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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.69
Verfügung vom 27. März 2018
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Die 1987 geborene Beschwerdeführerin schloss im Juni 2005
eine Lehre als [...] ab und arbeitete anschliessend in unterschiedlichen
Branchen in verschiedenen Tätigkeiten (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte
3). Vom 30. Juni 2015 bis 20. Juli 2015 musste sie ein erstes Mal und vom 21.
Juli 2015 bis 17. September 2015 ein zweites Mal in der Verhaltenstherapie-Ambulanz
(VTA) der B____ Basel (nachfolgend: B____) hospitalisiert werden. Gründe waren
eine Panikstörung und Zwangshandlungen (vgl. Berichte vom 17.9.2015 und vom
1.10.2015, IV-Akten 12 und 18).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 20. August 2015 wegen
psychischer Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (vgl. IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische
und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden Ärzten
aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Arztbericht Hausarzt
med. pract. C____, IV-Akte 9; Telefonnotiz zwischen der RAD-Ärztin und der
Psychiaterin med. pract. D____, IV-Akte 11; Bericht Dr. phil. E____ mit div.
Arztberichten, IV-Akte 20). Nach einer Panikattacke am 8. Oktober 2015, in
dessen Zuge sie die Notfallstation des [...]spitals aufsuchte, hielt sich die
Beschwerdeführerin vom 16. November 2015 bis 24. November 2015 ein drittes Mal
stationär in den B____ auf (vgl. IV-Akte 24, S. 3 ff.). Danach wurde die
Beschwerdeführerin nochmals mehrfach wegen Panikstörungen auf der
Notfallstation vorstellig (vgl. Berichte vom 25.11.2015 und 31.12.2015,
IV-Akten 25, S. 6 und 11).
c) Vom 30. Juni 2016 bis 15. Juli 2016 hielt sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie stationär in
der [...]klinik [...] auf (vgl. Bericht, IV-Akte 32). Mit Mitteilungen vom 22. September
2016 und 20. Oktober 2016 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für
die Zeit von 1. September bis 30. Oktober 2016 ein Belastbarkeitstraining und
für die Zeit von 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 ein Aufbautraining bei
der F____ GmbH zu (vgl. Mitteilungen, IV-Akten 50 und 56; Zielvereinbarungen,
IV-Akten 52 und 63). Eine über das Pensum von 50 % hinausgehende Steigerung war
der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich. Daraufhin absolvierte die
Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 einen dreimonatigen Arbeitsversuch
mit einem Pensum von 50 % bei der Firma G____ AG und erhielt ab 1. Mai
2017 im gleichen Betrieb und Umfang eine Festanstellung als Mitarbeiterin Administration
und Buchhaltung (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 91), wobei die Beschwerdegegnerin
Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes zusprach und
Einarbeitungszüschüsse an die Arbeitgeberin ausrichtete (vgl. IV-Akte 96). In
der Folge wurde die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 27. Juni 2017 abgeschlossen
und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. IV-Akte 110). Aufgrund von
Schwierigkeiten am Arbeitsplatz kündigte die Beschwerdeführerin diese Stelle und
informierte die Beschwerdegegnerin darüber am 25. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 113).
Sie trat am 1. März 2018 eine neue Stelle bei der H____ AG an (vgl. Arbeitsvertrag,
Beschwerdebeilage [BB] 4).
d) Auf Empfehlung des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 104) gab
die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Rentenanspruchs ein bidisziplinäres
(rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten mit Konsensbesprechung in Auftrag.
Dieses wurde von den Gutachtern Dr. I____ und Dr. J____ am 16. Januar 2018 (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin) erstattet (vgl. IV-Akten 124 und 125). Gestützt auf
diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 23. Januar 2018 mit, dass keine Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % vorliege und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe (vgl. IV-Akte 127). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in Begleitung
ihres (ehemaligen) Arbeitgebers persönlich Einwand (vgl. Protokolleintrag vom
7.2.2018 wem - Renten) und reichte die Berichte ihres behandelnden Hausarztes med.
pract. C____ vom 2. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 128) und ihres Psychologen M.
Sc. K____ vom 15. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 131) ein. Nachdem der RAD hierzu
Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 135) erliess die Beschwerdegegnerin am
27. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 139).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 werden am
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.03.2018 aufzuheben.
2.
Es sei die
Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie
sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu
gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
vom 22. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 30. Juli 2017 resp.
Duplik vom 16. August 2018 an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2018 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. [...], Advokat [...], bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. September 2018 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, weil nach Ablauf des
Wartejahres bei der Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40 % vorliege (vgl. IV-Akte 145). Sie stützte sich dabei in medizinischer
Hinsicht auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von
Dr. I____ und Dr. J____ (vgl. IV-Akten 124 und 125).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens, da es die Ergebnisse der von med. pract. D____
durchgeführten Tests sowie der Eingliederungsbemühungen nicht beachte und auch
bei der Prüfung der Standardindikatoren unzureichend sei. Unter Hinweis auf
ihre Behandler bringt sie vor, sie sei maximal 50 % arbeitsfähig.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf das Gutachten und die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
abgestellt hat.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen
Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
3.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den
Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
(Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen
versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
3.4.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen),
wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen
(vgl. zum Ganzen: BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten.
4.2.
Der rheumatologische Teilgutachter attestierte der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit im Bereich Buchhaltung,
mit der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen, keine rheumatologische Diagnose
mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und ging von einer vollen
Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 125, S. 9). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen:
1.
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Sehmerzausstrahlung beidseits und
begleitender Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links (SIPS) bei
radiologisch beginnenden Diskopathien LWK3 - LWK5 (MRT der LWS vom 02.03.2016)
- Rezidivierende SiG-Blockierung beidseits laut Akten
2.
Muskuläre Dysbalancen
Schultergürtel beidseits (Trapezius)
3.
Spreizfüsse (vgl.
a.a.O.).
4.3.
4.3.1. In seiner Beurteilung und Prognose führte der Gutachter aus,
in der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine Zeichen einer
Radikulärsymptomatik, eines Facettensyndroms oder diskogener Kreuzschmerzen
gefunden. Dies entspreche weiterhin einem positiven Resultat der im Juli 2016
durchgeführten Infiltrationsbehandlungen. Klinisch bestünden Zeichen des
Lumbovertebralsyndroms, wobei begleitend aktuell eine Ansatztendinose am medialen
Beckenkamm links palpabel gewesen sei. Auch dieser Befund korreliere gut mit
der Aktenlage. In der Schmerzklinik Basel seien während der stationären
Behandlung auch Infiltrationen am Beckenkamm vorgenommen worden. Weiter gab der
Gutachter an, radiologisch fänden sich nur beginnende degenerative Diskopathien
und es lägen keinerlei Hinweise auf ein entzündlich-rheumatologisches
Krankheitsbild, im Speziellen einer Spondyloarthritis, vor (vgl. Gutachten,
IV-Akte 125, S. 10).
4.3.2. Der Gutachter hielt weiter fest, die Versicherte habe ihre
Beschwerden sachlich und konsistent zur Aktenlage geschildert und sei in der klinischen
Untersuchung uneingeschränkt kooperativ gewesen. Es hätten sich auch keine
klinischen Zeichen einer Schmerzverdeutlichung (nur eines von fünf
Waddell-Zeichen positiv, keine schmerzhaften Fibromyalgie Druckpunkte) oder
einer Aggravation gefunden. Inkonsistenzen seien daher keine vorhanden (vgl.
a.a.O.).
4.3.3. Zusammenfassend bestünden mechanische Kreuzschmerzen, die entsprechend
den aktuellen Untersuchungsbefunden als unspezifisch beurteilt werden könnten.
Aufgrund der mechanischen, belastungsabhängigen Kreuzschmerzen, die bezüglich
des Bewegungsapparates im Vordergrund stünden, mit zusätzlichen spondylogenen
Beschwerden in den Beinen, werde aus gutachterlicher Sicht eine verminderte
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bestätigt, wie dies auch der Hausarzt,
pract. med. C____, Innere Medizin FMH, Basel, in seinen IV-Arztberichten
festgehalten habe. Bezüglich der Prognose könne gesagt werden, dass keine fortgeschrittenen
degenerativen Veränderungen vorliegen würden. Aufgrund des Ansprechens auf die
therapeutischen Massnahmen, habe die Versicherte im Verlauf die Schmerzmittel
in der Dosierung reduzieren können. Insgesamt bestehe eine realistische
Prognose auf eine weitere Beschwerdeabnahme. Dennoch werde eine verminderte
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule vorerst bestehen bleiben. Durch das
regelmässige Anwenden des Heimprogrammes zur Rumpfstabilisation trage die
Explorandin selbst dazu bei, die Prognose zu verbessern (vgl. a.a.O.).
4.4.
In somatischer Hinsicht wird das rheumatologische Teilgutachten von
der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Der rheumatologische Gutachter begründet
seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Art und Weise und es finden sich in
den Akten, insbesondere auch in den Berichten der behandelnden Ärzte resp. des
behandelnden Chiropraktors, keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung. Daher kann
auf das rheumatologische Teilgutachten vollumfänglich abgestellt werden und es
ist davon auszugehen, dass aus rheumatologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit besteht.
4.5.
In einem nächsten Schritt ist auf das von der Beschwerdeführerin zur
Hauptsache gerügte psychiatrische Teilgutachten einzugehen.
4.6.
4.6.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. J____ attestierte der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 124, S. 13):
1.
Vorwiegend
Zwangshandlungen (Zwangsrituale) (F 42.1)
2.
Panikstörung
(episodisch paroxysmale Angst) (F 41.0)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnose (vgl. a.a.O.,
S. 14).
4.6.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
beurteilte Dr. J____ die Beschwerdeführerin von Mitte 2015 bis zum Austritt aus
den B____ im November 2015 für vollumfänglich arbeitsunfähig. Für die Zeit ab November
2015 erachtete er sie aufgrund von Zwangshandlungen und einer Panikstörung als
30 % arbeitsunfähig, dabei mit berücksichtigt sei gleichzeitig eine
gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Er gab ausserdem an, die
Beschwerdeführerin solle bei Auftreten einer Panikattacke die Möglichkeit
haben, sich kurzfristig vom Arbeitsplatz zu entfernen (vgl. Gutachten, IV-Akte
124, S. 22).
4.7.
Zur Begründung führte der Gutachter aus, während der aktuellen
Untersuchung hätten sich keine Zwänge direkt feststellen lassen, insbesondere sei
die Beschwerdeschilderung diesbezüglich unauffällig gewesen. Auch anamnestisch hätten
sich keine weiteren Zwänge nachweisen lassen. In diagnostischer Hinsicht sei
von einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen auszugehen,
differentialdiagnostisch wären akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge in
Betracht zu ziehen (vgl. IV-Akte 124, S. 14), dies insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Leidensdruck der Explorandin beim
Reinigen und Aufräumen der Wohnung als nicht sehr gross zu betrachten sei. Im
Bericht von med. pract. D____ vom 20. Januar 2017 werde die Zwangsstörung
als mittlerweile weitgehend remittiert beurteilt. Den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge benötige sie jedoch zwei bis maximal drei Stunden
pro Tag für die Reinigungs- und Aufräumarbeiten der Wohnung (vgl. a.a.O., S.
15). Weiter lasse sich eine Panikstörung mit durchschnittlich ein- bis zweimal
wöchentlich auftretenden Panikattacken, verbunden mit einer Atemnot, einem
Herzrasen, einer Nervosität, einer Hyperventilation, einer Weinerlichkeit, sowie
einer Angst sterben zu müssen, nachweisen (vgl. a.a.O.). Solche Panikattacken träten
unvermittelt auf und dauerten in der Regel etwa eine halbe Stunde. Die Beschwerdeführerin
sei deswegen auch vom 30. Juni 2015 bis 17. September 2015 mit einem kurzen
Unterbruch von zwei Tagen und vom 16. November 2015 bis 24. November 2015 in
den B____ hospitalisiert gewesen. Es sei aber festzuhalten, dass die
Versicherte keine Medikamente einnehme, auch nicht bei einer Panikattacke (vgl.
a.a.O.).
4.8.
Zunächst ist festzuhalten, dass auf das psychiatrische Teilgutachten
in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den
bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der
medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des
psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 124, S. 3-5) und berücksichtigt die
geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie
die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
werden im Gutachten diskutiert und begründet.
4.9.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, gibt zu keiner anderen
Beurteilung Anlass.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens mit der Begründung, es müsse angesichts der
zweimaligen Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin vermutet werden, dass der
Gutachter möglichweise mehr Aufträge annehme, als er zu bearbeiten in der Lage sei
und dadurch gar nicht die Zeit habe, um jeden Fall in der erforderlichen Tiefe
beurteilen zu können (vgl. Beschwerde, S. 8). Hierzu ist auszuführen, dass der
Umstand allein, dass der Gutachter von der Beschwerdegegnerin gemahnt werden
musste (vgl. Mahnschreiben, IV-Akten 120 f.), noch nicht allein auf die
Mangelhaftigkeit des Gutachtens schliessen lässt, sondern hierfür konkrete
Anhaltspunkte vorliegen müssten.
5.2.
5.2.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine unzureichende
Berücksichtigung der medizinischen Vorakten. Ihrer Ansicht nach erwähne der
psychiatrische Gutachter weder in der Aktenanamnese noch in seiner Stellungnahme,
dass die behandelnde Psychiaterin die von ihr festgestellte Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und emotional instabilen
Anteilen mit diversen Testergebnissen objektiviert und untermauert habe und der
psychiatrische Teilgutachter gehe auch sonst in seiner Beurteilung nicht auf
die durchgeführten Tests ein (vgl. Beschwerde, S. 4 und 7). Indem der Gutachter
knapp ausführe, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei von pract. med. D____
nicht weiter begründet worden, ignoriere er die aktenkundigen Testergebnisse (vgl.
Beschwerde, S. 7).
5.2.2. Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht
darauf hinweist, dass es bei einer Persönlichkeitsstörung nicht ungewöhnlich
ist, dass die betroffene Person ihre Situation anders darstellt, als sie in
Realität ist (vgl. Replik, S. 3), ändert dies nichts daran, dass mit dem
Bericht der Psychiaterin med. pract. D____ vom 20. Januar 2017 nur ein einziger
Bericht vorliegt, welcher die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung enthält
(vgl. IV-Akte 71, S. 1-4). Zwar werden diesem IV-Arztbericht im Anhang diverse
Testungen beigefügt, allerdings wird die gestellte Diagnose von med. pract. D____
nicht lege artis mit entsprechenden objektiven Anhaltspunkten begründet (vgl.
IV-Akte 71, S. 1-4). Zudem handelt es sich bei den Testergebnissen mehrheitlich
um von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebögen und damit lediglich um Hilfsmittel,
die eine medizinische Begründung nicht zu ersetzen vermögen. Bei einer Gesamtwürdigung
der Akten müssen die medizinischen Grundlagen für die Annahme einer
Persönlichkeitsstörung als dürftig bezeichnet werden. Insbesondere haben auch
die behandelnden Ärzte der B____, in welchen die Beschwerdeführerin bislang
dreimal stationär hospitalisiert gewesen ist, keine Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung gestellt. Auch der behandelnde Psychotherapeut erwähnt
diese Diagnose in seinem neusten Bericht vom 15. Februar 2018 [nicht] (IV-Akte
131). Vor diesem Hintergrund war der Gutachter entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin
(vgl. Replik, S. 4) auch nicht verpflichtet, die Psychiaterin um Präzisierung
bzw. Ergänzung ihres Berichts zu bitten.
5.2.3. Darüber hinaus handelt es sich beim Vorbringen der
Beschwerdeführerin, der Gutachter habe möglicherweise das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung gerade deshalb verneint, weil er nicht um die
erheblichen Diskrepanzen zwischen der Realität und den Aussagen der
Beschwerdeführerin wüsste, um eine blosse Annahme. Der psychiatrische Gutachter
hat seine Beurteilung anhand seiner eigenen Untersuchungsergebnisse vorgenommen
und hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass er keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung gefunden habe (vgl. IV-Akte 124, S. 16). Ausserdem zog er
als Differentialdiagnose akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge in
Betracht (vgl. IV-Akte 124, S. 14 unten). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kann die in den Akten lediglich einmal gestellte und nicht weiter begründete
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung weder ausreichende Zweifel
am psychiatrischen Teilgutachten wecken noch Anlass für weitere Abklärungen
bilden.
5.3.
In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bericht
des Hausarztes med. pract. C____ (vgl. Bericht vom 2.2.2018, IV-Akte 128) sowie
denjenigen des Psychologen M. Sc. K____ (vgl. Bericht vom 15.2.2018, IV-Akte
131) ist daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des
Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es
sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können den genannten
Berichten vorliegend keine entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche aufgeführten
Beschwerden im psychiatrischen Gutachten enthalten. Ausserdem ist zu bemerken,
dass der psychiatrische Gutachter die vom behandelnden Psychologen gestellte
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Formen (Rückenschmerzen, vgl. IV-Akte 131, S. 1) trotz Unkenntnis dieser
Einschätzung des Psychologen im Gutachten selbst in Betracht gezogen,
diskutiert und verneint hat (vgl. IV-Akte 124, S. 16).
5.4.
5.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es bestehe eine
erhebliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und den Ergebnissen der mehrwöchigen beruflichen Abklärung. So
bringt sie vor, der psychiatrische Gutachter erwähne bei der beruflichen
Anamnese einzig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von 50 % bei der G____
arbeite, ohne auf die erfolglosen Versuche einer Erhöhung des Arbeitspensums
einzugehen. Ferner bemängelt sie, dass sich der Gutachter nicht zu den
aktenkundigen Hinweisen der Beschwerdeführerin von Juli/August 2017 über die
Schwierigkeiten an diesem Arbeitsplatz sowie zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses äussere (vgl. Beschwerde, S. 7). Mit dem Stellenverlust
sei eine wesentliche Tatsache anamnestisch nicht berücksichtigt (vgl. Replik,
S. 2). Sie bringt diesbezüglich vor, bei einer sorgfältigeren Anamneseerhebung
- allenfalls auch mit Einholung fremdanamnestischer Angaben des Arbeitgebers
und des Eingliederungsfachmanns der Beschwerdegegnerin - hätte der Gutachter
erkennen können, dass die bei einwandfreiem Einsatz der Beschwerdeführerin
mögliche maximale Arbeitsleistung nicht dem entspreche, was er als medizinisch-theoretisch
zumutbar erachte (vgl. Beschwerde, S. 7).
5.4.2. Zu den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin am
Arbeitsplatz und zur anschliessenden Kündigung der Stelle bei der G____ weist
die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Dr. J____ die IV-Akten
gleichzeitig mit dem Gutachtensauftrag im Juni 2017 erhielt, weshalb ihm nur die
bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen IV-Akten vorlagen. Allerdings datiert der
Protokolleintrag, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin kündigen
möchte, vom 24. Juli 2017. Der Gutachter hatte somit von diesem
Protokolleintrag und der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16. August 2017,
wonach die Kündigung bestehen bleibe, keine Kenntnis. Nachdem es die
Beschwerdeführerin unterliess, anlässlich der Anamneseerhebung den Gutachter
selbst darüber zu informieren, und sie diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht
trifft, kann ihm deshalb keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Hinsichtlich
der fehlenden Fremdanamnese ist festzuhalten, dass die von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Auskünfte keine zwingenden Voraussetzung für
ein beweiswertiges Gutachten darstellen und sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin in den Akten auch keine Hinweise dafür finden, dass sich der
Gutachter auf die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hätte verlassen können.
5.5.
Schliesslich liegt auch entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführerin keine nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_142/2013 E. 3.5 vom 20. November 2013) erhebliche Diskrepanz zwischen der
bei einer leistungsorientierten beruflichen Abklärung gezeigten, nach
Einschätzung der Berufsfachleute realisierbaren Leistung und der
medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Zum einen
handelt es sich beim durchgeführten Aufbau- und Belastbarkeitstraining, auch
wenn diese Massnahme von einem Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin
begleitet wurde, nicht um Massnahmen im Sinne der Rechtsprechung, da nicht die
Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern ihre
Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt resp. eine dauerhafte Anstellung
bei der G____ im Vordergrund stand (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 52, S. 2). Im
Übrigen ist die Auskunft des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, wonach mit
einem Pensum von 50 % die Leistungsgrenze erreicht sei, mit Vorsicht zu
würdigen, da ein Vorgesetzter in einem Unternehmen nicht als Eingliederungsfachmann
angesehen werden kann und seiner Einschätzung nicht dieselbe Bedeutung zukommt.
5.6.
5.6.1. Zuletzt ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass der Gutachter die Fragen im Zusammenhang mit der Indikatorenprüfung nur äusserst
knapp abgehandelt und dabei praktisch nur auf andere Stellen seines Gutachtens,
insbesondere die Beurteilung, ohne die nötige ausführliche Diskussion verwiesen
habe (vgl. Beschwerde, S. 7).
5.6.2. Es trifft zu, dass Dr. J____ bei den Standardindikatoren
auf andere vorhergehende Teile seines Gutachtens verwies. Dies ist zulässig,
wenn dadurch Wiederholungen vermieden werden können. Auch fallen diese Verweise
in der Tat sehr knapp aus. Allerdings lassen sich den einzelnen Abschnitten des
Gutachtens umfangreichere Ausführungen zu den Diagnosen und ihren Ausprägungen,
insbesondere der Häufigkeit, Dauer und Ausprägung der Zwangshandlungen sowie
der Panikattacken, entnehmen. Ferner ging Dr. J____ nicht von einer
Behandlungsresistenz aus und hielt fest, es würden keine anderen,
schwerwiegenden psychischen Komorbiditäten bestehen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass nach dem als beweiskräftig beurteilten und von der
Beschwerdeführerin nicht beanstandeten rheumatologischen Gutachten (vgl.
Erwägungen 4.4 vorstehend) ebenfalls keine schwerwiegende somatische Komorbidität
ausgewiesen ist.
5.6.3. Gemäss den Ausführungen des psychiatrischen
Teilgutachters sei die Beschwerdeführerin sozial als relativ gut eingebettet zu
beurteilen. Sie unterhalte eine Beziehung mit einem jüngeren Mann und sei in
der Lage, länger dauernde und tragfähige Beziehungen mit Männern einzugehen
(vgl. IV-Akte 124, S. 17). Zudem habe sie angegeben, sie stehe in Kontakt mit
ihrer Mutter und zwei langjährigen Freundinnen. Mit diesen unternehme sie verschiedene
Aktivitäten, gehe mit ihnen Kaffee trinken, einkaufen und ins Kino (vgl.
IV-Akte 124, S. 10). Zudem hätten die Beschwerdeführerin und ihr Freund, nach
eigener Aussage, viel Besuch (vgl. IV-Akte 124, S. 11). Vor diesem Hintergrund
erscheint es als zutreffend, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam,
bei der Beschwerdeführerin seien im sozialen Kontext Ressourcen vorhanden. Zur Konsistenz
vermerkte Dr. J____, dass die Einschränkung in allen Lebensbereichen
gleichmässig sei (vgl. IV-Akte 124, S. 16), was ebenfalls schlüssig erscheint. Da
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht konkret begründet, inwiefern die
Angaben zu den Einschränkungen oder zum sozialen Kontext des Gutachters
zweifelhaft oder nicht zutreffend sein sollen, bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte, welche die durchgeführte Indikatorenprüfung als mangelhaft
erscheinen liessen.
5.7.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise
auf das psychiatrische Gutachten abgestellt hat.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f.
ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von pauschal Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu,
wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich [...])
erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,
weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40
Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. [...], Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: