu 70% arbeitsfähig, indes gab er auch explizit an, dass aktuell, hervorgerufen
durch die hochdosierte antipsychotische Medikation, die Arbeitsfähigkeit nicht
beurteilt werden könne bzw. keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Gerichtsgutachten,
S. 40-41, Gerichtsakte G 12). Darauf ist abzustellen. Denn es kann dem
Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er unsachgemäss behandelt wurde.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch einem labilen Gesundheitszustand
bzw. einer therapierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung invalidisierender
Charakter zukommt (BGE 143 V 409 E. 4.4). Entscheidend sind die funktionellen
Auswirkungen des Leidens, unabhängig von der Diagnosestellung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Oktober 2017 [9C_474/2017], E. 4.1). Vorliegend ist der
Beschwerdeführer aufgrund der hochdosierten antipsychotischen Medikation derart
müde und antriebsvermindert, dass er kaum in der Lage ist, tagsüber etwas zu
unternehmen (Gerichtsgutachten S. 41, Gerichtsakte G 12). Diesen funktionellen
Einschränkungen des Beschwerdeführers ist Rechnung zu tragen. Somit ist gestützt
auf die Beurteilung von Dr. G____ aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Damit ist gegenüber
März 2013 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche
rentenerheblich ist. Mit dem Beschwerdeführer ist der Beginn dieser Veränderung
auf April 2014 festzusetzen. Dazumal begab sich der Beschwerdeführer in
ambulante Behandlung in die F____, welche mit der hochdosierten
antipsychotischen Medikation einherging (vgl. Gerichtsgutachten S. 42,
Gerichtsakte G 12). Gesamthaft betrachtet ist somit von einer Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustandes und von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%
in jeglicher Tätigkeit ab April 2014 auszugehen.
5.
5.1.
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2014.
5.2.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 19. März 2018 hinsichtlich
der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung vom 19. März 2013
verwiesen (IV-Akten 176 und 117). Darin hat die IV-Stelle einen
Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG vorgenommen. Sie ist zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen von den gleichen Tabellen der Lohnstrukturerhebungen des
Bundesamtes für Statistik ausgegangen. Dies ergab bei einer Arbeitsunfähigkeit
von 15% einen Invaliditätsgrad von 15% (IV-Akte 117).
Rechtsprechungsgemäss erübrigt sich eine genaue Ermittlung des
Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn diese ausgehend vom selben
Tabellenlohn zu berechnen sind. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 [8C_365/2012], E. 7 mit Hinweis).
Demzufolge ist vorliegend bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers von einem Invaliditätsgrad von 100% auszugehen. Dies
berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer ganzen Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG).
5.3.
Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 4.7.) ist der Beginn des Wartejahres
auf April 2014 festzusetzen. Folglich ist das Wartejahr im Sinne von Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG im März 2015 beendet. Da gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs entsteht und sich der Beschwerdeführer im Oktober 2015 zum
Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (vgl. IV-Akte 126), ist im April 2016
auch diese Voraussetzung erfüllt. Demnach hat der Beschwerdeführer ab April 2016
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.4.
Der psychiatrische Experte Dr. G____ empfiehlt in seinem Gutachten,
die Antipsychotika schrittweise auszuschleichen. Ein schnelles Ausschleichen
solle nach diesem mehrjährigen Behandlungszeitraum vermieden werden (Gerichtsgutachten
S. 39-41, Gerichtsakte 12). Mit Blick auf diese Ausführungen erscheint es
vorliegend als sachgerecht, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Rahmen
einer Schadenminderungsauflage gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet, die
antipsychotische Medikation auszuschleichen bzw. anzupassen und sich in diesem
Zusammenhang in eine therapeutische Behandlung zu begeben. Nach Ausschleichen
der antipsychotischen Medikation und entsprechender therapeutischer Behandlung
ist die IV-Stelle gehalten, in einem kurz angesetzten Zeitraum eine Revision
des Rentenanspruches vorzunehmen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
6.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand ein doppelter
Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung statt. Zusätzlich liess sich die Vertreterin
des Beschwerdeführers zum psychiatrischen Gerichtsgutachten
vernehmen. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
6.4.
Die Kosten für das psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. G____ vom 20. März 2019 (Gerichtsakte G 12) in Höhe
von Fr. 6'000.-- (vgl. Gerichtsakte G 14) sowie die daraus erwachsenen Kosten
für den Dolmetscherdienst in Höhe von Fr. 247.50 (vgl. Gerichtsakte G 09)
und für das Labor in Höhe von Fr. 310.60 (vgl. Gerichtsakte G 11) sind von der
IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnte das
Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 4‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 331.10.
Die Kosten
für das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. G____ in Höhe von Fr. 6‘000.--
(Gerichtsakte 14) sowie die daraus erwachsenen Kosten in Höhe von insgesamt Fr.
558.10 (Gerichtsakten G 09 und 11) sind von der IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: