Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.81

Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018

 

Art. 44 ATSG; Ablehnung Gutachter


Tatsachen

I.          

a) Mit Verfügung vom 7. April 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Dezember 2010 bis Ende Juli 2013 befristet eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 89). In medizinischer Hinsicht beruhte die Verfügung auf einem polydisziplinären Gutachten des B____ vom 12. Mai 2014 (IV-Akte 57). Das psychiatrische Teilgutachten war von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie, verfasst worden. Eine vom Beschwerdeführer gegen den Rentenentscheid angehobene Beschwerde (IV-Akte 90) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2015 82 vom 12. Oktober 2005 (IV-Akte 99) ab.

b) Im September 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wieder zum Leistungsbezug an (IV-Akte 102). Die Beschwerdegegnerin erachtete eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als glaubhaft dargetan, und trat auf das neue Leistungsbegehren ein. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2018 (IV-Akte 116) mit, man beabsichtige bei Dr. med. C____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Einwand gegen die Person des Gutachters und brachte vor, er habe sich bei ihm nicht wohl und nicht ernstgenommen gefühlt (IV-Akte 117). Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an Dr. med. C____ als Gutachtensperson fest und lehnte ein konsensorientiertes Vorgehen ab (IV-Akte 120).

II.         

Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 erhebt der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. D____, in dessen Namen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reicht der Beschwerdeführer ein von ihm persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen.

 

 

III.       

Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.

 

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. Januar 2019 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung vom 9. Mai 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der im Abklärungsverfahren strittigen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C____ festhält. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2.             Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtensanordnung ist rechtsprechungsgemäss die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 138 V 271).

1.3.             Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG) und örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) zuständig. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

 

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin hält mit der angefochtenen Zwischenverfügung an der Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C____ fest und lehnt ein konsensorientiertes Vorgehen mit der Begründung ab, es bestünden keine Befangenheitsgründe, welche gegen die geplante Begutachtung sprechen würden.

2.2.             Beschwerdeweise wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich bei der Erstbegutachtung im Jahr 2015 nicht ernstgenommen gefühlt und der Gutachter sei ihm gegenüber äusserst negativ besetzt, weshalb er ihm Unparteilichkeit und Misstrauen vorwerfe. Seit der Beschwerdeführer von der geplanten Verlaufsbegutachtung wisse, verhalte er sich in den Gesprächen bei seinem behandelnden Psychiater äussert unruhig, innerlich angespannt und berichte von möglichen, nicht kontrollierbaren reaktiven Handlungen gegenüber dem Gutachter. Nach Ansicht Dr. med. D____ seien diese Äusserungen des Beschwerdeführers ernst zu nehmen und reaktive Handlungen nicht völlig auszuschliessen (vgl. Beschwerde).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht an einer abermaligen psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C____ festhält, oder ob hierfür nicht vielmehr eine andere, bisher noch nicht involvierte Gutachtensperson hätte beauftragt werden müssen.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 45 zu Art. 44).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann dennoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 39).

3.2.             3.2.1. Allein der Umstand, dass Dr. med. C____ sich bereits als Gutachter mit dem Beschwerdeführer befasst hat, schliesst seinen Beizug für eine Verlaufsbegutachtung nicht aus. Praxisgemäss erscheint es regelmässig als sinnvoll, den bereits vorbefassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch nicht bereits deshalb vor, weil Dr. med. C____ in seinem Gutachten zu den für den Beschwerdeführer ungünstigen oder von derer anderer mit ihm befassten Ärzten abweichenden Schlussfolgerungen gekommen ist. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinander zu setzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93, 110f.).

3.2.2. Einen formellen Ablehnungsgrund vermöchte hingegen der Vorwurf der Befangenheit zu begründen. Das Misstrauen gegenüber dem Gutachter muss jedoch in objektiver Weise als begründet erscheinen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bei Dr. med. C____ nicht wohl und sich von diesem nicht ernst genommen gefühlt. Dabei handelt es sich jedoch um rein subjektive Empfindungen des Beschwerdeführers. Er bringt nichts Konkretes vor, womit sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des vorgeschlagenen Gutachters tatsächlich begründen liesse. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstmaligen Rentenprüfungsverfahrens zeitnah Gelegenheit gehabt, Kritik an der Unparteilichkeit des Gutachters vorzubringen. Weder in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (Schreiben vom 14. August 2014, IV-Akte 69) noch in der Beschwerde (vom 8. Mai 2015) gegen die ablehnende Verfügung vom 7. April 2015 erhebt der Beschwerdeführer den Einwand der Befangenheit. Er kritisiert das Gutachten lediglich als oberflächlich und schematisch und rügt die unterlassene Einholung fremdanamnestischer Angaben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gutachters wurden vom Beschwerdeführer weder damals noch heute vorgebracht und ergeben sich auch in keiner Weise aus dem Gutachten (IV-Akte 57 S. 65ff.) oder den übrigen Akten.

3.2.3. Nach dem Gesagten vermögen die vorgebrachten Argumente keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen. Eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C____ ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin war unter diesen Umständen auch nicht gehalten, konsensorientiert vorzugehen.

4.                   

4.1.             Der angefochtene Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.2.             Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: