|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 16.
Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.80
Verfügung vom 12. April 2018
Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens verneint, Rückweisung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich, damals noch als Frau und
unter seinem ursprünglichen Namen [...], am 12. Dezember 2011 unter Hinweis auf
Diabetes und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum
Bezug von Leistungen an (IV-Akte 8). Er hatte zuletzt seit Februar 1998 beim C____
in einem vollen Pensum als Geomatiker gearbeitet. Gemäss Aktenanamnese hatte
der Beschwerdeführer seit den 90-er Jahren immer wieder leichte depressive
Episoden, im September 2011 erfolgte dann eine Aufnahme in die [...] der D____
und anschliessend ein stationärer Aufenthalt in der E____. Es folgten weitere
stationäre Aufenthalte in der D____ mit anschliessender ambulanter Weiterbetreuung.
Im Jahr 2014 entschied sich der Beschwerdeführer zur Geschlechtsumwandlung.
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische
Abklärungen ein und führte berufliche Massnahmen durch. Während eines
Arbeitstrainings im F____ erlitt der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 einen
Unfall, bei dem er sich eine Schädelkontusion mit Commotio Cerebri und
HWS-Stauchung zuzog. Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge das G____
mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf die
Schlussfolgerungen der Gutachter ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass
der Beschwerdeführer ab Dezember 2015 wieder in einem 80%-Pensum arbeiten könne.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab November 2014 bis und mit Februar 2016 eine
ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab März 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokatin B____, am 14. Mai 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erheben. Er macht geltend, es sei die
Verfügung insofern abzuändern, dass ihm auch über Dezember 2015 hinaus eine
ganze Invalidenrente auszurichten sei.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.
August 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Oktober 2018 und Duplik vom 14. November
2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Am 16. Januar 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
seit Oktober 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Zeitpunkt
der Anmeldung im Mai 2014 bzw. 6 Monate nach Einreichen des Gesuchs ab November
2014 habe der Beschwerdeführer aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen und in Verweistätigkeiten demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Gestützt auf das G____-Gutachten und insbesondere auf die Ausführungen des
psychiatrischen Gutachters Dr. H____ sei aber von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit
ab Dezember 2015 auszugehen. Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art.
88a Abs. 1 IVV verneinte die Beschwerdegegnerin dementsprechend einen
Rentenanspruch ab März 2016.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, das Gutachten des G____
sei nicht beweiswertig und es könne darauf nicht abgestellt werden. Das
psychiatrische Teilgutachten sei zu wenig auf die Anamnese eingegangen und
setze sich nicht mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte
auseinander. Die Transsexualität sei zudem zu wenig berücksichtigt worden. Ausserdem
fehle eine neuropsychologische Abklärung. Ebenfalls sei die Beurteilung des
Job-Coaches zu würdigen, der den Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt
als nicht vermittelbar beurteilt. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis
einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erbringen
können, weshalb die Rente gemäss Art. 17 ATSG nicht herabgesetzt werden könne. Der
Beschwerdeführer hat demnach weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch
nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist.
Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %
invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine
halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E.
4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten
selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der strittigen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sind im Nachfolgenden die wesentlichen Arztberichte kurz
darzulegen.
4.2.
Vom 10. Oktober 2011 bis 28. Januar 2012 war der Beschwerdeführer aus
psychiatrischen Gründen stationär in der E____ hospitalisiert. Es wurde eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
diagnostiziert (Bericht vom 18. Januar 2012, IV-Akte 20).
Die D____, wo der Beschwerdeführer seit 2011 mehrfach stationär und
ambulant behandelt wurde, zuletzt vom 11. Juni 2014 bis 9. September 2014,
stellt mit Bericht vom 4. Juli 2014 (IV-Akte 108, S. 22 ff.) folgende
Diagnosen: (1) Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und
narzisstischen Anteilen, (2) Status nach rezidivierender depressiver Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, (3) Störung durch Alkohol, schädlicher
Gebrauch, (4) Diabetes Mellitus Typ I, (5) Hypothyreose (Substituiert), (6)
Prurigo simplex bei Diabetes Typ I und pruriginöses Ekzem an Gesäss und
Oberschenkel beidseits, (7) Chronisch venöse Insuffizienz bds. Es wird ausgeführt,
dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen und narzisstischen Anteilen bestehe, die mit deutlichen Schwierigkeiten
im Beziehungsverhalten und einer Selbstwertproblematik einhergehe und vor deren
Hintergrund auch die depressive Störung zu verstehen sei. Das Strukturniveau
sei als gering bis mässig einzuschätzen mit Defiziten in mehreren Bereichen,
vor allem der Steuerungsfähigkeit, der emotionalen Kommunikation nach innen und
aussen sowie der Fähigkeit zur Bindung. Ihre Identitätsdiffusion zeige sich in
ihrer Polarität und der Manifestation verschiedenster Selbstanteile in der
Interaktion. Neben den verdrängten Wutimpulsen imponiere gleichzeitig ein
starkes Anlehnungsbedürfnis. So sei wiederholt eine «Enttäuschungsregression»
bei frustrierten Zärtlichkeitsbedürfnissen zu beobachten, was den
Beschwerdeführer in eine passive Rolle gebracht habe. Im Gesamtverlauf sei eine
deutliche Stabilisierung und zusehends positivere Selbstbesetzung zu
beobachten, welche jedoch teilweise (vor allem im Hinblick auf den Austritt)
noch fragil wirke und vor allem gegen Therapieende ins Euphorische zu kippen
drohte. Im Bericht vom 24. Juli 2014 an die Beschwerdegegnerin (IV-Akte 43, S.
3 ff.) wird angegeben, dass aktuell in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein schrittweiser Einstieg mit reduziertem Pensum
und mit einer IV-Wiedereingliederungsmassnahme sei aber denkbar.
Die weiterbehandelnde Psychiaterin, Dr. med. I____, diagnostiziert mit
Bericht vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 108, S. 1 ff.) im Wesentlichen eine Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Störung durch Alkohol,
schädlicher Gebrauch und einen Diabetes mellitus Typ I. Sie führt aus, dass die
gegenwärtige Behandlung eine wöchentliche psychotherapeutische Sitzung im Einzelsetting
umfasse und dass diese Therapie weitergeführt werden solle. Ebenso die
Medikation und die Arbeitswiedereingliederung. Der Beschwerdeführer sei zurzeit
wieder 50 % arbeitsfähig. Die Arbeit im F____ sei für den Beschwerdeführer sehr
zentral, er sei motiviert und fühle sich durch die Struktur am Arbeitsplatz
getragen. Ziel der Therapie sei es, die bestehende Arbeitsfähigkeit und
zumindest die Teilarbeitsfähigkeit zu erhalten.
Im Zusammenhang mit seiner Transsexualität wird der Beschwerdeführer zudem
durch Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Schwerpunkt
Geschlechtervarianz, betreut. Mit Bericht vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 112)
führt Dr. J____ aus, die Defizite des Beschwerdeführers liessen sich im Bereich
der Affektivität und des psychosomatischen Antriebes orten und seien als
direkte Symptome der komplexen Traumafolgestörung (sexueller Missbrauch in der
Kindheit) und der rezidivierenden Depression zu verstehen. Die Genderdysphorie
habe keine primäre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Gleichwohl könne sie sekundär zu einer Exazerbation der bereits beschriebenen,
affektiven Symptomatik führen. Die Beschäftigung als Geomatiker scheine
momentan nicht zumutbar zu sein. Gleichwohl berichte der Beschwerdeführer
äusserst positiv über die bisher gelaufene Arbeitsintegration in der
Mikrographie, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Weiterführung dieser
Tätigkeit ausserordentlich wichtig wäre. Mittelfristig sei damit zu rechnen,
dass er seine Leistungsfähigkeit durchaus wird steigern können.
Im abschliessenden Arbeitsbericht des F____ (IV-Akte 113), wo
der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 30. November 2015 ein Arbeitstraining
absolvierte, wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer am ersten Tag
verletzt und ärztlich betreut habe werden müssen. Er habe daraufhin während 11
Arbeitstagen gefehlt und über Kopfschmerzen bis ins Ohr hinein, Schwindel,
Taubheit in den Armen und Konzentrationsschwankungen geklagt. Das Ziel einer
konstanten Präsenz von 6 Stunden bzw. 7 Stunden pro Tag habe nicht erreicht
werden können. Zum einen sei dies durch den Unfall erschwert worden, jedoch sei
der Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, mehr
als 4 Stunden pro Tag zu arbeiten. Eine Steigerung auf 4.5 Stunden pro Tag ab
dem 17. August 2015 habe zu einer Zunahme von Erschöpfung geführt und der
Beschwerdeführer habe mehr Pausen benötigt. Der Beschwerdeführer habe über
starke Schwankungen in der Konzentration geklagt und habe deutliche
Einschränkungen in der Belastbarkeit gezeigt. Aktuell sei der Beschwerdeführer
aufgrund der mangelnden Belastbarkeit in der freien Wirtschaft nicht
vermittelbar. Selbst im sehr geschützten Umfeld der Mikrografie könne er
aktuell sein Pensum nicht über 50 % hinaus steigern.
Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich das G____ mit der
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Mit Gutachten vom
29. März 2017 (IV-Akte 145) werden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
(1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, (2) Polyglanduläres
Autoimmunsyndrom. In der Anamneseerhebung wird aufgeführt, dass der Beschwerdeführer
seit seinem 13. Lebensjahr unter einem insulinpflichtigen Diabetes leide, aufgrund
dessen er vermehrt Absenzen bei der Arbeit und dadurch Probleme mit seinem
Arbeitgeber gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich 2011 erstmals in
ambulante psychiatrische Behandlung begeben und wurde 2012, 2013 und 2014
wiederholt stationär psychiatrisch behandelt. Seit 2014 befinde er sich in ambulanter
psychiatrischer Behandlung und werde antidepressiv behandelt. Der
Beschwerdeführer habe am angestammten Arbeitsplatz nicht eingegliedert werden
können und habe schliesslich die Kündigung erhalten. Im Rahmen der beruflichen
Massnahmen habe er das Pensum nicht über 50 % steigern können. In privater
Hinsicht habe der Beschwerdeführer zwei mehr als 10-jährige Beziehungen mit
Partnerinnen. Die Beziehungen habe der Beschwerdeführer als positiv erlebt, es
sei im Rahmen dieser Beziehungen nicht zu Auseinandersetzungen oder
Streitigkeiten gekommen. Seit dem 4. Lebensjahr habe er den Wunsch ein Mann zu
sein, im November 2016 wurde eine Mastektomie und eine Hysterektomie
durchgeführt, der Beschwerdeführer werde auch hormonell mit Testosteron behandelt.
Aus internistischer und neurologischer Sicht werden keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der psychiatrische
Gutachter Dr. H____ führt aus, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
hätten keine depressiven Verstimmungen festgestellt werden können. Der
Beschwerdeführer habe einen ausgeglichenen Eindruck gemacht,
psychopathologische Symptome hätten keine erhoben werden können. Der
Beschwerdeführer habe ab 2011 wiederholt unter depressiven Krisen gelitten und
werde zurzeit antidepressiv behandelt. Beim Beschwerdeführer könne die Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden, der Beschwerdeführer
leide zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht unter manifesten Symptomen. Der
Beschwerdeführer habe zwar aufgrund seiner Impulsivität wiederholt
Schwierigkeiten an den Arbeitsplätzen gehabt, dennoch habe er während Jahren an
derselben Arbeitsstelle gearbeitet und habe auch während Jahren konstante Objektbeziehungen
gepflegt. Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung könne
somit nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei leicht kränkbar und
neige zu impulsiven Reaktionen. Diese Reaktionen seien im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung
einzuordnen. Der Beschwerdeführer sei psychisch leicht vermindert belastbar, in
der Umsetzung seiner Ressourcen ebenfalls geringgradig beeinträchtigt. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe im Zeitpunkt der Begutachtung in der bisherigen
Tätigkeit als Angestellter [...] eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Rahmen des
Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer sein Pensum nicht über 50 % steigern
können. Dies lasse sich aufgrund der psychiatrischen Störung nicht begründen.
Aus endokrinologischer Sicht führe der Typ 1 Diabetes unter Insulinpumpentherapie
und kontinuierlichem Glucose-Monitoring zu einem erhöhten Zeitbedarf von ca. 1
Stunde täglich. Körperlich schwere Tätigkeiten wie auch Schichtarbeit seien aufgrund
des erhöhten Hypoglykämie-Risikos als ungünstig zu werten. Die Möglichkeit zur
Blutzuckerkontrolle und Kohlenhydrataufnahme müssten jederzeit gegeben sein.
Durch die Diagnose des Transgender ergäben sich aus endokrinologischer Sicht
keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend sei
der Beschwerdeführer somit aus endokrinologischer Sicht für körperlich leichte
Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig bei einer Leistungsfähigkeit von ca. 80–90 %
aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs für das Diabetes-Management. Insgesamt sei
aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %
auszugehen (ganztags mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem
Zeitbedarf). Die Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer und
endokrinologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Die
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitsfähigkeit auf dem
freien Arbeitsmarkt möglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es würden
keine objektivierbaren Befunde für eine solche Arbeitsunfähigkeit bestehen und
die unterschiedliche Einschätzung durch den Beschwerdeführer müsse IV-fremde
Gründe haben.
Die behandelnde Psychiaterin Dr. I____ hat mit Schreiben vom
15. September 2017 (IV-Akte 164, S. 6 ff.) zum G____-Gutachten, speziell zum
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H____ Stellung genommen. Sie bringt vor,
beim Beschwerdeführer liege eine Borderline-Persönlichkeitsstörung von erheblichem
Ausmass vor, die im Gutachten in keiner Weise angemessen gewürdigt worden sei. Alle
weiteren Symptome und Diagnosen seien der Persönlichkeitsstörung zuzuordnen.
Bereits in der D____ sei eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen
und narzisstischen Anteilen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer erfülle
die Kriterien dieser Persönlichkeitsstörung im ICD-10 und DSM-4, die im Gutachten
nicht diskutiert würden. Insgesamt liessen sich erhebliche Diskrepanzen in den
Beurteilungen des Gutachters und der vorbehandelnden PsychiaterInnen
feststellen. Die Kriterien nach ICD-10 und DMS-5 für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung seien vom Gutachter ungenügend überprüft worden. Dies
sollte erfolgen, gegebenenfalls inkl. testdiagnostischer Abklärung mit zum
Beispiel SKID-II und/oder IPDE. Aus fachärztlicher Sicht von Dr. I____ bestehe
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 %.
Diese abweichende Einschätzung wurde wiederum dem
psychiatrischen Gutachter Dr. H____ vorgelegt. Mit Stellungnahme vom 5.
Dezember 2017 (IV-Akte 169) führte dieser aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
sei dann zu stellen, wenn ab Eintritt ins Erwachsenenalter die Arbeits- und
Beziehungsfähigkeit erheblich durch psychopathologische Symptome beeinträchtigt
sei. Der Beschwerdeführer habe aber erfolgreich eine Lehre in einem privaten
Vermessungsbüro absolviert und danach ohne wesentliche Schwierigkeiten während
rund 20 Jahren als Vermesser gearbeitet. Ausserdem habe er mit seiner ersten
Partnerin während 11 Jahren zusammengelebt und mit der zweiten Partnerin
während 10 Jahren. Der Beschwerdeführer habe also während Jahrzehnten stabile
Objektbeziehungen unterhalten. Eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung, schränke aber die Beziehungsfähigkeit massiv
ein, in der Regel seien keine stabilen Objektbeziehungen möglich. Eine
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung hätte ohnehin keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer trotz dieser Persönlichkeitsstörung
während 20 Jahren auf seinem Beruf erfolgreich tätig gewesen sei. Beim
Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine depressive
Stimmungslage feststellbar gewesen. Er habe von einer sehr aktiven Tagesgestaltung
berichtet. Er habe sodann nicht von Zwängen, Ängsten, Denkstörungen, Stimmungsschwankungen
oder Suizidalität berichtet. Auch einen sexuellen Missbrauch habe der Beschwerdeführer
nicht erwähnt. Aus psychiatrischer Sicht könne somit nur eine geringgradige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
4.3.
In Würdigung dieser Aktenlage ergibt sich, dass signifikante
Abweichungen zwischen dem G____-Gutachten und insbesondere zwischen dem
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. H____ einerseits und den behandelnden
Psychiatern Dr. I____ und Dr. J____ und den erwähnten Berichten der D____ andererseits
bestehen. Die Erkenntnisse der behandelnden Ärztinnen und Ärzte decken sich in
der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven
Störung. Sie sind sich zudem einig, dass eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege. Damit liegen hinreichend konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des Gutachtens vor. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H____
erscheint überdies oberflächlich. Der Gutachter setzt sich darin nicht genügend
mit den Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander und begründet seine
abweichende Einschätzung einer nur leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit medizinisch
nicht näher, sondern im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die langjährige
berufliche Tätigkeit. Ebenfalls ist die vorliegende Transsexualität des
Beschwerdeführers, die ihn schon seit seiner frühen Kindheit begleitet, nicht
ausreichend gewürdigt und besprochen worden. Es scheint, dass sich der
Gutachter darauf verlassen hat, dass der Beschwerdeführer in der
Gutachtenssituation offenbar bestehende Beschwerden eher zurückhaltend geäussert
hat. So führt er in seiner Stellungnahme zu der Kritik der behandelnden Ärztin
am Gutachtensresultat bezeichnenderweise aus, es sei «nicht ihm anzulasten,
wenn der Beschwerdeführer gegenüber der behandelnden Therapeutin andere Angaben
mache» (vgl. IV-Akte 169, S. 2 f. unten). Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund
des im Raum stehenden sexuellen Missbrauchs im Kindesalters, der beschriebenen
Selbstverletzungen und insbesondere der seit 2011 wiederholten stationären
Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken sowie aufgrund der vorhandenen
Transsexualität, lediglich geringgradig eingeschränkt sein soll, ist nicht
nachvollziehbar. In Bezug auf die durch die behandelnden Ärzte diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung begründet der Gutachter seine abweichende Einschätzung
lediglich damit, dass der Beschwerdeführer langjährige Beziehungen zu zwei
Partnerinnen führte sowie ein langdauerndes Arbeitsverhältnis unterhielt. Die
Psychiaterin Dr. I____ hat dazu ausführlich dargelegt, dass die letzten zwei
Beziehungen von Abhängigkeit und nach dem Verlassen werden von Enttäuschung,
Wut und Abwertung der früheren Partnerin bestimmt gewesen seien (IV-Akte 164,
S. 8). Zudem geht aus den Akten mehrfach hervor, dass der Beschwerdeführer den
Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie, sowohl zu seiner Mutter wie auch zu seinem
Bruder, komplett abgebrochen hat. Ebenfalls besteht zum Freundeskreis, wo der
Beschwerdeführer sich zunehmend unverstanden gefühlt habe, zunehmend weniger
Kontakt. Darauf ist Dr. H____ nicht eingegangen. Ebenso wird der seit dem 4.
Lebensjahr bestehende Wunsch des Beschwerdeführers, dem anderen Geschlecht
zugehörig zu sein, in der Anamneseerhebung und in der Beurteilung durch Dr. H____
lediglich erwähnt. Auf den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner
Transsexualität und der zweifellos damit einhergehenden Belastungen geht Dr. H____
nicht näher ein. Offenbar hat er den Beschwerdeführer dazu in der Untersuchung gar
nicht näher befragt. In diesem Zusammenhang ist auch bezeichnend, dass im endokrinologischen
Teilgutachten ausdrücklich bezüglich der Frage nach der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund des Transgenders auf die Beurteilung des Psychiaters
verwiesen wurde (vgl. IV-Akte 145, S. 26). Im psychiatrischen Gutachten von Dr.
H____ wird diese Problematik, wie bereits ausgeführt, aber praktisch nicht gewürdigt.
4.4.
Wenngleich abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte ein
Gutachten nicht grundsätzlich in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen
zu geben vermögen, so bleiben doch jene Fälle vorbehalten, in denen im Rahmen
des Gutachtens der Eindruck entsteht, es könnten von der behandelnden Ärztin
Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16.
August 2018 E. 4.1). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb nicht ohne
weiteres auf das G____-Gutachten abgestellt werden, bzw. basierend darauf der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilt werden kann. Die medizinische
Situation lässt sich vorliegend nicht abschliessend klären, weshalb ein
ergänzendes psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung durch
die Beschwerdegegnerin einzuholen und gestützt darauf neu zu entscheiden ist.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein ergänzendes psychiatrisches
Gutachten mit neuropsychologischer Testung einholen kann. Danach hat sie erneut
über den Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF
3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb sich ein Verbeiständungshonorar von
CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. April 2018 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: