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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.73
Verfügung vom 10. April 2018
Statusfrage (Erwerb/Haushalt) und Invaliditätsbemessungsmethode
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 2013 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Anmeldebestätigung vom 4. September 2013, IV-Akte 1).
Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärzte ein (vgl. u.a. Bericht Dr. C____, FMH Innere Medizin, […], vom 26. Oktober 2013, IV-Akte 18, Bericht Dr. D____, FMH Rheumatologie u. Allg. Innere Medizin, […], vom 13. März 2014, IV-Akte 26, Bericht der Rheumatologie des E____spitals [...] vom 3. Juli 2017, IV-Akte 95; Bericht Dr. F____, FMH Rheumatologie und allg. Innere Medizin, […], vom 3. April 2017, IV-Akte 131).
Eine Abklärung im Haushalt fand am 23. Mai. 2017 statt (Abklärungsbericht vom 29. Mai 2017, IV-Akte 134). Der Bericht hält fest, die Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell höchstens einem Arbeitspensum von 40% nachgehen. Die Beschwerdeführerin wurde als zu 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätige qualifiziert.
b) Die Beschwerdegegnerin führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Sie erteilte der Beschwerdeführerin u.a. Gutsprache für ein Belastbarkeits-, Aufbau und Arbeitstraining, ein Praktikum in Bereich Aktivierung sowie für ein Job-Coaching. Im November 2016 schloss die Beschwerdeführerin ihre Weiterbildung zur Fachperson Beschäftigungs- und Kognitionstraining für Demenzkranke ab, worauf die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden (vgl. Abschlussprotokoll vom 3. September 2016, IV-Akte 122). Im Abschlussprotokoll wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung im 40 %-Pensum erhielt, was gemäss eigenen Aussagen und den Beobachtungen von Arbeitgeber und Coach längerfristig das maximal zumutbare Pensum darstelle (IV-Akte 122).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. med. G____, FMH Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) erachtete die medizinische Situation als klar und die mehrfach attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als nachvollziehbar, weshalb er weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtete (Bericht RAD, IV-Akte 138).
c) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 7. Februar 2018 ((VK-Akte 152, davor bereits zwei weitere, aber aufgehobene Vorbescheide, IV-Akten 139 und 146, vgl. die Einwendungen hiergegen, IV-Akten 141 und 145) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Gegen den Vorbescheid vom 7. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2018, nunmehr anwaltlich vertreten, Einwand (IV-akte 154) und beantragte die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Am 10. April 2018 erging im Leistungspunkt die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 155). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wurde dagegen bewilligt .
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 beantragt die Beschwerdeführerin:
1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. April 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.
2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
c) Mit Replik vom 12. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. Oktober 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die angeführten Streitpunkte halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Praxisgemäss kommt den Angaben der versicherten Person gegenüber der Abklärungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen).
3.2.1. Der Abklärungsbericht (IV-Akte 134 S. 2 f.) hält in diesem Zusammenhang fest, die als Kleinkinderzieherin ausgebildete Beschwerdeführerin (Jahrgang 1964) habe nach der Ausbildung nie auf dem Beruf gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei Mutter von sechs Kindern (Jahrgang 82, 86, 89, 91, 93, 95). Von 2003 bis 2007 habe die Beschwerdeführerin ohne Kinder in Deutschland gewohnt. Ab 2003 wäre der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Vollzeitstelle theoretisch möglich gewesen, da die Kinder in der Obhut des Vaters gewesen seien. In Deutschland habe die Beschwerdeführerin jedoch lediglich in niederschwelligen Pensen gearbeitet.
Nach der Rückkehr aus Deutschland habe der selbständig erwerbstätige Partner der Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt der beiden bestritten. Die Beschwerdeführerin habe ihn bei der Administration und beim Terminieren unterstützt. Nach zwei Jahren habe sich abgezeichnet, dass die Tätigkeit des Partners nicht genügend Mittel abwerfe. Ihr Partner sei an einer Alkoholproblematik erkrankt und sei aktuell Sozialhilfeempfänger (IV-Akte 134).
3.2.2. Seit 2009 besteht die Diagnose eines positiven Morbus Bechterew. Die letzte Erwerbstätigkeit übte die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 bis April 2011 als Serviceangestellte mit Teilzeitpensum aus, wo ihr jedoch wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (vgl. nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage 3 sowie Protokoll des Erstgesprächs am 23. Oktober 2013, IV-Akte 15). Der (nicht unterzeichnete) Arbeitsvertrag sah eine Option auf Erhöhung des Pensums auf 100 % vor.
Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ist die Beschwerdeführerin seit 19. Oktober 2016 im Umfang von 40 % als Aktivierungstherapeutin tätig (Arbeitsvertrag IV-Akte 120) und ist damit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin optimal eingegliedert (IV-Akte 155).
Einerseits treffen die Beschwerdeführerin heute keine Erziehungs- und Betreuungsarbeiten mehr, da ihre sechs Kinder volljährig sind.
Insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Partners sind genauer zu betrachten. Nach der Rückkehr in die Schweiz (2008, vgl. Beschwerde S. 3) einigte sich das Paar gemäss den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin darauf, dass der Partner eine selbständige Erwerbsmöglichkeit aufbaut. Die Beschwerdeführerin sollte ihn dabei unterstützen mit der Administration und dem Terminieren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 134, S. 2). Erst nach ca. zwei Jahren zeichnete sich gemäss Angaben der Versicherten ab, dass die Tätigkeit des Partners nicht genügend Mittel für den Lebensunterhalt des Paares abwerfen würde (IV-Akte 134, S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat ferner gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass der Partner inzwischen an einer Alkoholproblematik erkrankt sei und aktuell Sozialhilfe beziehe (IV-Akte 134 S. 2).
Aktendkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin seither um eine Erwerbsmöglichkeit bemüht hat und trotz der seit 2009 bestehenden Diagnose von Dezember 2010 bis April 2011 einer Teilzeitstelle nachgegangen ist. Der (nicht unterzeichnete) Arbeitsvertrag ihrer letzten Stelle sieht eine Option auf Erhöhung des Pensums auf 100 % vor, was als Indiz für eine angestrebte Vollzeiterwerbstätigkeit zu werten ist (vgl. Beschwerdebeilage 3). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute im Rahmen des ihr Möglichen erwerbstätig ist. Auch das spricht dafür, dass sie auch im Gesundheitsfall ihre Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpfen würde.
Somit ist die Invaliditätsschätzung zu Unrecht in Anwendung der gemischten Methode zu Stande gekommen. Bereits aus diesem Grunde ist die Verfügung vom 10. April 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Festsetzung der Leistungen, welche in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. April 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung sowie zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung vom CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen