Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.69

Verfügung vom 27. März 2018

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1987 geborene Beschwerdeführerin schloss im Juni 2005 eine Lehre als [...] ab und arbeitete anschliessend in unterschiedlichen Branchen in verschiedenen Tätigkeiten (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 3). Vom 30. Juni 2015 bis 20. Juli 2015 musste sie ein erstes Mal und vom 21. Juli 2015 bis 17. September 2015 ein zweites Mal in der Verhaltenstherapie-Ambulanz (VTA) der B____ Basel (nachfolgend: B____) hospitalisiert werden. Gründe waren eine Panikstörung und Zwangshandlungen (vgl. Berichte vom 17.9.2015 und vom 1.10.2015, IV-Akten 12 und 18).

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 20. August 2015 wegen psychischer Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden Ärzten aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Arztbericht Hausarzt med. pract. C____, IV-Akte 9; Telefonnotiz zwischen der RAD-Ärztin und der Psychiaterin med. pract. D____, IV-Akte 11; Bericht Dr. phil. E____ mit div. Arztberichten, IV-Akte 20). Nach einer Panikattacke am 8. Oktober 2015, in dessen Zuge sie die Notfallstation des [...]spitals aufsuchte, hielt sich die Beschwerdeführerin vom 16. November 2015 bis 24. November 2015 ein drittes Mal stationär in den B____ auf (vgl. IV-Akte 24, S. 3 ff.). Danach wurde die Beschwerdeführerin nochmals mehrfach wegen Panikstörungen auf der Notfallstation vorstellig (vgl. Berichte vom 25.11.2015 und 31.12.2015, IV-Akten 25, S. 6 und 11).

c) Vom 30. Juni 2016 bis 15. Juli 2016 hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie stationär in der [...]klinik [...] auf (vgl. Bericht, IV-Akte 32). Mit Mitteilungen vom 22. September 2016 und 20. Oktober 2016 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. September bis 30. Oktober 2016 ein Belastbarkeitstraining und für die Zeit von 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 ein Aufbautraining bei der F____ GmbH zu (vgl. Mitteilungen, IV-Akten 50 und 56; Zielvereinbarungen, IV-Akten 52 und 63). Eine über das Pensum von 50 % hinausgehende Steigerung war der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich. Daraufhin absolvierte die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 einen dreimonatigen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % bei der Firma G____ AG und erhielt ab 1. Mai 2017 im gleichen Betrieb und Umfang eine Festanstellung als Mitarbeiterin Administration und Buchhaltung (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 91), wobei die Beschwerdegegnerin Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes zusprach und Einarbeitungszüschüsse an die Arbeitgeberin ausrichtete (vgl. IV-Akte 96). In der Folge wurde die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 27. Juni 2017 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. IV-Akte 110). Aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz kündigte die Beschwerdeführerin diese Stelle und informierte die Beschwerdegegnerin darüber am 25. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 113). Sie trat am 1. März 2018 eine neue Stelle bei der H____ AG an (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 4).

d) Auf Empfehlung des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 104) gab die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Rentenanspruchs ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten mit Konsensbesprechung in Auftrag. Dieses wurde von den Gutachtern Dr. I____ und Dr. J____ am 16. Januar 2018 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) erstattet (vgl. IV-Akten 124 und 125). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Januar 2018 mit, dass keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. IV-Akte 127). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres (ehemaligen) Arbeitgebers persönlich Einwand (vgl. Protokolleintrag vom 7.2.2018 wem - Renten) und reichte die Berichte ihres behandelnden Hausarztes med. pract. C____ vom 2. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 128) und ihres Psychologen M. Sc. K____ vom 15. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 131) ein. Nachdem der RAD hierzu Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 135) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 139).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 werden am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.03.2018 aufzuheben.

2.     Es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 30. Juli 2017 resp. Duplik vom 16. August 2018 an ihren Anträgen fest.

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2018 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. [...], Advokat [...], bewilligt.

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. September 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 27. März 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, weil nach Ablauf des Wartejahres bei der Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege (vgl. IV-Akte 145). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ (vgl. IV-Akten 124 und 125).

2.2.             Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens, da es die Ergebnisse der von med. pract. D____ durchgeführten Tests sowie der Eingliederungsbemühungen nicht beachte und auch bei der Prüfung der Standardindikatoren unzureichend sei. Unter Hinweis auf ihre Behandler bringt sie vor, sie sei maximal 50 % arbeitsfähig.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten und die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt hat.

3.                   

3.1.             Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.3.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.4.             Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten.

4.2.             Der rheumatologische Teilgutachter attestierte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit im Bereich Buchhaltung, mit der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen, keine rheumatologische Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 125, S. 9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen:

1.     Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Sehmerzausstrahlung beidseits und begleitender Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links (SIPS) bei radiologisch beginnenden Diskopathien LWK3 - LWK5 (MRT der LWS vom 02.03.2016)

- Rezidivierende SiG-Blockierung beidseits laut Akten

2.     Muskuläre Dysbalancen Schultergürtel beidseits (Trapezius)

3.     Spreizfüsse (vgl. a.a.O.).

4.3.             4.3.1. In seiner Beurteilung und Prognose führte der Gutachter aus, in der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine Zeichen einer Radikulärsymptomatik, eines Facettensyndroms oder diskogener Kreuzschmerzen gefunden. Dies entspreche weiterhin einem positiven Resultat der im Juli 2016 durchgeführten Infiltrationsbehandlungen. Klinisch bestünden Zeichen des Lumbovertebralsyndroms, wobei begleitend aktuell eine Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links palpabel gewesen sei. Auch dieser Befund korreliere gut mit der Aktenlage. In der Schmerzklinik Basel seien während der stationären Behandlung auch Infiltrationen am Beckenkamm vorgenommen worden. Weiter gab der Gutachter an, radiologisch fänden sich nur beginnende degenerative Diskopathien und es lägen keinerlei Hinweise auf ein entzündlich-rheumatologisches Krankheitsbild, im Speziellen einer Spondyloarthritis, vor (vgl. Gutachten, IV-Akte 125, S. 10).

4.3.2. Der Gutachter hielt weiter fest, die Versicherte habe ihre Beschwerden sachlich und konsistent zur Aktenlage geschildert und sei in der klinischen Untersuchung uneingeschränkt kooperativ gewesen. Es hätten sich auch keine klinischen Zeichen einer Schmerzverdeutlichung (nur eines von fünf Waddell-Zeichen positiv, keine schmerzhaften Fibromyalgie Druckpunkte) oder einer Aggravation gefunden. Inkonsistenzen seien daher keine vorhanden (vgl. a.a.O.).

4.3.3. Zusammenfassend bestünden mechanische Kreuzschmerzen, die entsprechend den aktuellen Untersuchungsbefunden als unspezifisch beurteilt werden könnten. Aufgrund der mechanischen, belastungsabhängigen Kreuzschmerzen, die bezüglich des Bewegungsapparates im Vordergrund stünden, mit zusätzlichen spondylogenen Beschwerden in den Beinen, werde aus gutachterlicher Sicht eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bestätigt, wie dies auch der Hausarzt, pract. med. C____, Innere Medizin FMH, Basel, in seinen IV-Arztberichten festgehalten habe. Bezüglich der Prognose könne gesagt werden, dass keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vorliegen würden. Aufgrund des Ansprechens auf die therapeutischen Massnahmen, habe die Versicherte im Verlauf die Schmerzmittel in der Dosierung reduzieren können. Insgesamt bestehe eine realistische Prognose auf eine weitere Beschwerdeabnahme. Dennoch werde eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule vorerst bestehen bleiben. Durch das regelmässige Anwenden des Heimprogrammes zur Rumpfstabilisation trage die Explorandin selbst dazu bei, die Prognose zu verbessern (vgl. a.a.O.).

4.4.             In somatischer Hinsicht wird das rheumatologische Teilgutachten von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Der rheumatologische Gutachter begründet seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Art und Weise und es finden sich in den Akten, insbesondere auch in den Berichten der behandelnden Ärzte resp. des behandelnden Chiropraktors, keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung. Daher kann auf das rheumatologische Teilgutachten vollumfänglich abgestellt werden und es ist davon auszugehen, dass aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.

4.5.             In einem nächsten Schritt ist auf das von der Beschwerdeführerin zur Hauptsache gerügte psychiatrische Teilgutachten einzugehen.

4.6.             4.6.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. J____ attestierte der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 124, S. 13):

1.     Vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale) (F 42.1)

2.     Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (F 41.0)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnose (vgl. a.a.O., S. 14).

4.6.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilte Dr. J____ die Beschwerdeführerin von Mitte 2015 bis zum Austritt aus den B____ im November 2015 für vollumfänglich arbeitsunfähig. Für die Zeit ab November 2015 erachtete er sie aufgrund von Zwangshandlungen und einer Panikstörung als 30 % arbeitsunfähig, dabei mit berücksichtigt sei gleichzeitig eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Er gab ausserdem an, die Beschwerdeführerin solle bei Auftreten einer Panikattacke die Möglichkeit haben, sich kurzfristig vom Arbeitsplatz zu entfernen (vgl. Gutachten, IV-Akte 124, S. 22).

4.7.             Zur Begründung führte der Gutachter aus, während der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Zwänge direkt feststellen lassen, insbesondere sei die Beschwerdeschilderung diesbezüglich unauffällig gewesen. Auch anamnestisch hätten sich keine weiteren Zwänge nachweisen lassen. In diagnostischer Hinsicht sei von einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen auszugehen, differentialdiagnostisch wären akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge in Betracht zu ziehen (vgl. IV-Akte 124, S. 14), dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Leidensdruck der Explorandin beim Reinigen und Aufräumen der Wohnung als nicht sehr gross zu betrachten sei. Im Bericht von med. pract. D____ vom 20. Januar 2017 werde die Zwangsstörung als mittlerweile weitgehend remittiert beurteilt. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge benötige sie jedoch zwei bis maximal drei Stunden pro Tag für die Reinigungs- und Aufräumarbeiten der Wohnung (vgl. a.a.O., S. 15). Weiter lasse sich eine Panikstörung mit durchschnittlich ein- bis zweimal wöchentlich auftretenden Panikattacken, verbunden mit einer Atemnot, einem Herzrasen, einer Nervosität, einer Hyperventilation, einer Weinerlichkeit, sowie einer Angst sterben zu müssen, nachweisen (vgl. a.a.O.). Solche Panikattacken träten unvermittelt auf und dauerten in der Regel etwa eine halbe Stunde. Die Beschwerdeführerin sei deswegen auch vom 30. Juni 2015 bis 17. September 2015 mit einem kurzen Unterbruch von zwei Tagen und vom 16. November 2015 bis 24. November 2015 in den B____ hospitalisiert gewesen. Es sei aber festzuhalten, dass die Versicherte keine Medikamente einnehme, auch nicht bei einer Panikattacke (vgl. a.a.O.).

4.8.             Zunächst ist festzuhalten, dass auf das psychiatrische Teilgutachten in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 124, S. 3-5) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und begründet.

4.9.             Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

5.                   

5.1.             Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens mit der Begründung, es müsse angesichts der zweimaligen Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin vermutet werden, dass der Gutachter möglichweise mehr Aufträge annehme, als er zu bearbeiten in der Lage sei und dadurch gar nicht die Zeit habe, um jeden Fall in der erforderlichen Tiefe beurteilen zu können (vgl. Beschwerde, S. 8). Hierzu ist auszuführen, dass der Umstand allein, dass der Gutachter von der Beschwerdegegnerin gemahnt werden musste (vgl. Mahnschreiben, IV-Akten 120 f.), noch nicht allein auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens schliessen lässt, sondern hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten.

5.2.             5.2.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine unzureichende Berücksichtigung der medizinischen Vorakten. Ihrer Ansicht nach erwähne der psychiatrische Gutachter weder in der Aktenanamnese noch in seiner Stellungnahme, dass die behandelnde Psychiaterin die von ihr festgestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und emotional instabilen Anteilen mit diversen Testergebnissen objektiviert und untermauert habe und der psychiatrische Teilgutachter gehe auch sonst in seiner Beurteilung nicht auf die durchgeführten Tests ein (vgl. Beschwerde, S. 4 und 7). Indem der Gutachter knapp ausführe, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei von pract. med. D____ nicht weiter begründet worden, ignoriere er die aktenkundigen Testergebnisse (vgl. Beschwerde, S. 7).

5.2.2. Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht darauf hinweist, dass es bei einer Persönlichkeitsstörung nicht ungewöhnlich ist, dass die betroffene Person ihre Situation anders darstellt, als sie in Realität ist (vgl. Replik, S. 3), ändert dies nichts daran, dass mit dem Bericht der Psychiaterin med. pract. D____ vom 20. Januar 2017 nur ein einziger Bericht vorliegt, welcher die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung enthält (vgl. IV-Akte 71, S. 1-4). Zwar werden diesem IV-Arztbericht im Anhang diverse Testungen beigefügt, allerdings wird die gestellte Diagnose von med. pract. D____ nicht lege artis mit entsprechenden objektiven Anhaltspunkten begründet (vgl. IV-Akte 71, S. 1-4). Zudem handelt es sich bei den Testergebnissen mehrheitlich um von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebögen und damit lediglich um Hilfsmittel, die eine medizinische Begründung nicht zu ersetzen vermögen. Bei einer Gesamtwürdigung der Akten müssen die medizinischen Grundlagen für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung als dürftig bezeichnet werden. Insbesondere haben auch die behandelnden Ärzte der B____, in welchen die Beschwerdeführerin bislang dreimal stationär hospitalisiert gewesen ist, keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt. Auch der behandelnde Psychotherapeut erwähnt diese Diagnose in seinem neusten Bericht vom 15. Februar 2018 [nicht] (IV-Akte 131). Vor diesem Hintergrund war der Gutachter entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin (vgl. Replik, S. 4) auch nicht verpflichtet, die Psychiaterin um Präzisierung bzw. Ergänzung ihres Berichts zu bitten.

5.2.3. Darüber hinaus handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe möglicherweise das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gerade deshalb verneint, weil er nicht um die erheblichen Diskrepanzen zwischen der Realität und den Aussagen der Beschwerdeführerin wüsste, um eine blosse Annahme. Der psychiatrische Gutachter hat seine Beurteilung anhand seiner eigenen Untersuchungsergebnisse vorgenommen und hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass er keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gefunden habe (vgl. IV-Akte 124, S. 16). Ausserdem zog er als Differentialdiagnose akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge in Betracht (vgl. IV-Akte 124, S. 14 unten). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die in den Akten lediglich einmal gestellte und nicht weiter begründete Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung weder ausreichende Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für weitere Abklärungen bilden.

5.3.             In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bericht des Hausarztes med. pract. C____ (vgl. Bericht vom 2.2.2018, IV-Akte 128) sowie denjenigen des Psychologen M. Sc. K____ (vgl. Bericht vom 15.2.2018, IV-Akte 131) ist daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können den genannten Berichten vorliegend keine entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche aufgeführten Beschwerden im psychiatrischen Gutachten enthalten. Ausserdem ist zu bemerken, dass der psychiatrische Gutachter die vom behandelnden Psychologen gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen (Rückenschmerzen, vgl. IV-Akte 131, S. 1) trotz Unkenntnis dieser Einschätzung des Psychologen im Gutachten selbst in Betracht gezogen, diskutiert und verneint hat (vgl. IV-Akte 124, S. 16).

5.4.             5.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den Ergebnissen der mehrwöchigen beruflichen Abklärung. So bringt sie vor, der psychiatrische Gutachter erwähne bei der beruflichen Anamnese einzig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von 50 % bei der G____ arbeite, ohne auf die erfolglosen Versuche einer Erhöhung des Arbeitspensums einzugehen. Ferner bemängelt sie, dass sich der Gutachter nicht zu den aktenkundigen Hinweisen der Beschwerdeführerin von Juli/August 2017 über die Schwierigkeiten an diesem Arbeitsplatz sowie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussere (vgl. Beschwerde, S. 7). Mit dem Stellenverlust sei eine wesentliche Tatsache anamnestisch nicht berücksichtigt (vgl. Replik, S. 2). Sie bringt diesbezüglich vor, bei einer sorgfältigeren Anamneseerhebung - allenfalls auch mit Einholung fremdanamnestischer Angaben des Arbeitgebers und des Eingliederungsfachmanns der Beschwerdegegnerin - hätte der Gutachter erkennen können, dass die bei einwandfreiem Einsatz der Beschwerdeführerin mögliche maximale Arbeitsleistung nicht dem entspreche, was er als medizinisch-theoretisch zumutbar erachte (vgl. Beschwerde, S. 7).

5.4.2. Zu den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz und zur anschliessenden Kündigung der Stelle bei der G____ weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Dr. J____ die IV-Akten gleichzeitig mit dem Gutachtensauftrag im Juni 2017 erhielt, weshalb ihm nur die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen IV-Akten vorlagen. Allerdings datiert der Protokolleintrag, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin kündigen möchte, vom 24. Juli 2017. Der Gutachter hatte somit von diesem Protokolleintrag und der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16. August 2017, wonach die Kündigung bestehen bleibe, keine Kenntnis. Nachdem es die Beschwerdeführerin unterliess, anlässlich der Anamneseerhebung den Gutachter selbst darüber zu informieren, und sie diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, kann ihm deshalb keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Hinsichtlich der fehlenden Fremdanamnese ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Auskünfte keine zwingenden Voraussetzung für ein beweiswertiges Gutachten darstellen und sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in den Akten auch keine Hinweise dafür finden, dass sich der Gutachter auf die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hätte verlassen können.

5.5.             Schliesslich liegt auch entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 E. 3.5 vom 20. November 2013) erhebliche Diskrepanz zwischen der bei einer leistungsorientierten beruflichen Abklärung gezeigten, nach Einschätzung der Berufsfachleute realisierbaren Leistung und der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Zum einen handelt es sich beim durchgeführten Aufbau- und Belastbarkeitstraining, auch wenn diese Massnahme von einem Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin begleitet wurde, nicht um Massnahmen im Sinne der Rechtsprechung, da nicht die Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern ihre Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt resp. eine dauerhafte Anstellung bei der G____ im Vordergrund stand (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 52, S. 2). Im Übrigen ist die Auskunft des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, wonach mit einem Pensum von 50 % die Leistungsgrenze erreicht sei, mit Vorsicht zu würdigen, da ein Vorgesetzter in einem Unternehmen nicht als Eingliederungsfachmann angesehen werden kann und seiner Einschätzung nicht dieselbe Bedeutung zukommt.

5.6.             5.6.1. Zuletzt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, dass der Gutachter die Fragen im Zusammenhang mit der Indikatorenprüfung nur äusserst knapp abgehandelt und dabei praktisch nur auf andere Stellen seines Gutachtens, insbesondere die Beurteilung, ohne die nötige ausführliche Diskussion verwiesen habe (vgl. Beschwerde, S. 7).

5.6.2. Es trifft zu, dass Dr. J____ bei den Standardindikatoren auf andere vorhergehende Teile seines Gutachtens verwies. Dies ist zulässig, wenn dadurch Wiederholungen vermieden werden können. Auch fallen diese Verweise in der Tat sehr knapp aus. Allerdings lassen sich den einzelnen Abschnitten des Gutachtens umfangreichere Ausführungen zu den Diagnosen und ihren Ausprägungen, insbesondere der Häufigkeit, Dauer und Ausprägung der Zwangshandlungen sowie der Panikattacken, entnehmen. Ferner ging Dr. J____ nicht von einer Behandlungsresistenz aus und hielt fest, es würden keine anderen, schwerwiegenden psychischen Komorbiditäten bestehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach dem als beweiskräftig beurteilten und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten rheumatologischen Gutachten (vgl. Erwägungen 4.4 vorstehend) ebenfalls keine schwerwiegende somatische Komorbidität ausgewiesen ist.

5.6.3. Gemäss den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters sei die Beschwerdeführerin sozial als relativ gut eingebettet zu beurteilen. Sie unterhalte eine Beziehung mit einem jüngeren Mann und sei in der Lage, länger dauernde und tragfähige Beziehungen mit Männern einzugehen (vgl. IV-Akte 124, S. 17). Zudem habe sie angegeben, sie stehe in Kontakt mit ihrer Mutter und zwei langjährigen Freundinnen. Mit diesen unternehme sie verschiedene Aktivitäten, gehe mit ihnen Kaffee trinken, einkaufen und ins Kino (vgl. IV-Akte 124, S. 10). Zudem hätten die Beschwerdeführerin und ihr Freund, nach eigener Aussage, viel Besuch (vgl. IV-Akte 124, S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es als zutreffend, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, bei der Beschwerdeführerin seien im sozialen Kontext Ressourcen vorhanden. Zur Konsistenz vermerkte Dr. J____, dass die Einschränkung in allen Lebensbereichen gleichmässig sei (vgl. IV-Akte 124, S. 16), was ebenfalls schlüssig erscheint. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht konkret begründet, inwiefern die Angaben zu den Einschränkungen oder zum sozialen Kontext des Gutachters zweifelhaft oder nicht zutreffend sein sollen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die durchgeführte Indikatorenprüfung als mangelhaft erscheinen liessen.

5.7.             Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf das psychiatrische Gutachten abgestellt hat.

6.                   

6.1.             Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich [...]) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer angemessen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen. 

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates. 

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. [...], Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten. 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: