Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.70

Arbeitsvermittlung

 


Tatsachen

I.         

a)        Der 1960 geborene A arbeitete zuletzt 2005 als Eisenleger für die B GmbH (IV-Akte 202). Er erhielt vom 1. Juni 2006 bis am 30. Juni 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. Mai 2009 IV-Akte 57; Verfügung vom 14. Mai 2017 IV-Akte 117). Die Richtigkeit der Rentenaufhebung hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigt (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015 IV-Akte 139).

b)        Im Mai 2015 meldete sich A wiederum zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-Akte 142). Im Rahmen der Abklärungen veranlasste die IV-Stelle namentlich die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (IV-Akten 167 f.). Darauf gestützt hat die IV-Stelle am 28. Dezember 2016 das Rentenbegehren der versicherten Person rechtskräftig abgewiesen (IV-Akte 197).

c)         Am 7. Januar 2018 meldete sich A mit dem Begehren um berufliche Eingliederung erneut bei der IV-Stelle an (IV-Akte 198). Nach einem Erstgespräch hat die IV-Stelle der versicherten Person vom 6. April 2017 bis am 6. Oktober 2017 einen Coach zur Seite gestellt (IV-Akte 206). Am 4. Oktober 2017 hat die IV-Stelle A Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 9. Oktober 2017 bis am 8. Januar 2018 bei der C GmbH gewährt (IV-Akte 220). Am 8. Dezember 2017 und 8. Januar 2018 fanden zwei Beratungsgespräche statt (IV-Akten 228 f.). Am 13. Januar 2018 wendete sich A schriftlich an die IV-Stelle (IV-Akte 230). Letztere teilte der versicherten Person am 16. Februar 2018 mit, dass er infolge Aufhebung seiner Rente keinen Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz habe (IV-Akte 232). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2018 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (IV–Akte 233). A wendete sich am 23. Februar 2018 (IV-Akte 235) erneut schriftlich an die IV-Stelle und erhob am 12. März 2018 Einwände gegen den Vorbescheid, welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2018 (IV-Akte 238) abwies.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer, es seien (1.) die Massnahmen beruflicher Eingliederung und der Arbeitsvermittlung fortzuführen. (2.) Falls eine berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zustande kommt, sei erneut die Gewährung einer IV-Rente abzuklären. Es sei (3.) zu verhindern, dass einerseits keine Eingliederung mehr erfolgt, die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gleichzeitig als aussichtslos bewertet und gleichwohl keine Rente bewilligt wird.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Kostenerlass.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Die Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 23. Juli 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

Am 16. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 13. April 2018 die Arbeitsvermittlung, mit der Begründung eine Weiterführung sei unverhältnismässig, abgeschlossen. Weiter zweifelt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers an. Sie stellt zudem fest, dass eine Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung nicht angezeigt sei.

2.2.           Der Beschwerdeführer erklärt, dass sich die Arbeitssuche aufgrund seines Verweisprofils als sehr schwierig erweise. Es sei nicht tragbar, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der weiteren beruflichen Eingliederung und des Rentenbegehrens verfüge und ihn lediglich auf die Sozialhilfe verweise.

3.                

3.1.           Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt insbesondere die Wiederherstellung, Verbesserung oder Förderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung wird jedoch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt (a.a.O.). Dementsprechend ist die Arbeitsvermittlung nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (a.a.O.). Die Arbeitsvermittlung erscheint unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (a.a.O.). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (a.a.O. mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.           Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage zu Recht auf eine erneute Prüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers verzichtet hat. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wurde zuletzt im Jahre 2016 überprüft und ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 verneint (IV-Akte 197). Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 keine Beschwerde erhoben. Die vorgenannte Verfügung und damit die Ablehnung des Rentenbegehrens sind somit in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

4.2.           Zu prüfen gilt es weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. April 2018 die Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers abgeschlossen hat.

4.3.           Die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin umfassen das Folgende: Nach einem Erstgespräch am 27. Februar 2017 (IV-Akte 201) wurde der Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017 bis am 6. Oktober 2017 durch ein individuelles Coaching unterstützt (IV-Akte 206). Trotz des Coachings mit aktiver Stellensuche hat der Beschwerdeführer keine Arbeit gefunden (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 9. Oktober 2017 bis am 8. Januar 2018 bei der C GmbH in einem geschützten Arbeitsplatz gewährt (IV-Akte 220). Am 8. Dezember 2017 fand ein Beratungsgespräch statt, in welchem festgehalten wurde, dass die laufende Massnahme bei der C GmbH, wie vereinbart, nur bis im Januar 2018 laufen werde und die Eingliederungsbemühungen eingestellt werden (IV-Akte 228). Ein weiteres Beratungsgespräch fand am 8. Januar 2018 statt, in welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Abschluss der Arbeitsvermittlung angekündigt hat (IV-Akte 229). Überdies hat sich die Beschwerdegegnerin um Drittlösungen im Sinne einer Frühpensionierung bemüht (vgl. IV-Akte 205).

4.4.           Die Vermittlungsbemühungen fanden im Zeitraum vom 27. Februar 2017 (Erstgespräch) bis am 8. Januar 2018 (Beratungsgespräch) statt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer durch ein individuelles Coaching und ein Aufbautraining während elf Monaten intensiv unterstützt. Das Jobcoaching ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen und seiner fehlenden Qualifikationen, wie namentlich den fehlenden Deutschkenntnissen, auf unabsehbare Zeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (vgl. IV-Akte 221). Das Aufbautraining hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist (vgl. IV-Akte 228). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit nicht genutzt hat. Er ist der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen Deutschkurs zu absolvieren (vgl. Protokoll Erstgespräch IV-Akte 201 S. 3), nicht nachgekommen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer nur leicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (vgl. Gutachten vom 8. Juni 2016 von Dr. D IV-Akte 167 S. 17), aus rheumatologischer Sicht beträgt die verwertbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers –unverändert seit November 2013– 80% für leichte wechselbelastende Tätigkeiten (vgl. Gutachten vom 9. Juni 2016 von Dr. E IV-Akte 168 S. 35).

4.5.           Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darüber hinaus über weitergehende Möglichkeiten informiert. Bereits mit Schreiben vom 16. Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er infolge Aufhebung seiner Rente keinen Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz habe und ihn in Kenntnis gesetzt, dass eine Verlängerung des Einsatzes bei der C GmbH möglich wäre, wenn er sich bei der Sozialhilfe anmelde (vgl. IV-Akte 232). Wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mitteilt, steht ihm der Weg zur Sozialhilfe weiterhin offen.

4.6.           Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass von weiteren Bemühungen aufgrund invaliditätsfremder Hindernisse wie fortgeschrittenes Alter, schlechten Deutschkenntnissen und fehlenden Fähigkeiten kein Erfolg mehr erwartet werden kann. Dies geht auch aus dem Coaching Bericht vom 9. Oktober 2017 (IV-Akte 221) und der Einschätzung des Arbeitsgebers (IV-Akte 228) hervor. Insgesamt wäre eine Weiterführung der Arbeitsvermittlung aufgrund der langen und intensiven Bemühungen der Beschwerdegegnerin, der geringen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und der invaliditätsfremden Faktoren deshalb unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom 13. April 2018 die Arbeitsvermittlung eingestellt.

Da eine Weiterführung der Arbeitsbemühungen unverhältnismässig wäre, erübrigt sich die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw P. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: