|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 31.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.78
Verfügung vom 9. April 2018
Beweiswert bidisziplinäres
Gutachten
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete bis 2011 bei der [...] GmbH als
Eisenleger. Anfang 2003 erlitt er zwei Arbeitsunfälle, bei denen er sich sowohl
am rechten als auch am linken Handgelenk verletzt hatte. Aufgrund anhaltender
Beschwerden erfolgte im Jahr 2011 eine Handgelenksarthroskopie und 2012 eine
Operation im [...] Basel. Zudem leidet der Beschwerdeführer unter langjährigen
Rücken- und Fussbeschwerden. Am 27. Februar 2012 meldete er sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 3).
Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch
und beauftragte Dr. med. C____ mit der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers.
Dieser attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 5. Juni 2014
(IV-Akte 76) eine ab Februar 2013 bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (IV-Akte 100) für die Zeit nach
der Operation ab August 2012 eine befristete ganze Rente zu und verneinte den
Rentenanspruch ab Mai 2013.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. März 2016 (IV.2015.121;
IV-Akte 128) gut, hob die Verfügung vom 29. Mai 2015 auf und wies die Sache zur
Einholung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens an die IV-Stelle
zurück.
Dr. med. C____, Facharzt für Rheumatologie und für Innere
Medizin FMH, diagnostizierte im neuen Gutachten vom 21. Februar 2017 (IV-Akte
152) persistierende Handgelenksschmerzen mit Schonungszeichen links,
intermittierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten
Mittelhand, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit degenerativen
Veränderungen mit Protrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1 und ein chronisches
zervikospondylogenes Syndrom links mit Fehlform, degenerativen Veränderungen
der HWS, kleiner linkslateraler Diskushernie C6/7, ohne radikulärer Problematik
(S. 34 des Gutachtens). Aufgrund der Handgelenksproblematik links bestehe keine
Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf als Eisenleger. In einer gewissen
Anforderungen entsprechenden Verweistätigkeit könne er zu 100 % arbeiten.
Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in
seinem Gutachten vom 5. Mai 2017 (IV-Akte 156) als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 54),
einer ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F 34.1) und eines Status nach mittelgradiger
depressiver Episode (ICD-10 F 32.1). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht betrage 100 %. Rückwirkend könne von Mai bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit
von 30 % attestiert werden.
RAD-Arzt Dr. med. E____ nahm am 18. Mai 2017 (IV-Akte 158) zum
Gutachten Stellung. Eine weitere Stellungnahme von ihm erfolgte am 14. November
2017 (IV-Akte 172) aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers gegen den
Vorbescheid vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 163). RAD-Ärztin Dr. med. F____,
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm am 4.
April 2018 (IV-Akte 176) Stellung zum Bericht der behandelnden Psychiaterin vom
23. November 2017 (IV-Akte 174). Mit Verfügung vom 9. April 2018 (IV-Akte 180)
sprach die IV-Stelle ab August 2012 eine befristete ganze Rente zu und
verneinte den Rentenanspruch ab Mai 2013.
II.
Am 11. Mai 2018 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt eine ganze Invalidenrente ab Mai 2013.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 23. August 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
Mit Duplik vom 4. September 2018 hält die IV-Stelle an ihren
Anträgen fest und verzichtet auf weitere Ausführungen.
III.
Am 31. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichtes statt.
IV.
Aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers teilte die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. November 2018 den Parteien mit,
dass die Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2018 abgewiesen worden sei und
das schriftlich begründete Urteil folge.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne mit seiner linken Hand nur
noch sehr leichte Arbeiten bei einer Belastungsgrenze von 5 kg verrichten und
diese vorwiegend sitzend und ohne repetitive Bewegungsabläufe. Diese Vorgabe
sei von der IV-Stelle missachtet worden, da sie ihm in einer leidensangepassten
Tätigkeit leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumuten
wolle. Dass er seine rechte Hand mit 10 bis 15 kg belasten könne, würde ihm
nicht weiterhelfen, da für die meisten handwerklichen Tätigkeiten beide Hände
gebraucht würden. Das Belastungslimit mit der Unfähigkeit, repetitive Arbeiten
auszuführen, bedeute eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung auf dem
Arbeitsmarkt. Diese Umstände seien auch vom Gutachter verkannt worden, weswegen
das Gutachten weder plausibel noch schlüssig sei. Sein Arbeitsversuch bei der [...]
AG sei abgebrochen worden wegen fehlender gesundheitlicher Belastbarkeit. Auch
seien seine Rückenbeschwerden im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Darüber hinaus lägen klar objektivierbare Befunde vor, mit denen die
Rückenbeschwerden genügend nachgewiesen seien. Deswegen werde der rheumatologische
Gutachter seiner Situation nicht gerecht. Es sei auch nicht auf den Befund
eines Leberhämagioms eingegangen worden. Die Befragung habe ausserdem ohne Beizug
eines Dolmetschers stattgefunden. Es handle sich dabei um einen gravierenden
Verfahrensmangel. Auch habe Dr. med. C____ die Berichte der behandelnden
Psychotherapeutin nicht aufgeführt. Die Zusatzfragen zu den Auswirkungen der
Handverletzung habe Dr. med. C____ gar nicht oder nur oberflächlich
beantwortet.
In psychiatrischer Hinsicht weist er darauf hin, dass ihn seine
Psychotherapeutin für zu 70 % arbeitsunfähig halte (IV-Akte 154). Die
Indikatoren nach BGE 141 V 281 seien nicht ausreichend geprüft worden, indem
durchgehend und pauschal auf vorgehende Passagen im Gutachten verwiesen worden
sei. Er habe sich auch nicht ausreichend mit anderslautenden Fachmeinungen
auseinandergesetzt. Im Weiteren bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den
beiden Gutachtern. Dr. med. C____ erwähne, dass der Beschwerdeführer keine
Hobbies habe, während Dr. med. D____ über sehr intensive Alltagstätigkeiten
berichte. Sie hätten es zudem unterlassen, sich mit dem gescheiterten
Arbeitsversuch auseinanderzusetzen. Schliesslich gehe Dr. med. G____ im Bericht
vom 23. November 2017 von einer Verschlechterung der psychiatrischen
Gesundheitssituation aus.
2.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizi-nische
Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversiche-rungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und
Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztli-che
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts
ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3.a).
2.3.
Dr. med. C____ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom
21. Februar 2017 (IV-Akte 152) persistierende Handgelenksschmerzen mit Schonungszeichen,
intermittierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten
Mittelhand, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen
mit Protrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1) und ein chronisches zervikospondylogenes
Syndrom links bei Fehlform und degenerativen Veränderungen der HWS, kleiner
linkslateraler Diskushernie C6/7, ohne radikulärer Problematik. Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem ein Thorakovertebralsyndrom (S. 34
des Gutachtens). Für die schwere körperliche Tätigkeit als Eisenleger bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handproblematik links. In einer
Verweistätigkeit könne er mit der linken Hand nicht repetitiv über 5 kg heben,
stossen oder ziehen und es wäre günstig, wenn er während einer Tätigkeit nicht
immer an dieses Gewichtslimit gehen müsse. Er könne nicht auf Leitern oder
Gerüsten arbeiten, da er sich nicht mit der linken Hand halten könne. An der
rechten Hand sei das Belastungslimit höher, allein mit der rechten Hand könne
er im leichten bis mittelschweren Bereich (10 bis 15 kg) belasten. Aufgrund der
lumbalen Problematik seien ihm körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar,
leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten schon. Er dürfe keine
Arbeiten mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS-Stellung machen. In
einer solchen Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 39 des
Gutachtens).
2.4.
Die klinische Untersuchung zeigte eine frei bewegliche HWS, wobei
endphasig leichte Schmerzen angegeben worden seien. Es fände sich eine leichte
Druckdolenz der HWS. Eine radikuläre Problematik könne nicht provoziert werden.
Die BWS sei der Form entsprechend zu einem Drittel eingeschränkt, was für den
Rundrücken normal sei. Die LWS sei frei beweglich, endphasig gebe er jeweils
Schmerzen an. Auch an den unteren Extremitäten bestünden keine radikulären
Zeichen. Die Handgelenksbeweglichkeit sei identisch gegenüber früher, links
etwas eingeschränkt, rechts frei. Rechts finde sich eine diffuse Druckdolenz
der gesamten Hand mit Hauptbeschwerden im Bereich der erlittenen
Metacarpalfraktur IV, wobei dies so schwierig nachzuvollziehen sei, da diese Fraktur
längst verheilt sei und im Röntgenbild nicht mehr nachweisbar sei. Ein
Waddelzeichen lumbal sei positiv. Vom klinischen Status her fänden sich keine
relevanten Unterschiede gegenüber der Begutachtung von 2014 (S. 37 des
Gutachtens). Das MRI der HWS vom 11. Mai 2015 zeige altersentsprechende degenerative
Veränderungen, es fände sich eine sehr kleine Diskushernie linksseitig C6/7, an
der Grenze zu einer Protrusion. Das MRI BWS gleichen Datums zeige Normalbefunde
(S. 38 des Gutachtens). Die für das Gutachten angefertigten Handröntgenbilder
zeigten unveränderte Verhältnisse gegenüber 2014, das Röntgenbild rechts sei
absolut unauffällig. Auf dem Röntgenbild der linken Hand sei zu sehen, dass
sich die Mineralisation gebessert habe, sonst sei die Situation identisch mit 2014.
Zusammengefasst habe sich die Situation gegenüber 2014 nicht verändert, der
Beschwerdeführer betone seine Beschwerden etwas mehr. Er komme immer wieder auf
die schwierige psychosoziale Situation zu sprechen. Klinisch sei die Situation
gleich geblieben. Neu sei zervikal eine kleine Protrusion bis Diskushernie
diagnostiziert worden, die jedoch aktuell nicht zu einer radikulären
Reizsituation führe. Aufgrund der Diskushernie seien allerdings
Zwangsstellungen der HWS ungünstig (S. 38 des Gutachtens).
2.5.
Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu behandeln, dass
der Gutachter keinen Dolmetscher [...] Sprache beigezogen habe. Der Gutachter
hielt im Gutachten fest, er habe einen Dolmetscher bestellt, dieser sei aber
nicht erschienen. Er habe die Anamnese sodann auf Italienisch erhoben, es
hätten sich keine sprachlichen Probleme ergeben, da der Beschwerdeführer
perfekt italienisch spreche und er selbst auch (S. 30 des Gutachtens). Die
Anamnese lässt nicht auf sprachliche Schwierigkeiten schliessen, sie ist
detailliert und hält die Schmerzsituation differenziert fest. Kernstück einer
rheumatologischen Untersuchung ist ohnehin die klinische Untersuchung der
Wirbelsäule und der Extremitäten. Hier gab der Gutachter jeweils an, welche
Bewegungen beim Beschwerdeführer Schmerzen provozierten. Somit war es ihm
möglich, zuverlässige fachmedizinische Befunde zu erheben. Beweiswert kommt
einem lege artis erstellten Bericht zu. Das Fehlen des Dolmetschers hatte
keinen nennenswerten Einfluss auf die Qualität des Teilgutachtens. Die
psychiatrische Teilbegutachtung hingegen fand unter Beisein eines Dolmetschers
statt. Der Beweiswert ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach
auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche
Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014,
8C_578/2014, E. 4.2.6.). Das kann beim rheumatologischen Teilgutachten,
insbesondere auch angesichts der vom Gutachter bestätigten
Verständigungsmöglichkeit auf Italienisch, ausgeschlossen werden.
2.6.
Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, es sei vom Gutachter verkannt
worden, dass er für die meisten handwerklichen Tätigkeiten beide Hände brauche.
Das Belastungslimit mit der Unfähigkeit, repetitive Arbeiten auszuführen,
bedeute eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt.
2.7.
Der Gutachter hat das Belastungslimit und den Umfang einer möglichen
Verweistätigkeit für beide Hände separat erhoben. So liegt die Gewichtslimite
für die linke Hand bei 5 kg und für die rechte Hand bei 10 bis 15 kg. Es ist
gewiss eine Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt gegeben, es ist jedoch nicht
Aufgabe des Gutachters eine solche Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt zu
quantifizieren, sondern dies hat allenfalls im Rahmen der Ermittlung des
Invaliditätsgrades aufgrund des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Der Gutachter
hat zur medizinischen Beeinträchtigung und der Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Das hat er hier getan.
2.8.
Überdies ist auch die Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt relativ.
Denn mit seiner rechten, dominanten Hand kann er im leichten bis mittelschweren
Bereich arbeiten. Das Bundesgericht hat selbst bei funktionell Einarmigen wiederholt
festgehalten, dass auf dem sog. ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art.
16 ATSG genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden seien. Längst
nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und
Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung würden durch Computer und automatische
Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und
ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei demnach
an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung
und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten,
die keinen Einsatz der betroffenen (hier: linken) Extremität erforderten (statt
vieler: Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).
2.9.
Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten berücksichtige nicht, dass sein
Arbeitsversuch bei der [...] AG wegen fehlender gesundheitlicher Belastbarkeit abgebrochen
worden sei.
2.10.
Der Beschwerdeführer machte vom 29. April bis 30. Mai 2013 ein
Arbeitstraining bei der [...] AG. Gemäss dem Abschlussbericht vom 26. Juni 2013
(IV-Akte 41) hätte das Arbeitstraining bis Ende Juni dauern sollen, der
Beschwerdeführer war jedoch im Juni zu 100 % krankgeschrieben. Es habe
sich von Beginn weg gezeigt, dass keine repetitiven Arbeiten möglich seien
(z.B. Servietten falten) und viel stärker auf wechselnde Tätigkeitsangebote
hätte geachtet werden müssen. Zusätzlich habe er vermehrt Rückenbeschwerden
gezeigt, die keine volle Leistungsfähigkeit zugelassen hätten. Er habe sowohl
in der Wäscherei wie in der Privatreinigung gearbeitet. Kleinere Arbeiten habe
er gut gemacht, das Tempo wäre zu steigern gewesen. Es sei erkennbar, dass er
arbeiten möchte. Er sei jedoch an seine gesundheitlichen Grenzen gestossen.
Aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Stabilität und der aktuellen
Arbeitsunfähigkeit gingen sie davon aus, dass im Moment keine Vermittelbarkeit
gegeben sei.
2.11.
Gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art (KSBE), Rz. 5018, ist das Ziel des Arbeitsversuchs eine möglichst genaue
Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten,
den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit bei der [...] AG entsprach offensichtlich nicht den
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, weswegen dem Bericht
bereits aus diesem Grund nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt. Da beim
Beschwerdeführer ein syndromales Beschwerdebild im Vordergrund steht, ist die
Überwindbarkeit der Schmerzproblematik anhand der Indikatorenprüfung zu
beurteilen. Eine solche nahm der psychiatrische Gutachter vor (siehe unten Erw.
3.9.).
2.12.
Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Gutachten
nicht nachvollziehbar sei, denn es lägen klar objektivierbare Befunde vor, mit
denen die Rückenbeschwerden genügend nachgewiesen seien. Es ist richtig, dass
Dr. med. C____ verschiedene, altersentsprechende degenerative Veränderungen
dokumentierte. Diese zeigen sich auch in den von ihm beschriebenen MRI-Bildern.
Entscheidend ist jedoch die fachmedizinische klinische Prüfung. Hier konnte der
Gutachter keine radikuläre Problematik feststellen, weder im aktuellen
Gutachten vom 21. Februar 2017 noch im vorangehenden Gutachten vom 5. Juni 2014
(IV-Akte 76, siehe S. 23 des ersten Gutachtens). Mit der Diagnose eines
chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines chronischen zervikospondylogenen
Syndroms hat der Gutachter der Schmerzproblematik bei Fehlen einer radikulären
Symptomatik korrekt Rechnung getragen. Wie es sich sodann mit der
Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser syndromalen Beschwerdebilder verhält, ist
psychiatrisch anhand der Indikatorenprüfung zu beurteilen.
2.13.
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass auf den Befund
eines Leberhämagioms nicht eingegangen worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass
es sich bei einem Leberhämagiom um einen benignen Lebertumor handelt. Sodann
hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er durch das Leberhämagiom
beeinträchtigt ist. Sollten sich aufgrund dieses Befundes längerdauernde, die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Probleme ergeben, so steht
ihm die Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
aufgrund dieser Beschwerden offen.
2.14.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, Dr. med. C____ habe
die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin nicht aufgeführt, so ist darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens aus diesen ohnehin
kein bedeutender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Entscheidend ist in dieser
Hinsicht die psychiatrische Begutachtung. Was die Rüge anbelangt, der Gutachter
habe die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen der unfallbedingten
Handverletzung unzureichend beantwortet, ist zu bemerken, dass der Gutachter
die Fragen beantwortet hat. Ohnehin ist in einem invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren die Unfallkausalität nicht relevant, weswegen es nicht ersichtlich
ist, inwiefern diese Fragen im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sind.
3.
3.1.
Im Folgenden ist der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu prüfen.
3.2.
Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom
5. Mai 2017 (IV-Akte 158) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 54), eine ängstlich-depressive Störung
(ICD-10 F 34.1) und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode
(ICD-10 F32.1). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
keine.
3.3.
Im psychopathologischen Befund hielt Dr. med. D____ fest, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Untersuchung freundlich und kooperativ gewesen sei. Er habe eine
lebhafte Mimik und Gestik gezeigt, die Stimmung sei etwas bedrückt gewesen. Der
Antrieb sei nicht vermindert gewesen, der affektive Kontakt gut. Er habe einen
wachen Eindruck gemacht und er sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei zeitlich,
örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Während der
ganzen Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er
habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen
seien intakt gewesen. Seine Ausführungen seien anschaulich gewesen. Das Denken
sei nicht eingeengt gewesen. Er habe einen klaren und guten Bezug zur Realität
gehabt (S. 15 des Gutachtens). In der Beurteilung hielt Dr. med. D____ fest,
der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr
arbeiten zu können. Das Ausmass der geklagten Beschwerden könne durch die somatischen
Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische
Überlagerung angenommen werden müsse. Im Vorfeld der Schmerzverarbeitungsstörung
seien keine Hinweise auf wesentliche psychosoziale Belastungen vorhanden. Es
würden auch keine Therapien durchgeführt, er nehme nur ein schwaches
Schmerzmittel ein. Er gestalte den Alltag aktiv und berichte auch nicht, dass
er in der Tagesgestaltung durch seine Schmerzen eingeschränkt sei. Er leide
also nicht unter schweren, quälenden Schmerzen, die ihn im Alltag wesentlich
einschränken würden. Somit seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben. Es handle sich um eine
Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer könne sich einfach nicht
vorstellen, mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen einer adaptierten
Tätigkeit nachzugehen. Dies sei der Hauptgrund für die psychische Überlagerung
der geklagten Beschwerden (S. 16 des Gutachtens). Die leicht erhöhte Reizbarkeit,
die leichten depressiven Verstimmungen seien nicht derart ausgeprägt, als dass
die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt werden könnte. Er
gestallte den Alltag aktiv, unternehme täglich mehrere Spaziergänge, lese
intensiv Zeitungen und sehe TV. Die in den Akten erwähnte mittelgradige
depressive Episode sei vollständig remittiert (S. 17 des Gutachtens).
3.4.
Der Beschwerdeführer hält dem Gutachten entgegen, dass ihn seine Psychotherapeutin
für zu 70 % arbeitsunfähig halte (IV-Akte 154).
3.5.
Die behandelnde Psychologin diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai
2017 (IV-Akte 154) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F 33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.40). Es bestünden multiple körperliche und psychische Einschränkungen. Die
geistige Kapazität dürfte höchstens mässig ausgeprägt sein und somit ergäben
sich hier wenige Ressourcen. Seine gesamte Arbeitsfähigkeit sei mindestens zu
70 % eingeschränkt. Die Summe der vorhandenen Beschwerden begründe diese
Einschränkung. Der Beschwerdeführer habe wenig auf veränderungsorientierte
Angebote einsteigen können. Stattdessen versuche er, seine Klagen und
Beschwerden umso eindringlicher vorzubringen. Er sei nicht in der Lage, sein
Verhalten zu reflektieren oder über inneres Erleben zu berichten. Er sei in
seinen Schilderungen durchgehend auf der handlungsorientierten Ebene geblieben.
Probleme habe er nur in Hinblick auf somatische Vorgänge wahrnehmen können.
3.6.
Die behandelnde Therapeutin hat in ihrer
Arbeitsunfähigkeitsschätzung alle Beschwerden berücksichtigt, also auch die
rheumatologischen. Die somatische Seite ist im rheumatologischen Gutachten
ausführlich und detailliert untersucht worden, die Beschwerden sind somatisch
nicht begründet. Dr. med. D____ hat im psychiatrischen Teilgutachten
ausführlich dargelegt, warum eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr
vorliegt. Insbesondere spricht hier die aktive Tagesgestaltung gegen das
Vorliegen einer depressiven Störung. Eine solche wird auch von der Dr. med. G____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in deren Praxis die Psychotherapie
stattfindet, im Bericht vom 23. November 2017 (IV-Akte 174) nicht mehr
diagnostiziert. Der Bericht der behandelnden Psychologin vom 2. Mai 2017 ist
daher nicht geeignet, Zweifel am psychiatrischen Gutachten zu wecken.
3.7.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der psychiatrische Gutachter die
Indikatoren nach BGE 141 V 281 nicht ausreichend geprüft habe, indem er durchgehend
und pauschal auf vorangehende Passagen im Gutachten verwiesen habe.
3.8.
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141
V 281 E. 3.6.).
3.9.
Dr. med. D____ hat die Indikatoren im Gutachten geprüft (S. 18 bis
21 des Gutachtens). Dabei hat er die einzelnen Punkte beantwortet und lediglich
zwei Mal auf vorangehende Abschnitte verwiesen. Dies betrifft Punkt 9.1, die
leitliniengerechte Anamneseerhebung und Punkt 9.2, die detaillierte
Beschreibung des Alltags. Dies betrifft zwei Punkte, die bereits Bestandteil
des Gutachtens sind (S. 12 bis 14 des Gutachtens). Bei diesen beiden Punkten
ist es daher nicht weiter zu beanstanden, wenn er auf vorangehende Passagen
verweist. Auf diese Weise werden Wiederholungen vermieden. Inhaltliche Einwände
gegen die Indikatorenprüfung hat der Beschwerdeführer keine vorgebracht.
Anhaltspunkte für solche sind keine ersichtlich, weswegen sich eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den Indikatoren an dieser Stelle erübrigt.
3.10.
Des Weiteren hat sich der Gutachter mit anderslautenden
fachärztlichen Meinungen auseinandergesetzt (S. 22 des Gutachtens), und es kann
auch keine Diskrepanz zwischen dem Teilgutachten von Dr. med. C____ und dem
Teilgutachten von Dr. med. D____ erkannt werden, wenn der eine berichtet, der
Beschwerdeführer habe keine Hobbies, während der andere über sehr intensive
Alltagstätigkeiten berichtet. Denn die Tagesgestaltung ist in erster Linie in
der psychiatrischen Begutachtung wichtig, weniger in der rheumatologischen,
weswegen eine entsprechende Anamnese in der rheumatologischen Begutachtung auch
kürzer ausfallen darf. Alltagstätigkeiten sind auch nicht unbedingt mit Hobbies
gleichzusetzen, weswegen jemand auch ohne spezifische Hobbies verschiedenen
Aktivitäten nachgehen kann. Dr. med. D____ erwähnte denn auch Spaziergänge,
Interesse für das Tagesgeschehen und für Gesundheitssendungen sowie intensive
soziale Kontakte (S. 17 und 21 des Gutachtens).
3.11.
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. med. G____ gehe im
Bericht vom 23. November 2017 von einer Verschlechterung der psychiatrischen Gesundheitssituation
aus. Die Ärztin nennt als für die Leistungsverminderung verantwortlich eine
Neurasthenie und differentialdiagnostisch eine reaktivierte posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Weitere somatische oder psychische Beschwerden,
insbesondere spezifischere Störungen wie etwa eine depressive oder eine Angststörung,
nennt sie nicht, sodass es an einem objektivierbaren psychischen Gesundheitsschaden
mangelt. Auch ihrem Bericht ist zu entnehmen, dass leichtgradige depressive
Symptome immer wieder auftauchen. Von daher ist bei einer ursprünglich
mittelgradig depressiven Episode auf eine Verbesserung statt einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes zu schliessen.
3.12.
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die
Konsensbesprechung habe vor Erstellung des psychiatrischen Gutachtens
stattgefunden, so ist die zeitliche Abfolge tatsächlich zu kritisieren. Dieser
Umstand fällt jedoch nicht so schwerwiegend ins Gewicht, dass den beiden
Gutachten deswegen kein Beweiswert mehr zuerkannt werden könnte. Denn die
Ausgangslage ist klar. Findet sich somatisch kein Korrelat für die Beschwerden,
ist es am psychiatrischen Fachgutachter die Arbeitsfähigkeit aufgrund des
psychosomatischen Leidens zu ermitteln. So hat denn auch das Bundesgericht entschieden,
dass der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit grosses Gewicht zukommt, wenn sie auf der Grundlage einer
Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine
solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion
und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber
nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4).
3.13.
Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer die Beweiskraft des bidisziplinären
Gutachtens nicht zu entkräften. Dem lege artis erstellten bidisziplinären
Gutachten kommt volle Beweiskraft zu.
4.
4.1.
Sodann sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm unter Berücksichtigung
der Art und des Ausmasses der leidensbedingten Einschränkungen, aber auch
aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner sehr geringen
Deutschkenntnisse ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren.
4.3.
Die IV-Stelle hat ab Mai 2015 bei einer Arbeitsunfähigkeit von
30 % einen Invaliditätsgrad von 29 % errechnet. Dabei hat sie keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen mit der Begründung, dass mit der Reduktion
des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt
worden seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden
seien. Angesichts der gesundheitsbedingten Einschränkungen im rheumatologischen
Arbeitsplatzprofil gemeinsam mit den Sprachschwierigkeiten erscheint ein
leidensbedingter Abzug von 10 % als gerechtfertigt. Aber auch ein solcher
führt nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 %.
4.4.
Weitere Gründe, die gegen eine korrekte Ermittlung des
Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle sprechen, wurden nicht vorgebracht.
Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus den Akten keine. Weiterungen
erübrigen sich daher.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: