Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 8. Oktober 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.82

Verfügung vom 16. April 2018

Rückweisung zu weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Transportnotwendigkeit.

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Der 1954 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 14. November 1994 unter dem Hinweis auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 31-38). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung wie eine Rente, Hilflosenentschädigung als auch Hilfsmittel zugesprochen (vgl. u.a. IV-Akten 20, 29, 40, 53, 54, 56, 59, 60, 62, 67, 168 und 207). Mit Gesuch vom 1. November 2017 verlangte der Beschwerdeführer die Übernahme von Transportkosten für Transporte mit dem Behinderten-Transport (BTB) in […], zu Therapien und Fortbildungen. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-Akte 220). Am 16. April 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 221).

1.2.             Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Mai 2018, welche die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin und mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2018 (Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Transportkosten seien von der IV-Stelle zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. August 2018 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragt eine Parteiverhandlung.

2.                   

2.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.             Nach § 56h Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist.

3.                   

3.1.             Mit Verfügung vom 16. April 2018 hat die IV-Stelle die Übernahme der Transportkosten des Beschwerdeführers, welche aufgrund der Nutzung des Behinderten-Transportes (BTB) entstanden sind, abgelehnt. Zur Begründung führt sie an, die Transportkosten seien während der Rekonvaleszenzzeit infolge eines Unfallereignisses entstanden. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren, für welche die Invalidenversicherung nicht aufkomme. Der Beschwerdeführer solle sich an die Unfallversicherung wenden (IV-Akte 221).

3.2.             Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit sei schon lange nicht mehr durch den Unfall bedingt. Seine Rippenbrüche seien schon längst verheilt. Die Einschränkung sei durch seine Krankheit bedingt und könne deshalb nicht bei der Unfallversicherung angemeldet werden (vgl. Beschwerde vom 10. Mai 2018). Er habe dies wiederholt mitgeteilt, jedoch von der IV-Stelle keine Antwort erhalten (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2018).

3.3.             Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 16. April 2018 die Übernahme der Transportkosten abgelehnt hat.

4.                   

4.1.             Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Sachleistungen insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden. Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: a. der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; b. der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung; c. der Krankenversicherung (Art. 65 ATSG).

4.2.             Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung  oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Diese werden insbesondere vergütet, wenn sie dazu dienen, den Weg zur Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben und den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen. Die IV übernimmt bei Dienstleistungen Dritter nur die nachgewiesenen, effektiv angefallenen Kosten. Diese müssen von der versicherten Person in Rechnung gestellt werden (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1032f.).

4.3.             Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle – über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).  

4.4.             Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, eine Transportnotwendigkeit bestehe einzig aufgrund des vom Beschwerdeführer im Gesuch vom 1. November 2017 erwähnten Unfalles (IV-Akte 208), weshalb für die Übernahme der Transportkosten im Sinne von Art. 65 ATSG die Unfallversicherung zuständig sei. Denn es liegt aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durchaus nahe, dass die Notwendigkeit eines Transportes nach Abheilen der Unfallfolgen anhält bzw. von Anfang an krankheitsbedingt war. Immerhin erwähnt bereits Dr. med. C____, Spezialarzt für Neurologie FMH, mit Bericht vom 8. August 2017, es bestehe eine beinbetonte spastische Tetraparese sowie eine neurogene Blasenstörung. Der Beschwerdeführer sei rollstuhlpflichtig mit zunehmenden Einschränkungen in täglichen Verrichtungen wie Transfers, Ankleiden, Transporte mit dem Behindertentaxi, Stuhlgang, zum Teil auch Essen (IV-Akte 199, S. 3). Jedenfalls gehen aus den Akten keinerlei Unterlagen zum erfolgten Unfall und der in diesem Zusammenhang bestehenden medizinischen Notwendigkeit eines Transportes hervor. Die IV-Stelle hat deshalb über die Transportnotwendigkeit und über die Höhe der beantragten Transportkosten zu entscheiden oder allenfalls weitere Abklärungen bezüglich des Datums des Unfalles, des Unfallherganges sowie allfälliger noch bestehender Unfallfolgen zu treffen.

 

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 16. April 2018 aufzuheben ist. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die IV-Stelle die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 500.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall zog der Beschwerdeführer lediglich für die kurze Eingabe vom 7. August 2018 einen Rechtsvertreter bei. Daher erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) als sachgerecht. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund des Verfahrensausgangs auf eine Parteiverhandlung verzichtet werden kann. 

 

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. April 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 61.60 Mehrwertsteuer.        

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: