Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.73

Verfügung vom 10. April 2018

Statusfrage (Erwerb/Haushalt) und Invaliditätsbemessungsmethode

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Anmeldebestätigung vom 4. September 2013, IV-Akte 1).

Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärzte ein (vgl. u.a. Bericht Dr. C____, FMH Innere Medizin, […], vom 26. Oktober 2013, IV-Akte 18, Bericht Dr. D____, FMH Rheumatologie u. Allg. Innere Medizin, […], vom 13. März 2014, IV-Akte 26, Bericht der Rheumatologie des E____spitals [...] vom 3. Juli 2017, IV-Akte 95; Bericht Dr. F____, FMH Rheumatologie und allg. Innere Medizin, […], vom 3. April 2017, IV-Akte 131).

Eine Abklärung im Haushalt fand am 23. Mai. 2017 statt (Abklärungsbericht vom 29. Mai 2017, IV-Akte 134). Der Bericht hält fest, die Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell höchstens einem Arbeitspensum von 40% nachgehen. Die Beschwerdeführerin wurde als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätige qualifiziert.

b)        Die Beschwerdegegnerin führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Sie erteilte der Beschwerdeführerin u.a. Gutsprache für ein Belastbarkeits-, Aufbau und Arbeitstraining, ein Praktikum in Bereich Aktivierung sowie für ein Job-Coaching. Im November 2016 schloss die Beschwerdeführerin ihre Weiterbildung zur Fachperson Beschäftigungs- und Kognitionstraining für Demenzkranke ab, worauf die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden (vgl. Abschlussprotokoll vom 3. September 2016, IV-Akte 122). Im Abschlussprotokoll wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung im 40 %-Pensum erhielt, was gemäss eigenen Aussagen und den Beobachtungen von Arbeitgeber und Coach längerfristig das maximal zumutbare Pensum darstelle (IV-Akte 122).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. med. G____, FMH Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) erachtete die medizinische Situation als klar und die mehrfach attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als nachvollziehbar, weshalb er weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtete (Bericht RAD, IV-Akte 138).

c)         Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 7. Februar 2018 ((VK-Akte 152, davor bereits zwei weitere, aber aufgehobene Vorbescheide, IV-Akten 139 und 146, vgl. die Einwendungen hiergegen, IV-Akten 141 und 145) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Gegen den Vorbescheid vom 7. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2018, nunmehr anwaltlich vertreten, Einwand (IV-akte 154) und beantragte die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Am 10. April 2018 erging im Leistungspunkt die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 155). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wurde dagegen bewilligt .

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 beantragt die Beschwerdeführerin:

1.    Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. April 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung  ab dem 1. Februar 2013 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.

2.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3.    Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)         Mit Replik vom 12. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

III.      

Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. Oktober 2018 statt.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Der Verfügung vom 10. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegt, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 134) ohne Invalidität zu 40 % erwerbstätig und zu 60% im Haushalt beschäftigt.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 155) im Wesentlichen damit, die Versicherte habe auch vor Eintritt gesundheitlicher Beschwerden keine Tätigkeit in einem 40% überschreitenden Pensum ausgeübt. Somit sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch heute nicht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern höchstens zu 40 % erwerbstätig wäre, wie dies bei ihrer letzten Tätigkeit als Serviceangestellte der Fall gewesen sei (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Mai 2017, IV-Akte 134 S. 3). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin die gemischte Bemessungsmethode zur Invaliditätsschätzung angewandt.

2.2.           Die Abklärung im Haushalt ergab eine Einschränkung im Haushalt von 7 %. Die erwerbliche Einschränkung wurde gemäss altrechtlichen sowie gemäss den ab Januar 2018 geltenden Grundsätzen (vgl. Art. 27bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], sowie Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017) ermittelt. Im erwerblichen Bereich ergab der Einkommensvergleich für die Verhältnisse im Jahre 2016 eine Einschränkung von „0“; ab 1. Januar 2018 ergab sich eine Einschränkung von 60 %. Daraus resultierte in beiden Fällen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (für 2016 4% und ab 1. Januar 2018 28 %, vgl. Verfügung vom 10. April 2018, IV Akte 155).

2.3.           Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der gemischten Methode, mit welcher ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultiert. Sie macht geltend, sie würde ohne Invalidität in einem Pensum von 100 % erwerbstätig sein, weshalb der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen sei und ihr deshalb mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei.

Ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die angeführten Streitpunkte halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.           Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. u. a. BGE 125 V 146, 150). 

Praxisgemäss kommt den Angaben der versicherten Person gegenüber der Abklärungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). 

3.2.           Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 23. Mai 2017 unterschriftlich angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit seit Januar 2011 zu 100 % erwerbstätig (IV-Akte 135). Die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin haben nicht auf diese Angaben abgestellt.

3.2.1.  Der Abklärungsbericht (IV-Akte 134 S. 2 f.) hält in diesem Zusammenhang fest, die als Kleinkinderzieherin ausgebildete Beschwerdeführerin (Jahrgang 1964) habe nach der Ausbildung nie auf dem Beruf gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei Mutter von sechs Kindern (Jahrgang 82, 86, 89, 91, 93, 95). Von 2003 bis 2007 habe die Beschwerdeführerin ohne Kinder in Deutschland gewohnt. Ab 2003 wäre der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Vollzeitstelle theoretisch möglich gewesen, da die Kinder in der Obhut des Vaters gewesen seien. In Deutschland habe die Beschwerdeführerin jedoch lediglich in niederschwelligen Pensen gearbeitet.

Nach der Rückkehr aus Deutschland habe der selbständig erwerbstätige Partner der Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt der beiden bestritten. Die Beschwerdeführerin habe ihn bei der Administration und beim Terminieren unterstützt. Nach zwei Jahren habe sich abgezeichnet, dass die Tätigkeit des Partners nicht genügend Mittel abwerfe. Ihr Partner sei an einer Alkoholproblematik erkrankt und sei aktuell Sozialhilfeempfänger (IV-Akte 134).

3.2.2.  Seit 2009 besteht die Diagnose eines positiven Morbus Bechterew. Die letzte Erwerbstätigkeit übte die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis April 2011 als Serviceangestellte mit Teilzeitpensum aus, wo ihr jedoch wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (vgl. nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage 3 sowie Protokoll des Erstgesprächs am 23. Oktober 2013, IV-Akte 15). Der (nicht unterzeichnete) Arbeitsvertrag sah eine Option auf Erhöhung des Pensums auf 100 % vor.

Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ist die Beschwerdeführerin seit 19. Oktober 2016 im Umfang von 40 % als Aktivierungstherapeutin tätig (Arbeitsvertrag IV-Akte 120) und ist damit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin optimal eingegliedert (IV-Akte 155).

3.3.           Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt bei ihren Einschätzungen die aktuelle familiäre, soziale und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht genügend. Die aktuelle Situation erweist sich als erheblich abweichend von der früheren Berufsbiografie, weshalb für eine hypothetische Erwerbstätigkeit nicht alleine auf die Berufsbiografie abzustellen ist.

Einerseits treffen die Beschwerdeführerin heute keine Erziehungs- und Betreuungsarbeiten mehr, da  ihre sechs Kinder volljährig sind.

Insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Partners sind genauer zu betrachten. Nach der Rückkehr in die Schweiz (2008, vgl. Beschwerde S. 3) einigte sich das Paar gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin darauf, dass der Partner eine selbständige Erwerbsmöglichkeit aufbaut. Die Beschwerdeführerin sollte ihn dabei unterstützen mit der Administration und dem Terminieren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 134, S. 2). Erst nach ca. zwei Jahren zeichnete sich gemäss Angaben der Versicherten ab, dass die Tätigkeit des Partners nicht genügend Mittel für den Lebensunterhalt des Paares abwerfen würde (IV-Akte 134, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat ferner gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass der Partner inzwischen an einer Alkoholproblematik erkrankt sei und aktuell Sozialhilfe beziehe (IV-Akte 134 S. 2).

Aktendkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin seither um eine Erwerbsmöglichkeit bemüht hat und trotz der seit 2009 bestehenden Diagnose von Dezember 2010 bis April 2011 einer Teilzeitstelle nachgegangen ist. Der (nicht unterzeichnete) Arbeitsvertrag ihrer letzten Stelle sieht eine Option auf Erhöhung des Pensums auf 100 % vor, was als Indiz für eine angestrebte Vollzeiterwerbstätigkeit zu werten ist (vgl. Beschwerdebeilage 3). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute im Rahmen des ihr Möglichen erwerbstätig ist. Auch das spricht dafür, dass sie auch im Gesundheitsfall ihre Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpfen würde.

3.4.            Folglich ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% erwerbstätig wäre, wie sie dies im Rahmen der Haushaltsabklärung im Sinne einer Erklärung der ersten Stunde unterschriftlich bestätigt hat.

Somit ist die Invaliditätsschätzung zu Unrecht in Anwendung der gemischten Methode zu Stande gekommen. Bereits aus diesem Grunde ist die Verfügung vom 10. April 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Festsetzung der Leistungen, welche in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen hat.

4.                

Der RAD hat in der Stellungnahme vom 7. Juli 2017 (IV-Akte 138 S. 3) festgehalten, die medizinische Situation sei „klar und die mehrfach attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% kann vom RAD nachvollzogen werden“. Weitere Abklärungen seien deshalb aus Sicht des RAD nicht notwendig.

Die Beschwerdeführerin erwähnt nun allerdings seit September 2017 bestehende psychische Probleme und weist darauf hin, dass sie sich seit September 2017 in psychiatrischer Behandlung befinde (Replik vom 12. Juli 2018, S. 5).

Da der Fall ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorherige Erwägungen) möge die Beschwerdegegnerin noch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen ärztlichen Auskünfte einholen um gegebenenfalls in dieser Richtung weitere Abklärungen zu treffen.

5.                

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 10. April 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.                

6.1.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

6.2.           Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen und bei doppeltem Schriftenwechsel oder einem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches IV-Verfahren mit zwei anwaltlich verfassten Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Da das ganze Verfahren im Jahre 2018 stattgefunden hat, ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 7,7% massgeblich.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. April 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung sowie zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung vom CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuern.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: