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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.79
Verfügung vom 17. April 2018
Rechtsschutzinteresse verneint; Nichteintreten
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. April 2014 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor. In ihrem Auftrag erstattete die C____ (C____), [...], ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 4. Dezember 2014; IV-Akte 36). Mit Verfügung vom 18. April 2016 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 64).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob mit Urteil vom 20. Dezember 2016 diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 88).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Prof. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein Gutachten. Sie attestierte der Versicherten eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 100, S. 21).
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde-führerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 beantragt die zu diesem Zeitpunkt durch E____, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin, es sei die „Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 17. April 2018 … insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen den realen Verdienstverhältnissen der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität anzupassen ist“. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die „vorliegende Beschwerde … zu sistieren bis die Beschwerdebeklagte über die Berentungsgrundlagen ab Oktober 2014 verfügt hat“. Ferner wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 wird das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung beantragt.
c) Mit Replik vom 18. September 2018 hält die nunmehr von B____, vertretene Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend darzustellenden Klärung abhängt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Zum medizinisch-theoretischen Sachverhalt wird in der Verfügung ausgeführt, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige kaufmännische Tätigkeit wie auch jede andere adaptierte Tätigkeit nur noch im Pensum von 20 % ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht sollte diese Tätigkeit leichte wechselbelastende Arbeiten umfassen, d.h. Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Positionen sitzend, stehend und gehend wahlweise und häufig wechseln zu können, mit einem Gewichtslimit von 10 kg.
Zu den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen legt die Beschwerdegegnerin dar, das (letzte) Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei aus strukturellen Gründen per 31. August 2010 gekündigt worden. Auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens würde die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit folglich heute nicht mehr ausüben. Aufgrund fehlender Einkommenszahlen ziehe die Beschwerdegegnerin deshalb zur Erhebung der für die Schätzung des Invaliditätsgrades für den Rentenbeginn (2014) massgeblichen Vergleichseinkommen die Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik (LSE) bei.
Als Basis zur Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin aus den LSE 2014 einen Wert aus der Tabelle T 17, 4 Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen 30-49 Jahre (CHF 5‘848.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden bei.
Ausgehend von den identischen Basisbeträgen ermittelte die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 80% einen ebenso hohen Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin gewährte dabei keinen Abzug vom Invalideneinkommen in Berücksichtigung leidensbedingter Einschränkungen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin auf „das korrekte Valideneinkommen“ abstelle. Dies ist nachfolgend näher zu erörtern.
Mit dieser Frage hat sich ein höchstrichterliches Urteil befasst, welches zu prüfen hatte, ob mit Blick auf die vorzunehmende Anpassung des Rentenanspruchs an die seit 1. Januar 2004 geänderte Normenlage (neu Anspruch auf ganze Rente ab 70% Invalidität und nicht mehr schon ab 66 2/3 %) ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines bestimmten, im aktuellen Beschwerdeverfahren nicht anspruchserheblichen Invaliditätsgrades bestehe (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 313/04 vom 11. Oktober 2005). Das EVG hatte das schutzwürdige Interesse einer gestützt auf einen vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 69% zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigten Person an der - im Hinblick auf den mit der 4. IVG-Revision geänderten Art. 28 Abs. 1 IVG - beantragten Feststellung eines 70% übersteigenden Invaliditätsgrades verneint und hierzu begründungsweise erwogen: "(Allein) die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die ganze Rente der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Verlauf des Jahres 2004 gekürzt werden könnte (...), begründet kein aktuelles, unmittelbares Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades bereits im vorliegenden Verfahren (...). Versicherten, deren Invaliditätsgrad unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen allenfalls zu tief festgesetzt worden war, muss es hingegen insoweit, als der altrechtlich festgesetzte und zu einer ganzen Rente berechtigende Invaliditätsgrad neurechtlich nur noch eine Dreiviertelsrente zu begründen vermöchte, offen stehen, die entsprechende Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4. IV-Revision nötig geworden sind" (a.a.O., Erw. 3.1.2 und 3.2.1). Diese Rechtsprechung vermeidet eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung all jener Versicherten, die es unterlassen haben, einzig mit Blick auf (mögliche) künftige Auswirkungen der 4. IV-Revision auf ihren laufenden Rentenanspruch Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Sie räumt allen gleichermassen die Möglichkeit ein, die ihres Erachtens für eine bisher zu tiefe Festsetzung des Invaliditätsgrades sprechenden Gründe im intertemporalrechtlichen Revisionsverfahren vorzubringen.
Im Urteil I 586/04 vom 27. Oktober 2005 (E. 2.2.4) stellte das EVG in diesem Zusammenhang auch klar, dass die Rechtsprechung gemäss erwähntem Entscheid I 313/04 den Versicherten die Möglichkeit gewährt, die Rüge eines vorgängig zu tief festgesetzten Invaliditätsgrades im Rahmen des Revisionsverfahrens vorzubringen. Der versicherten Person wird nach diesem Präjudiz die Befugnis zugesprochen, den bisher massgebend gewesenen Invaliditätsgrad revisionsweise bezüglich sämtlicher rechtserheblicher Teilaspekte frei zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin möchte vorliegend die Höhe eines den „realen“ Einkommensverhältnissen angepassten Valideneinkommens und damit sinngemäss eines höheren als des von der Beschwerdegegnerin festgestellten Invaliditätsgrades festgestellt haben. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG gibt vor, dass der Versicherte Anspruch auf eine „volle Invalidenrente“ hat, wenn er „im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist“. Es ergibt sich aus dieser Regelung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge somit eine „volle Invalidenrente“ erwarten darf, sollten alle übrigen Voraussetzungen für die Leistungspflicht einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung erfüllt sein. Für Eventualitäten im Hinblick auf eine Revision des Rentenanspruchs im Rahmen der obligatorischen Vorsorge ist sinngemäss auf das unter Erw. 3 ff. Dargelegte zu verweisen.
5.3.1. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist dem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass die Versicherte nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch im Verfahren IV 2018 131 im Kostenerlass prozessiert. Die Verfahren betreffen zwar zwei verschiedene Verfügungen, jedoch liegt diesen ein einziges Dossier der IV zugrunde. Es rechtfertigt sich, für beide Verfahren zusammen das Honorar der Rechtsvertretung auf das Eineinhalbfache eines durchschnittlichen Falles festzusetzen, somit auf CHF 3‘975.--. Je im vorliegenden als auch im Verfahren IV 2018 131 sind der Rechtsvertretung je CHF 1‘987.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) aus der Gerichtskasse auszuzahlen.
5.3.2. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren noch durch E____, vertreten. Im laufenden Verfahren ging am 11. Juni 2018 die vom 10. Mai 2011 datierende Vollmacht an B____, ein, welche diesen ermächtigt, in allen von E____ betreuten Mandaten alle ihm angemessenen erscheinenden, notwendigen Massnahmen und Rechtshandlungen vorzunehmen. Die nachfolgenden Eingaben wurden namens der Beschwerdeführerin durch B____ unterzeichnet. Das Kostenerlassgesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2018 bewilligt, wobei die Verfügung an B____ zugestellt wurde.
Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, das gesamte Honorar an B____ auszuweisen mit der Massgabe, dass die für die Versicherte tätigen bzw. tätig gewesenen Rechtsvertreter sich über die interne Aufteilung des Honorars direkt zu einigen haben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘987.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 153.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse im Sinne der vorstehenden Erwägungen ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen