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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburgund Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
Pensionskasse A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.83
Verfügung vom 17. April 2018
Versicherte Person: B____
Rechtsschutzinteresse an Beschwerde; Materielle Prüfung Rentenbeginn
Tatsachen
I.
Die Versicherte meldete sich am 8. April 2014 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor. In ihrem Auftrag erstattete die C____ (C____), [...], ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 4. Dezember 2014; IV-Akte 36). Mit Verfügung vom 18. April 2016 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 64).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob mit Urteil vom 20. Dezember 2016 diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 88).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Prof. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein Gutachten. Sie attestierte der Versicherten eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 100, S. 21).
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111).
Die Verfügung vom 17. April 2018 wurde auch der Beschwerdeführerin „z.K.“ zugesandt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, (1) es sei die Verfügung vom 17. April 2018 aufzuheben, „soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche Verfahren unerheblich sind“. Es sei (2) festzustellen, dass der in der angefochtenen Verfügung mit «September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen (echtzeitlichen) ärztlichen Befunden beruht und deshalb unhaltbar ist.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend darzustellenden Klärung abhängt, ob bzw. in welcher Hinsicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Zum medizinisch-theoretischen Sachverhalt wird in der Verfügung ausgeführt, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne die Versicherte ihre bisherige kaufmännische Tätigkeit wie auch jede andere adaptierte Tätigkeit im Pensum von 20 % ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht sollten diese Tätigkeiten leichte wechselbelastende Arbeiten, d.h. mit der Möglichkeit die Positionen sitzend, stehend und gehend wahlweise und häufig wechseln zu können, mit einem Gewichtslimit von 10 kg, umfassen.
Zwar gelte die Verbindlichkeit hinsichtlich des Beginnzeitpunkts einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nur für solche Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im IV-rechtlichen Verfahren für die Ermittlung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend gewesen seien. Lege die IV-Stelle somit wie im vorliegenden Fall den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin fest, welcher vom Leistungsersuchen an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliege, bestehe praxisgemäss keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe.
Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartefrist ganz offensichtlich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sc.: im Jahre 2010) gleichgesetzt habe, was ohne entsprechende beweiskräftige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht Basis für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bilden könne. Solche beweiskräftigen, geschweige denn «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde seien den IV-Akten nicht zu entnehmen, oder sie äusserten sich ausdrücklich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit während des vorsorgerechtlich relevanten Zeitraums zwischen 2010 und 2013/14. Hingegen sei erstellt, dass die Versicherte in der Zeit von September 2010 bis August 2012 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.
Daraus ergebe sich, dass der in der angefochtenen Verfügung mit «September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen beweiskräftigen ärztlichen Zeugnissen beruhe und deshalb unhaltbar sei.
Insoweit ist die Verfügung vom 17. April 2018 materiell zu prüfen und somit auf die Beschwerde einzutreten.
Im Gutachten der C____ vom 4. Dezember 2014 wurde im polydisziplinären Konsens eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert (IV-Akte 36, S. 18). Zum retrospektiven Verlauf führt dieses Gutachten aus (IV-Akte 36 S. 18), es lägen keine Krankschreibungen aus psychiatrischer Sicht vor. Dem Arztbericht von Dr. E____ vom 3. Juni 2014 sei für die Behandlungen von Mai bis Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, wobei er das dysfunktionale Vermeidungsverhalten bestätige, es aber offensichtlich aufgrund von geschickten Strategien (von zu Hause arbeiten und früher als alle anderen im Büro zu sein, Arbeiten zu delegieren) zu keiner Krankschreibung gekommen sei, weil die Versicherte ihrer Arbeit nachkam. Die C____ ging davon aus, dass seither psychiatrisch eine Verschlechterung eingetreten sei, die aber zeitlich schwierig zugeordnet werden könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die jetzt attestierte Arbeitsunfähigkeit „von 40% seit anfangs 2014“. Zusammenfassend hielt diese Gutachterstelle fest, dass ab 2010 retrospektiv für somatisch angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80% bestanden habe. Ab ca. anfangs 2014 habe eine zusätzliche psychiatrische Einschränkung bestanden, sodass ab diesem Zeitpunkt für angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60% auszugehen sei.
Prof. D____ schreibt in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2017 zur Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (IV-Akte 100 S. 21), die Versicherte habe in ihrer angestammten Tätigkeit eine hohe Qualifikation und auch ein gutes Honorar gehabt. Sie habe jedoch die meisten Beschäftigungen jeweils nur relativ kurzfristig ausgeübt. Nach ihrem somato-psychischen „Zusammenbruch" nach 2008 scheine sie nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere habe sie Probleme in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und Verkehrsfähigkeit gehabt. Die Selbstbehauptung und Durchhaltefähigkeit sowie die Anpassung an Regeln und Routinen schienen ebenfalls beeinträchtigt. Quantitativ müsse von einer Beeinträchtigung von mindestens 80 % ausgegangen werden.
Die Ausführungen von Prof. D____ sind unmissverständlich. Sie nimmt an, die Versicherte könne seit 2008 nicht mehr ihrer angestammten Tätigkeit nachgehen, dies bei Diagnose einer anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Der Diagnose geht eine Anamnese mit extrem belastender Kindheit voraus. Es mag nun offen bleiben, ob die Arbeitsfähigkeit bereits vor 2010, als die Versicherte noch der Beschwerdeführerin angeschlossen war, effektiv in dem von Prof. D____ angenommenen Ausmass bestanden und ob danach eine relevante Unterbrechung dieses Zustandes eingetreten ist oder nicht. Es spricht jedenfalls kein in den Akten enthaltenes Indiz dagegen, dass diese Erkrankung sich nicht erst ab Anfang 2014 (wie die C____ betr. psychische Beschwerden annimmt), sondern jedenfalls ab Oktober 2013 bezüglich der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (mindestens 80% gemäss Ausführungen von Prof. D____) ausgewirkt hat. Wenn die IV somit implizit das Wartejahr im Oktober 2013 hat einsetzen lassen, so ist dies nicht zu beanstanden.
Die Einschränkung in alternativen Tätigkeiten ab Oktober 2014, wie sie der Verfügung der IV zugrunde liegt, wird von keiner Seite angezweifelt.
Somit hat die Beschwerdegegnerin die Berentung zutreffend im Oktober 2014 einsetzen lassen und insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen