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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller
Parteien
A
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.70
Arbeitsvermittlung
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene A arbeitete zuletzt 2005 als
Eisenleger für die B GmbH (IV-Akte 202). Er erhielt vom 1. Juni 2006 bis
am 30. Juni 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom
4. Mai 2009 IV-Akte 57; Verfügung vom 14. Mai 2017 IV-Akte 117). Die Richtigkeit
der Rentenaufhebung hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigt (vgl. Urteil
vom 21. Januar 2015 IV-Akte 139).
b) Im Mai 2015 meldete sich A wiederum zum Bezug von
Leistungen bei der IV-Stelle an (IV-Akte 142). Im Rahmen der Abklärungen
veranlasste die IV-Stelle namentlich die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen
Gutachtens (IV-Akten 167 f.). Darauf gestützt hat die IV-Stelle am
28. Dezember 2016 das Rentenbegehren der versicherten Person rechtskräftig
abgewiesen (IV-Akte 197).
c) Am 7. Januar 2018 meldete sich A mit dem Begehren
um berufliche Eingliederung erneut bei der IV-Stelle an (IV-Akte 198). Nach
einem Erstgespräch hat die IV-Stelle der versicherten Person vom 6. April
2017 bis am 6. Oktober 2017 einen Coach zur Seite gestellt (IV-Akte 206).
Am 4. Oktober 2017 hat die IV-Stelle A Kostengutsprache für ein
Aufbautraining vom 9. Oktober 2017 bis am 8. Januar 2018 bei der C GmbH
gewährt (IV-Akte 220). Am 8. Dezember 2017 und 8. Januar 2018 fanden
zwei Beratungsgespräche statt (IV-Akten 228 f.). Am 13. Januar 2018
wendete sich A schriftlich an die IV-Stelle (IV-Akte 230). Letztere teilte
der versicherten Person am 16. Februar 2018 mit, dass er infolge Aufhebung
seiner Rente keinen Anspruch auf einen geschützten Arbeitsplatz habe (IV-Akte 232).
Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2018 stellte die IV-Stelle den Abschluss
der Arbeitsvermittlung in Aussicht (IV–Akte 233). A wendete sich am 23. Februar
2018 (IV-Akte 235) erneut schriftlich an die IV-Stelle und erhob am
12. März 2018 Einwände gegen den Vorbescheid, welche die IV-Stelle mit
Verfügung vom 13. April 2018 (IV-Akte 238) abwies.
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 beantragt der
Beschwerdeführer, es seien (1.) die Massnahmen beruflicher Eingliederung und
der Arbeitsvermittlung fortzuführen. (2.) Falls eine berufliche Eingliederung
in den ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zustande kommt, sei erneut die Gewährung
einer IV-Rente abzuklären. Es sei (3.) zu verhindern, dass einerseits keine
Eingliederung mehr erfolgt, die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gleichzeitig
als aussichtslos bewertet und gleichwohl keine Rente bewilligt wird.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Kostenerlass.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in der
Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom
23. Juli 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Am 16. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 13. April 2018 die
Arbeitsvermittlung, mit der Begründung eine Weiterführung sei unverhältnismässig,
abgeschlossen. Weiter zweifelt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers an. Sie
stellt zudem fest, dass eine Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung
nicht angezeigt sei.
2.2.
Der Beschwerdeführer erklärt, dass sich die Arbeitssuche aufgrund
seines Verweisprofils als sehr schwierig erweise. Es sei nicht tragbar, dass
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der weiteren beruflichen Eingliederung und
des Rentenbegehrens verfüge und ihn lediglich auf die Sozialhilfe verweise.
3.
3.1.
Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme
bezweckt insbesondere die Wiederherstellung, Verbesserung oder Förderung der
Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung
ist, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich in
zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen
Eingliederung (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011
E. 2.2). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung wird jedoch nach Massgabe des
Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt (a.a.O.). Dementsprechend ist die Arbeitsvermittlung
nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig
ist (a.a.O.). Die Arbeitsvermittlung erscheint unverhältnismässig, wenn von
weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher
eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden
werden muss (a.a.O.). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der
Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig
festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ
Notwendige (a.a.O. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der
Aktenlage zu Recht auf eine erneute Prüfung des Rentenanspruches des
Beschwerdeführers verzichtet hat. Die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers wurde zuletzt im Jahre 2016 überprüft und ein Rentenanspruch
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 verneint
(IV-Akte 197). Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom
28. Dezember 2016 keine Beschwerde erhoben. Die vorgenannte Verfügung und
damit die Ablehnung des Rentenbegehrens sind somit in der Folge in Rechtskraft
erwachsen.
4.2.
Zu prüfen gilt es weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 13. April 2018 die Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers
abgeschlossen hat.
4.3.
Die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin umfassen das
Folgende: Nach einem Erstgespräch am 27. Februar 2017 (IV-Akte 201) wurde
der Beschwerdeführer von Seiten der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017
bis am 6. Oktober 2017 durch ein individuelles Coaching unterstützt
(IV-Akte 206). Trotz des Coachings mit aktiver Stellensuche hat der
Beschwerdeführer keine Arbeit gefunden (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 Kostengutsprache für ein
Aufbautraining vom 9. Oktober 2017 bis am 8. Januar 2018 bei der C
GmbH in einem geschützten Arbeitsplatz gewährt (IV-Akte 220). Am 8. Dezember
2017 fand ein Beratungsgespräch statt, in welchem festgehalten wurde, dass die
laufende Massnahme bei der C GmbH, wie vereinbart, nur bis im Januar 2018
laufen werde und die Eingliederungsbemühungen eingestellt werden (IV-Akte 228).
Ein weiteres Beratungsgespräch fand am 8. Januar 2018 statt, in welchem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Abschluss der Arbeitsvermittlung
angekündigt hat (IV-Akte 229). Überdies hat sich die Beschwerdegegnerin um
Drittlösungen im Sinne einer Frühpensionierung bemüht
(vgl. IV-Akte 205).
4.4.
Die Vermittlungsbemühungen fanden im Zeitraum vom 27. Februar
2017 (Erstgespräch) bis am 8. Januar 2018 (Beratungsgespräch) statt. Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer durch ein individuelles Coaching
und ein Aufbautraining während elf Monaten intensiv unterstützt. Das
Jobcoaching ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen
Einschränkungen und seiner fehlenden Qualifikationen, wie namentlich den
fehlenden Deutschkenntnissen, auf unabsehbare Zeit im ersten Arbeitsmarkt nicht
vermittelbar ist (vgl. IV-Akte 221). Das Aufbautraining hat gezeigt, dass der
Beschwerdeführer auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist (vgl. IV-Akte
228). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur
Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit nicht genutzt hat. Er ist der Aufforderung
der Beschwerdegegnerin, einen Deutschkurs zu absolvieren (vgl. Protokoll
Erstgespräch IV-Akte 201 S. 3), nicht nachgekommen. Aus medizinischer
Sicht ist der Beschwerdeführer nur leicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer
Sicht ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (vgl. Gutachten vom
8. Juni 2016 von Dr. D IV-Akte 167 S. 17), aus
rheumatologischer Sicht beträgt die verwertbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
–unverändert seit November 2013– 80% für leichte wechselbelastende Tätigkeiten (vgl. Gutachten
vom 9. Juni 2016 von Dr. E IV-Akte 168 S. 35).
4.5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darüber hinaus über
weitergehende Möglichkeiten informiert. Bereits mit Schreiben vom
16. Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er infolge Aufhebung seiner Rente keinen Anspruch auf einen geschützten
Arbeitsplatz habe und ihn in Kenntnis gesetzt, dass eine Verlängerung des
Einsatzes bei der C GmbH möglich wäre, wenn er sich bei der Sozialhilfe anmelde
(vgl. IV-Akte 232). Wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
in der angefochtenen Verfügung mitteilt, steht ihm der Weg zur Sozialhilfe
weiterhin offen.
4.6.
Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass von weiteren Bemühungen
aufgrund invaliditätsfremder Hindernisse wie fortgeschrittenes Alter,
schlechten Deutschkenntnissen und fehlenden Fähigkeiten kein Erfolg mehr
erwartet werden kann. Dies geht auch aus dem Coaching Bericht vom
9. Oktober 2017 (IV-Akte 221) und der Einschätzung des Arbeitsgebers (IV-Akte 228)
hervor. Insgesamt wäre eine Weiterführung der Arbeitsvermittlung aufgrund der
langen und intensiven Bemühungen der Beschwerdegegnerin, der geringen
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und der invaliditätsfremden
Faktoren deshalb unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht
mit Verfügung vom 13. April 2018 die Arbeitsvermittlung eingestellt.
Da eine Weiterführung der Arbeitsbemühungen unverhältnismässig wäre,
erübrigt sich die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des
Beschwerdeführers.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
P. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: