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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 11.
Februar 2019
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.76
Verfügung vom 16. April 2018
Wiederausrichtung der IV-Rente
nach (teilweiser) Erfüllung der Schadenminderungsauflage
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 29. September
2014 unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gab auf Veranlassung
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 39) ein bidisziplinäres
(rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei Dr. B____, FMH Rheumatologie,
und Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am
2. November 2016 resp. 18. Mai 2017 erstattet wurde (vgl. psychiatrisches
Gutachten, IV-Akte 44; rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 47).
1.2.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine Schadensminderungsauflage und teilte ihr mit, dass
der Entscheid über die Invalidenrente mit separater Post zugestellt werde. Im
Einzelnen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus ärztlicher Sicht die Erwerbsfähigkeit
der Beschwerdeführerin durch eine geeignete medizinische Behandlung in Form von
regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und regelmässiger
Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente mit Nachweis der Wirkspiegel im
Blut alle vier Monate verbessert werden könnte (vgl. Schreiben vom 2.10.2017,
IV-Akte 56). Entsprechend bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,
die nötigen Schritte einzuleiten und ihr bis zum 17. November 2017 eine
schriftliche Bestätigung des behandelnden Therapeuten einzureichen, aus welcher
der Behandlungsbeginn ersichtlich sei. Zudem gab die Beschwerdegegnerin an,
dass auf die Invalidenrente grundsätzlich nur Anspruch bestehe, wenn die
erwähnte Massnahme durchgeführt werde und dass bei Nichteinhaltung der Auflage
mit der Aufhebung der Invalidenrente gerechnet werden müsse. Schliesslich wies
die Beschwerdegegnerin auf die nächste Rentenrevision im Januar 2019 hin (vgl.
a.a.O.).
1.3.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie bis anhin keine
entsprechende Bestätigung erhalten habe und dass die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet sei, alle zumutbaren Massnahmen durchzuführen,
welche die Wiedererlangung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche
und dass andernfalls die Invalidenrente aufgehoben werden müsse. Gleichzeitig
gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur
Einreichung der verlangten Bestätigung bis zum 5. Januar 2018 (vgl. IV-Akte
60).
1.4.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 sprach die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die vorstehenden Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine ganze Rente zu (vgl. Verfügung,
IV-Akte 61).
1.5.
Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, die laufende Rente infolge
Nichteinhalten der Auflage einzustellen (vgl. IV-Akte 62). Nachdem sich die
Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess und insbesondere auch die erwähnte
Bestätigung nicht einreichte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
16. April 2018 die Rente der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung ein
(vgl. IV-Akte 66).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 (Postaufgabe 11. Mai 2018) wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung vom 16.
April 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente auszuzahlen.
Zur Begründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sämtliche Auflagen
der IV erfüllt (Therapie, Medikamenteneinnahme). In der Beilage wird der Verlaufsbericht
Wohnbegleitung der D____ vom 2. Mai 2018 und der Kurzbericht der E____ Basel
(nachfolgend: E____) vom 2. Mai 2018 eingereicht.
2.2.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 reichen die E____ beim Sozialversicherungsgericht
diverse Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin ein.
2.3.
Die Beschwerdeführerin ersucht mit Schreiben vom 13. Juni 2018
(Postaufgabe 19. Juni 2018) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reicht
in der Beilage eine Bestätigung ein, wonach sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt wird.
2.4.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2018 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.5.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. August 2018 reichen die E____
nochmals die bereits bei den Akten befindlichen Unterlagen ein.
2.6.
Die Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 20.
August 2018 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde
sei gutzuheissen und der Versicherten die mangels Mitwirkung per 16. April 2018
aufgehobene Rente unpräjudiziell nahtlos wieder auszurichten.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, die ihre Mitwirkungspflicht
schuldhaft verletzt und damit die Rentenaufhebung und den Gerichtsentscheid
provoziert hat.
3.
Die
Gerichtskosten seien zu reduzieren.
2.7.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung
vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu
entscheiden. Dies ist hier der Fall.
3.3.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
4.
4.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2018 hatte die
Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin mit
sofortiger Wirkung eingestellt. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin hierzu
aus, dass die Beschwerdeführerin die Schadenminderungsauflage vom 2. Oktober
2017 nicht umgesetzt habe. Weder sei sie in regelmässiger Behandlung gewesen noch
habe sie alle vier Monate einen Medikamentenspiegel vorgelegt. Damit habe die
Beschwerdegegnerin nicht überprüfen können, ob die Beschwerdeführerin die für
eine gesundheitliche Verbesserung nötige Medikation einnehme (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 1).
4.2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die obigen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin nicht in grundsätzlicher Hinsicht. Vielmehr bringt sie als
Erklärung hierfür vor, dass aufgrund des Weggangs ihrer damaligen Therapeutin von
der Klinik F____ infolge Mutterschaft ein Therapiewechsel erfolgt sei. Aus den
Bestätigungen der E____ und der D____-Wohnbegleiterin werde deutlich, dass sie sich
umgehend um eine neue Therapiestelle bemüht habe, es aber aufgrund von
Wartezeiten zu einem Unterbruch gekommen sei. Inzwischen habe sie wieder
regelmässige Therapiegespräche aufgenommen (vgl. Beschwerde, S. 1).
4.3.
Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin nunmehr aus, dass -
obwohl die Schadenminderungsauflage nicht vollständig erfüllt sei, da der Medikamentenspiegel
erstmals im Mai 2018 eingereicht worden sei und dieser wie auch derjenige vom August
2018 nicht vollständig seien - die Beschwerdeführerin nun den Willen zeige, das
von ihr geforderte Verhalten bis heute umzusetzen. Dies sei als positiv zu werten
und deshalb die Rente ab April 2018 wieder auszurichten. Allerdings erfolge
dieser Entscheid unpräjudiziell, da die Wiedergewährung einer Rente grundsätzlich
pro futuro erfolge, wenn alle Auflagen erfüllt seien (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 2).
4.4.
Aus dem vorliegenden Dossier geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin vom 7. September 2016 bis 6.Oktober 2016 zum zweiten Mal
stationär in der Klinik F____ hospitalisiert gewesen war (vgl. IV-Akte 79, S. 6
ff.) und dass die Therapie der Beschwerdeführerin im November 2017 aufgrund des
Weggangs der zuständigen Therapeutin beendet wurde (vgl. Schreiben der Klinik F____
vom 4.5.2018, IV-Akte 84, S. 15). Ferner ergibt sich, dass im Anschluss daran
bis Dezember 2017 eine ambulante Nachsorge bei Dr. G____ und Dr. H____ mit
theoretisch wöchentlichen Einzelsitzungen à 30 min bestanden hatte, wobei die
Beschwerdeführerin 1-2 Sitzungen pro Monat teils unentschuldigt nicht wahrgenommen
hatte (vgl. Bericht vom 30.11.2017, IV-Akte 79, S. 3 ff.). Weiter wird durch
die [...] Apotheke mit Schreiben vom 7. Mai 2017 bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin ihre Medikamente mittels Wochendosiersystem regemässig 1 mal
pro Woche abholte (vgl. IV-Akte 72). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2018, am 2. August 2018 und am 14. August 2018 verschiedene
Blutspiegel- und Laborwerte vor (vgl. IV-Akte 84, S. 5 ff. und IV-Akte 86).
4.5.
Hierzu führte der RAD aus, dass sich nach der Leistungsübersicht der
Krankenkasse (vgl. IV-Akte 85) zwischen dem 7. September 2017 und dem 13. November
2017 eine Therapiepause von mehr als zwei Monaten und zwischen der ersten
Sitzung im Ambulatorium der E____ am 21. Dezember 2017 und der nachfolgenden
Sitzung am 15. März 2018 ebenfalls eine Therapiepause von zwei Monaten ergebe
(vgl. IV-Akte 88, S. 2). Zudem gab der RAD an, bis Anfang Mai 2018 sei die
Auflage der Vorlage der Medikamentenspiegel nicht erfüllt worden. Danach sei
zumindest ein gewisses Bemühen darum zu verzeichnen, indem Werte vom 8. Mai
2018 und 3. August 2018 vorgelegt worden seien, auch wenn diese nicht
vollständig gewesen seien und sie nicht im Wirkspiegelbereich gelegen hätten
(vgl. IV-Akte 88, S. 2).
4.6.
In Würdigung der genannten Akten erscheint die Auffassung des RAD, wonach
die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit der ihr auferlegten Schadensminderungspflicht
zumindest teilweise nachkommt, als zutreffend. Deshalb ist die Beschwerde antragsgemäss
gutzuheissen und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Verfügung vom 16. April 2018 ist aufzuheben und die Sache zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00
festgelegt. In der Regel betragen sie beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Fr. 800.00. Die Beschwerdegegnerin beantragt vorliegend eine
Reduktion der Kosten. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles (einzelrichterliches Urteil, einseitige Beschwerde ohne
anwaltliche Vertretung, einfacher Schriftenwechsel) und des damit
einhergehenden geringeren Bearbeitungsaufwandes, erscheint es vorliegend als angemessen,
die Verfahrenskosten zu halbieren und auf Fr. 400.00 festzulegen.
5.3.
Hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten ist darauf
hinzuweisen, dass diese grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens der
unterliegenden Partei auferlegt werden. Allerdings können nach § 16 des Gesetzes
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) einer Partei,
die sich mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt
werden.
5.4.
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde beantragt
hat, ist sie grundsätzlich als unterliegend anzusehen. Allerdings macht sie geltend,
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, da diese
ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt und damit die Rentenaufhebung und
den Gerichtsentscheid provoziert habe. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend
von einer teilweisen Verletzung der Schadenminderungsauflage durch die
Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf
hin, dass ein Therapeutenwechsel stattgefunden hat, was durch die von der E____
eingereichten Unterlagen bestätigt wird (vgl. IV-Akte 84, S. 15). Diesem
Umstand und dem damit einhergehenden zusätzlichen Aufwand bei der Suche nach
einem neuen Therapieplatz ist daher Rechnung zu tragen. Allerdings ergeben sich
aus den Akten keine trifftigen Gründe, welche die erhebliche Dauer der
Behandlungspause im Umfang von zwei Mal zwei Monaten und die Nichteinreichung
der Medikamentenspiegel erklären würden, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich
durch ihr eigenes Verhalten die Rentenaufhebung und den vorliegenden Gerichtsentscheid
provoziert hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Überlegungen
rechtfertigt es sich daher, die auf Fr. 400.00 reduzierten Verfahrenskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
5.5.
Entsprechend haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), je zur Hälfte zu tragen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, geht
ihr Anteil von Fr. 200.00 zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. April 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerin tragen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 400.00, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die
Beschwerdeführerin geht ihr Anteil von Fr. 200.00 zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: