Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.80

Verfügung vom 12. April 2018

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens verneint, Rückweisung

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer meldete sich, damals noch als Frau und unter seinem ursprünglichen Namen [...], am 12. Dezember 2011 unter Hinweis auf Diabetes und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 8). Er hatte zuletzt seit Februar 1998 beim C____ in einem vollen Pensum als Geomatiker gearbeitet. Gemäss Aktenanamnese hatte der Beschwerdeführer seit den 90-er Jahren immer wieder leichte depressive Episoden, im September 2011 erfolgte dann eine Aufnahme in die [...] der D____ und anschliessend ein stationärer Aufenthalt in der E____. Es folgten weitere stationäre Aufenthalte in der D____ mit anschliessender ambulanter Weiterbetreuung. Im Jahr 2014 entschied sich der Beschwerdeführer zur Geschlechtsumwandlung.  

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische Abklärungen ein und führte berufliche Massnahmen durch. Während eines Arbeitstrainings im F____ erlitt der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 einen Unfall, bei dem er sich eine Schädelkontusion mit Commotio Cerebri und HWS-Stauchung zuzog. Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge das G____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2015 wieder in einem 80%-Pensum arbeiten könne. Mit Verfügung vom 12. April 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 bis und mit Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab März 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B____, am 14. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung insofern abzuändern, dass ihm auch über Dezember 2015 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. Oktober 2018 und Duplik vom 14. November 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Am 16. Januar 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Zeitpunkt der Anmeldung im Mai 2014 bzw. 6 Monate nach Einreichen des Gesuchs ab November 2014 habe der Beschwerdeführer aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in Verweistätigkeiten demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Gestützt auf das G____-Gutachten und insbesondere auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. H____ sei aber von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2015 auszugehen. Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV verneinte die Beschwerdegegnerin dementsprechend einen Rentenanspruch ab März 2016.

2.2.           Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, das Gutachten des G____ sei nicht beweiswertig und es könne darauf nicht abgestellt werden. Das psychiatrische Teilgutachten sei zu wenig auf die Anamnese eingegangen und setze sich nicht mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte auseinander. Die Transsexualität sei zudem zu wenig berücksichtigt worden. Ausserdem fehle eine neuropsychologische Abklärung. Ebenfalls sei die Beurteilung des Job-Coaches zu würdigen, der den Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt als nicht vermittelbar beurteilt. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erbringen können, weshalb die Rente gemäss Art. 17 ATSG nicht herabgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer hat demnach weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.           Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 

3.4.           Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.           Zur Beurteilung der strittigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Nachfolgenden die wesentlichen Arztberichte kurz darzulegen.

4.2.           Vom 10. Oktober 2011 bis 28. Januar 2012 war der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen stationär in der E____ hospitalisiert. Es wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (Bericht vom 18. Januar 2012, IV-Akte 20).  

Die D____, wo der Beschwerdeführer seit 2011 mehrfach stationär und ambulant behandelt wurde, zuletzt vom 11. Juni 2014 bis 9. September 2014, stellt mit Bericht vom 4. Juli 2014 (IV-Akte 108, S. 22 ff.) folgende Diagnosen: (1) Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, (2) Status nach rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (3) Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, (4) Diabetes Mellitus Typ I, (5) Hypothyreose (Substituiert), (6) Prurigo simplex bei Diabetes Typ I und pruriginöses Ekzem an Gesäss und Oberschenkel beidseits, (7) Chronisch venöse Insuffizienz bds. Es wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen bestehe, die mit deutlichen Schwierigkeiten im Beziehungsverhalten und einer Selbstwertproblematik einhergehe und vor deren Hintergrund auch die depressive Störung zu verstehen sei. Das Strukturniveau sei als gering bis mässig einzuschätzen mit Defiziten in mehreren Bereichen, vor allem der Steuerungsfähigkeit, der emotionalen Kommunikation nach innen und aussen sowie der Fähigkeit zur Bindung. Ihre Identitätsdiffusion zeige sich in ihrer Polarität und der Manifestation verschiedenster Selbstanteile in der Interaktion. Neben den verdrängten Wutimpulsen imponiere gleichzeitig ein starkes Anlehnungsbedürfnis. So sei wiederholt eine «Enttäuschungsregression» bei frustrierten Zärtlichkeitsbedürfnissen zu beobachten, was den Beschwerdeführer in eine passive Rolle gebracht habe. Im Gesamtverlauf sei eine deutliche Stabilisierung und zusehends positivere Selbstbesetzung zu beobachten, welche jedoch teilweise (vor allem im Hinblick auf den Austritt) noch fragil wirke und vor allem gegen Therapieende ins Euphorische zu kippen drohte. Im Bericht vom 24. Juli 2014 an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 43, S. 3 ff.) wird angegeben, dass aktuell in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein schrittweiser Einstieg mit reduziertem Pensum und mit einer IV-Wiedereingliederungsmassnahme sei aber denkbar.

Die weiterbehandelnde Psychiaterin, Dr. med. I____, diagnostiziert mit Bericht vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 108, S. 1 ff.) im Wesentlichen eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch und einen Diabetes mellitus Typ I. Sie führt aus, dass die gegenwärtige Behandlung eine wöchentliche psychotherapeutische Sitzung im Einzelsetting umfasse und dass diese Therapie weitergeführt werden solle. Ebenso die Medikation und die Arbeitswiedereingliederung. Der Beschwerdeführer sei zurzeit wieder 50 % arbeitsfähig. Die Arbeit im F____ sei für den Beschwerdeführer sehr zentral, er sei motiviert und fühle sich durch die Struktur am Arbeitsplatz getragen. Ziel der Therapie sei es, die bestehende Arbeitsfähigkeit und zumindest die Teilarbeitsfähigkeit zu erhalten.

Im Zusammenhang mit seiner Transsexualität wird der Beschwerdeführer zudem durch Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Schwerpunkt Geschlechtervarianz, betreut. Mit Bericht vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 112) führt Dr. J____ aus, die Defizite des Beschwerdeführers liessen sich im Bereich der Affektivität und des psychosomatischen Antriebes orten und seien als direkte Symptome der komplexen Traumafolgestörung (sexueller Missbrauch in der Kindheit) und der rezidivierenden Depression zu verstehen. Die Genderdysphorie habe keine primäre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gleichwohl könne sie sekundär zu einer Exazerbation der bereits beschriebenen, affektiven Symptomatik führen. Die Beschäftigung als Geomatiker scheine momentan nicht zumutbar zu sein. Gleichwohl berichte der Beschwerdeführer äusserst positiv über die bisher gelaufene Arbeitsintegration in der Mikrographie, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Weiterführung dieser Tätigkeit ausserordentlich wichtig wäre. Mittelfristig sei damit zu rechnen, dass er seine Leistungsfähigkeit durchaus wird steigern können. 

Im abschliessenden Arbeitsbericht des F____ (IV-Akte 113), wo der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 30. November 2015 ein Arbeitstraining absolvierte, wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer am ersten Tag verletzt und ärztlich betreut habe werden müssen. Er habe daraufhin während 11 Arbeitstagen gefehlt und über Kopfschmerzen bis ins Ohr hinein, Schwindel, Taubheit in den Armen und Konzentrationsschwankungen geklagt. Das Ziel einer konstanten Präsenz von 6 Stunden bzw. 7 Stunden pro Tag habe nicht erreicht werden können. Zum einen sei dies durch den Unfall erschwert worden, jedoch sei der Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, mehr als 4 Stunden pro Tag zu arbeiten. Eine Steigerung auf 4.5 Stunden pro Tag ab dem 17. August 2015 habe zu einer Zunahme von Erschöpfung geführt und der Beschwerdeführer habe mehr Pausen benötigt. Der Beschwerdeführer habe über starke Schwankungen in der Konzentration geklagt und habe deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit gezeigt. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Belastbarkeit in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar. Selbst im sehr geschützten Umfeld der Mikrografie könne er aktuell sein Pensum nicht über 50 % hinaus steigern.  

Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich das G____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Mit Gutachten vom 29. März 2017 (IV-Akte 145) werden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: (1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, (2) Polyglanduläres Autoimmunsyndrom. In der Anamneseerhebung wird aufgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 13. Lebensjahr unter einem insulinpflichtigen Diabetes leide, aufgrund dessen er vermehrt Absenzen bei der Arbeit und dadurch Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich 2011 erstmals in ambulante psychiatrische Behandlung begeben und wurde 2012, 2013 und 2014 wiederholt stationär psychiatrisch behandelt. Seit 2014 befinde er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Der Beschwerdeführer habe am angestammten Arbeitsplatz nicht eingegliedert werden können und habe schliesslich die Kündigung erhalten. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen habe er das Pensum nicht über 50 % steigern können. In privater Hinsicht habe der Beschwerdeführer zwei mehr als 10-jährige Beziehungen mit Partnerinnen. Die Beziehungen habe der Beschwerdeführer als positiv erlebt, es sei im Rahmen dieser Beziehungen nicht zu Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten gekommen. Seit dem 4. Lebensjahr habe er den Wunsch ein Mann zu sein, im November 2016 wurde eine Mastektomie und eine Hysterektomie durchgeführt, der Beschwerdeführer werde auch hormonell mit Testosteron behandelt.

Aus internistischer und neurologischer Sicht werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der psychiatrische Gutachter Dr. H____ führt aus, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine depressiven Verstimmungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe einen ausgeglichenen Eindruck gemacht, psychopathologische Symptome hätten keine erhoben werden können. Der Beschwerdeführer habe ab 2011 wiederholt unter depressiven Krisen gelitten und werde zurzeit antidepressiv behandelt. Beim Beschwerdeführer könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden, der Beschwerdeführer leide zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht unter manifesten Symptomen. Der Beschwerdeführer habe zwar aufgrund seiner Impulsivität wiederholt Schwierigkeiten an den Arbeitsplätzen gehabt, dennoch habe er während Jahren an derselben Arbeitsstelle gearbeitet und habe auch während Jahren konstante Objektbeziehungen gepflegt. Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung könne somit nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei leicht kränkbar und neige zu impulsiven Reaktionen. Diese Reaktionen seien im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung einzuordnen. Der Beschwerdeführer sei psychisch leicht vermindert belastbar, in der Umsetzung seiner Ressourcen ebenfalls geringgradig beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe im Zeitpunkt der Begutachtung in der bisherigen Tätigkeit als Angestellter [...] eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Rahmen des Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer sein Pensum nicht über 50 % steigern können. Dies lasse sich aufgrund der psychiatrischen Störung nicht begründen. Aus endokrinologischer Sicht führe der Typ 1 Diabetes unter Insulinpumpentherapie und kontinuierlichem Glucose-Monitoring zu einem erhöhten Zeitbedarf von ca. 1 Stunde täglich. Körperlich schwere Tätigkeiten wie auch Schichtarbeit seien aufgrund des erhöhten Hypoglykämie-Risikos als ungünstig zu werten. Die Möglichkeit zur Blutzuckerkontrolle und Kohlenhydrataufnahme müssten jederzeit gegeben sein. Durch die Diagnose des Transgender ergäben sich aus endokrinologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer somit aus endokrinologischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig bei einer Leistungsfähigkeit von ca. 80–90 % aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs für das Diabetes-Management. Insgesamt sei aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen (ganztags mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Zeitbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und endokrinologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es würden keine objektivierbaren Befunde für eine solche Arbeitsunfähigkeit bestehen und die unterschiedliche Einschätzung durch den Beschwerdeführer müsse IV-fremde Gründe haben.

Die behandelnde Psychiaterin Dr. I____ hat mit Schreiben vom 15. September 2017 (IV-Akte 164, S. 6 ff.) zum G____-Gutachten, speziell zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H____ Stellung genommen. Sie bringt vor, beim Beschwerdeführer liege eine Borderline-Persönlichkeitsstörung von erheblichem Ausmass vor, die im Gutachten in keiner Weise angemessen gewürdigt worden sei. Alle weiteren Symptome und Diagnosen seien der Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Bereits in der D____ sei eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien dieser Persönlichkeitsstörung im ICD-10 und DSM-4, die im Gutachten nicht diskutiert würden. Insgesamt liessen sich erhebliche Diskrepanzen in den Beurteilungen des Gutachters und der vorbehandelnden PsychiaterInnen feststellen. Die Kriterien nach ICD-10 und DMS-5 für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien vom Gutachter ungenügend überprüft worden. Dies sollte erfolgen, gegebenenfalls inkl. testdiagnostischer Abklärung mit zum Beispiel SKID-II und/oder IPDE. Aus fachärztlicher Sicht von Dr. I____ bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 %.

Diese abweichende Einschätzung wurde wiederum dem psychiatrischen Gutachter Dr. H____ vorgelegt. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 (IV-Akte 169) führte dieser aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei dann zu stellen, wenn ab Eintritt ins Erwachsenenalter die Arbeits- und Beziehungsfähigkeit erheblich durch psychopathologische Symptome beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer habe aber erfolgreich eine Lehre in einem privaten Vermessungsbüro absolviert und danach ohne wesentliche Schwierigkeiten während rund 20 Jahren als Vermesser gearbeitet. Ausserdem habe er mit seiner ersten Partnerin während 11 Jahren zusammengelebt und mit der zweiten Partnerin während 10 Jahren. Der Beschwerdeführer habe also während Jahrzehnten stabile Objektbeziehungen unterhalten. Eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, schränke aber die Beziehungsfähigkeit massiv ein, in der Regel seien keine stabilen Objektbeziehungen möglich. Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung hätte ohnehin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer trotz dieser Persönlichkeitsstörung während 20 Jahren auf seinem Beruf erfolgreich tätig gewesen sei. Beim Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine depressive Stimmungslage feststellbar gewesen. Er habe von einer sehr aktiven Tagesgestaltung berichtet. Er habe sodann nicht von Zwängen, Ängsten, Denkstörungen, Stimmungsschwankungen oder Suizidalität berichtet. Auch einen sexuellen Missbrauch habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Aus psychiatrischer Sicht könne somit nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

4.3.           In Würdigung dieser Aktenlage ergibt sich, dass signifikante Abweichungen zwischen dem G____-Gutachten und insbesondere zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H____ einerseits und den behandelnden Psychiatern Dr. I____ und Dr. J____ und den erwähnten Berichten der D____ andererseits bestehen. Die Erkenntnisse der behandelnden Ärztinnen und Ärzte decken sich in der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. Sie sind sich zudem einig, dass eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Damit liegen hinreichend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vor. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H____ erscheint überdies oberflächlich. Der Gutachter setzt sich darin nicht genügend mit den Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander und begründet seine abweichende Einschätzung einer nur leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht näher, sondern im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die langjährige berufliche Tätigkeit. Ebenfalls ist die vorliegende Transsexualität des Beschwerdeführers, die ihn schon seit seiner frühen Kindheit begleitet, nicht ausreichend gewürdigt und besprochen worden. Es scheint, dass sich der Gutachter darauf verlassen hat, dass der Beschwerdeführer in der Gutachtenssituation offenbar bestehende Beschwerden eher zurückhaltend geäussert hat. So führt er in seiner Stellungnahme zu der Kritik der behandelnden Ärztin am Gutachtensresultat bezeichnenderweise aus, es sei «nicht ihm anzulasten, wenn der Beschwerdeführer gegenüber der behandelnden Therapeutin andere Angaben mache» (vgl. IV-Akte 169, S. 2 f. unten). Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Raum stehenden sexuellen Missbrauchs im Kindesalters, der beschriebenen Selbstverletzungen und insbesondere der seit 2011 wiederholten stationären Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken sowie aufgrund der vorhandenen Transsexualität, lediglich geringgradig eingeschränkt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die durch die behandelnden Ärzte diagnostizierte Persönlichkeitsstörung begründet der Gutachter seine abweichende Einschätzung lediglich damit, dass der Beschwerdeführer langjährige Beziehungen zu zwei Partnerinnen führte sowie ein langdauerndes Arbeitsverhältnis unterhielt. Die Psychiaterin Dr. I____ hat dazu ausführlich dargelegt, dass die letzten zwei Beziehungen von Abhängigkeit und nach dem Verlassen werden von Enttäuschung, Wut und Abwertung der früheren Partnerin bestimmt gewesen seien (IV-Akte 164, S. 8). Zudem geht aus den Akten mehrfach hervor, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie, sowohl zu seiner Mutter wie auch zu seinem Bruder, komplett abgebrochen hat. Ebenfalls besteht zum Freundeskreis, wo der Beschwerdeführer sich zunehmend unverstanden gefühlt habe, zunehmend weniger Kontakt. Darauf ist Dr. H____ nicht eingegangen. Ebenso wird der seit dem 4. Lebensjahr bestehende Wunsch des Beschwerdeführers, dem anderen Geschlecht zugehörig zu sein, in der Anamneseerhebung und in der Beurteilung durch Dr. H____ lediglich erwähnt. Auf den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Transsexualität und der zweifellos damit einhergehenden Belastungen geht Dr. H____ nicht näher ein. Offenbar hat er den Beschwerdeführer dazu in der Untersuchung gar nicht näher befragt. In diesem Zusammenhang ist auch bezeichnend, dass im endokrinologischen Teilgutachten ausdrücklich bezüglich der Frage nach der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Transgenders auf die Beurteilung des Psychiaters verwiesen wurde (vgl. IV-Akte 145, S. 26). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. H____ wird diese Problematik, wie bereits ausgeführt, aber praktisch nicht gewürdigt.

4.4.           Wenngleich abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte ein Gutachten nicht grundsätzlich in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben vermögen, so bleiben doch jene Fälle vorbehalten, in denen im Rahmen des Gutachtens der Eindruck entsteht, es könnten von der behandelnden Ärztin Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb nicht ohne weiteres auf das G____-Gutachten abgestellt werden, bzw. basierend darauf der Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt werden kann. Die medizinische Situation lässt sich vorliegend nicht abschliessend klären, weshalb ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung durch die Beschwerdegegnerin einzuholen und gestützt darauf neu zu entscheiden ist.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung einholen kann. Danach hat sie erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.

5.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb sich ein Verbeiständungshonorar von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigt.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. April 2018 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: