Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____ Pensionskasse [...]

   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.72

Verfügung vom 10. April 2018

Rente; Hinweise für Verschlechterung zwischen Gutachten und Verfügung


Tatsachen

I.         

a)           Die 1964 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit Februar 1992 im Vollzeitpensum als Geschäftsführerin bei der D____. Am 11. Dezember 2012 meldete sie sich unter Angabe einer mittelgradigen depressiven Episode und beruflicher Überlastung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2).

b)           Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin ab dem 15. April 2013 ein Belastbarkeitstraining zu, wobei sie dessen Dauer mehrfach verlängerte (vgl. Mitteilungen vom 16. April 2013, vom 3. Juli 2013, vom 26. Juli 2013, vom 2. Oktober 2013 und vom 16. Dezember 2013, IV-Akten 15, 19, 22, 24 und 41). Ende Mai 2013 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der D____ (Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2013, IV-Akte 36). Wenige Monate später gewährte die Beschwerdegegnerin ihr zusätzlich zum Belastbarkeitstraining Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 8. November 2013, IV-Akte 30). Das Belastbarkeitstraining wurde per 28. Februar 2014 beendet (vgl. Schlussbericht vom 26. März 2014, IV-Akte 47).

c)            Ab dem 3. Oktober 2014 befand sich die Beschwerdeführerin in einer stationären psychiatrischen Behandlung in den E____ [...] (E____; vgl. Austrittsbericht vom 21. April 2015, IV-Akte 74). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 und Verfügung vom 25. November 2014 (IV-Akten 61 und 70) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin derzeit nicht möglich seien.

d)           Nach wiederholten längeren Aufenthalten der Beschwerdeführerin in den E____ und weiteren Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung in Auftrag (Mitteilungen vom 9. und vom 10. Februar 2016, IV-Akten 86 und 87). Die Gutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. G____, FMH Rheumatologie, kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zwischen August 2012 und April 2013 sowie von Februar 2014 bis April 2016 für jede Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Dazwischen habe von April 2013 bis April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit ihrem Austritt aus den E____ am 7. April 2016 sei sie in einer körperlich adaptierten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 20% eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom 23. Juli 2016, IV-Akte 91, S. 20 und 26). Gestützt auf dieses Gutachten stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 ab März 2014 und bis Ende Juni 2016 eine ganze Rente in Aussicht (IV-Akte 99). Dagegen erhob die Beschwerdeführer am 15. März 2017 Einwand (IV-Akte 104, vgl. auch die Einwandbegründung vom 2. Mai 2017, IV-Akte 117). Nach einer Rückfrage an den psychiatrischen Gutachter Dr. G____ (vgl. Aktennotiz des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. September 2017, IV-Akte 126, und Stellungnahme von Dr. F____ vom 20. Dezember 2017, IV-Akte 133), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2018 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 137).

II.       

a)            Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 10. April 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für die Zeit ab Juli 2016 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In der Replik vom 3. September 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 auf eine Duplik.

III.      

Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. November 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit ihrer Verfügung vom 10. April 2018 rückwirkend eine befristete Invalidenrente zu. Einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte sie. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. F____ und G____ (Gutachten vom 6. Juli 2016 und vom 23. Juli 2016, IV-Akten 91 und 92) sowie auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 133).

2.2.           Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe ihre Invalidenrente zu Unrecht befristet und es sei ihr über den 30. Juni 2016 hinaus eine Rente auszurichten. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, es könne nicht auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. F____ abgestellt werden. Kurz nach dessen Begutachtung habe sich erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt, was sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte und Ärztinnen ergebe. Die rheumatologische Beurteilung von Dr. G____ beanstandete sie nicht.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2016 hinaus einen Anspruch auf eine Rente der IV hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.4.           Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt eine Alkohol- oder Drogensucht als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wird dagegen im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbstätigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, dem Krankheitswert zukommt. Solange allein Suchtfolgen leistungsmindernd wirken, bleiben sie IV-rechtlich irrelevant. Die Sachlage ist jedoch eine andere, soweit die Suchtfolgen in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (Bundesgerichtsurteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1, in SVR 2016, IV Nr. 3).

4.                

4.1.           4.1.1   In seinem rheumatologischen Gutachten vom 6. Juli 2016 diagnostizierte Dr. G____ eine chronische seronegative Oligoarthritis seit Oktober 2014, an der rechten sowie anamnestisch zeitweise auch an der linken Hand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und sowie beidseits ein Hallux valgus ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 92, S. 8). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Kioskes nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit, mit Gewichtsbelastungen vorzugsweise bis 5 kg, nur selten bis 10 kg, und ohne spezifische Belastung der Fingergelenke im Sinne von länger andauernden Haltefunktionen sei sie aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-Akte 92, S. 10 und 12).

4.1.2   Der psychiatrische Gutachter Dr. F____ stellte in seinem Gutachten vom 23. Juli 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 91, S. 15):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.00)

2.     Somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (ICD-10 F45.31)

3.     Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

4.     Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Remission (ICD-10 F12.20)

5.     Akzentuierte, pflichtbewusste, ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von August 2012 bis April 2013 zu 100%, dann bis Februar 2014 zu 50% und anschliessend bis April 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit ihrem Austritt aus den E____ am 7. April 2016 geht er von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% aus (IV-Akte 91, S. 20).

4.1.3   In der Konsensbeurteilung vom 4. Juli 2016 erklärten die beiden Gutachter, aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 die bisher ausgeübte Tätigkeit am Kiosk nicht mehr zumutbar, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe, ebenfalls aus rein rheumatologischer Sicht, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemäss rheumatologischem Belastbarkeitsprofil. Darüber hinaus könne die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung uneingeschränkt übernommen werden (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 91, S. 26).

4.1.4   Im Dezember 2016 nahm der RAD eine Würdigung der bidisziplinären Begutachtung anhand der Standardindikatoren vor und bestätigte die Beurteilung der Gutachter (RAD-Bericht vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 97).

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgte eine Rückfrage an den psychiatrischen Gutachter (Schreiben vom 5. September 2017, IV-Akte 127). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 133) hielt Dr. F____ daraufhin an seinen Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit im Gutachten fest.

4.2.           Das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 92) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den formalen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, weshalb nicht darauf abzustellen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat dieses (Teil-)Gutachten der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018 zu Recht zugrunde gelegt.

4.3.           Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 23. Juli 2016 (IV-Akte 61) erfüllt die genannten Anforderungen des Bundesgerichts grundsätzlich. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. E. 3.3.) wurde einerseits vom Gutachter selbst (IV-Akte 91, S. 23 ff.) und andererseits im Nachhinein vom RAD durchgeführt (vgl. RAD-Bericht vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 97). Diese ist im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auf diese ist im Folgenden einzugehen.

4.4.           Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie in einem gewalttätigen und abwertenden familiären Umfeld aufgewachsen sei, in welchem, sie nicht nur geschlagen, sondern auch eingesperrt worden sei und keine Liebe erhalten habe. Dieses multiple und andauernde innerfamiliäre Trauma habe gravierende gesundheitliche Folgen mit sich gebracht, unter anderem eine komplexe Traumafolgestörung. In diesem Zusammenhang seien ihre Abhängigkeitserkrankungen ‑ wie dies namentlich Dr. H____ von den E____ festgehalten habe ‑ klar sekundärer Natur (im Sinne eines Selbstheilungsversuchs). Infolge des Verlusts ihrer langjährigen Anstellung bei der D____ sei es zum totalen psychischen Zusammenbruch gekommen. Die psychiatrische Begutachtung von Dr. F____ habe im Juni 2016 und damit in einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem sich die Beschwerdeführerin nach einem mehrmonatigen stationären bzw. ambulanten Klinikaufenthalt mit Suchtmittelentzug abstinent und in einem relativ stabilen Zustand gezeigt habe. Kurz nach der Begutachtung sei es erneut zu einer kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Im Dezember 2016 sei der totale Absturz gefolgt, und Ende März 2017 ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt. Die Beschwerdeführerin habe die Klinik immer nur für kurze Zeit symptomfrei verlassen. Die behandelnden Ärztinnen Dr. H____ von den E____ und Dr. I____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hätten bestätigt, dass in den letzten Jahren immer nur nach einem stationären Klinikaufenthalt eine gewisse Stabilität habe festgestellt werden können. Der psychiatrische Gutachter habe seine ergänzende Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 133) eineinhalb Jahre nach der Begutachtung und ohne nochmaliges Aufbieten der Beschwerdeführerin erstellt. Seine Aussagen würden denjenigen der behandelnden Ärztinnen diametral widersprechen und er habe klare Hinweise auf einen andauernd instabilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an seiner Einschätzung festgehalten. Dieser Stellungnahme könne daher kein Beweiswert zukommen. Vielmehr sei entsprechend der Einschätzung von Dr. H____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.5.           Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2014 bis April 2016 ist vorliegend unumstritten. Diesbezüglich deckt sich die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. F____ im Wesentlichen mit jener der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und lässt sich namentlich aufgrund der wiederholten Klinikaufenthalte ‑ zunächst aufgrund der Operation in der Frauenklinik des J____spitals [...] und anschliessend in den E____ ‑ gut nachvollziehen (vgl. Bericht der Frauenklinik des J____spitals [...] vom 27. Mai 2014, IV-Akte 81, Bericht von Dr. K____ per Stand Juni 2014, IV-Akte 66, Austrittsberichte der E____ vom 21. April 2015 und vom 15. April 2016, IV-Akten 74 und 91, S. 29 ff., Berichte der Rheumatologie des J____spitals [...] vom 27. März 2015 vom 16. April 2015, IV-Akten 80, S. 2 f. und 84, S. 5 f., sowie Bericht von Dr. I____ vom 28. Mai 2015, IV-Akte 75). Es ist damit zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine ganze Rente zugesprochen hat. Zu beurteilen bleibt der Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 (mit Auswirkungen auf den Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2016, nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist; vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.6.           Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, fällt auf, dass die am 3. Juni 2016 durchgeführte psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 23. Juli 2016, IV-Akte 91, S. 3) nur knapp zwei Monate nach einer rund fünf Monate dauernden Therapie (vom 9. Dezember 2015 bis zum 7. März 2016 stationär und vom 9. März 2016 bis zum 7. April 2016 ambulant) in den E____ (Austrittsbericht vom 15. April 2016, IV-Akte 91, S. 29 ff.) durchgeführt wurde. Dr. H____ und Dr. L____ hielten damals fest, die Beschwerdeführerin werde in stabilisiertem Zustand entlassen. Sie wiesen darauf hin, dass eine ambulante Weiterbehandlung bei Dr. K____ geplant sei (IV-Akte 91, S. 33).

Am 31. März 2017, also kein Jahr später, erfolgte der nächste Eintritt in die E____, wo sie sich bis zum 7. Juni 2017 in Therapie befand und insbesondere einen Alkoholentzug durchführte. Gemäss den Angaben von Dr. H____ konsumierte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Klinikeintritts wieder seit mehreren Monaten dauerhaft Alkohol in Form von täglich sechs Litern Bier und oft auch Wein. Zudem diagnostizierte die Psychiaterin (unter anderem) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) ‑ im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachter, der noch von einer leichtgradigen Episode ausgegangen war (Bericht vom 10. Juli 2017, IV-Akte 123, S. 3 ff.). Auch die Psychiaterin Dr. I____ berichtete, die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2016 wieder angefangen Alkohol und Cannabis zu konsumieren und sei nicht mehr bei der Arbeit erschienen. Als sie sie im März 2017 zuletzt gesehen habe, sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Wie es nach dem erfolgten Entzug weitergehe, sei noch offen (Bericht vom 2. Mai 2017, IV-Akte 117, S. 5 ff.). Für die Zeit zwischen dem Gutachten und dem Klinikeintritt liegen keine weiteren medizinischen Berichte vor (es gibt lediglich noch einen weiteren, während des Klinikaufenthalts erstellten Bericht der E____ vom 20. April 2017, IV-Akte 121, S. 3 ff.). Dennoch stellten diese Berichte der behandelnden Psychiaterinnen deutliche Hinweise darauf dar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch Dr. F____ wieder verschlechterte. Dies passt in das Bild, welches sich einerseits aus den Akten ergibt und andererseits von Dr. I____ beschrieben wurde (vgl. ihr Bericht vom 2. Mai 2017, IV-Akte 117, S. 5 ff.): die Beschwerdeführerin war bereits mehrere Male im stationären Entzug und längere Zeit in psychiatrischer Behandlung. Trotzdem blieb sie in diesen Jahren seit ca. ihrer ersten stationären Behandlung im Jahr 2012 (vgl. Bericht der Klinik M____, vom 27. November 2012, IV-Akte 5) nie längere Zeit stabil ‑ was die Suchterkrankung betrifft aber auch bezüglich der übrigen psychiatrischen Diagnosen. In dem Zeitpunkt, in welchem die Begutachtung stattfand, schien die Beschwerdeführerin tatsächlich ‑ wohl infolge der vorhergehenden, mehrmonatigen stationären Therapie ‑ in einem (vorübergehend) besseren Zustand gewesen zu sein. Dies hielt jedoch nicht lange an. Angesichts dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. F____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 133) ohne weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin an seiner Beurteilung im Gutachten rund eineinhalb Jahre zuvor festhielt. Auf diese Stellungnahme kann somit schon hinsichtlich des Gesundheitszustandes nicht abgestellt werden.

4.7.           Im Weiteren erklärte der psychiatrische Gutachter Dr. F____ in seiner ergänzenden Stellungnahme, der Alkoholabusus der Beschwerdeführerin könne zumindest zu einem Teil als für die Depression mitverantwortlich beurteilt werden (IV-Akte 133, S. 2). Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin leide nicht an einem der Suchterkrankung zugrundeliegenden schwerwiegenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Es liege eine primäre Alkoholabhängigkeit vor, welche nicht zu einer anspruchsbegründenden Invalidität führe (Beschwerdeantwort, Ziff. 10 f.). Dieser Annahme stehen die Berichte der behandelnden Psychiaterinnen entgegen. So führte Dr. H____ in ihrem Bericht vom 20. April 2017 aus, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Traumafolgestörung sei auf gravierende traumatische Erfahrungen in der Kindheit zurückzuführen. Entsprechend könnten die substanzbezogenen Störungen als Folge der Traumatisierungen in der Kindheit und damit als sekundäres Geschehen aufgefasst werden (IV-Akte 121, S. 4). Auch Dr. I____ ging klar von einem sekundären Suchtgeschehen aus und bezeichnete den Drogenkonsum als Selbstheilungsversuch der Beschwerdeführerin (Bericht vom 2. Mai 2017, IV-Akte 117, S. 6). Auch in dieser Hinsicht kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein primäres Suchtgeschehen vorliegt, zumal der psychiatrische Gutachter Dr. F____ selbst ein solches nicht absolut ausschloss (s.o.) und die Begründungen für das Vorliegen einer sekundären Alkoholproblematik den behandelnden Ärztinnen nicht abwegig erscheinen.

4.8.           Da es deutliche Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch Dr. F____ gibt und nicht ausgeschlossen werden, kann, dass eine sekundäre Suchterkrankung vorliegt, hätte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin nicht rund zwei Jahre nach der Begutachtung ohne weitere, vertiefte Abklärungen einstellen dürfen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verlauf des Gesundheitszustandes seit der letzten psychiatrischen Begutachtung mittels erneutem Gutachten abklären lässt. Im Rahmen der erneuten Begutachtung ist nebst dem Verlauf namentlich auf die Frage einzugehen, ob die Suchterkrankung primär oder sekundär ist und welche sonstigen psychische Erkrankungen vorliegen (daher erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage, ob eine komplexe Traumafolgestörung vorliegt). Zu würdigen ist dabei auch der Verlauf des Einsatzes in einem Musikladen im Sommer 2016. Weiter hat sich das Gutachen dazu zu äussern, ob der Beschwerdeführerin eine Abstinenz zuzumuten ist. Zudem muss es unter Berücksichtigung der Standardindikatoren verfasst werden und die rheumatologisch festgestellten Einschränkungen berücksichtigen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch (bezogen auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente) erneut zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei hat sie auch allfällige Behandlungsauflagen zu prüfen.

4.9.           Der in der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018 basierend auf einer 100%igen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2014 bis zum 30. Juni 2016 ist zu Recht unumstritten. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit resultiert in dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100%, weshalb sich ein detaillierter Einkommensvergleich vorliegend erübrigt und diesbezüglich auf die genannte Verfügung verwiesen werden kann. Die von März 2014 bis Juni 2016 zugesprochene Rente gilt als ausgewiesen und ist im Rahmen der weiteren Abklärungen nicht erneut zu überprüfen.

5.                

5.1.           In Folge der obenstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 10. April 2018 in dem Umfange aufzuheben, als sie den Zeitraum ab April 2016 bzw. den Rentenanspruch ab Juli 2016 betrifft. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen (namentlich der Einholung eines neuen psychiatrischen Verlaufgutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. April 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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