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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 8.
Oktober 2018
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.82
Verfügung vom 16. April 2018
Rückweisung zu weiteren Abklärungen
im Zusammenhang mit der Transportnotwendigkeit.
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1954 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 14. November 1994
unter dem Hinweis auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 31-38). Dem
Beschwerdeführer wurden in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung
wie eine Rente, Hilflosenentschädigung als auch Hilfsmittel zugesprochen (vgl.
u.a. IV-Akten 20, 29, 40, 53, 54, 56, 59, 60, 62, 67, 168 und 207). Mit Gesuch
vom 1. November 2017 verlangte der Beschwerdeführer die Übernahme von Transportkosten
für Transporte mit dem Behinderten-Transport (BTB) in […], zu Therapien und
Fortbildungen. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle an,
das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-Akte 220). Am 16. April 2018 erliess
die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 221).
1.2.
Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Mai
2018, welche die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet
hat. Darin und mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2018
(Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Transportkosten
seien von der IV-Stelle zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018
schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. August
2018 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragt
eine Parteiverhandlung.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
2.2.
Nach § 56h Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Auch die übrigen formellen
Voraussetzungen sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist.
3.
3.1.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 hat die IV-Stelle die Übernahme der
Transportkosten des Beschwerdeführers, welche aufgrund der Nutzung des Behinderten-Transportes
(BTB) entstanden sind, abgelehnt. Zur Begründung führt sie an, die
Transportkosten seien während der Rekonvaleszenzzeit infolge eines Unfallereignisses
entstanden. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren, für welche die
Invalidenversicherung nicht aufkomme. Der Beschwerdeführer solle sich an die
Unfallversicherung wenden (IV-Akte 221).
3.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Einschränkung
der Fahrtüchtigkeit sei schon lange nicht mehr durch den Unfall bedingt. Seine
Rippenbrüche seien schon längst verheilt. Die Einschränkung sei durch seine
Krankheit bedingt und könne deshalb nicht bei der Unfallversicherung angemeldet
werden (vgl. Beschwerde vom 10. Mai 2018). Er habe dies wiederholt mitgeteilt,
jedoch von der IV-Stelle keine Antwort erhalten (vgl. ergänzende
Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2018).
3.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit
Verfügung vom 16. April 2018 die Übernahme der Transportkosten abgelehnt hat.
4.
4.1.
Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Sachleistungen
insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen
Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und
ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder
erstattet werden. Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen,
gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender
Reihenfolge zu Lasten: a. der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
b. der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c. der Krankenversicherung (Art. 65 ATSG).
4.2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer
vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für
die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Benötigt
eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter,
so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2
IVG). Diese werden insbesondere vergütet, wenn sie dazu dienen, den Weg zur
Arbeit, Schulung oder Ausbildung zu überwinden, den Beruf auszuüben und den
Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen. Die IV übernimmt bei Dienstleistungen
Dritter nur die nachgewiesenen, effektiv angefallenen Kosten. Diese müssen von
der versicherten Person in Rechnung gestellt werden (Kreisschreiben über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar
2013, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1032f.).
4.3.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die
IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art.
69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt im Ermessen des
Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle – über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher
Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der
Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu
würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
4.4.
Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann vorliegend nicht davon
ausgegangen werden, eine Transportnotwendigkeit bestehe einzig aufgrund des vom
Beschwerdeführer im Gesuch vom 1. November 2017 erwähnten Unfalles (IV-Akte
208), weshalb für die Übernahme der Transportkosten im Sinne von Art. 65 ATSG
die Unfallversicherung zuständig sei. Denn es liegt aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durchaus nahe, dass die
Notwendigkeit eines Transportes nach Abheilen der Unfallfolgen anhält bzw. von
Anfang an krankheitsbedingt war. Immerhin erwähnt bereits Dr. med. C____,
Spezialarzt für Neurologie FMH, mit Bericht vom 8. August 2017, es bestehe eine
beinbetonte spastische Tetraparese sowie eine neurogene Blasenstörung. Der
Beschwerdeführer sei rollstuhlpflichtig mit zunehmenden Einschränkungen in
täglichen Verrichtungen wie Transfers, Ankleiden, Transporte mit dem
Behindertentaxi, Stuhlgang, zum Teil auch Essen (IV-Akte 199, S. 3). Jedenfalls
gehen aus den Akten keinerlei Unterlagen zum erfolgten Unfall und der in diesem
Zusammenhang bestehenden medizinischen Notwendigkeit eines Transportes hervor.
Die IV-Stelle hat deshalb über die Transportnotwendigkeit und über die Höhe der
beantragten Transportkosten zu entscheiden oder allenfalls weitere Abklärungen
bezüglich des Datums des Unfalles, des Unfallherganges sowie allfälliger noch
bestehender Unfallfolgen zu treffen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 16. April 2018 aufzuheben ist. Die Sache ist zur ergänzenden
Abklärung im Sinne der Erwägung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die IV-Stelle die
ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 500.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall zog der Beschwerdeführer lediglich für
die kurze Eingabe vom 7. August 2018 einen Rechtsvertreter bei. Daher erscheint
vorliegend ein Honorar von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) als sachgerecht. In diesem Zusammenhang bleibt
anzumerken, dass aufgrund des Verfahrensausgangs auf eine Parteiverhandlung
verzichtet werden kann.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 16. April 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 61.60
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: