Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.6

Verfügung vom 24. November 2017

Medizinische Sachverhaltsabklärung; Beweiskraft von Gutachten

 


Tatsachen

I.         

a)        Bei A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1990, wurde im Oktober 2003 ein Diabetes mellitus Typ I festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 2), der sich schlecht einstellen liess. Während seiner Schulzeit traten diverse soziale Schwierigkeiten auf (vgl. u.a. IV-Akten 15, 16, 24 und 27). Die IV-Stelle leistete nach erfolgtem Schulaustritt unter anderem Kostengutsprache für die Absolvierung des Vorkurses kaufmännische Richtung an der C____ Schule (vgl. das Schreiben vom 30. Juni 2008; IV-Akte 82). Der Beschwerdeführer hatte jedoch sehr viele Absenzen zu verzeichnen (vgl. u.a. IV-Akte 94; IV-Akte 96, S. 2; IV-Akte 101, S. 3), was zu einem Austritt führte (vgl. IV-Akte 106, S. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle schliesslich wegen fehlender Mitwirkung mit Verfügung vom 15. Mai 2009 einen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akte 108). Die Verfügung blieb unangefochten.

b)        Von Mai 2011 bis November 2013 war der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels in der Strafanstalt D____ inhaftiert (vgl. IV-Akte 137, S. 3). Im Juli 2015 meldete er sich erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 129). Im September 2015 äusserte sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) ausführlich zur medizinischen Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 138). Nach Einholung diverser Fremdakten nahm der RAD am 19. November 2015 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 149). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Man prüfe den Rentenanspruch (vgl. das Schreiben vom 27. November 2015; IV-Akte 150). Daraufhin erteilte die IV-Stelle der E____ GmbH (E____ GmbH) den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeininternistischen, orthopädischen, neurologischen, endokrinologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 152). Nachdem einem ersten Gutachten vom 29. August 2016 wegen zweimaligen Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Exploration nur einem neurologischen Aktengutachten zugrunde gelegen hatte (vgl. IV-Akte 168, S. 2 ff.), wurde die neurologische Begutachtung – auf Intervention des Beschwerdeführers hin (vgl. IV-Akte 172) – nachgeholt. Am 7. Juni 2017 erstattete die E____ GmbH ein Gutachten, das in Bezug auf sämtliche involvierten Fachbereiche auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhte (vgl. IV-Akte 188, S. 2 ff.).

c)         Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 191). Dazu äusserte sich dieser am 12. September 2017 (vgl. IV-Akte 193). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 24. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 199).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

b)        Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses. Gleichzeitig beantragt er eine weitere Fristerstreckung, um ärztliche Berichte einholen zu können.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Februar 2018 werden dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.

d)        Mit Schreiben vom 4. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen weiterer medizinischer Unterlagen.

e)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. April 2018 wird das Verfahren bis zum Vorliegen der Testergebnisse der Firma F____ sistiert.

f)         Am 28. Juni 2018 reicht der Beschwerdeführer den Bericht der Firma F____ vom 12. Juni 2018 (Befunddatum) ein.

g)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Januar 2019 wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung gesetzt.

h)        Am 14. Februar 2019 reicht der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Er stellt folgende Anträge: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten und Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen treffe und hernach erneut über seine Ansprüche entscheide. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer die Berichte von Prof. G____ vom 1. Juli 2018 und vom 10. Dezember 2018 beigelegt.

i)          Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 1. März 2019 (IV-Akte 215) beigelegt.

j)          Die Parteien halten in ihren weiteren Eingaben (Replik vom 9. Mai 2019 und Duplik vom 21. Mai 2019) an ihren gegenteiligen Standpunkten fest.

 

III.      

Am 1. Juli 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der E____ GmbH vom 29. August 2016 resp. vom 7. Juni 2017 gehe man zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort vom 2. April 2019).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der E____ GmbH vom 29. August 2016 resp. vom 7. Juni 2017 könne nicht abgestellt werden. Denn sowohl die neurologische als auch die psychiatrische Situation liessen sich nicht zuverlässig beurteilen (vgl. die ergänzende Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2019; siehe auch die Beschwerdebegründung vom 4. April 2018).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 24. November 2017 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Eingliederungsmassnahmen stehen aktuell nicht zur Diskussion. Namentlich angesichts der im Rahmen des Erstgespräches "Intake" vom 2. September 2015 gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. das Protokoll; IV-Akte 137), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Prüfung der Rentenfrage übergegangen (vgl. auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2015; IV-Akte 150).

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.       4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.3.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.       4.4.1.  Im Gutachten der E____ GmbH vom 29. August 2016 (IV-Akte 168, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Diabetes mellitus Typ 1, ED 2003, (ICD-10 E10.4), (a.) ungenügende Blutzuckerkontrolle unter funktioneller Insulintherapie; (b.) Malcompliance, fehlendes Krankheitsbewusstsein; (c.) Verdacht auf diabetische Kachexie; (d.) gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie (ICD-10 G62.0); (e.) beginnende Nephropathie; (2.) chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, ICD-10 M54.80, Keildeformität von BWK 8 nach stattgehabter Deckplatten-Impressionsfraktur, T91.1 (vgl. S. 25 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt: (1) psychophysischer Erschöpfungszustand, ICD-10 Z73.0; (2.) Persönlichkeitsstörung möglich, derzeit nicht beurteilbar, ICD-10 F60.8; (3.) Verdacht auf arterielle Hypertonie, diastolisch erhöhte Blutdruckwerte; (4.) Vitamin D-Mangel (vgl. S. 25 f. des Gutachtens).

4.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe aufgrund eines chronischen thorakal betonten panvertebralen Schmerzsyndroms ohne ausstrahlende Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Zwangshaltungen des Rumpfes wie auch wiederholte Überkopfbewegungen der Arme vermieden werden (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.3.  Des Weiteren wurde dargetan, aus endokrinologischer Sicht bestehe ein Diabetes mellitus Typ I mit aktuell ungenügender Blutzucker-Kontrolle unter funktioneller Insulintherapie bei Vorliegen einer Malcompliance und eines fehlenden Krankheitsbewusstseins. Als Spätkomplikationen bestünden bereits eine Polyneuropathie sowie eine beginnende Nephropathie (Mikroalbuminurie, autonome Neuropathie, Orthostaseneigung). Im Weiteren bestehe der Verdacht auf eine diabetische Kachexie. Mittelschwere und schwer belastende Tätigkeiten seien dem Exploranden nicht zumutbar. Dagegen sei in einer körperlich wenig belastenden, leichten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Bei sämtlichen Arbeiten bestehe ein etwas erhöhter Zeitbedarf für die Blutzuckermessungen und Insulinapplikationen. Tätigkeiten mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung wie auch solche, bei denen der Explorand auf Autofahren angewiesen sei, seien aktuell nicht empfehlenswert. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde müsse mit progredienten Spätkomplikationen gerechnet werden. Diesbezüglich sei die Prognose ungünstig. Konsekutiv werde sich dies längerfristig auch auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirken (vgl. S. 26 f. des Gutachtens).

4.4.4.  Aus psychiatrischer Sicht bestünden ein psychophysischer Erschöpfungszustand und eine mögliche Persönlichkeitsstörung, "derzeit nicht beurteilbar". Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht formuliert werden. Konsekutiv bestehe in körperlich angepassten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Die arterielle Hypertonie könne mit medizinischen Massnahmen behandelt werden und führe zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.4.5.  Aus neurologischer Sicht könne eine gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie bei Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ I festgestellt werden. Aufgrund der Polyneuropathie-Symptomatik seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten dem Exploranden nicht zumutbar. Dagegen bestehe in einer vorwiegend sitzend auszuführenden leichten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen vermieden werden sollten (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.6.  Aus polydisziplinärer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit des Exploranden für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten auszugehen. In einer vorwiegend sitzenden, körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Diese sei vollschichtig realisierbar. Es bestehe aber ein erhöhter Pausenbedarf. Aufgrund des chronisch schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ I müsse im Verlauf mit weiteren progredienten Komplikationen gerechnet werden, welche sich längerfristig auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. S. 27 des Gutachtens)

4.4.7.  Nach erfolgter neurologischer Begutachtung wurde schliesslich im ergänzenden Gutachten der E____ GmbH vom 7. Juni 2017 (IV-Akte 188, S. 2 ff.) als neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erneut eine gemischt axonal-demyelinisierende Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ I (ICD-10 G62.0) festgehalten (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.4.8.  Erläuternd wurde dargetan, angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisse könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden eine relevante sensomotorische Polyneuropathie bestehe. Die vorliegenden neurophysiologischen Untersuchungsresultate seien mit einer diabetischen Polyneuropathie gut vereinbar, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Explorand jetzt seit vielen Jahren einen sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ I habe und auch eine diabetische Kachexie vorhanden sei. Derartige klinische Situationen fänden sich im neurologischen Alltag selten, da es bei den meisten Diabetikern möglich sei, den Blutzucker zumindest in den ersten Jahren gut einzustellen. Selbstverständlich müsse differentialdiagnostisch immer auch eine zusätzliche, anderweitige Ursache der Polyneuropathie in Betracht gezogen werden. Gegen die differentialdiagnostisch in Betracht gezogene Polyneuropathie vom Typ HMSN Typ I A (Charcot-Marie-Tooth-Krankheit) würden jedoch die fehlende peroneal betonte Muskelatrophie an den unteren Extremitäten, die ausgeprägten sensiblen Defizite, die früh im Krankheitsverlauf in Erscheinung getretene und dominierende Sensibilitätsstörung sowie die unauffällige Familienanamnese sprechen (vgl. S. 10 f. des Gutachtens).

4.4.9.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im ergänzenden Gutachten festgehalten, anlässlich der klinischen Untersuchung vom 3. Mai 2017 habe sich der Explorand über Sensibilitätsstörungen an beiden Füssen beklagt und es finde sich eine deutliche motorische Mitbeteiligung mit zusätzlicher Einschränkung der Gleichgewichtsfunktionen. Entsprechend diesen Feststellungen könnten dem Exploranden keine Tätigkeiten mit längerem Stehen oder Gehen beziehungsweise höheren Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen zugemutet werden. Obwohl sich der Explorand über erhebliche Missempfindungen an den Füssen beklage, sei bei der gezielten Befragung hinsichtlich Alltagsaktivitäten keine relevante Einschränkung nachvollziehbar. Unter der bestehenden Medikation sei es dem Exploranden möglich, seine sozialen Kontakte regelmässig zu pflegen. Zudem engagiere er sich bei der Betreuung seines viel jüngeren Bruders und treffe sich mit Kollegen. Aus diesen Gründen könne im Gegensatz zur Erstbeurteilung anlässlich des Aktengutachtens eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht festgestellt werden. Die Gesamtarbeits- und Leistungsfähigkeit betrage in adaptierten Tätigkeiten, entgegen den Angaben im Gutachten vom 29. August 2016, statt 80 % effektiv 100 % (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Auf die allgemeininternistische, die endokrinologischen und die orthopädische Einschätzung gemäss dem Gutachten der E____ GmbH vom 29. August 2016 (IV-Akte 168, S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Gleiches gilt auch für die neurologische Beurteilung gemäss dem Gutachten vom 7. Juni 2012 (IV-Akte 188, S. 2 ff.). All diese Teilgutachten erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung anhand der erhobenen Befunde resp. Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Insbesondere kann der Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Gutachten vom 7. Juni 2017 (IV-Akte 188, S. 2 ff.) nicht gefolgt werden. Denn der neurologische Gutachter (Dr. H____) hat schlüssig dargetan, weshalb er die abweichende Einschätzung von Dr. I____, welche den Beschwerdeführer seit dem 16. Juli 2014 behandelt (vgl. IV-Akte 129, S. 5) und ihrem Patienten (längerfristig) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. dazu u.a. den Bericht vom 2. September 2015; IV-Akte 144), nicht teilt (vgl. S. 10 und S. 13 des ergänzenden Gutachtens). Auch der Bericht von Dr. I____ vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 201) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H____ hervorzurufen. In Bezug auf die Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Neurologin ist zu bemerken, dass es nicht angeht, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.

4.5.3.  Der vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 eingereichte Bericht der Firma F____ (IV-Akte 209, S. 3 f.) sowie die Berichte von Prof. G____ vom 1. Juli 2018 (Beilage zur Eingabe vom 14. Februar 2019 resp. IV-Akte 213, S. 17 ff.) und vom 10. Dezember 2018 (Beilage zur Eingabe vom 14. Februar 2019 resp. IV-Akte 213, S. 21 f.) sind ebenfalls nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. H____ hervorzurufen. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit lässt sich gestützt darauf nicht ausmachen. Es kann diesbezüglich auch auf die plausible Stellungnahme des RAD vom 1. März 2019 (IV-Akte 215) verwiesen werden.

4.6.       4.6.1.  Angesichts der auffälligen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der sich in den Akten befindenden abweichenden ärztlichen Beurteilungen kann jedoch nicht ohne weiteres der psychiatrischen Beurteilung von Dr. J____ (IV-Akte 168, S. 14 ff.) gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2.  Bereits im Gutachten der K____klinik vom 31. August 2004 (IV-Akte 27, S. 3 f.) war beim Beschwerdeführer die Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen bei schwieriger psychosozialer Situation und neu entdecktem Diabetes mellitus Typ I" (ICD-10 F43.2) gestellt worden (vgl. S. 4 des Gutachtens). Erläuternd war ausgeführt worden, die Testergebnisse würden das Vorliegen einer depressiven Symptomatik bestätigen und auf einen einsamen, narzisstisch bedürftigen Knaben hindeuten. Es hätten sich Anzeichen von sozialer Isolation und irrealem Wunschdenken gezeigt und es bestehe die Gefahr einer dissozialen Entwicklung (vgl. S. 3 des Gutachtens). Der Kinderarzt (Dr. L____) hatte diese Diagnose im Bericht vom 23. Juni 2005 (IV-Akte 16) bestätigt. Im Gutachten der K____ Klinik vom 23. August 2006 (IV-Akte 30) war klargestellt worden, die persistierende Anpassungsstörung mit latent depressiven Anteilen verweise auf eine anhaltende Depressivität im Sinne einer Dysthymia (vgl. S. 5 des Gutachtens). Im Bericht der M____klinik [...] vom 22. Dezember 2006 (IV-Akte 37) war dargetan worden, der Patient leide unter einer schweren Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, die sich in einer massiven Compliance-Störung (Medikamenteneinnahme, Blutzuckermessungen, kontrollierte Nahrungsaufnahme) manifestiere und seinen Gesundheitszustand enorm gefährde (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.6.3.  Auch die weitere Geschichte des Beschwerdeführers war durchwegs geprägt von sozialen und medizinischen Schwierigkeiten. Nach der Einstellung der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. die Verfügung vom 15. Mai 2009; IV-Akte 108) bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe und war von Mai 2011 bis November 2013 wegen Drogenhandels in der Strafanstalt N____ inhaftiert (vgl. IV-Akte 137, S. 3). Auch diese Zeit war geprägt von einem schlecht eingestellten Diabetes bei Malcompliance (vgl. u.a. den Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 7. März 2012; IV-Akte 143, S. 2 f.). Der Psychiater Dr. O____ hatte schliesslich im Bericht vom 15. September 2015 (IV-Akte 145) als Diagnose einen Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) festgehalten. Er machte geltend, der Patient habe in den drei Sitzungen bei ihm als zu einer Therapie willig gewirkt. Dies erscheine ihm aber im Nachhinein eher als gespielt mit der Absicht, die Massnahme möglichst schnell zu beenden. Sobald die Massnahme beendet gewesen sei, habe der Patient die Therapie denn auch abgebrochen. Im Übrigen erscheine die Einsicht des Patienten in sein unrechtmässiges Handeln eher oberflächlich und aufgesetzt als echt empfunden, was eben für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einem Defizit an echten Gewissensbissen und Schuldbewusstsein sprechen würde.

4.6.4.  Angesichts dieser Auffälligkeiten in der Biografie des Beschwerdeführers kann daher nicht unbesehen Dr. J____ gefolgt werden, der ein psychiatrisches Krankheitsbild verneint (vgl. S. 14 ff. des Gutachtens). Die Feststellung, eine Persönlichkeitsstörung könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, sie könne aber gegenwärtig nicht mit Sicherheit und präzise untersucht werden (vgl. S. 16 des Gutachtens), erscheint befremdend. Denn es wäre gerade die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, sich mit den aktenkundigen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und begründet darzulegen, was für oder gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spricht.

4.7.       Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten lassen sich insgesamt keine zuverlässigen Aussagen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resp. zu dessen Arbeitsfähigkeit machen. Aus diesem Grunde erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst. Der von der Beschwerdegegnerin beizuziehende psychiatrische Gutachter hat sich ausführlich mit den relevanten Vorakten auseinanderzusetzen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fundiert zu begründen. Spezielles Augenmerk hat der Gutachter dabei der Frage zu widmen, ob eine Persönlichkeitsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) vorliegt. Gestützt auf die zu treffenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.8.       4.8.1.  Was die spätere Rentenberechnung angeht, so hat die Beschwerdegegnerin Folgendes zu beachten: Nach Art. 26 Abs. 1 IVV der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2. mit diversen Hinweisen).

4.8.2.  Gestützt auf die vorliegenden Akten (vgl. insb. das psychiatrische Gutachten der K____ Klinik vom 23. August 2006 [IV-Akte 30]; siehe auch den Bericht der M____klinik [...] vom 22. Dezember 2006 [IV-Akte 37], das psychiatrische Verlaufsgutachten der K____ Klinik vom 12. September 2007 [IV-Akte 59, S. 3 f.] und die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2008 [IV-Akte 75]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Invalidität bislang keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hat erwerben können. Die Beschwerdegegnerin hat daher der späteren Rentenberechnung Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde zu legen.

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 24. November 2017 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. November 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: