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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.74
Verfügung vom 6. April 2018
Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren
/
Beweiskraft eines
Administrativgutachtens, vorliegend erfüllt
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1962,
meldete sich im Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die
IV-Stelle traf in der Folge Abklärungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 26. und 27. Juni
2007; IV-Akten 26, 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2007 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 32). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
20. April 2006 abgewiesen (vgl. IV-Akte 51).
b) Am 4. März 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf starke Schmerzen im Bereich des
Bewegungsapparats, Gelenkschwellungen, Hand- und Beinkrämpfen, Nackenschmerzen
und Müdigkeit erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 53). Die
IV-Stelle forderte zunächst die behandelnden Ärztinnen zur Berichterstattung
auf (Bericht Dr. med. C____ vom 21. April 2016 [IV-Akte 56] und
Berichte Dr. med. D____ vom 4. Juli 2016 [IV-Akte 59] und vom
20. Januar 2017 [IV-Akte 61). In der Folge erteilte sie der E____, [...]spital
[...] (nachfolgend E____ Begutachtung) einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung
des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. med. F____ vom 3. Oktober 2017;
IV-Akte 67). Mit Vorbescheid vom 9. November 2017 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen
(vgl. IV-Akte 70). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 27. November
2017 (vgl. IV-Akte 75). Am 7. Februar 2018 nahm der regionale
ärztliche Dienst (RAD) Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Akten
80 und 81). Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2018 zwei MRT-Berichte
ein und verwies auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (IV-Akte 82).
Am 13. März 2018 nahm der RAD dazu Stellung (IV-Akte 84). Am 6. April
2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 86).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 6. April 2018
hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm
mindestens eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die
Verfügung vom 6. April 2018 aufzuheben und es sei eine gerichtliche
bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung zur Abklärung und
Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers einzuholen und über
diesen neu zu beschliessen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses und der unentgeltlichen
Verbeiständung.
b) Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reicht der
Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Rheumatologin vom
16. Mai 2018 ein. Darin wird von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch den Gutachter der E____
Begutachtung vom 28. Juni 2017 berichtet.
c) Die IV-Stelle fordert daraufhin den RAD (vgl.
IV-Akte 88) und den begutachtenden Rheumatologen (vgl. IV-Akte 89) auf,
Stellung zum eingereichten Bericht vom 16. Mai 2018 zu nehmen. Nach
Eingang der beiden Stellungnahmen (RAD Stellungnahme vom 15. Juni 2018;
IV-Akte 88; Stellungnahme des Gutachters der E____ Begutachtung vom
9. Juli 2018; IV-Akte 90) schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin)
mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
31. August 2018 an der Beschwerde fest. Zudem wird in
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt, dass die ergänzende Stellungnahme des
Gutachters vom 9. Juli 2018 wegen unheilbarer Verletzung des rechtlichen
Gehörs aus dem Recht zu weisen sei. Es sei auf der Basis der Aktenlage zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. April 2018 zu entscheiden. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme zu den
Ausführungen des Gutachters zu gewähren (Replik, S. 3).
e) Mit Verfügung vom 7. September 2018 räumt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist ein, um Stellung zu
den Ausführungen des Gutachters vom 9. Juli 2018 zu nehmen. Mit Eingabe
vom 18. September 2018 hält der Beschwerdeführer an den
Verfahrensanträgen fest und nimmt Stellung zur Stellungnahme des Gutachters vom
9. Juli 2018.
f) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Duplik vom
18. Oktober 2018 Stellung zur Replik vom 31. August 2018 sowie zur
Eingabe vom 18. September 2018 und beantragt weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
g) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 hält der
Beschwerdeführer an den Verfahrensanträgen fest und beantragt weiterhin die
Gutheissung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch B____,
Rechtsanwalt.
IV.
Am 4. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Zunächst ist auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers
einzugehen, dass die Stellungnahme des Gutachters vom 9. Juli 2018 zufolge
unheilbarer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem Recht zu weisen sei.
2.2.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV; SR 101]). Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71, 72 E. 4.1; 132 V 368, 370 f.
E. 3.1).
2.3.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es
kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für
den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127
V 431, 437 f. E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195,
197 E. 2.3.2; 126 V 130, 132 E. 2b). Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
116 V 182, 187 E. 3d).
2.4.
2.4.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass
die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, während eines hängigen
Beschwerdeverfahrens weitere Abklärungen im Sinne von Art. 44 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vorzunehmen. Die Einholung des
Ergänzungsgutachtens vom 9. Juli 2018 sei nicht rechtskonform.
2.4.2. Der Verwaltung ist es aufgrund des Devolutiveffekts
grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder
zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen
und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer
neuen abzielen (BGE 136 V 2, 5 E. 2.5). Das Vorbescheidverfahren zielt
darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch
Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde
liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen,
ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 132 V 368,
375 E. 6.1). Nicht mehr möglich sind daher im Gerichtsverfahren insbesondere
Abklärungen zu wesentlichen Fragestellungen, die sich die Vorinstanz bereits
bei Erlass der ursprünglichen Verfügung hätte stellen können oder müssen,
ansonsten in der Regel von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
auszugehen ist. Es geht nicht an, Versäumnisse der Vorinstanz im Rahmen der
Beschwerdeantwort zu korrigieren, da damit dem Rechtsmittelverfahren im
Ergebnis eine Ersatzfunktion für die verwaltungsinterne Untersuchungspflicht
überbunden würde (BGE 127 V 228, 231 ff. E. 2b). Wegleitende
Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was noch als zulässiges
Verwaltungshandeln bezeichnet werden kann, bilden die inhaltliche Bedeutung der
Sachverhaltsvervollständigung für die Streitsache und die zeitliche Intensität
der Abklärung im Verfügungszeitpunkt. Zusätzliche Abklärungen zu Nebenfragen
sowie punktuelle Abklärungen, wie Rückfragen beim Arzt, werden, sofern sie
durch neue Erkenntnisse oder durch anders gewichtete Vorbringen in der
Beschwerde begründet sind, in aller Regel zulässig sein, nicht aber einseitige
Rückfragen an einen medizinischen Gutachter oder vergleichbare Beweismassnahmen
wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden
Standpunkt (BGE 136 V 2, 6 E. 2.7; 127 V 228, 231 ff. E. 2b). Sobald
Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen an die begutachtende Person nötig sind, sollte
eine einseitige Vorgehensweise der Verwaltung ausgeschlossen sein. Die versicherte
Person sollte aufgrund des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit darüber informiert
werden, sodass sie ihrerseits eigene Fragen vorbringen kann (vgl. auch Rz. 2083
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren
in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010).
2.4.3. Die Beschwerdegegnerin erliess nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens
die angefochtene Verfügung am 6. April 2018 (IV-Akte 86). Am
17. April 2018 wendete sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der
diesen auch im Vorbescheidverfahren vertreten hatte, an die behandelnde
Rheumatologin Dr. med. D____, FMH Rheumatologie, und bat um die Beantwortung
mehrerer Fragen bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustands und den
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Gutachten
vom 3. Oktober 2017. Am 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Eingabe vom
24. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D____
vom 16. Mai 2018 ein. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin den
RAD und den begutachtenden Rheumatologen der E____ Begutachtung Stellung zum
erwähnten Bericht zu nehmen. Die Stellungnahmen erfolgten am 15. Juni 2018
(RAD Stellungnahme) und am 9. Juli 2018 (Stellungnahme des Gutachters). Es
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vorgängig über die eingeholten
Stellungnahmen nicht informiert wurde und somit keine Gelegenheit hatte, sich
zu äussern.
2.4.4. Dieses einseitige Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dem Gutachter
Erläuterungsfragen zu stellen, stellt aufgrund der inhaltlichen Bedeutung der
Sachverhaltsvervollständigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar. Vorliegend ist dennoch von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
abzusehen, zumal der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren seine ergänzenden
Einwände gegen die Rückfragen vorbringen konnte. Unter diesen Umständen kann davon
ausgegangen werden, dass die Rückweisung aus formellen Gründen zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung
führen würde, die auch dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen
Verfahrenserledigung zuwiderlaufen würde (vgl. BGE 132 V 387, 390 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 113, 116 E. 5.4). Das Gericht
verfügt ausserdem über eine volle Kognition, weshalb die angefochtene
Verfügung trotz Gehörsverletzung im Sinne der Prozessökonomie hinsichtlich des
Rentenanspruchs materiell zu überprüfen ist.
3.
3.1.
Angefochten ist die Verfügung vom 6. April 2018, mit welcher
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen hat. Streitig und
zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den
Sachverhalt besonders in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt hat. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 8. November
2007 und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. April 2018 in
rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.
3.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 ATSG der medizinische
Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei, da eine monodisziplinäre
rheumatologische Begutachtung unzureichend sei. Vorliegend sei mindestens ein
bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten nötig (vgl.
Beschwerde Rz. 3). Sodann habe sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nach Einholen des Gutachtens verschlechtert und damit
einhergehend liege auch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Eingabe vom
24. Mai 2018 Rz. 1, 3).
3.3.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass das Gutachten von
Dr. med. F____ die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens voll
erfülle. Auch sei der Bericht von Dr. med. D____ nicht geeignet, den vollen Beweiswert
des Gutachtens in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerdeantwort II Rechtliches,
Rz. 1a und 1b). Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung sei nicht
angezeigt, weder dem Längs- noch dem Querschnittbild sei ein Bedarf einer
psychiatrischen Abklärung zu entnehmen (vgl. Beschwerdeantwort II Rechtliches,
Rz. 1c).
4.
4.1.
4.1.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung
analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71,
73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3
und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
hingegen unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung
ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3).
4.1.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
4.2.
4.2.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich
naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f.
E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
5.
5.1.
5.1.1. Die rentenabweisende Verfügung vom 8. November 2007
(vgl. IV-Akte 32) basierte in medizinischer Hinsicht auf der
rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
Dr. med. G____ vom 26. Juni 2007 [IV-Akte 26] und Dr. med. H____
vom 27. Juni 2007 [IV-Akte 27]).
5.1.2. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. G____ stellte in
seinem Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: (1.) chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom; (2) chronische
rechtsbetonte Kniebeschwerden; (3) statische Fussbeschwerden; (4) leichtes
chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsunfähigkeit wurden angegeben: (1) Psychiatrisches Leiden gemäss
Gutachten 2007, Dr. med. H____; (2) Adipositas; (3) Arterielle Hypertonie; (4)
V. a. gastrointestinale Refluxsymptomatik; (5) St. n. rezidivierenden Ulcera
ventriculi; (6) Nikotinkonsum (vgl. IV-Akte 26, S. 11 f.).
Zusammenfassend stellte Dr. med. G____ eine volle Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten fest. Bezüglich der
Tätigkeit im angestammten Beruf als Automechaniker attestierte er eine Restarbeitsfähigkeit
von 60 % ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. In leichten, der Problematik von
Rücken und Knien angepassten Verweistätigkeiten mit einem Gewichtslimit bei
Belastungen bis 10 kg sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 26,
S. 15).
5.1.3. Dr. med. H____ stellte als psychiatrische Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), seit mindestens 2002 fest (vgl.
IV-Akte 27, S. 7). Zusammenfassend attestierte Dr. med. H____
eine volle Arbeitsfähigkeit ausserhalb depressiver Phasen (vgl.
IV-Akte 27, S. 9).
5.2.
5.2.1. Nach der Neuanmeldung vom 4. März 2016 forderte die
Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärztinnen Berichte ein. Die Hausärztin bestätigte
im Bericht vom 21. April 2016 (IV-Akte 56), dass sie den Beschwerdeführer
aufgrund der beklagten starken Schmerzen v.a. in den Händen, Handgelenken,
Fingern und Ellenbogen mit Gelenksschwellungen, Handkrämpfen und Müdigkeit an
die Rheumatologin Dr. med. D____ zur weiteren rheumatologischen Betreuung und
Behandlung überwiesen habe. Mit Bericht vom 4. Juli 2016 (IV-Akte 59)
bestätigte die Rheumatologin die Diagnose einer Psoriasisarthritis. Als Befunde
wurden Schmerzen im Bereich der Schultern, Ellbogen, Handgelenke, MCP, MTP und
Knie beidseits angegeben. Es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt eine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktiven Erkrankung. Im Verlaufsbericht vom
20. Januar 2017 (IV-Akte 61) teilte Dr. med. D____ mit, dass eine
signifikante Änderung der Arbeitsunfähigkeit bisher nicht erreicht worden sei.
Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere
Tätigkeiten von 100 %. Für leichte Tätigkeiten könne eine maximale
Arbeitsfähigkeit von 30 % erreicht werden.
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der
gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, vom 3. Oktober 2017 (IV-Akte 67) abgestellt. Darin
diagnostiziert der Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1)
Psoriasis-assoziierte Arthritis (ICD-10 M07.39; Datum der Erstdiagnose Juli
2015); (2) bilaterale leichtgradige Gonarthrose (ICD-10 M17.9); (3) chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5); (4) symptomatische Senk-
und Spreizfüsse beidseits (ICD-10 M21.6); (5) myotendinotisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2); (6) bilaterale Tendinitis calcarea
der Supraspinatussehne (ICD-10 M75.3). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine arterielle Hypertonie und Adipositas diagnostiziert
(IV-Akte 67; S. 12 f.).
Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass der klinische Befall der Hände
durch die Psoriasis-assoziierte Arthritis zu einer verminderten Belastbarkeit
der Hände für körperliche Tätigkeiten, welche eine Kraftanwendung über 7 kg
erfordern, führe. Das Vorliegen der Tendinitis calcarea beidseits verunmögliche
die Durchführung von Überkopfarbeiten. Dagegen seien Arbeiten auf Tischhöhe
weiterhin möglich. Die degenerativen Veränderungen der Kniegelenke erschwerten
beziehungsweise verunmöglichten Tätigkeiten, die das repetitive Kauern, Knien oder
in die Hocke gehen erfordern. Die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule verunmöglichten
Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, körperlich schwere Lasten über 10 kg zu
heben, tragen oder stossen (IV-Akte 67; S. 16 f.). Der Explorand betrachte
sich aufgrund seines ausgeprägten subjektiven Leidensdrucks als nicht mehr
arbeitsfähig; er habe seinen Beruf als Automechaniker im Jahr 2002 aufgegeben.
Die individuellen Belastungsfaktoren wiesen auf das Vorliegen einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven
Störung mittelgradig bis schwer in der Vergangenheit hin (IV-Akte 67;
S. 17). In der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker lasse sich aus
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen. In einer
angepassten Tätigkeit liege aus rheumatologischer Sicht eine restliche
Arbeitsfähigkeit von 80 % vor, wobei eine Verminderung des
Leistungsvermögens um 20 % anerkannt werde. Das verminderte
Leistungsvermögen berücksichtige die restlichen systemischen Beschwerden der
Psoriasis-assoziierten Arthropathie (restliche Schmerzen, Abgeschlagenheit,
Erschöpfbarkeit) mit (IV-Akte 67; S. 19 ff.).
5.2.3. Die RAD-Ärztin beurteilte in ihrer Stellungnahme vom
31. Oktober 2017 (IV-Akte 69) das Gutachten von Dr. med. F____
als schlüssig und nachvollziehbar. Zusammenfassend ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker ab Juli 2015
(d.h. dem Datum der Erstdiagnose der Psoriasis-Arthritis) zu 100 %
arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit liege eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Juli 2015 bis auf Weiteres vor. Die Prüfung
der Standardindikatoren sei summarisch vorgenommen worden. Zur Behebung des
Gesundheitsschadens seien die hierfür indizierten Therapien durchgeführt worden
und der Versicherte habe ausreichend mitgewirkt. Hinweise für eine Aggravation
oder Simulation hätten sich in der Begutachtung nicht ergeben, jedoch klare
Hinweise für Selbstlimitierung und Dramatisierung, welche rheumatologisch nicht
nachvollzogen werden könnten.
5.2.4. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
Solche Indizien liegen hier keine vor. Das fragliche Gutachten von Dr. med. F____
ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird – für die streitigen Belange
umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt alle
geklagten Beschwerden des Versicherten und ist in Kenntnis aller relevanten
Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten basiert sodann auf einer detaillierten
Anamnese und es setzt sich mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen auseinander.
Die Schlussfolgerungen sind sorgfältig hergeleitet und leuchten damit auch in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen
Gesamtsituation ein. Der Gutachter kommt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Versicherten nachvollziehbar zum Schluss, dass der Versicherte in einer
adaptierten Verweistätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er habe seit Jahren in
seinem Beschwerdebild eine psychische Komponente mitbeklagt bzw. es habe eine
solche seine gesundheitliche Verfassung mitbestimmt. Aufgrund der vom Gutachter
dokumentierten Beobachtung einer erheblichen Selbstlimitierung, welche Ausdruck
einer Schmerzverarbeitungsstörung sein könnte, wäre neben der rheumatologischen
auch eine psychiatrische Begutachtung erforderlich gewesen, analog der
bidisziplinären Begutachtung vom Jahr 2007. Deshalb werde beantragt, es sei eine
gerichtliche bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung zur
Abklärung und Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers einzuholen.
5.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer diese Rüge bereits am
27. November 2017 (IV-Akte 75, S. 1) im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens erhoben hatte, führte die RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 80) aus, dass das
bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten veranlasst worden war,
da der Versicherte im Jahr 2007 neben Beschwerden des Bewegungsapparates auch
eine Depression geltend gemacht hatte und er deswegen in ambulanter psychiatrischer
Behandlung gestanden habe. Gutachterlich sei im Juni 2007 eine leichte depressive
Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert
worden, wobei diese nicht genügend fachpsychiatrisch und psychopharmakologisch
behandelt worden sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe damals aus
psychiatrischer Sicht nicht begründet werden können, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sei einzig durch die rheumatologischen Befunde begründet worden.
Bei der Neuanmeldung vom März 2016 habe der Versicherte einzig
Beschwerden am Bewegungsapparat geltend gemacht. Er habe angegeben, bei seiner
Hausärztin in Behandlung zu sein sowie im März 2016 eine rheumatologische
Behandlung aufgenommen zu haben. Aus der bisherigen Aktenlage ergäben sich
keine Hinweise darauf, dass der Versicherte in den letzten 10 Jahren in
psychiatrischer Behandlung gewesen sei, oder dass er aktuell unter psychischen
Beschwerden leiden würde. Damit sei keine Indikation für eine zusätzliche
psychiatrische Begutachtung gegeben. Die vom rheumatologischen Gutachter in
seinem Gutachten erwähnte Schmerzverarbeitungsstörung sei vorbestehend und
aktenkundig seit dem Arztbericht von Dr. med. I____ vom November 2006
(IV-Akte 17). Hieraus könne weder damals noch heute eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. An dieser Beurteilung hält die RAD-Ärztin
auch in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. Juni 2018
(vgl. IV-Akte 88) fest. Für eine psychiatrische Begutachtung liege
medizinisch keine Indikation vor.
5.3.3. Mit psychiatrischer Aktennotiz vom 7. Februar
2018 (IV-Akte 81) bestätigte der RAD-Arzt, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, dass auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin voll abgestützt
werden könne. Es sei weder dem Längs-, noch dem Querschnittbild eine
psychiatrische Abklärungsbedürftigkeit zu entnehmen.
5.3.4. Die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte in Bezug auf
die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung sind nachvollziehbar.
Hätte der Beschwerdeführer bei seiner Neuanmeldung psychische Beschwerden von
Relevanz gehabt, hätte er sich in fachpsychiatrische Behandlung begeben und entsprechende
Befundberichte vorgelegt. In den Berichten der behandelnden Ärztinnen
(vgl. IV-Akten 56, 59 und 61) finden sich keine Hinweise auf einen psychischen
Leidensdruck. So hat die behandelnde Hausärztin den Beschwerdeführer aufgrund
der geklagten Beschwerden an eine Rheumatologin überwiesen (vgl.
IV-Akte 56). In den Akten befinden sich zudem keinerlei medizinische
Unterlagen, dass der Beschwerdeführer in den letzten 10 Jahren wegen
psychischer Beschwerden in psychiatrischer Behandlung gewesen ist. Der Antrag,
ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben,
ist deshalb abzuweisen.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass sich sein
gesundheitlicher Zustand seit dem Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung
im Juni 2017 erheblich verschlechtert habe.
5.4.2. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 9. Februar 2018 zwei MRT Berichte vom 22. und
23. Januar 2018 ein (IV-Akte 82). Es wird geltend gemacht, dass die
Arthritis aggressiv verlaufe und – trotz Medikation – nach wie vor aktiv sei.
5.4.3. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2018 (IV-Akte 84)
führte die RAD-Ärztin aus, dass aus den MRT-Befunden nicht auf einen
aggressiven Verlauf oder gar Ruheschmerzen geschlossen werden könne. Generell
könne aus der Bildgebung nicht auf die Klinik geschlossen werden, vielmehr
bestätige der klinische Status, ob ein bildgebender Befund von klinischer
Relevanz sei, da die Korrelation zwischen Bildgebung und Klinik schlecht sei.
Bereits im Gutachten habe der Versicherte u.a. konstante Schmerzen im Bereich
seiner Fingergelenke beklagt, jedoch sei klinisch die Beweglichkeit der Fingergelenke
altersentsprechend normal gewesen und es hätten keine relevanten Synovitiden
oder Tenosynovitiden bestanden. Eine richtungsweisende Veränderung des
Gesundheitszustandes seit der Begutachtung könne nicht objektiviert werden. Der
Befall der Hände durch Psoriasisarthritis sei im Gutachten anerkannt und in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden.
5.4.4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reicht der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2018 einen Verlaufsbericht der
behandelnden Rheumatologin vom 16. Mai 2018 ein. Darin wird eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers attestiert. Es
liege eine sehr aggressive Erkrankung vor, trotz maximalen Ausschöpfens der
Therapiemöglichkeiten sei der Beschwerdeführer nicht in einer Remission. Es träten
weiterhin Schübe der Erkrankung auf, welche zuletzt auch mittels MRT
dokumentiert worden seien. Während eines Schubes bestehe eine Arbeitsfähigkeit
bei einer leichten adaptierten Tätigkeit von max. 20 % bis 30 %.
5.4.5. Dazu hält die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde vom 15. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 88) fest, dass im
Zeitpunkt der Begutachtung klinisch keine Entzündungsaktivität nachweisbar
gewesen sei. Die im Januar 2018 eingereichten MRT-Befunde zeigten in der linken
Hand eine diskrete Entzündung mit leichtem Erguss im linken Handgelenk. Der MRT-Befund
der rechten Hand hingegen zeige keine entzündliche Aktivität. Da der
beschriebene Erguss nur minim sei, sei am ehesten davon auszugehen, dass eine leichte
Entzündungsaktivität vorliege. Hieraus einen schweren Arthritisschub mit
bleibender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für eine Verweistätigkeit
ableiten zu wollen, könne medizinisch so nicht nachvollzogen werden. Auch seien
mit der eingesetzten Medikation die therapeutischen Optionen noch nicht maximal
ausgeschöpft. Neuere Medikamente seien bisher nicht zum Einsatz gekommen.
Zusammenfassend sei eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit dem rheumatologischen Gutachten nicht belegt.
5.4.6. Bei dieser Aktenlage ist nicht von einer
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, wie sie vom Beschwerdeführer
behauptet worden ist, auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Bericht der
behandelnden Rheumatologin vom 16. Mai 2018 ist vielmehr darauf
hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag
der behandelnden Ärztin und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle bestellten
medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten von Dr.
med. F____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil die behandelnde Ärztin zu
einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit gelangt ist (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b). Es
liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen
würde, weil die behandelnde Rheumatologin wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennt, die im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. med. F____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären
(Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich
auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht,
dass dem Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Verweistätigkeit
eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % verbleibt. Zu prüfen bleibt,
wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten
Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 6. April 2018
(vgl. IV-Akte 86) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrads von 24 % ab.
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre.
6.2.2. Hat die versicherte Person – wie im vorliegenden
Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat sich zur
Berechnung des Einkommensvergleichs auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total
Männer Kompetenzniveau 1 gestützt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
Abstellung auf Kompetenzniveau 1 sei nicht sachgerecht (vgl. Beschwerde
Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss den Akten liegt das höchste
vom Beschwerdeführer je erzielte Einkommen weit unter dem zur Berechnung
verwendeten Valideneinkommen.
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen behinderungsbedingten
Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (IV-Akte 86). Rechtsprechungsgemäss
ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f.
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
6.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet einen leidensbedingten
Abzug von 25 % als angemessen, da er aufgrund seines Alters von 56 Jahren
und der gesundheitlichen Beeinträchtigung sämtlicher Extremitäten in seinem
Tätigkeitsprofil stark eingeschränkt sei. Es sei somit von einer nur sehr
eingeschränkten Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Dem
kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit berücksichtigt, weshalb sich
diesbezüglich kein höherer leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch
ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1
und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Zusammenfassend
erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 6. April 2018 insgesamt
als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch
verneint.
7.
7.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend
dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.--
bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den
Beschwerdeführer gehen sie zu Lasten des Staates.
7.3.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der versicherten Person
trotz Unterliegens in der Sache eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit
die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz,
wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche sie
verursacht hat, gelangt auch bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs zur
Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März
2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend für die Kostenfolgen ist,
dass der Partei nicht Kosten entstehen, die ihr ohne die Gehörsverletzung nicht
entstanden wären. In Anbetracht des Umstandes, dass trotz Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aus prozessökonomischen Gründen von
einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abgesehen wurde, hat die
Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten CHF 2'650.-- nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht des zusätzlich erfolgten Verfahrensantrags sowie der
Stellungnahme von einer komplexen Streitigkeit auszugehen. Entsprechend ist ein
Honorar von CHF 3‘050.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(7,7 %) zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom CHF 3‘050.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 234.85 Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: