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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.81
Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018
Art. 44 ATSG; Ablehnung Gutachter
Tatsachen
I.
a) Mit Verfügung vom 7. April 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Dezember 2010 bis Ende Juli 2013 befristet eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 89). In medizinischer Hinsicht beruhte die Verfügung auf einem polydisziplinären Gutachten des B____ vom 12. Mai 2014 (IV-Akte 57). Das psychiatrische Teilgutachten war von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie, verfasst worden. Eine vom Beschwerdeführer gegen den Rentenentscheid angehobene Beschwerde (IV-Akte 90) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2015 82 vom 12. Oktober 2005 (IV-Akte 99) ab.
b) Im September 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wieder zum Leistungsbezug an (IV-Akte 102). Die Beschwerdegegnerin erachtete eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als glaubhaft dargetan, und trat auf das neue Leistungsbegehren ein. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2018 (IV-Akte 116) mit, man beabsichtige bei Dr. med. C____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Einwand gegen die Person des Gutachters und brachte vor, er habe sich bei ihm nicht wohl und nicht ernstgenommen gefühlt (IV-Akte 117). Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an Dr. med. C____ als Gutachtensperson fest und lehnte ein konsensorientiertes Vorgehen ab (IV-Akte 120).
II.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 erhebt der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. D____, in dessen Namen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reicht der Beschwerdeführer ein von ihm persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen.
III.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. Januar 2019 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung vom 9. Mai 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der im Abklärungsverfahren strittigen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C____ festhält. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2. Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtensanordnung ist rechtsprechungsgemäss die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 138 V 271).
1.3. Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG) und örtlich (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) zuständig. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann dennoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 39).
3.2.2. Einen formellen Ablehnungsgrund vermöchte hingegen der Vorwurf der Befangenheit zu begründen. Das Misstrauen gegenüber dem Gutachter muss jedoch in objektiver Weise als begründet erscheinen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bei Dr. med. C____ nicht wohl und sich von diesem nicht ernst genommen gefühlt. Dabei handelt es sich jedoch um rein subjektive Empfindungen des Beschwerdeführers. Er bringt nichts Konkretes vor, womit sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des vorgeschlagenen Gutachters tatsächlich begründen liesse. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstmaligen Rentenprüfungsverfahrens zeitnah Gelegenheit gehabt, Kritik an der Unparteilichkeit des Gutachters vorzubringen. Weder in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (Schreiben vom 14. August 2014, IV-Akte 69) noch in der Beschwerde (vom 8. Mai 2015) gegen die ablehnende Verfügung vom 7. April 2015 erhebt der Beschwerdeführer den Einwand der Befangenheit. Er kritisiert das Gutachten lediglich als oberflächlich und schematisch und rügt die unterlassene Einholung fremdanamnestischer Angaben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Gutachters wurden vom Beschwerdeführer weder damals noch heute vorgebracht und ergeben sich auch in keiner Weise aus dem Gutachten (IV-Akte 57 S. 65ff.) oder den übrigen Akten.
3.2.3. Nach dem Gesagten vermögen die vorgebrachten Argumente keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen. Eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C____ ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin war unter diesen Umständen auch nicht gehalten, konsensorientiert vorzugehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen