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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____ Pensionskasse [...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2018.72
Verfügung vom 10. April 2018
Rente; Hinweise für
Verschlechterung zwischen Gutachten und Verfügung
Tatsachen
I.
a)
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Februar 1992 im Vollzeitpensum
als Geschäftsführerin bei der D____. Am 11. Dezember 2012 meldete sie sich
unter Angabe einer mittelgradigen depressiven Episode und beruflicher
Überlastung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 2).
b)
Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. In der Folge
sprach sie der Beschwerdeführerin ab dem 15. April 2013 ein
Belastbarkeitstraining zu, wobei sie dessen Dauer mehrfach verlängerte (vgl.
Mitteilungen vom 16. April 2013, vom 3. Juli 2013, vom 26. Juli
2013, vom 2. Oktober 2013 und vom 16. Dezember 2013,
IV-Akten 15, 19, 22, 24 und 41). Ende Mai 2013 endete das Arbeitsverhältnis
der Beschwerdeführerin mit der D____ (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2013,
IV-Akte 36). Wenige Monate später gewährte die Beschwerdegegnerin ihr zusätzlich
zum Belastbarkeitstraining Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 8. November 2013,
IV-Akte 30). Das Belastbarkeitstraining wurde per 28. Februar 2014
beendet (vgl. Schlussbericht vom 26. März 2014, IV-Akte 47).
c)
Ab dem 3. Oktober 2014 befand sich die Beschwerdeführerin in einer
stationären psychiatrischen Behandlung in den E____ [...] (E____; vgl. Austrittsbericht
vom 21. April 2015, IV-Akte 74). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober
2014 und Verfügung vom 25. November 2014 (IV-Akten 61 und 70)
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da
solche aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich
seien.
d)
Nach wiederholten längeren Aufenthalten der Beschwerdeführerin in den E____
und weiteren Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische und
rheumatologische Begutachtung in Auftrag (Mitteilungen vom 9. und vom
10. Februar 2016, IV-Akten 86 und 87). Die Gutachter Dr. F____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
und Dr. G____, FMH Rheumatologie, kamen im Wesentlichen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei zwischen August 2012 und April 2013 sowie von Februar
2014 bis April 2016 für jede Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen.
Dazwischen habe von April 2013 bis April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
bestanden. Seit ihrem Austritt aus den E____ am 7. April 2016 sei sie in
einer körperlich adaptierten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 20%
eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom 23. Juli 2016,
IV-Akte 91, S. 20 und 26). Gestützt auf dieses Gutachten stellte ihr
die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 ab März 2014
und bis Ende Juni 2016 eine ganze Rente in Aussicht (IV-Akte 99). Dagegen
erhob die Beschwerdeführer am 15. März 2017 Einwand (IV-Akte 104,
vgl. auch die Einwandbegründung vom 2. Mai 2017, IV-Akte 117). Nach
einer Rückfrage an den psychiatrischen Gutachter Dr. G____ (vgl.
Aktennotiz des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. September 2017,
IV-Akte 126, und Stellungnahme von Dr. F____ vom 20. Dezember
2017, IV-Akte 133), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
10. April 2018 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 137).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom
10. April 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für die Zeit ab
Juli 2016 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 3. September 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 auf eine Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. November 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit ihrer Verfügung
vom 10. April 2018 rückwirkend eine befristete Invalidenrente zu. Einen
weitergehenden Rentenanspruch verneinte sie. In medizinischer Hinsicht stützte
sie sich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. F____ und G____
(Gutachten vom 6. Juli 2016 und vom 23. Juli 2016, IV-Akten 91
und 92) sowie auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom
20. Dezember 2017 (IV-Akte 133).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Invalidenrente zu Unrecht befristet und es sei ihr über den
30. Juni 2016 hinaus eine Rente auszurichten. Dazu führt sie im
Wesentlichen aus, es könne nicht auf die psychiatrische Beurteilung von
Dr. F____ abgestellt werden. Kurz nach dessen Begutachtung habe sich
erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt, was sich aus
den Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen ergebe. Die rheumatologische
Beurteilung von Dr. G____ beanstandete sie nicht.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2016
hinaus einen Anspruch auf eine Rente der IV hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend
eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen
von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V
207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu
beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten
Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf
eine Rente mehr besteht.
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche,
mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung führt eine Alkohol- oder Drogensucht als solche nicht zu einer
Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wird dagegen im Rahmen der Invalidenversicherung
relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge
ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbstätigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, dem Krankheitswert zukommt. Solange allein
Suchtfolgen leistungsmindernd wirken, bleiben sie IV-rechtlich irrelevant. Die
Sachlage ist jedoch eine andere, soweit die Suchtfolgen in einem engen
Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen
(Bundesgerichtsurteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1, in
SVR 2016, IV Nr. 3).
4.
4.1.
4.1.1 In seinem rheumatologischen Gutachten vom 6. Juli 2016
diagnostizierte Dr. G____ eine chronische seronegative Oligoarthritis seit
Oktober 2014, an der rechten sowie anamnestisch zeitweise auch an der linken
Hand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und sowie beidseits ein Hallux
valgus ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 92, S. 8).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Kioskes
nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit, mit Gewichtsbelastungen
vorzugsweise bis 5 kg, nur selten bis 10 kg, und ohne spezifische
Belastung der Fingergelenke im Sinne von länger andauernden Haltefunktionen sei
sie aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-Akte 92,
S. 10 und 12).
4.1.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. F____ stellte in
seinem Gutachten vom 23. Juli 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 91,
S. 15):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode
(ICD-10 F33.00)
2.
Somatoforme autonome
Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (ICD-10 F45.31)
3.
Schädlicher
Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
4.
Alkoholabhängigkeitssyndrom
mit gegenwärtiger Remission (ICD-10 F12.20)
5.
Akzentuierte, pflichtbewusste,
ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin von August 2012 bis April 2013 zu 100%,
dann bis Februar 2014 zu 50% und anschliessend bis April 2016 zu 100%
arbeitsunfähig gewesen sei. Seit ihrem Austritt aus den E____ am 7. April
2016 geht er von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% aus
(IV-Akte 91, S. 20).
4.1.3 In der Konsensbeurteilung vom 4. Juli 2016
erklärten die beiden Gutachter, aus rein rheumatologischer Sicht sei der
Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 die bisher ausgeübte Tätigkeit am Kiosk
nicht mehr zumutbar, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe, ebenfalls aus rein
rheumatologischer Sicht, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemäss rheumatologischem
Belastbarkeitsprofil. Darüber hinaus könne die Beurteilung im psychiatrischen
Gutachten als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung uneingeschränkt
übernommen werden (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 91, S. 26).
4.1.4 Im Dezember 2016 nahm der RAD eine Würdigung der
bidisziplinären Begutachtung anhand der Standardindikatoren vor und bestätigte
die Beurteilung der Gutachter (RAD-Bericht vom 14. Dezember 2016,
IV-Akte 97).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgte eine Rückfrage an
den psychiatrischen Gutachter (Schreiben vom 5. September 2017,
IV-Akte 127). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember
2017 (IV-Akte 133) hielt Dr. F____ daraufhin an seinen Ausführungen
zur Arbeitsunfähigkeit im Gutachten fest.
4.2.
Das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 6. Juli
2016 (IV-Akte 92) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den formalen Anforderungen
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V
351, 352 E. 3a. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch aus den
Vorbringen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, weshalb nicht darauf
abzustellen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat dieses (Teil-)Gutachten der
angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018 zu Recht zugrunde gelegt.
4.3.
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom
23. Juli 2016 (IV-Akte 61) erfüllt die genannten Anforderungen des
Bundesgerichts grundsätzlich. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. E. 3.3.) wurde einerseits
vom Gutachter selbst (IV-Akte 91, S. 23 ff.) und andererseits im
Nachhinein vom RAD durchgeführt (vgl. RAD-Bericht vom 14. Dezember 2016,
IV-Akte 97). Diese ist im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin
bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit
des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auf diese ist im
Folgenden einzugehen.
4.4.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie in einem
gewalttätigen und abwertenden familiären Umfeld aufgewachsen sei, in welchem,
sie nicht nur geschlagen, sondern auch eingesperrt worden sei und keine Liebe
erhalten habe. Dieses multiple und andauernde innerfamiliäre Trauma habe
gravierende gesundheitliche Folgen mit sich gebracht, unter anderem eine
komplexe Traumafolgestörung. In diesem Zusammenhang seien ihre
Abhängigkeitserkrankungen ‑ wie dies namentlich Dr. H____ von den E____
festgehalten habe ‑ klar sekundärer Natur (im Sinne eines Selbstheilungsversuchs).
Infolge des Verlusts ihrer langjährigen Anstellung bei der D____ sei es zum
totalen psychischen Zusammenbruch gekommen. Die psychiatrische Begutachtung von
Dr. F____ habe im Juni 2016 und damit in einem Zeitpunkt stattgefunden, in
welchem sich die Beschwerdeführerin nach einem mehrmonatigen stationären bzw.
ambulanten Klinikaufenthalt mit Suchtmittelentzug abstinent und in einem
relativ stabilen Zustand gezeigt habe. Kurz nach der Begutachtung sei es erneut
zu einer kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen.
Im Dezember 2016 sei der totale Absturz gefolgt, und Ende März 2017 ein weiterer
stationärer Klinikaufenthalt. Die Beschwerdeführerin habe die Klinik immer nur
für kurze Zeit symptomfrei verlassen. Die behandelnden Ärztinnen Dr. H____
von den E____ und Dr. I____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, hätten bestätigt, dass in den letzten Jahren immer nur nach
einem stationären Klinikaufenthalt eine gewisse Stabilität habe festgestellt
werden können. Der psychiatrische Gutachter habe seine ergänzende Stellungnahme
vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 133) eineinhalb Jahre nach der
Begutachtung und ohne nochmaliges Aufbieten der Beschwerdeführerin erstellt.
Seine Aussagen würden denjenigen der behandelnden Ärztinnen diametral
widersprechen und er habe klare Hinweise auf einen andauernd instabilen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin an seiner Einschätzung festgehalten. Dieser
Stellungnahme könne daher kein Beweiswert zukommen. Vielmehr sei entsprechend
der Einschätzung von Dr. H____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
4.5.
Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am
1. März 2014 bis April 2016 ist vorliegend unumstritten. Diesbezüglich
deckt sich die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. F____ im
Wesentlichen mit jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und lässt sich
namentlich aufgrund der wiederholten Klinikaufenthalte ‑ zunächst
aufgrund der Operation in der Frauenklinik des J____spitals [...] und
anschliessend in den E____ ‑ gut nachvollziehen (vgl. Bericht der
Frauenklinik des J____spitals [...] vom 27. Mai 2014, IV-Akte 81, Bericht
von Dr. K____ per Stand Juni 2014, IV-Akte 66, Austrittsberichte der E____
vom 21. April 2015 und vom 15. April 2016, IV-Akten 74 und 91,
S. 29 ff., Berichte der Rheumatologie des J____spitals [...] vom
27. März 2015 vom 16. April 2015, IV-Akten 80, S. 2 f.
und 84, S. 5 f., sowie Bericht von Dr. I____ vom 28. Mai
2015, IV-Akte 75). Es ist damit zu Recht unumstritten, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine ganze Rente zugesprochen
hat. Zu beurteilen bleibt der Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 (mit Auswirkungen
auf den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2016, nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist; vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.6.
Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, fällt auf, dass die
am 3. Juni 2016 durchgeführte psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten
vom 23. Juli 2016, IV-Akte 91, S. 3) nur knapp zwei Monate nach
einer rund fünf Monate dauernden Therapie (vom 9. Dezember 2015 bis zum
7. März 2016 stationär und vom 9. März 2016 bis zum 7. April
2016 ambulant) in den E____ (Austrittsbericht vom 15. April 2016,
IV-Akte 91, S. 29 ff.) durchgeführt wurde. Dr. H____ und
Dr. L____ hielten damals fest, die Beschwerdeführerin werde in
stabilisiertem Zustand entlassen. Sie wiesen darauf hin, dass eine ambulante
Weiterbehandlung bei Dr. K____ geplant sei (IV-Akte 91, S. 33).
Am 31. März 2017, also kein Jahr später, erfolgte der
nächste Eintritt in die E____, wo sie sich bis zum 7. Juni 2017 in
Therapie befand und insbesondere einen Alkoholentzug durchführte. Gemäss den Angaben
von Dr. H____ konsumierte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Klinikeintritts wieder seit mehreren Monaten dauerhaft Alkohol in Form von
täglich sechs Litern Bier und oft auch Wein. Zudem diagnostizierte die Psychiaterin
(unter anderem) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig
mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) ‑ im Gegensatz zum psychiatrischen
Gutachter, der noch von einer leichtgradigen Episode ausgegangen war (Bericht vom
10. Juli 2017, IV-Akte 123, S. 3 ff.). Auch die
Psychiaterin Dr. I____ berichtete, die Beschwerdeführerin habe im Dezember
2016 wieder angefangen Alkohol und Cannabis zu konsumieren und sei nicht mehr
bei der Arbeit erschienen. Als sie sie im März 2017 zuletzt gesehen habe, sei
sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Wie es nach dem erfolgten Entzug
weitergehe, sei noch offen (Bericht vom 2. Mai 2017, IV-Akte 117,
S. 5 ff.). Für die Zeit zwischen dem Gutachten und dem Klinikeintritt
liegen keine weiteren medizinischen Berichte vor (es gibt lediglich noch einen
weiteren, während des Klinikaufenthalts erstellten Bericht der E____ vom
20. April 2017, IV-Akte 121, S. 3 ff.). Dennoch stellten
diese Berichte der behandelnden Psychiaterinnen deutliche Hinweise darauf dar,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung
durch Dr. F____ wieder verschlechterte. Dies passt in das Bild, welches
sich einerseits aus den Akten ergibt und andererseits von Dr. I____
beschrieben wurde (vgl. ihr Bericht vom 2. Mai 2017, IV-Akte 117,
S. 5 ff.): die Beschwerdeführerin war bereits mehrere Male im stationären
Entzug und längere Zeit in psychiatrischer Behandlung. Trotzdem blieb sie in
diesen Jahren seit ca. ihrer ersten stationären Behandlung im Jahr 2012 (vgl.
Bericht der Klinik M____, vom 27. November 2012, IV-Akte 5) nie
längere Zeit stabil ‑ was die Suchterkrankung betrifft aber auch bezüglich
der übrigen psychiatrischen Diagnosen. In dem Zeitpunkt, in welchem die
Begutachtung stattfand, schien die Beschwerdeführerin tatsächlich ‑ wohl
infolge der vorhergehenden, mehrmonatigen stationären Therapie ‑ in einem
(vorübergehend) besseren Zustand gewesen zu sein. Dies hielt jedoch nicht lange
an. Angesichts dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. F____
in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2017
(IV-Akte 133) ohne weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin an seiner Beurteilung
im Gutachten rund eineinhalb Jahre zuvor festhielt. Auf diese Stellungnahme
kann somit schon hinsichtlich des Gesundheitszustandes nicht abgestellt werden.
4.7.
Im Weiteren erklärte der psychiatrische Gutachter Dr. F____ in
seiner ergänzenden Stellungnahme, der Alkoholabusus der Beschwerdeführerin
könne zumindest zu einem Teil als für die Depression mitverantwortlich
beurteilt werden (IV-Akte 133, S. 2). Daraufhin erklärte die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin leide nicht an einem der Suchterkrankung
zugrundeliegenden schwerwiegenden psychischen Gesundheitsschaden mit
Krankheitswert. Es liege eine primäre Alkoholabhängigkeit vor, welche nicht zu
einer anspruchsbegründenden Invalidität führe (Beschwerdeantwort,
Ziff. 10 f.). Dieser Annahme stehen die Berichte der behandelnden
Psychiaterinnen entgegen. So führte Dr. H____ in ihrem Bericht vom
20. April 2017 aus, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Traumafolgestörung
sei auf gravierende traumatische Erfahrungen in der Kindheit zurückzuführen. Entsprechend
könnten die substanzbezogenen Störungen als Folge der Traumatisierungen in der
Kindheit und damit als sekundäres Geschehen aufgefasst werden
(IV-Akte 121, S. 4). Auch Dr. I____ ging klar von einem
sekundären Suchtgeschehen aus und bezeichnete den Drogenkonsum als
Selbstheilungsversuch der Beschwerdeführerin (Bericht vom 2. Mai 2017,
IV-Akte 117, S. 6). Auch in dieser Hinsicht kann nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass ein primäres Suchtgeschehen vorliegt, zumal der
psychiatrische Gutachter Dr. F____ selbst ein solches nicht absolut
ausschloss (s.o.) und die Begründungen für das Vorliegen einer sekundären
Alkoholproblematik den behandelnden Ärztinnen nicht abwegig erscheinen.
4.8.
Da es deutliche Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch
Dr. F____ gibt und nicht ausgeschlossen werden, kann, dass eine sekundäre
Suchterkrankung vorliegt, hätte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin
nicht rund zwei Jahre nach der Begutachtung ohne weitere, vertiefte Abklärungen
einstellen dürfen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den Verlauf des Gesundheitszustandes seit der letzten
psychiatrischen Begutachtung mittels erneutem Gutachten abklären lässt. Im
Rahmen der erneuten Begutachtung ist nebst dem Verlauf namentlich auf die Frage
einzugehen, ob die Suchterkrankung primär oder sekundär ist und welche
sonstigen psychische Erkrankungen vorliegen (daher erübrigen sich an dieser Stelle
weitere Ausführungen zur Frage, ob eine komplexe Traumafolgestörung vorliegt). Zu
würdigen ist dabei auch der Verlauf des Einsatzes in einem Musikladen im Sommer
2016. Weiter hat sich das Gutachen dazu zu äussern, ob der Beschwerdeführerin
eine Abstinenz zuzumuten ist. Zudem muss es unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren verfasst werden und die rheumatologisch festgestellten
Einschränkungen berücksichtigen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch (bezogen auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente)
erneut zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei hat sie auch allfällige
Behandlungsauflagen zu prüfen.
4.9.
Der in der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018 basierend
auf einer 100%igen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellte
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2014 bis zum
30. Juni 2016 ist zu Recht unumstritten. Bei einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit resultiert in dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100%,
weshalb sich ein detaillierter Einkommensvergleich vorliegend erübrigt und
diesbezüglich auf die genannte Verfügung verwiesen werden kann. Die von März
2014 bis Juni 2016 zugesprochene Rente gilt als ausgewiesen und ist im Rahmen
der weiteren Abklärungen nicht erneut zu überprüfen.
5.
5.1.
In Folge der obenstehenden Ausführungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 10. April 2018 in dem Umfange
aufzuheben, als sie den Zeitraum ab April 2016 bzw. den Rentenanspruch ab Juli
2016 betrifft. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
(namentlich der Einholung eines neuen psychiatrischen Verlaufgutachtens) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie im
vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. April 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: