Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt,

Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.7

Verfügung vom 23. November 2017

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Tatsachen

I.         

a)        A____, geboren am [...] 1974, meldete sich im Februar 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich holte sie bei Dr. B____ das psychiatrische Gutachten vom 3. Januar 2004 (vgl. IV-Akte 8) ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. April 2005, lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 9 resp. IV-Akte 14). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. April 2006 abgewiesen (vgl. IV-Akte 25). Das Bundesgericht bestätigte in der Folge den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 31. Oktober 2006 (vgl. IV-Akte 32).

b)        Im Juni 2007 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akten 38-41). In der Folge holte die IV-Stelle bei der C____klinik das Gutachten vom 7. Mai 2008 (IV-Akte 49) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Verfügung vom 4. Dezember 2008; IV-Akte 58). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 61, S. 2 ff.). Die IV-Stelle holte – auf Veranlassung des Instruktionsrichters – bei Dr. D____ den Bericht vom 27. April 2009 ein (vgl. IV-Akte 69) und forderte die C____klinik zur ergänzenden Stellungnahme auf (Stellungnahme vom 25. August 2009; IV-Akte 79). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2009 wurde die Beschwerde schliesslich abgewiesen (vgl. IV-Akte 89).

c)         Im Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 91). Die IV-Stelle forderte in der Folge zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. E____ vom 2. September 2015 [IV-Akte 96]; telefonische Auskunft Dr. E____ vom 28. April 2016 [IV-Akte 102] und Bericht Dr. E____ vom 7. September 2016 [IV-Akte 108]). In der Folge erteilte sie dem F____ einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 22. Mai 2017; IV-Akte 126, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 129). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 25. August 2017 (vgl. IV-Akte 130). Am 19. Oktober 2017 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung (vgl. IV-Akte 132). Am 23. November 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 135).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er geltend, seine Arbeitsfähigkeit sei zu hoch bewertet worden. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen.

b)        Am 5. Februar 2018 reicht der Beschwerdeführer ein Kostenerlassgesuch ein.

c)         Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

d)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 23. Juli 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des F____ vom 22. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Verminderung des Rendements verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten des F____ könne nicht abgestellt werden. Es widerspreche den Berichten der ihn behandelnden Ärzte und sei auch in diversen Punkten falsch. Im Übrigen sei das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen viel zu hoch (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 23. November 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.       Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.       Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 4. Dezember 2008 (IV-Akte 58), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (IV-Akte 89), den massgebenden Vergleichszeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.1.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.       4.2.1.  Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2008 (IV-Akte 58) resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (IV-Akte 89) lagen im Wesentlichen das Gutachten der C____klinik vom 7. Mai 2008 (IV-Akte 49) sowie die ergänzende Stellungnahme der C____klinik vom 25. August 2009 (IV-Akte 79) zugrunde.

4.2.2.  Im Gutachten der C____klinik vom 7. Mai 2008 (IV-Akte 49) war auf S. 8 festgehalten worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren angeführt worden: Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) und Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1). In der ergänzenden Stellungnahme der C____klinik vom 25. August 2009 (IV-Akte 79) war klargestellt worden, da die von Dr. D____ genannten Diagnosen im Gutachten differenzialdiagnostisch abgewogen und verworfen worden seien, erachte man die Ergebnisse des Gutachtens weiterhin als richtig.

4.2.3.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen war das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (IV-Akte 89) zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.3.       4.3.1.  Die Verfügung vom 23. November 2017 stützt sich auf das Gutachten des F____ vom 22. Mai 2017 (IV-Akte 126, S. 2 ff.). In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 57): (1.) schwerste sekundäre Osteoporose des trabekulären Achsenskeletts wie auch des peripheren kortikalen Skelettes (Status nach mehreren spontanen atraumatischen Wirbelfrakturen; thoraco-Iumbales Syndrom; Keilwirbelbildung und Gibbus der BWS; chronische Rückenschmerzen in Ruhe und bewegungsabhängig); (2.) ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit abhängigen Zügen zu seinem WG-Kollegen (F60.6); (3.) episodische Alpträume (F51.5) mit episodischen sonstigen nichtorganischen Schlafstörungen (F51.8).

4.3.2.  Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten des F____ angeführt (vgl. S. 57 f.): (1.) Status nach OSG-Distorsion rechts zirka 1994 mit Tendinopathie der Tibialis posterior-Sehne rechts; (2.) opiat-bedingter hypothalamisch-hypophysärer sekundärer Hypogonadismus; (3.) chronischer Vitamin D-Mangel; (4.) jahrelange Mangelernährung; (5.) Status nach Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent; (6.) Status nach Opiat-abhängigkeitssyndrom (seit 16-jährig); (7.) Status nach Kokainabhängigkeitssyndrom (seit 20-jährig); (8.) Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (seit 14-jährig); (9.) Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (seit 17-jährig); (10.) Status nach schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (seit 20-jährig); (11.) Status nach Amphetaminabhängigkeitssyndrom (seit 16-jährig); (12.) gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F19.22); (13.) Nikotin-abhängigkeitssyndrom (seit 13-jährig); (14.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4).

4.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des F____ dargetan, aufgrund der osteoporosebedingten Wirbelkörperfrakturen seien dem Exploranden mittelschwere und schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten auf Dauer nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte auch für Tätigkeiten mit regelmässigen Überkopfarbeiten, häufigem Bücken, Arbeiten in Zwangshaltung und Arbeiten in absturzgefährdeter Position wie auf Leitern und Gerüsten. Leidensangepasste leichte Tätigkeiten, also primär wechselbelastende, teils stehende, teils gehende, teils sitzende Tätigkeiten seien dem Exploranden – mit einer Verminderung des Rendements um 20 % – vollumfänglich zumutbar, dies spätestens vier Monate nach den im August 2015 radiologisch festgestellten LWK-Frakturen (vgl. S. 60 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf dieses Gutachten des F____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und ihre – auf eigenen Untersuchungen beruhende – Einschätzung (der Arbeitsfähigkeit) in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

4.4.2.  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen seiner osteoporosebedingten Schädigungen bestehe lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag (vgl. S. 1 der Beschwerde [Antrag 1]), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. G____ hat auf der Basis fundierter Abklärungen (vgl. dazu insb. S. 19 ff. des Gutachtens) schlüssig begründet, weshalb aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht (vgl. S. 22 f. des Gutachtens; siehe auch S. 59 des Gutachtens). Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ zu zweifeln. Soweit Dr. H____ mit Bericht vom 7. September 2016 (IV-Akte 108) geltend macht, sein Patient sei in einer leidensangepassten Tätigkeit noch während ungefähr zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig, ist zu bemerken, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.3.  Da es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2018 vom 23. April 2018 E. 3.2), spielt die Ursache einer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung grundsätzlich keine Rolle. Auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Osteoporose sei nicht auf den Drogenkonsum zurückzuführen (vgl. S. 2 der Beschwerde [Antrag 7]), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden (vgl. insb. S. 23 des Gutachtens). Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. I____ habe im endokrinologischen Gutachten gewisse von ihm gemachte Aussagen nicht zutreffend wiedergegeben (vgl. S. 2 der Beschwerde [Antrag 10]), ist zu bemerken, dass die allfällige sachverhaltliche Unkorrektheit sich nicht auf einen – punkto Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – relevanten Punkt bezieht.

4.4.4.  Der Beschwerdeführer kritisiert, Dr. G____ gehe auf S. 19 des Gutachtens zu Unrecht davon aus, dass das Hinlegen auf die Untersuchungsliege flüssig vor sich gegangen sei (vgl. S. 2 der Beschwerde [Antrag 8]). Selbst wenn Dr. G____ sich an dieser Stelle des Gutachtens unzutreffend geäussert haben sollte, so würde diese Unkorrektheit im Ergebnis keine Rolle spielen. Denn Dr. G____ hat alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten wesentlichen Beeinträchtigungen orthopädischer Natur (vgl. S. 18 des Gutachtens) in die gutachterliche Beurteilung einfliessen lassen (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.4.5.  Die vom Beschwerdeführer beantragte Vornahme der orthopädischen Untersuchung nach zweistündiger Hausarbeit (vgl. dazu S. 2 der Beschwerde [Antrag 11.]) würde in Bezug auf die relevanten Befunde resp. Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen; denn – wie soeben dargetan wurde – hat Dr. G____ seine Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (insb. die Angabe von Schmerzen bei der Hausarbeit etc.; vgl. S. 18 des Gutachtens) abgegeben.

4.4.6.  Dem orthopädischen Gutachter waren im Übrigen die relevanten Röntgenbilder des J____spitals aus dem Jahr 2015 bekannt (vgl. S. 21 und S. 23 unten des Gutachtens) und er hat die bildgebend erhobenen Befunde zutreffend in die Beurteilung einfliessen lassen. Mögliche geringfügige Ungenauigkeiten in den Aussagen von Dr. K____ (vgl. dazu S. 2 der Beschwerde [Antrag 6.]) haben sich daher gar nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (aus orthopädischer Sicht) ausgewirkt.

4.4.7.  Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die vorliegende Schlafstörung sei ungenügend abgeklärt worden (vgl. S. 1 der Beschwerde [Antrag 4.]). Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schlafstörungen (vgl. insb. S. 38 unten des Gutachtens) in die (psychiatrische) Beurteilung eingeflossen und gewürdigt worden sind (vgl. insb. S. 49 des Gutachtens). Dem Beschwerdeführer wird (aus psychiatrischer Sicht) – unter anderem wegen der diagnostizierten "episodischen Alpträume mit episodischen sonstigen nichtorganischen Schlafstörungen" (vgl. S. 47 des Gutachtens) eine 20%ige Verminderung des Rendements bescheinigt (vgl. S. 56 oben des Gutachtens; siehe auch S. 60 des Gutachtens). Hinreichender Anlass für weitere Abklärungen in Bezug auf die Schlafstörung ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht.

4.4.8.  Die beantragte Untersuchung durch den RAD (vgl. S. 2 der Beschwerde [Antrag 9.]) erscheint angesichts des umfassenden und schlüssigen Gutachtens des F____ als entbehrlich. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die RAD-Beurteilung vom 12. Juni 2017 (IV-Akte 128) wendet (vgl. S. 1 der Beschwerde [Antrag 3.]), ist ihm entgegenzuhalten, dass in dieser lediglich die beweiskräftige Einschätzung des F____ wiedergegeben wird.

4.5.       Aus den obigen Ausführungen folgt somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gutachten des F____ vom 22. Mai 2017 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit bei einer 20%igen Rendementverminderung verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

5.2.       5.2.1.  Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich. Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1. mit Hinweis).

5.2.2.  Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1.).

5.3.       5.3.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2.). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss der LSE zurückzugreifen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.1.). Da im vorliegenden Fall verlässliche Einkommenszahlen fehlen, wurde zur Ermittlung des Valideneinkommens korrekterweise auf die Tabellenlöhne zurückgegriffen.

5.3.2.  Hat die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 592, 593 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beizug des Tabellenlohnes sei nicht sachgerecht (vgl. S. 1 der Beschwerde), kann ihm somit nicht gefolgt werden. Des Weiteren hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Beschwerde [Antrag 5.]) – auch keine praktische Arbeitserprobung stattzufinden. Ergänzend ist klarzustellen, dass es für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1).

5.3.3.  Da im vorliegenden Fall Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, entspricht der Invaliditätsgrad somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor). Um einen rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln, müsste ein mindestens 20%iger Leidensabzug (vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) vorgenommen werden. Ein solcher lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.).

5.4.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. November 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

6.             

6.1.       Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien zu Unrecht keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden (vgl. S. 1 der Beschwerde [Antrag 2.]).

6.2.       Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. Ziff. 11.) zu Recht ausführt, waren Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der Verfügung vom 23. November 2017. Es mangelt daher an einem Anfechtungsobjekt, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin auf ihrem Zugeständnis zu behaften, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit bei ihr für berufliche Massnahmen anmelden kann.

 

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

7.2.       Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. 

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: