Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.78

Verfügung vom 9. April 2018

Beweiswert bidisziplinäres Gutachten

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete bis 2011 bei der [...] GmbH als Eisenleger. Anfang 2003 erlitt er zwei Arbeitsunfälle, bei denen er sich sowohl am rechten als auch am linken Handgelenk verletzt hatte. Aufgrund anhaltender Beschwerden erfolgte im Jahr 2011 eine Handgelenksarthroskopie und 2012 eine Operation im [...] Basel. Zudem leidet der Beschwerdeführer unter langjährigen Rücken- und Fussbeschwerden. Am 27. Februar 2012 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und beauftragte Dr. med. C____ mit der rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 5. Juni 2014 (IV-Akte 76) eine ab Februar 2013 bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (IV-Akte 100) für die Zeit nach der Operation ab August 2012 eine befristete ganze Rente zu und verneinte den Rentenanspruch ab Mai 2013.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. März 2016 (IV.2015.121; IV-Akte 128) gut, hob die Verfügung vom 29. Mai 2015 auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens an die IV-Stelle zurück.

Dr. med. C____, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin FMH, diagnostizierte im neuen Gutachten vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 152) persistierende Handgelenksschmerzen mit Schonungszeichen links, intermittierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten Mittelhand, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen mit Protrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1 und ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit Fehlform, degenerativen Veränderungen der HWS, kleiner linkslateraler Diskushernie C6/7, ohne radikulärer Problematik (S. 34 des Gutachtens). Aufgrund der Handgelenksproblematik links bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf als Eisenleger. In einer gewissen Anforderungen entsprechenden Verweistätigkeit könne er zu 100 % arbeiten. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 5. Mai 2017 (IV-Akte 156) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 54), einer ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F 34.1) und eines Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F 32.1). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 100 %. Rückwirkend könne von Mai bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert werden.

RAD-Arzt Dr. med. E____ nahm am 18. Mai 2017 (IV-Akte 158) zum Gutachten Stellung. Eine weitere Stellungnahme von ihm erfolgte am 14. November 2017 (IV-Akte 172) aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 163). RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm am 4. April 2018 (IV-Akte 176) Stellung zum Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 23. November 2017 (IV-Akte 174). Mit Verfügung vom 9. April 2018 (IV-Akte 180) sprach die IV-Stelle ab August 2012 eine befristete ganze Rente zu und verneinte den Rentenanspruch ab Mai 2013.

II.       

Am 11. Mai 2018 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt eine ganze Invalidenrente ab Mai 2013.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 23. August 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit Duplik vom 4. September 2018 hält die IV-Stelle an ihren Anträgen fest und verzichtet auf weitere Ausführungen.

III.      

Am 31. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.

IV.     

Aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers teilte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. November 2018 den Parteien mit, dass die Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2018 abgewiesen worden sei und das schriftlich begründete Urteil folge.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne mit seiner linken Hand nur noch sehr leichte Arbeiten bei einer Belastungsgrenze von 5 kg verrichten und diese vorwiegend sitzend und ohne repetitive Bewegungsabläufe. Diese Vorgabe sei von der IV-Stelle missachtet worden, da sie ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumuten wolle. Dass er seine rechte Hand mit 10 bis 15 kg belasten könne, würde ihm nicht weiterhelfen, da für die meisten handwerklichen Tätigkeiten beide Hände gebraucht würden. Das Belastungslimit mit der Unfähigkeit, repetitive Arbeiten auszuführen, bedeute eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt. Diese Umstände seien auch vom Gutachter verkannt worden, weswegen das Gutachten weder plausibel noch schlüssig sei. Sein Arbeitsversuch bei der [...] AG sei abgebrochen worden wegen fehlender gesundheitlicher Belastbarkeit. Auch seien seine Rückenbeschwerden im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus lägen klar objektivierbare Befunde vor, mit denen die Rückenbeschwerden genügend nachgewiesen seien. Deswegen werde der rheumatologische Gutachter seiner Situation nicht gerecht. Es sei auch nicht auf den Befund eines Leberhämagioms eingegangen worden. Die Befragung habe ausserdem ohne Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Es handle sich dabei um einen gravierenden Verfahrensmangel. Auch habe Dr. med. C____ die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin nicht aufgeführt. Die Zusatzfragen zu den Auswirkungen der Handverletzung habe Dr. med. C____ gar nicht oder nur oberflächlich beantwortet.

In psychiatrischer Hinsicht weist er darauf hin, dass ihn seine Psychotherapeutin für zu 70 % arbeitsunfähig halte (IV-Akte 154). Die Indikatoren nach BGE 141 V 281 seien nicht ausreichend geprüft worden, indem durchgehend und pauschal auf vorgehende Passagen im Gutachten verwiesen worden sei. Er habe sich auch nicht ausreichend mit anderslautenden Fachmeinungen auseinandergesetzt. Im Weiteren bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen den beiden Gutachtern. Dr. med. C____ erwähne, dass der Beschwerdeführer keine Hobbies habe, während Dr. med. D____ über sehr intensive Alltagstätigkeiten berichte. Sie hätten es zudem unterlassen, sich mit dem gescheiterten Arbeitsversuch auseinanderzusetzen. Schliesslich gehe Dr. med. G____ im Bericht vom 23. November 2017 von einer Verschlechterung der psychiatrischen Gesundheitssituation aus.

2.2.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizi-nische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversiche-rungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztli-che Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

2.3.           Dr. med. C____ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 152) persistierende Handgelenksschmerzen mit Schonungszeichen, intermittierende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten Mittelhand, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen mit Protrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1) und ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom links bei Fehlform und degenerativen Veränderungen der HWS, kleiner linkslateraler Diskushernie C6/7, ohne radikulärer Problematik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem ein Thorakovertebralsyndrom (S. 34 des Gutachtens). Für die schwere körperliche Tätigkeit als Eisenleger bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handproblematik links. In einer Verweistätigkeit könne er mit der linken Hand nicht repetitiv über 5 kg heben, stossen oder ziehen und es wäre günstig, wenn er während einer Tätigkeit nicht immer an dieses Gewichtslimit gehen müsse. Er könne nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten, da er sich nicht mit der linken Hand halten könne. An der rechten Hand sei das Belastungslimit höher, allein mit der rechten Hand könne er im leichten bis mittelschweren Bereich (10 bis 15 kg) belasten. Aufgrund der lumbalen Problematik seien ihm körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten schon. Er dürfe keine Arbeiten mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS-Stellung machen. In einer solchen Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 39 des Gutachtens).

2.4.           Die klinische Untersuchung zeigte eine frei bewegliche HWS, wobei endphasig leichte Schmerzen angegeben worden seien. Es fände sich eine leichte Druckdolenz der HWS. Eine radikuläre Problematik könne nicht provoziert werden. Die BWS sei der Form entsprechend zu einem Drittel eingeschränkt, was für den Rundrücken normal sei. Die LWS sei frei beweglich, endphasig gebe er jeweils Schmerzen an. Auch an den unteren Extremitäten bestünden keine radikulären Zeichen. Die Handgelenksbeweglichkeit sei identisch gegenüber früher, links etwas eingeschränkt, rechts frei. Rechts finde sich eine diffuse Druckdolenz der gesamten Hand mit Hauptbeschwerden im Bereich der erlittenen Metacarpalfraktur IV, wobei dies so schwierig nachzuvollziehen sei, da diese Fraktur längst verheilt sei und im Röntgenbild nicht mehr nachweisbar sei. Ein Waddelzeichen lumbal sei positiv. Vom klinischen Status her fänden sich keine relevanten Unterschiede gegenüber der Begutachtung von 2014 (S. 37 des Gutachtens). Das MRI der HWS vom 11. Mai 2015 zeige altersentsprechende degenerative Veränderungen, es fände sich eine sehr kleine Diskushernie linksseitig C6/7, an der Grenze zu einer Protrusion. Das MRI BWS gleichen Datums zeige Normalbefunde (S. 38 des Gutachtens). Die für das Gutachten angefertigten Handröntgenbilder zeigten unveränderte Verhältnisse gegenüber 2014, das Röntgenbild rechts sei absolut unauffällig. Auf dem Röntgenbild der linken Hand sei zu sehen, dass sich die Mineralisation gebessert habe, sonst sei die Situation identisch mit 2014. Zusammengefasst habe sich die Situation gegenüber 2014 nicht verändert, der Beschwerdeführer betone seine Beschwerden etwas mehr. Er komme immer wieder auf die schwierige psychosoziale Situation zu sprechen. Klinisch sei die Situation gleich geblieben. Neu sei zervikal eine kleine Protrusion bis Diskushernie diagnostiziert worden, die jedoch aktuell nicht zu einer radikulären Reizsituation führe. Aufgrund der Diskushernie seien allerdings Zwangsstellungen der HWS ungünstig (S. 38 des Gutachtens).

2.5.           Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu behandeln, dass der Gutachter keinen Dolmetscher [...] Sprache beigezogen habe. Der Gutachter hielt im Gutachten fest, er habe einen Dolmetscher bestellt, dieser sei aber nicht erschienen. Er habe die Anamnese sodann auf Italienisch erhoben, es hätten sich keine sprachlichen Probleme ergeben, da der Beschwerdeführer perfekt italienisch spreche und er selbst auch (S. 30 des Gutachtens). Die Anamnese lässt nicht auf sprachliche Schwierigkeiten schliessen, sie ist detailliert und hält die Schmerzsituation differenziert fest. Kernstück einer rheumatologischen Untersuchung ist ohnehin die klinische Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten. Hier gab der Gutachter jeweils an, welche Bewegungen beim Beschwerdeführer Schmerzen provozierten. Somit war es ihm möglich, zuverlässige fachmedizinische Befunde zu erheben. Beweiswert kommt einem lege artis erstellten Bericht zu. Das Fehlen des Dolmetschers hatte keinen nennenswerten Einfluss auf die Qualität des Teilgutachtens. Die psychiatrische Teilbegutachtung hingegen fand unter Beisein eines Dolmetschers statt. Der Beweiswert ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_578/2014, E. 4.2.6.). Das kann beim rheumatologischen Teilgutachten, insbesondere auch angesichts der vom Gutachter bestätigten Verständigungsmöglichkeit auf Italienisch, ausgeschlossen werden.

2.6.           Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, es sei vom Gutachter verkannt worden, dass er für die meisten handwerklichen Tätigkeiten beide Hände brauche. Das Belastungslimit mit der Unfähigkeit, repetitive Arbeiten auszuführen, bedeute eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt.

2.7.           Der Gutachter hat das Belastungslimit und den Umfang einer möglichen Verweistätigkeit für beide Hände separat erhoben. So liegt die Gewichtslimite für die linke Hand bei 5 kg und für die rechte Hand bei 10 bis 15 kg. Es ist gewiss eine Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt gegeben, es ist jedoch nicht Aufgabe des Gutachters eine solche Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt zu quantifizieren, sondern dies hat allenfalls im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Der Gutachter hat zur medizinischen Beeinträchtigung und der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Das hat er hier getan.

2.8.           Überdies ist auch die Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt relativ. Denn mit seiner rechten, dominanten Hand kann er im leichten bis mittelschweren Bereich arbeiten. Das Bundesgericht hat selbst bei funktionell Einarmigen wiederholt festgehalten, dass auf dem sog. ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden seien. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung würden durch Computer und automatische Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei demnach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der betroffenen (hier: linken) Extremität erforderten (statt vieler: Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.9.           Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten berücksichtige nicht, dass sein Arbeitsversuch bei der [...] AG wegen fehlender gesundheitlicher Belastbarkeit abgebrochen worden sei.

2.10.        Der Beschwerdeführer machte vom 29. April bis 30. Mai 2013 ein Arbeitstraining bei der [...] AG. Gemäss dem Abschlussbericht vom 26. Juni 2013 (IV-Akte 41) hätte das Arbeitstraining bis Ende Juni dauern sollen, der Beschwerdeführer war jedoch im Juni zu 100 % krankgeschrieben. Es habe sich von Beginn weg gezeigt, dass keine repetitiven Arbeiten möglich seien (z.B. Servietten falten) und viel stärker auf wechselnde Tätigkeitsangebote hätte geachtet werden müssen. Zusätzlich habe er vermehrt Rückenbeschwerden gezeigt, die keine volle Leistungsfähigkeit zugelassen hätten. Er habe sowohl in der Wäscherei wie in der Privatreinigung gearbeitet. Kleinere Arbeiten habe er gut gemacht, das Tempo wäre zu steigern gewesen. Es sei erkennbar, dass er arbeiten möchte. Er sei jedoch an seine gesundheitlichen Grenzen gestossen. Aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Stabilität und der aktuellen Arbeitsunfähigkeit gingen sie davon aus, dass im Moment keine Vermittelbarkeit gegeben sei.

2.11.        Gemäss dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Rz. 5018, ist das Ziel des Arbeitsversuchs eine möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Tätigkeit bei der [...] AG entsprach offensichtlich nicht den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, weswegen dem Bericht bereits aus diesem Grund nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt. Da beim Beschwerdeführer ein syndromales Beschwerdebild im Vordergrund steht, ist die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik anhand der Indikatorenprüfung zu beurteilen. Eine solche nahm der psychiatrische Gutachter vor (siehe unten Erw. 3.9.).

2.12.        Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, denn es lägen klar objektivierbare Befunde vor, mit denen die Rückenbeschwerden genügend nachgewiesen seien. Es ist richtig, dass Dr. med. C____ verschiedene, altersentsprechende degenerative Veränderungen dokumentierte. Diese zeigen sich auch in den von ihm beschriebenen MRI-Bildern. Entscheidend ist jedoch die fachmedizinische klinische Prüfung. Hier konnte der Gutachter keine radikuläre Problematik feststellen, weder im aktuellen Gutachten vom 21. Februar 2017 noch im vorangehenden Gutachten vom 5. Juni 2014 (IV-Akte 76, siehe S. 23 des ersten Gutachtens). Mit der Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms hat der Gutachter der Schmerzproblematik bei Fehlen einer radikulären Symptomatik korrekt Rechnung getragen. Wie es sich sodann mit der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser syndromalen Beschwerdebilder verhält, ist psychiatrisch anhand der Indikatorenprüfung zu beurteilen.

2.13.        Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass auf den Befund eines Leberhämagioms nicht eingegangen worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Leberhämagiom um einen benignen Lebertumor handelt. Sodann hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er durch das Leberhämagiom beeinträchtigt ist. Sollten sich aufgrund dieses Befundes längerdauernde, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Probleme ergeben, so steht ihm die Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund dieser Beschwerden offen.

2.14.        Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, Dr. med. C____ habe die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin nicht aufgeführt, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens aus diesen ohnehin kein bedeutender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Entscheidend ist in dieser Hinsicht die psychiatrische Begutachtung. Was die Rüge anbelangt, der Gutachter habe die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen der unfallbedingten Handverletzung unzureichend beantwortet, ist zu bemerken, dass der Gutachter die Fragen beantwortet hat. Ohnehin ist in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die Unfallkausalität nicht relevant, weswegen es nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Fragen im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sind.

3.                

3.1.           Im Folgenden ist der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu prüfen.

3.2.           Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Mai 2017 (IV-Akte 158) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F 54), eine ängstlich-depressive Störung (ICD-10 F 34.1) und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine.

3.3.           Im psychopathologischen Befund hielt Dr. med. D____ fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung freundlich und kooperativ gewesen sei. Er habe eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt, die Stimmung sei etwas bedrückt gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen, der affektive Kontakt gut. Er habe einen wachen Eindruck gemacht und er sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Während der ganzen Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Seine Ausführungen seien anschaulich gewesen. Das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Er habe einen klaren und guten Bezug zur Realität gehabt (S. 15 des Gutachtens). In der Beurteilung hielt Dr. med. D____ fest, der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr arbeiten zu können. Das Ausmass der geklagten Beschwerden könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Im Vorfeld der Schmerzverarbeitungsstörung seien keine Hinweise auf wesentliche psychosoziale Belastungen vorhanden. Es würden auch keine Therapien durchgeführt, er nehme nur ein schwaches Schmerzmittel ein. Er gestalte den Alltag aktiv und berichte auch nicht, dass er in der Tagesgestaltung durch seine Schmerzen eingeschränkt sei. Er leide also nicht unter schweren, quälenden Schmerzen, die ihn im Alltag wesentlich einschränken würden. Somit seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer könne sich einfach nicht vorstellen, mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Dies sei der Hauptgrund für die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden (S. 16 des Gutachtens). Die leicht erhöhte Reizbarkeit, die leichten depressiven Verstimmungen seien nicht derart ausgeprägt, als dass die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt werden könnte. Er gestallte den Alltag aktiv, unternehme täglich mehrere Spaziergänge, lese intensiv Zeitungen und sehe TV. Die in den Akten erwähnte mittelgradige depressive Episode sei vollständig remittiert (S. 17 des Gutachtens).

3.4.           Der Beschwerdeführer hält dem Gutachten entgegen, dass ihn seine Psychotherapeutin für zu 70 % arbeitsunfähig halte (IV-Akte 154).

3.5.           Die behandelnde Psychologin diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 154) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Es bestünden multiple körperliche und psychische Einschränkungen. Die geistige Kapazität dürfte höchstens mässig ausgeprägt sein und somit ergäben sich hier wenige Ressourcen. Seine gesamte Arbeitsfähigkeit sei mindestens zu 70 % eingeschränkt. Die Summe der vorhandenen Beschwerden begründe diese Einschränkung. Der Beschwerdeführer habe wenig auf veränderungsorientierte Angebote einsteigen können. Stattdessen versuche er, seine Klagen und Beschwerden umso eindringlicher vorzubringen. Er sei nicht in der Lage, sein Verhalten zu reflektieren oder über inneres Erleben zu berichten. Er sei in seinen Schilderungen durchgehend auf der handlungsorientierten Ebene geblieben. Probleme habe er nur in Hinblick auf somatische Vorgänge wahrnehmen können.

3.6.           Die behandelnde Therapeutin hat in ihrer Arbeitsunfähigkeitsschätzung alle Beschwerden berücksichtigt, also auch die rheumatologischen. Die somatische Seite ist im rheumatologischen Gutachten ausführlich und detailliert untersucht worden, die Beschwerden sind somatisch nicht begründet. Dr. med. D____ hat im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich dargelegt, warum eine mittelgradige depressive Episode nicht mehr vorliegt. Insbesondere spricht hier die aktive Tagesgestaltung gegen das Vorliegen einer depressiven Störung. Eine solche wird auch von der Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in deren Praxis die Psychotherapie stattfindet, im Bericht vom 23. November 2017 (IV-Akte 174) nicht mehr diagnostiziert. Der Bericht der behandelnden Psychologin vom 2. Mai 2017 ist daher nicht geeignet, Zweifel am psychiatrischen Gutachten zu wecken.

3.7.           Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der psychiatrische Gutachter die Indikatoren nach BGE 141 V 281 nicht ausreichend geprüft habe, indem er durchgehend und pauschal auf vorangehende Passagen im Gutachten verwiesen habe.

3.8.           Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6.).

3.9.           Dr. med. D____ hat die Indikatoren im Gutachten geprüft (S. 18 bis 21 des Gutachtens). Dabei hat er die einzelnen Punkte beantwortet und lediglich zwei Mal auf vorangehende Abschnitte verwiesen. Dies betrifft Punkt 9.1, die leitliniengerechte Anamneseerhebung und Punkt 9.2, die detaillierte Beschreibung des Alltags. Dies betrifft zwei Punkte, die bereits Bestandteil des Gutachtens sind (S. 12 bis 14 des Gutachtens). Bei diesen beiden Punkten ist es daher nicht weiter zu beanstanden, wenn er auf vorangehende Passagen verweist. Auf diese Weise werden Wiederholungen vermieden. Inhaltliche Einwände gegen die Indikatorenprüfung hat der Beschwerdeführer keine vorgebracht. Anhaltspunkte für solche sind keine ersichtlich, weswegen sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Indikatoren an dieser Stelle erübrigt.

3.10.        Des Weiteren hat sich der Gutachter mit anderslautenden fachärztlichen Meinungen auseinandergesetzt (S. 22 des Gutachtens), und es kann auch keine Diskrepanz zwischen dem Teilgutachten von Dr. med. C____ und dem Teilgutachten von Dr. med. D____ erkannt werden, wenn der eine berichtet, der Beschwerdeführer habe keine Hobbies, während der andere über sehr intensive Alltagstätigkeiten berichtet. Denn die Tagesgestaltung ist in erster Linie in der psychiatrischen Begutachtung wichtig, weniger in der rheumatologischen, weswegen eine entsprechende Anamnese in der rheumatologischen Begutachtung auch kürzer ausfallen darf. Alltagstätigkeiten sind auch nicht unbedingt mit Hobbies gleichzusetzen, weswegen jemand auch ohne spezifische Hobbies verschiedenen Aktivitäten nachgehen kann. Dr. med. D____ erwähnte denn auch Spaziergänge, Interesse für das Tagesgeschehen und für Gesundheitssendungen sowie intensive soziale Kontakte (S. 17 und 21 des Gutachtens).

3.11.        Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. med. G____ gehe im Bericht vom 23. November 2017 von einer Verschlechterung der psychiatrischen Gesundheitssituation aus. Die Ärztin nennt als für die Leistungsverminderung verantwortlich eine Neurasthenie und differentialdiagnostisch eine reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Weitere somatische oder psychische Beschwerden, insbesondere spezifischere Störungen wie etwa eine depressive oder eine Angststörung, nennt sie nicht, sodass es an einem objektivierbaren psychischen Gesundheitsschaden mangelt. Auch ihrem Bericht ist zu entnehmen, dass leichtgradige depressive Symptome immer wieder auftauchen. Von daher ist bei einer ursprünglich mittelgradig depressiven Episode auf eine Verbesserung statt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen.

3.12.        Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die Konsensbesprechung habe vor Erstellung des psychiatrischen Gutachtens stattgefunden, so ist die zeitliche Abfolge tatsächlich zu kritisieren. Dieser Umstand fällt jedoch nicht so schwerwiegend ins Gewicht, dass den beiden Gutachten deswegen kein Beweiswert mehr zuerkannt werden könnte. Denn die Ausgangslage ist klar. Findet sich somatisch kein Korrelat für die Beschwerden, ist es am psychiatrischen Fachgutachter die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychosomatischen Leidens zu ermitteln. So hat denn auch das Bundesgericht entschieden, dass der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit grosses Gewicht zukommt, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist ideal, aber nicht zwingend (BGE 143 V 124 E. 2.2.4).

3.13.        Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens nicht zu entkräften. Dem lege artis erstellten bidisziplinären Gutachten kommt volle Beweiskraft zu.

4.                

4.1.           Sodann sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

4.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm unter Berücksichtigung der Art und des Ausmasses der leidensbedingten Einschränkungen, aber auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner sehr geringen Deutschkenntnisse ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren.

4.3.           Die IV-Stelle hat ab Mai 2015 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % einen Invaliditätsgrad von 29 % errechnet. Dabei hat sie keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen mit der Begründung, dass mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden seien. Angesichts der gesundheitsbedingten Einschränkungen im rheumatologischen Arbeitsplatzprofil gemeinsam mit den Sprachschwierigkeiten erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als gerechtfertigt. Aber auch ein solcher führt nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 %.

4.4.           Weitere Gründe, die gegen eine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle sprechen, wurden nicht vorgebracht. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus den Akten keine. Weiterungen erübrigen sich daher.

5.                

5.1.           Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

5.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: