Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.71

Verfügung vom 26. März 2018

Anspruch auf Hilflosenentschädigung in casu verneint

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 14. August 2002 einen Unfall, als sie die Treppe herunterfiel und sich eine distale Radiusfraktur rechts zuzog (vgl. Arztzeugnis, IV-Akte 2, S. 6). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen erhielt die Beschwerdeführerin ab 1. August 2003 eine ganze IV-Rente, ab 1. April 2004 eine Viertelsrente und ab 1. August 2008 wiederum eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. Mitteilung, IV-Akte 93). Zudem erhielt sie gestützt auf Abklärungen der IV-Stelle [...] (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit, IV-Akte 103 und Abklärungsbericht Hilflosigkeit inkl. lebenspraktischer Begleitung, IV-Akte 127) mit Verfügung vom 3. Februar 2012 mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. Dezember 2010 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. IV-Akte 139).

b) Im September 2016 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein, wobei die Beschwerdeführerin auf dem Revisionsfragebogen angab, bei der Körperpflege, der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Dritthilfe zu benötigen (vgl. IV-Akte 152). Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin am 20. April 2017 eine Abklärung vor Ort durchführen und sandte den entsprechenden Bericht (vgl. IV-Akte 156) an den behandelnden Hausarzt Dr. B____, FMH Allgemeinmedizin und Innere Medizin, welcher hierzu Stellung nahm (vgl. Schreiben vom 23.5.2017, IV-Akte 158, S. 2 f.). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 mit, sie beabsichtige die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades zu reduzieren (vgl. IV-Akte 161). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 162; 170). Nachdem die Beschwerdegegnerin hierzu beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme eingeholt hatte (vgl. Stellungnahme vom 15.12.2017, IV-Akte 171), hielt sie an ihrer Auffassung fest und reduzierte mit Verfügung vom 26. März 2018 die Hilflosenentschädigung von mittel auf leicht mit Wirkung ab 1. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 173).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 26. März 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

2.     Verfahrensantrag: Es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen sei.

3.     unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu betrachten.

c) Mit Replik vom 17. September 2018 beantragt die Beschwerdeführerin erneut die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und hält im Übrigen an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

III.       

Am 23. Mai 2018 geht der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 ein.

IV.      

Am 26. November 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der in Anwesenheit der Vertreter und der Beschwerdeführerin durchgeführten Hauptverhandlung wird die Beschwerdeführerin befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben und somit auf die Beschwerde einzutreten

2.                   

2.1.             Mit der angefochtenen Verfügung reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche leichten Grades gestützt auf die Abklärung vom 20. April 2017.

2.2.             Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie weiterhin im Umfang einer mittleren Hilflosigkeit Dritthilfe benötige (vgl. Beschwerde, S. 3 f.).

2.3.             Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

3.                   

3.1.             Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

3.2.             Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.3.             Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 121 V 88, mit Hinweis auf 107 V 145, 151 E. 2 vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8009 und 8010).

3.4.             Eine Hilflosigkeit gilt auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchskombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch (vgl. KSIH, a.a.O., Rz. 8009.1)

3.5.             3.5.1. Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung mit den Teilbereichen in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c; vgl. auch KSIH, a.a.O., Rz.  8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (vgl. auch KSIH, a.a.O., Rz. 8013).

3.5.2. Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch nur die lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Im KSIH wird seit Januar 2018 ausdrücklich klargestellt, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder die Überwachung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. KSIH, a.a.O., 8040). Die lebenspraktische Begleitung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dauernd und regelmässig erfolgt (vgl. a.a.O., Rz. 8043).

3.6.             Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürfnissen haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. BGE 130 V 61, 63 E. 6.2).

4.                   

4.1.             4.1.1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 139). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die am 9. März 2010 (vgl. IV-Akte 103) und 10. Mai 2011 (vgl. IV-Akte 127) durchgeführten Abklärungen vor Ort, welche einen Bedarf an Dritthilfe in vier alltäglichen Lebensverrichtungen sowie seit Juli 2007 zusätzlich einen Bedarf für medizinisch-pflegerische Unterstützung ergeben hatten. Darüber hinaus bestand seit April 2009 ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von 120 Minuten pro Woche und infolge Verschlechterung der Situation seit September 2010 im Umfang von insgesamt 180 Minuten pro Woche (vgl. IV-Akte 139). Bei den vier Lebensverrichtungen handelte es sich um die Bereiche „An- und Ausziehen“, „Essen: Nahrung zerkleinern“, „Körperpflege: Baden / Duschen“, „Verrichten der Notdurft: Körperreinigung / Überprüfung der Reinlichkeit“ (vgl. IV-Akte 127, S. 3 f.).

4.1.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin die bislang wegen mittlerer Hilflosigkeit ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit reduziert. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“ und „Fortbewegung“ auf Dritthilfe angewiesen und im Übrigen selbständig sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades nicht mehr erfüllt. In sachverhaltlicher Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin die am 20. April 2017 durchgeführte Abklärung vor Ort zu Grunde (vgl. IV-Akte 156).

4.2.             Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sie auch in der alltäglichen Lebensverrichtung „Essen“ eingeschränkt sei und zudem lebenspraktischer Begleitung bedürfe, weshalb ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten sei (vgl. Beschwerde, S. 3 f.).

4.3.             Für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung ist vorliegend entscheidend, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 3. Februar 2012 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in anspruchsrelevanter Weise geändert haben. Nachfolgend gilt es daher die Verhältnisse, die der Verfügung vom 3. Februar 2012 zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. März 2018 vorlag. Dabei kann der Bedarf für medizinisch-pflegerische Unterstützung vorliegend ausser Betracht bleiben, weil er nicht mehr Bestandteil des Abklärungsberichts bildet und ohnehin nicht zu einem höheren Leistungsanspruch führen kann (vgl. KSIH, gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8009.1).

4.4.             4.4.1. Zunächst ist auf die Dritthilfe in den vom Bundesgericht anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen einzugehen. In Bezug auf die beiden Bereiche „An- und Auskleiden“ sowie „Verrichten der Notdurft“ lässt sich den am 9. März 2010 und 10. Mai 2011 durchgeführten Abklärungen folgendes entnehmen:

-        An- und Auskleiden seit 09/10:

„Die Versicherte erklärt, dass sie sich an schlechten Tagen nicht ankleiden könne, da sie überall Schmerzen habe und in den Bewegungen eingeschränkt sei. Der Ehemann müsse ihr dann mit allen Kleidungsstücken behilflich sein und ihr die Kleider auch bereit legen. Solche Tage habe sie etwa 3-4 Mal pro Woche, sie würde an solchen Tagen am liebsten gar nicht aufstehen. Die Situation habe sich seit 09/10 verschlechtert“ (vgl. Bericht vom 10.5.2011, IV-Akte 127, S. 3).

-        Verrichten der Notdurft: Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit seit 09/2010:

„Gemäss den Angaben des Ehemannes der Versicherten, könne sie sich nach dem Stuhlgang nicht selber reinigen aufgrund von zunehmenden Bewegungseinschränkungen. Trotz der Anschaffung von Feuchttüchern benötige die Versicherte Hilfe bei der Reinigung“ (vgl. Bericht vom 10.5.2011, IV-Akte 127, S. 4).

4.4.2. Demgegenüber steht im Bericht der Abklärung vom 20. April 2017 folgendes:

-        An- und Auskleiden:

„Frau A____ sagt, dass sie ihre Kleider mit dem linken Arm alleine anziehen kann, damit habe sie keinerlei Schwierigkeiten. Auf Frage, seit wann die Versicherte selbständig ist, sagt diese 2-3 Jahre, dem auch die Tochter und der Ehemann beipflichten“ (vgl. IV-Akte 156, S. 3).

-        Verrichten der Notdurft:

„Frau A____ geht alleine zur Toilette und benötigt keine Hilfe. Früher habe die Versicherte Hilfe benötigt, seit 2 Jahren besteht vollständige Selbständigkeit, so wie es auch vom Ehemann bestätigt wird“ (vgl. IV-Akte 156, S. 4).

4.4.3. Ein Vergleich dieser Ausführungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Abklärung im Jahr 2011 keine Hilfe beim Verrichten der Notdurft mehr benötigt. Sie geht selber zur Toilette und kann sich selber reinigen. Im Gegensatz zu früher kann sie sich auch selber An- und Auskleiden. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Revisionsfragebogen (vgl. IV-Akte 152) und anlässlich der Haushaltsabklärung und wurde zudem von der Tochter und dem Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt. Damit ist unbestrittenermassen von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen und weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

4.5.             4.5.1. In einem nächsten Schritt ist auf den zwischen den Parteien strittigen Hilfebedarf in der Lebensverrichtung „Essen“ einzugehen. Hierzu lässt sich den am 9. März 2010 und 10. Mai 2011 durchgeführten Abklärungen entnehmen was folgt:

-        Essen

„Die Versicherte kann die Nahrung nicht selber zerschneiden aufgrund von Kraftlosigkeit in der rechten Hand“ (Bericht vom 9.3.2010, IV-Akte 103, S. 3).

-        Essen/Nahrung zerkleinern weiterhin seit 08/02

„Aufgrund der Kraftlosigkeit in der rechten Hand ist die Versicherte nicht in der Lage die Nahrung zu zerkleinern, das Essen muss der Versicherten in kleine Stücke geschnitten werden.“ (vgl. Bericht vom 10.5.2011, IV-Akte 127, S. 3).

Die mögliche Zuhilfenahme von Hilfsmitteln im Bereich „Essen“ wurde von der Abklärungsperson bei den Abklärungen vom 9. März 2010 als auch vom 10. Mai 2011 ausdrücklich untersucht und die Beschwerdeführerin hierzu auch persönlich befragt. Im ersten Bericht vom 9. März 2010 wurde von der Abklärungsperson festgehalten, es seien keine Hilfsmittel vorhanden (vgl. IV-Akte 103, S. 4). Gleichzeitig wurde angegeben, die Beschwerdeführerin könne ihre Hilflosigkeit durch spezielles Besteck vermindern (vgl. a.a.O.). Nach dem Bericht, hat die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zudem auf das spezielle Besteck der Rheumaliga ausdrücklich hingewiesen (vgl. IV-Akte 103, S. 5), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Im zweiten Bericht vom 10. Mai 2011 wurde daraufhin vermerkt, die Beschwerdeführerin besitze (nun) ein Spezialschneidemesser, habe aber erklärt, damit nicht gut umgehen zu können (vgl. IV-Akte 127, S. 5). Hinsichtlich der Frage, ob die Hilflosigkeit durch Hilfsmittel vermindert werden könnte, führte die Abklärungsperson aus, dies könne von ihr nicht beurteilt werden. Die Versicherte sei bereits anlässlich der letzten Abklärung vor Ort auf die Möglichkeit von Hilfsmitteln hingewiesen worden. Es seien jedoch keine Hilfsmittel angeschafft worden, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob die Versicherte in relevanter Weise davon profitieren würde (vgl. IV-Akte 127, S. 5). Auch dieser zweite Hinweis auf die für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Hilfsmittel der Rheumaliga wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

4.5.2. Anlässlich der Abklärung vom 20. April 2017 vermerkte die Abklärungsperson nun folgendes:

Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)

„Frau A____ gibt an, dass sie nur mit einem Löffel bzw. einer Gabel essen könne. Lediglich das Fleisch müsse für sie zerkleinert werden. Ein Kraftspar-Messer, wie es z.B. die Rheumaliga anbietet, steht nicht zur Verfügung. Im Sinne der Schadenminderungspflicht kann m.E. jedoch von der Versicherten erwartet werden, dass ein solches Hilfsmittel eingesetzt wird. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Angewöhnung an die Situation stattgefunden hat, so ist die Versicherte im Bereich des An- und Auskleidens und der Notdurft wieder vollständig selbständig. Auch seitens des CRPS sind die gesundheitlichen Beschwerden zurückgegangen“ (vgl. IV-Akte 156, S. 4).

Weiter führte die Abklärungsperson in der Abklärung vom 20. April 2017 aus, die Beschwerdeführerin verfüge zwar über ein „Spezialmesser“, ihre Hilflosigkeit könne jedoch über ein „Einhand-Messer“ vermindert werden (vgl. IV-Akte 156, S. 7).

4.5.3. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich vorbringen, es sei ihr nicht möglich, sämtliche Speisen und nicht bloss Fleisch, die mit einem Messer zerkleinert werden müssen, alleine zu essen. Daran ändere auch der Gebrauch eines „Kraftsparmessers“ bzw. eines „Spezialmessers“ nichts, weil sie nicht in der Lage sei, dieses Hilfsmittel zu benutzen (vgl. Beschwerde, S. 4). Allerdings geht dieser Einwand bei näherer Betrachtung vorliegend fehl. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass es sich bei einem „Spezialmesser“ und einem „Kraftsparmesser“ nicht um das gleiche handelt. Wie sich sowohl aus dem Bericht vom 10. Mai 2011 als auch aus demjenigen vom 20. April 2017 ergibt, besitzt die Beschwerdeführerin ein „Spezialmesser“. Hierzu führte sie aus, damit nicht umgehen zu können. Ein „Kraftsparmesser“ resp. „Einhand-Messer“, wie es von der Rheumaliga angeboten wird, wurde dagegen von der Beschwerdeführerin nicht angeschafft. Dies wurde nicht nur in den Abklärungsberichten vom 9. März 2010, 10. Mai 2011 und 20. April 2017 festgehalten, sondern auch von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung bestätigt (vgl. Protokoll, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits vor rund 8 Jahren anlässlich der ersten Abklärung am 9. März 2010 auf die Existenz von Kraftsparmessern hingewiesen wurde (vgl. IV-Akte 103, S. 5), ist vorliegend nicht verständlich, wieso dieses Messer im Haushalt der Beschwerdeführerin nach wie vor fehlt. Diesbezüglich erscheinen die Hinweise der Beschwerdegegnerin auf die Schadenminderungspflicht und eine gewisse Angewöhnung an die Situation durchaus als zutreffend. Wie es sich mit der Schadenminderungspflicht genau verhält kann vorliegend jedoch offen bleiben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne ein Kraftsparmesser nicht benutzen, kann aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin gar kein Kraftsparmesser besitzt, ohnehin nicht gehört werden. Angesichts der bereits mehrmals erfolgten Hinweise auf die Anschaffung eines Kraftsparmessers kann zudem vorliegend nachvollzogen werden, dass die Beschwerdegegnerin, welche den Hilfebedarf bei der Zerkleinerung von Nahrung bisher anerkannte, diesen – schon nur aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Versicherten mit den gleichen Beschwerden wie die Beschwerdeführerin – nun nicht mehr zugestehen kann. Es ist zwar möglich und nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin einfacher ist, wenn ihr von einer anderen Person das Fleisch klein geschnitten wird und sie sich auch daran gewöhnt hat, weil ihr das Fleisch schon viele Jahre geschnitten wird, dieser Umstand geht jedoch nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.

4.6.             In einem weiteren Schritt ist auf die Dritthilfe bei der Körperpflege (Baden/Duschen) und der Fortbewegung resp. Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung einzugehen. Bei der Körperpflege bestehen zwischen den Parteien keine Differenzen und der Hilfebedarf wurde mehrfach ausgewiesen, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. Hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung und der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass letztere bei den vorhergehenden Abklärungen der lebenspraktischen Begleitung zugerechnet und daher in diese integriert wurde (vgl. IV-Akte 127). Mit diesem Vorgehen ging einher, dass quasi spiegelbildlich anlässlich der ersten und zweiten Abklärung bei der Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“, welche als Teilbereiche nicht nur die Fortbewegung in der Wohnung und im Freien, sondern auch die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte umfasst (vgl. KSIH, Rz. 8010) keine Einschränkung anerkannt wurde (vgl. IV-Akten 103, S. 3 und IV-Akte 127, S. 4). Ob dies im Zeitpunkt der damaligen Abklärungen das korrekte Vorgehen war, ist vorliegend fraglich, da die Frage „Wurde bereits Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt?“ ein „Ja“ angekreuzt wurde und sich aus den Vorgaben im Abklärungsbericht selbst ergibt, dass die Hilfe grundsätzlich zuerst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt werden muss (vgl. IV-Akte 127, S. 6). Dieser Punkt kann vorliegend jedoch offen bleiben, da im Ergebnis der Grundsatz, wonach die gleiche Einschränkung nicht bei zwei unterschiedlichen Beurteilungspositionen gleichzeitig berücksichtigt werden kann, eingehalten wurde.

Im Einzelnen ergibt sich aus den Berichten vom 9. März 2010 und 10. Mai 2011 folgendes:

-        Fortbewegung

In der Wohnung

„Die Versicherte kann sich in der Wohnung frei bewegen“ (vgl. IV-Akte 103, S. 3).

Im Freien

„Die Versicherte möchte nicht mehr alleine aus dem Haus gehen weil sie aufgrund von Schwindelanfällen Angst hat zu stürzen. Die Versicherte ist ca. 2 - 3-mal im Freien gestürzt, die ersten Anfälle sind bereits vor 6 - 7 Jahren aufgetreten, die Ursache ist unbekannt. Diese Anfälle ereignen sich durchschnittlich höchstens ca. 1-mal zweimonatlich, die Versicherte wäre durchaus in der Lage, mehr als 500 m im Freien alleine zurückzulegen“ (vgl. a.a.O.).

Pflege der gesellschaftlichen Kontakte

„Die Versicherte pflegt selbständig Kontakte zu ihren Bekannten und Freundinnen“ (vgl. a.a.O.).

 

-        Fortbewegung

In der Wohnung

„Ohne Hilfe möglich“ (vgl. IV-Akte 127, S 4).

Im Freien

„Die Versicherte kann sich alleine im Quartier oder in der näheren Umgebung fortbewegen. Die benötigte Hilfe bei Arztterminen etc. wird im Bereich Lebenspraktische Begleitung abgerechnet.“

Pflege der gesellschaftlichen Kontakte

„Die Versicherte pflegt die Kontakte in der Verwandtschaft selbständig“ (vgl. a.a.O.).

 

Wurde bereits Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt?

 

 Ja

 Nein

„Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, so darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird die Hilfe zuerst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt (Ausnahme bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten bei Gefahr einer dauernden Isolation)“ (vgl. IV-Akte 127, S. 6).

Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen: Hilfe bei der Tagesstrukturierung

 

 Ja

 Nein

„Gemäss den Angaben des Ehemannes, sei die Versicherte zu nichts mehr motiviert. Sie wolle am Morgen oft nicht aufstehen und würde ohne Aufforderung im Bett liegen bleiben. Er müsse sie zu allen Aktivitäten auffordern und einen Tagesablauf bestimmen. Die Versicherte erklärt, sie fühle sich immer müde und habe keine Energie um etwas zu unternehmen. Sie vergesse auch immer wieder alles, an schlechten Tagen komme dazu, dass sie sich wegen den Schmerzen kaum bewegen könne. Auch die Schwindelanfälle würden sie verunsichern, so dass sie zu nichts Lust habe.

Zeitaufwand:

Zum Aufstehen Auffordern und motivieren                                            15 Min./Woche

Zum Spazieren Auffordern und motivieren                                            15 Min./Woche

Tagesplan besprechen                                                                        15 Min./Woche

Gemeinsame Ausflüge und Termine planen                                          15 Min./Woche“

(vgl. IV-Akte 127, S. 6).

 

Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen?

 

 Ja

 Nein

„Die administrativen Arbeiten wurden schon jeher vom Ehemann und der Tochter der Versicherten erledigt, es besteht kein zusätzlicher Aufwand.“

 

 

Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung und Kontrolle?

 

 Ja

 Nein

„Die Versicherte hat die Organisation des Haushaltes der Tochter übertragen, da es immer wieder Konflikte gab. Die Versicherte hat der Tochter Anweisungen erteilt, wie die Arbeiten zu erledigen seien, was bei der erwachsenen Tochter nicht gut angekommen sei. Die Versicherte wäre jedoch in der Lage den Haushalt zu organisieren“ (vgl. IV-Akte 127, S. 7).

Ist eine Begleitung nötig für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung?

 

 Ja

 Nein

„Die Versicherte kann sich in der nahen Umgebung um das Haus herum selbständig fortbewegen. Sie benötigt jedoch für alle Termine beim Arzt oder Coiffeur, für den Einkauf von Kleidern und Schuhen etc. Begleitung, da sie sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht orientieren kann und auch vergisst, wohin sie gehen wollte oder was eingekauft werden sollte. Gemäss den Angaben der Versicherten sei dies seit etwa zwei Jahren so Dieser Zeitaufwand wird mit einer Pauschale von 2 Stunden pro Woche angerechnet, so dass die Voraussetzungen für die Lebenspraktische Begleitung erfüllt sind und auf eine detaillierte Auflistung verzichtet werden kann, da sich keine höhere Leistung daraus ergeben würde“ (vgl. IV-Akte 127, S. 7).

Insgesamt wurde der Bedarf an Dritthilfe bei der lebenspraktischen Begleitung im Umfang von 120 Minuten pro Woche seit April 2009 resp. infolge einer Verschlechterung im Umfang von 180 Minuten pro Woche seit September 2010 gewährt (vgl. Bericht vom 10.5.2011, IV-Akte 127, S. 8).

4.7.             Anlässlich der letzten Abklärung vom 20. April 2017, auf welcher die angefochtene Verfügung basiert, hat die Abklärungsperson diese beiden Bereiche getrennt und die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte unter den Bereich der „Fortbewegung“ subsumiert. Im Einzelnen kann dem Abklärungsbericht folgendes entnommen werden: Zu Beginn der Abklärung wurde die Beschwerdeführerin über ihren allgemeinen Tagesablauf befragt. Sie gab an, sie stehe gegen 09:00 Uhr auf und meinte (auf konkrete Nachfrage hin), sie müsse nicht geweckt werden. Sie koche einen Kaffee und nehme später ein Mittagessen ein. Die Schwiegertochter, welche zuhause und nicht berufstätig sei, bereite das Essen zu. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie halte sich meist zuhause auf. Nach draussen gehe die Versicherte wegen ihrer Schmerzen, vor allem der Knie, kaum. Auf konkrete Nachfrage antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie durchaus alleine nach draussen gehen würde, wenn sie die Schmerzen nicht hätte. Es mangle ihr nicht an entsprechender Motivation dazu. Abends bespreche man seitens der übrigen Familienmitglieder, ob am Folgetag Termine wie z.B. Therapie o.ä. anstehen (2x/Woche Physiotherapie sowie alle 3 Monate ein Arztbesuch, vgl. IV-Akte 156, S. 2). Weiter wurde folgendes festgehalten:


Fortbewegung: Pflege der gesellschaftlichen Kontakte seit 04/2009 *

 

 Ja

 Nein

„In der Wohnung ist die Versicherte ohne Begleitung mobil (es handelt sich um eine im Parterre gelegene Wohnung).

Die Versicherte und der Ehemann geben an, dass sich Frau A____ ausser Haus nicht zurechtfinde und daher das Haus nicht alleine verlasse.

Im Rahmen der Besprechung möglicher lebenspraktischer Begleitung war jedoch folgendes zu erfahren:

Die Versicherte müsse 2x/Woche zur Physiotherapie. Dabei fühle sie sich sicherer, wenn sie begleitet wird. Wenn es seitens der Knieschmerzen besser geht, dann gehe sie alleine und ohne Begleitung, seien die Schmerzen grösser, so werde sie vom Ehemann oder dem Sohn begleitet. Von 8 monatlichen Terminen werde sie 5-6x begleitet.

Ihren in 4242 Laufen ansässigen suche die Versicherte alle 3 Monate auf. Für den ca. 25km weiten Weg dorthin werde sie gefahren.

Einkäufe erledigt die Versicherte gemeinsam mit dem Sohn oder dem Ehemann in Deutschland oder der Schweiz mit dem Auto. Restaurants suche die Versicherte im Familienverbund 2-3x/Monat auf (Tochter lade ein).

Im Weiteren wird angegeben, dass sich Frau A____ auf dem Weg in die Physiotherapie zuweilen verlaufe, bzw. nicht wisse, wo sie hingehen soll. Hierzu ist zu sagen, dass es sich um leichten einen Fussweg von 600 Metern handelt, auf dem Frau A____ 2x links und 1x rechts abbiegen muss. An Tagen, an denen die Schmerzsituation mit den Knien besser ist, ist sie in der Lage den Weg zu absolvieren. Somit erscheint es nicht nachvollziehbar, vor allem auch im Hinblick auf die medizinischen Unterlagen, dass sie sich an den übrigen Tagen verläuft.

Nachvollziehbar ist allenfalls, dass für weitere Strecken Begleitung benötigt wird“

*analog Abklärungsbericht vom 08.06.2011 (vgl. IV-Akte 156, S. 4 f.)

Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen 09/2010

 

 Ja

 Nein

„In Anlehnung an den Abklärungsbericht vom 08.06.2011 kann heute festgehalten werden, dass die Versicherte selbständig aufsteht und dazu weder aufgefordert, noch motiviert werden muss. Auch gibt Frau A____ an, was auch die übrigen am Gespräch teilnehmenden Familienmitglieder bestätigen, dass sie ausreichend motiviert ist, um das Haus zu verlassen (vgl. hierzu auch Punkt 1.4 dieses Berichtes).

Nach wie vor bespreche man mit der Versicherten die jeweiligen Tages- bzw. Wochenpläne, was noch immer 15 Min./Woche bedarf.

Das Planen von Ausflügen entfällt unterdessen, da zum einen keine Ausflüge mehr unternommen würden, zum anderen ist die vP auch ausreichend motiviert, solche Unternehmungen vorzunehmen.

Administrative Aufgaben hat seit jeher der Ehemann erledigt.

Termine, auch bei Ärzten, werden vom Ehemann bzw. dem Sohn der vP telefonisch vereinbart, was jedoch daran liegt, dass die Versicherte kaum der deutschen Sprache mächtig ist (iv-fremd).

Frau A____ weiss, zu welchen Zeiten sie ihren Zucker messen muss und nimmt die Messungen auch jeweils selbständig vor. Die Insulinmengen werden vom Ehemann bzw. dem Sohn „portioniert“, was, wie bis anhin, unter medizinischer Pflege zu subsummieren ist.

Frau A____ müsse Diät halten und wisse was sie essen dürfe und vor allem wieviel. Auf konkrete Rückfrage wird angegeben, dass die Versicherte ihre Diät selber einhalten kann.

Die Verwaltung der Finanzen ist seit jeher die Aufgabe des Ehemannes (iv-fremd). Zwischenmenschliche Beziehungen, Kontakte, etc. können von der Versicherten gepflegt werden. Mit wenigen Ausnahmen leben alle Verwandten der vP in der Schweiz und es bestehe ein sehr guter Kontakt untereinander.

Anmerkung Abklärungsdienst: Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die psychische Situation verschlechtert hat. Bereits dem psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. med. C____ vom 13.08.2009 kann entnommen werden, dass lediglich eine leichte depressive Störung besteht. Aktuell berichtet Herr Dr. med. B____ in seinem Bericht vom 21.10.2016 von allenfalls geringfügig kognitiv-intellektuellen Einschränkungen im Rahmen der Depression. Die Versicherte befindet sich nicht in psychiatrischer Behandlung.

Der Haushalt wird, wie es bei der Familie A____ familienüblich ist, von der im selben Haushalt lebenden Schwiegertochter erledigt. Im Rahmen ihrer körperlichen Einschränkungen kann die Versicherte leichte oberflächliche Reinigungsarbeiten vornehmen.“ (vgl. IV-Akte 156, S. 6).

4.8.             Im Ergebnis kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Versicherte gut eingebettet im Kreise ihrer Familie lebe und keine Gefahr der Vereinsamung bestehe. Damit sei nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Versicherte Hilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe (vgl. a.a.O.). Zu den obenstehenden Abklärungsergebnissen anlässlich der Abklärung vom 20. April 2017 holte die Beschwerdegegnerin zudem beim behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B____, eine Stellungnahme ein. Dieser äusserte sich in seinem Schreiben vom 23. Mai 2017 dahingehend, dass der Bericht ausführlich die Alltagssituation der Beschwerdeführerin dokumentiere, er kongruent sei mit den Informationen, die ihm zur Verfügung stehen würden und diese plausibel ergänze (vgl. IV-Akte 158, S. 2).

4.9.             4.9.1. Zunächst ist festzustellen, dass der fragliche Abklärungsbericht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. oben, Erwägung 3.6 hievor). Unklarheiten über gesundheitliche Störungen gehen angesichts der erhobenen, unbestrittenen medizinischen Verhältnisse aus dem Abklärungsbericht keine hervor. Der Abklärungsbericht gibt die Angaben der die Pflege leistenden Personen und allenfalls divergierende Aussagen oder Meinungen der Versicherten resp. ihrer Angehörigen detailliert wieder. Der Berichtstext ist plausibel, was auch vom behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigt wird, und er gibt einen umfassenden Eindruck über die im Alltag der Beschwerdeführerin bestehenden, gesundheitlichen Probleme und deren Bewältigung. Eigentliche Widersprüche sind entgegen der vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin keine auszumachen. Mangels offensichtlicher Fehleinschätzungen stellt der Abklärungsbericht damit eine insgesamt zuverlässige Entscheidgrundlage dar, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt.

4.9.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung im neusten Abklärungsbericht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So macht sie zunächst geltend, ein selbständiges Wohnen sei ihr nicht möglich. Sie könne ihren Alltag nicht alleine organisieren und wäre z.B. nicht in der Lage, die notwendigen Besorgungen selbständig zu erledigen. Ebenso wenig könne sie alleine Termine beim Arzt, Zahnarzt, Coiffeur, etc. wahrnehmen. Schliesslich wären ihr auch administrative Erledigungen nicht möglich (Behördengänge, Aufsuchen von Bank und Post, etc.). Zudem macht sie geltend, sie sei nicht in der Lage, den Haushalt selber zu führen, sich alleine richtig zu ernähren und Freunde oder Verwandte zu besuchen. Ohne ihre Familie würde sie sich faktisch isolieren. Daher benötige sie auch bei der Kontaktpflege lebenspraktische Begleitung (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).

4.9.3. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 10. Mai 2011 dannzumal deutlich stärker auf Dritthilfe angewiesen war. Damals war die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben des Ehemannes zu nichts mehr motiviert, wollte am Morgen oft nicht aufstehen und war ohne Aufforderung im Bett liegen geblieben. Der Ehemann hatte sie zu allen Aktivitäten auffordern und einen Tagesablauf bestimmen müssen. Die Versicherte hatte erklärt, sie fühle sich immer müde und habe keine Energie um etwas zu unternehmen. Sie sei vergesslich, könne sich an schlechten Tagen wegen der Schmerzen kaum bewegen und habe Schwindelanfälle, die sie verunsichern würden, so dass sie zu nichts Lust habe (vgl. IV-Akte 127, S. 6). Diese beschriebene Situation ist bei der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht mehr gegeben und wird von ihr auch nicht (mehr) geltend gemacht. Insofern, als die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne keine administrativen Aufgaben erledigen, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits seit jeher von ihrem Ehemann erledigt worden waren und deshalb bereits in der früheren Abklärung vom 10. Mai 2011 nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. IV-Akte 127, S. 7). Die Erledigung durch den Ehemann hatte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Verhandlung auf Nachfrage hin angegeben (vgl. Protokoll, S. 2). Auch die Fragen, ob die Beschwerdeführerin bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts der Überwachung und Kontrolle sowie Hilfe beim Organisieren des Haushaltes benötige, wurden bereits früher beide verneint (vgl. IV-Akte 127, S. 7). Die Abklärungsperson hatte diesbezüglich bereits anlässlich der Abklärung vom 10. Mai 2011 angegeben, die Versicherte habe die Organisation des Haushaltes an die Tochter übertragen, wäre jedoch in der Lage, den Haushalt selber zu organisieren (vgl. a.a.O.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte andauernde Überwachungsbedürftigkeit im Rahmen des Diabetes liegt nicht vor. Insbesondere wurde das Portionieren der Insulinmenge bereits unter der medizinischen Pflege berücksichtigt. Zwar muss die Beschwerdeführerin darauf achten, was sie zu sich nimmt (vgl. Protokoll, S. 2), dabei handelt es ich aber nicht um eine andauernde Überwachung. Eine solche wird auch vom Hausarzt nicht als notwendig erachtet und lag bereits anlässlich der früheren beiden Abklärungen nie vor.

4.9.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich der Abklärung vom 10. Mai 2011 die Frage, ob eine Begleitung nötig sei für die Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung, von der Abklärungsperson ein „Ja“ angekreuzt worden war (vgl. a.a.O.). Die Abklärungsperson hatte damals im Bericht vermerkt, die Versicherte könne sich in der nahen Umgebung um das Haus herum selbständig fortbewegen. Sie benötige jedoch für alle Termine beim Arzt oder Coiffeur, für den Einkauf von Kleidern und Schuhen etc. Begleitung, da sie sich aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht orientieren könne und auch vergesse, wohin sie gehen wollte oder was eingekauft werden sollte (vgl. a.a.O.). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geht hervor, dass diese geschilderten Situationen in etwa gleich geblieben sind (vgl. Protokoll. S. 2 f.). Allerdings sind gewisse Punkte bei der Tagesstrukturierung weggefallen (vgl. IV-Akte 127 und 156). Die im Abklärungsbericht aufgezeigten Einschränkungen decken sich ausserdem mit den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Revisionsfragebogen (vgl. IV-Akte 152). Dieser in der vorhergehenden Abklärung mit einer Pauschale von 2 Stunden berücksichtigte Zeitaufwand führte damals zur Bejahung der Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung (vgl. a.a.O.). Im aktuellen Abklärungsbericht wurde dieser Hilfebedarf weiterhin anerkannt. Er wurde einfach nicht mehr, wie im vorherigen Bericht, bei der lebenspraktischen Begleitung, was wie bereits ausgeführt möglicherweise nicht korrekt war, bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht nicht in Frage gestellt. Nach den ausdrücklichen Ausführungen im Kreisschreiben darf, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (z.B. Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. KSIH 8048 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014). Selbst wenn man diese stattdessen bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigte, würde damit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades entstehen, da dann die Dritthilfe im Bereich Fortbewegung resp. Pflege der gesellschaftlichen Kontakte wegfallen und die Beschwerdeführerin nur noch Dritthilfe in einem Bereich (Körperpflege) zusätzlich zu einer lebenspraktischen Begleitung ausweisen würde. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV verlangt Jedoch Dritthilfe in zwei Lebensverrichtungen zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung, damit eine Hilfelosentschädigung mittleren Grades erfüllt wäre.

4.9.5. Insofern ist im Ergebnis festzuhalten, dass ein Hilfebedarf bei der Tagesstrukturierung, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, nach wie vor besteht und von der Beschwerdegegnerin auch korrekt unter dem Hilfebedarf bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt wurde. Eine erneute Berücksichtigung bei der lebenspraktischen Begleitung ist deshalb weder möglich noch angezeigt und würde zudem am Ergebnis nichts ändern.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.             Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

5.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: