Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 11. Februar 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.76

Verfügung vom 16. April 2018

Wiederausrichtung der IV-Rente nach (teilweiser) Erfüllung der Schadenminderungsauflage

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 29. September 2014 unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gab auf Veranlassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 39) ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei Dr. B____, FMH Rheumatologie, und Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 2. November 2016 resp. 18. Mai 2017 erstattet wurde (vgl. psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 44; rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 47).

1.2.           Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Schadensminderungsauflage und teilte ihr mit, dass der Entscheid über die Invalidenrente mit separater Post zugestellt werde. Im Einzelnen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus ärztlicher Sicht die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine geeignete medizinische Behandlung in Form von regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und regelmässiger Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente mit Nachweis der Wirkspiegel im Blut alle vier Monate verbessert werden könnte (vgl. Schreiben vom 2.10.2017, IV-Akte 56). Entsprechend bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die nötigen Schritte einzuleiten und ihr bis zum 17. November 2017 eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Therapeuten einzureichen, aus welcher der Behandlungsbeginn ersichtlich sei. Zudem gab die Beschwerdegegnerin an, dass auf die Invalidenrente grundsätzlich nur Anspruch bestehe, wenn die erwähnte Massnahme durchgeführt werde und dass bei Nichteinhaltung der Auflage mit der Aufhebung der Invalidenrente gerechnet werden müsse. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin auf die nächste Rentenrevision im Januar 2019 hin (vgl. a.a.O.).

1.3.           Mit Schreiben vom 30. November 2017 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie bis anhin keine entsprechende Bestätigung erhalten habe und dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet sei, alle zumutbaren Massnahmen durchzuführen, welche die Wiedererlangung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspreche und dass andernfalls die Invalidenrente aufgehoben werden müsse. Gleichzeitig gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Einreichung der verlangten Bestätigung bis zum 5. Januar 2018 (vgl. IV-Akte 60).

1.4.           Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 sprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorstehenden Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine ganze Rente zu (vgl. Verfügung, IV-Akte 61).

1.5.           Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, die laufende Rente infolge Nichteinhalten der Auflage einzustellen (vgl. IV-Akte 62). Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess und insbesondere auch die erwähnte Bestätigung nicht einreichte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2018 die Rente der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung ein (vgl. IV-Akte 66).

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 (Postaufgabe 11. Mai 2018) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung vom 16. April 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente auszuzahlen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sämtliche Auflagen der IV erfüllt (Therapie, Medikamenteneinnahme). In der Beilage wird der Verlaufsbericht Wohnbegleitung der D____ vom 2. Mai 2018 und der Kurzbericht der E____ Basel (nachfolgend: E____) vom 2. Mai 2018 eingereicht.

2.2.           Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 reichen die E____ beim Sozialversicherungsgericht diverse Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin ein.

2.3.           Die Beschwerdeführerin ersucht mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (Postaufgabe 19. Juni 2018) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reicht in der Beilage eine Bestätigung ein, wonach sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wird.

2.4.           Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.5.           Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. August 2018 reichen die E____ nochmals die bereits bei den Akten befindlichen Unterlagen ein.

2.6.           Die Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Versicherten die mangels Mitwirkung per 16. April 2018 aufgehobene Rente unpräjudiziell nahtlos wieder auszurichten.

2.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, die ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt und damit die Rentenaufhebung und den Gerichtsentscheid provoziert hat.

3.     Die Gerichtskosten seien zu reduzieren.

2.7.           Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

3.2.           Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Dies ist hier der Fall.

3.3.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.                

4.1.           Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2018 hatte die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eingestellt. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin die Schadenminderungsauflage vom 2. Oktober 2017 nicht umgesetzt habe. Weder sei sie in regelmässiger Behandlung gewesen noch habe sie alle vier Monate einen Medikamentenspiegel vorgelegt. Damit habe die Beschwerdegegnerin nicht überprüfen können, ob die Beschwerdeführerin die für eine gesundheitliche Verbesserung nötige Medikation einnehme (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1).

4.2.           Die Beschwerdeführerin bestreitet die obigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht in grundsätzlicher Hinsicht. Vielmehr bringt sie als Erklärung hierfür vor, dass aufgrund des Weggangs ihrer damaligen Therapeutin von der Klinik F____ infolge Mutterschaft ein Therapiewechsel erfolgt sei. Aus den Bestätigungen der E____ und der D____-Wohnbegleiterin werde deutlich, dass sie sich umgehend um eine neue Therapiestelle bemüht habe, es aber aufgrund von Wartezeiten zu einem Unterbruch gekommen sei. Inzwischen habe sie wieder regelmässige Therapiegespräche aufgenommen (vgl. Beschwerde, S. 1).

4.3.           Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin nunmehr aus, dass - obwohl die Schadenminderungsauflage nicht vollständig erfüllt sei, da der Medikamentenspiegel erstmals im Mai 2018 eingereicht worden sei und dieser wie auch derjenige vom August 2018 nicht vollständig seien - die Beschwerdeführerin nun den Willen zeige, das von ihr geforderte Verhalten bis heute umzusetzen. Dies sei als positiv zu werten und deshalb die Rente ab April 2018 wieder auszurichten. Allerdings erfolge dieser Entscheid unpräjudiziell, da die Wiedergewährung einer Rente grundsätzlich pro futuro erfolge, wenn alle Auflagen erfüllt seien (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

4.4.           Aus dem vorliegenden Dossier geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 7. September 2016 bis 6.Oktober 2016 zum zweiten Mal stationär in der Klinik F____ hospitalisiert gewesen war (vgl. IV-Akte 79, S. 6 ff.) und dass die Therapie der Beschwerdeführerin im November 2017 aufgrund des Weggangs der zuständigen Therapeutin beendet wurde (vgl. Schreiben der Klinik F____ vom 4.5.2018, IV-Akte 84, S. 15). Ferner ergibt sich, dass im Anschluss daran bis Dezember 2017 eine ambulante Nachsorge bei Dr. G____ und Dr. H____ mit theoretisch wöchentlichen Einzelsitzungen à 30 min bestanden hatte, wobei die Beschwerdeführerin 1-2 Sitzungen pro Monat teils unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte (vgl. Bericht vom 30.11.2017, IV-Akte 79, S. 3 ff.). Weiter wird durch die [...] Apotheke mit Schreiben vom 7. Mai 2017 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente mittels Wochendosiersystem regemässig 1 mal pro Woche abholte (vgl. IV-Akte 72). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2018, am 2. August 2018 und am 14. August 2018 verschiedene Blutspiegel- und Laborwerte vor (vgl. IV-Akte 84, S. 5 ff. und IV-Akte 86).

4.5.           Hierzu führte der RAD aus, dass sich nach der Leistungsübersicht der Krankenkasse (vgl. IV-Akte 85) zwischen dem 7. September 2017 und dem 13. November 2017 eine Therapiepause von mehr als zwei Monaten und zwischen der ersten Sitzung im Ambulatorium der E____ am 21. Dezember 2017 und der nachfolgenden Sitzung am 15. März 2018 ebenfalls eine Therapiepause von zwei Monaten ergebe (vgl. IV-Akte 88, S. 2). Zudem gab der RAD an, bis Anfang Mai 2018 sei die Auflage der Vorlage der Medikamentenspiegel nicht erfüllt worden. Danach sei zumindest ein gewisses Bemühen darum zu verzeichnen, indem Werte vom 8. Mai 2018 und 3. August 2018 vorgelegt worden seien, auch wenn diese nicht vollständig gewesen seien und sie nicht im Wirkspiegelbereich gelegen hätten (vgl. IV-Akte 88, S. 2).

4.6.           In Würdigung der genannten Akten erscheint die Auffassung des RAD, wonach die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit der ihr auferlegten Schadensminderungspflicht zumindest teilweise nachkommt, als zutreffend. Deshalb ist die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 16. April 2018 ist aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. In der Regel betragen sie beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Fr. 800.00. Die Beschwerdegegnerin beantragt vorliegend eine Reduktion der Kosten. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (einzelrichterliches Urteil, einseitige Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung, einfacher Schriftenwechsel) und des damit einhergehenden geringeren Bearbeitungsaufwandes, erscheint es vorliegend als angemessen, die Verfahrenskosten zu halbieren und auf Fr. 400.00 festzulegen.

5.3.           Hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten ist darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt werden. Allerdings können nach § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) einer Partei, die sich mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

5.4.           Nachdem die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, ist sie grundsätzlich als unterliegend anzusehen. Allerdings macht sie geltend, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, da diese ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt und damit die Rentenaufhebung und den Gerichtsentscheid provoziert habe. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend von einer teilweisen Verletzung der Schadenminderungsauflage durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ein Therapeutenwechsel stattgefunden hat, was durch die von der E____ eingereichten Unterlagen bestätigt wird (vgl. IV-Akte 84, S. 15). Diesem Umstand und dem damit einhergehenden zusätzlichen Aufwand bei der Suche nach einem neuen Therapieplatz ist daher Rechnung zu tragen. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine trifftigen Gründe, welche die erhebliche Dauer der Behandlungspause im Umfang von zwei Mal zwei Monaten und die Nichteinreichung der Medikamentenspiegel erklären würden, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich durch ihr eigenes Verhalten die Rentenaufhebung und den vorliegenden Gerichtsentscheid provoziert hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Überlegungen rechtfertigt es sich daher, die auf Fr. 400.00 reduzierten Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

5.5.           Entsprechend haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), je zur Hälfte zu tragen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, geht ihr Anteil von Fr. 200.00 zu Lasten des Staates.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. April 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin tragen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Anteil von Fr. 200.00 zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: