Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...],            

Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.84

Verfügung vom 25. April 2018

Hilflosenentschädigung

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1996, zeigte bereits während der Schulzeit eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 11). Im Juni 2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge Abklärungen zur Eruierung der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl. insb. den Bericht des C____spitals [...] vom 30. Juli 2014; IV-Akte 35, S. 2 ff.). Im Juli 2014 erfolgte ein Abschluss der beruflichen Massnahmen, da der Beschwerdeführer – ungeachtet der Abklärungsergebnisse – eine Ausbildung zum Büroassistenten aufnahm (vgl. IV-Akte 32). Diese Ausbildung musste der Beschwerdeführer jedoch mangels genügender Leistung (vgl. IV-Akte 51, S. 35) bereits nach dem zweiten Semester beenden.

b)        Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. D____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 5. Oktober 2015; IV-Akte 51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2016 ab August 2014 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 63).

c)         Im Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (vgl. IV-Akte 66). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie bei Dr. E____ den Bericht vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 75, S. 5 ff.) an. Überdies nahm sie am 13. Dezember 2017 eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2017; IV-Akte 83). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten (vgl. IV-Akte 86). Am 7. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit (vgl. IV-Akte 90). Am 13. April 2018 äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals zum Hilfsbedarf des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 97). In der Folge gestand die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (vgl. IV-Akte 101).

 

 

 

II.       

a)        Gegen die Verfügung vom 25. April 2018 hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 (Abgabe am Schalter: 22. Mai 2018) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2018 84). Er beantragt sinngemäss, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine höhere Hilflosenentschädigung zuzusprechen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Mit Urteil der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober 2018 wird die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2018 114; betreffend Assistenzbeitrag) in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur Abklärung der Handlungsfähigkeit und der Voraussetzungen von Art. 39b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

IV.     

Am 28. November 2018 findet im Verfahren IV 2018 84 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen habe man dem Beschwerdeführer zu Recht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugestanden; denn ausgewiesen sei lediglich ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei in diversen Bereichen auf Hilfe angewiesen. Die vorliegenden Abklärungen seien ungenügend, so dass darauf nicht abgestellt werden könne (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.

3.             

3.1.       Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

3.2.       Als hilflos gilt gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt laut Art. 42 Abs. 3 IVG auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.  

3.3.       3.3.1.  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.3.2.  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Die Hilflosigkeit ist auch dann mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).

3.3.3.  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

3.4.       3.4.1.  Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

3.4.2.  Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (vgl. Ziff. 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).

4.             

4.1.       Im vorliegenden Fall wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung angenommen und aus diesem Grunde gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV eine leichte Hilflosigkeit für gegeben erachtet (vgl. die Verfügung vom 25. April 2018; IV-Akte 101). Fraglich und zu prüfen bleibt, ob eine Hilflosigkeit mittleren Grades gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV vorliegt. Eine solche ist insbesondere dann gegeben, wenn – zusätzlich zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung – in zwei der relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen ein massgeblicher Hilfsbedarf besteht.

4.2.       4.2.1.  Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege gesellschaftlicher Kontakte (BGE 127 V 97 E. 3c, 125 V 303 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c).

4.2.2.  Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selber ausführen kann. Indirekte Hilfe ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt nach Ziff. 8030 KSIH voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Sie ist jedoch zu unterscheiden von der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung).

4.3.       Zur Feststellung der Hilflosigkeit der versicherten Person können die IV-Stellen Abklärungen vor Ort durchführen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Ein Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2).

 

4.4.       4.4.1.  Anlässlich der am 13. Dezember 2017 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde in keinem der sechs massgebenden Lebensbereiche (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor) ein massgeblicher Hilfsbedarf festgestellt.

4.4.2.  In Bezug auf den Bereich "Ankleiden/Auskleiden" wurde im Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 84) ausgeführt, es könne beim Ankleiden zu Unsicherheiten in Bezug auf die Kleiderwahl kommen. Der Versicherte hole sich dann bei seiner Mutter Rat (ca. einmal pro Woche). Auch könne es vorkommen, dass er in Bezug auf die Sauberkeit oder die Witterung einen Hinweis bekomme (weniger als einmal pro Woche, bei schlechtem Befinden). Die mit der Abklärung befasste Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, diese Hilfeleistungen würden im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (vgl. Ziff. 4.1.1. des Berichtes).

4.4.3.  In Bezug auf den Bereich "Fortbewegung ausser Haus resp. Kontaktaufnahme" wurde im Abklärungsbericht im Wesentlichen auf die Ausführungen zur lebenspraktischen Begleitung verwiesen. Erläuternd wurde dargetan, der Versicherte kenne sich in Basel und Umgebung aus und könne sich selbstständig fortbewegen. Er spreche jedoch von sich aus keine Leute an, um nach dem Weg zu fragen. Oft werde er zu Terminen ausserhalb des Gewohnten vom Vater gefahren, weil er selber überfordert sei.

4.4.4.  Die Verneinung des Angewiesenseins auf massgebliche Dritthilfe in den anderen Bereichen ("Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft") wurde im Bericht nicht speziell kommentiert (vgl. Ziff. 4.1.2., 4.1.3, 4.1.4. und 4.1.5. des Berichtes).

4.5.       4.5.1.  Dieser Bericht vom 20. Dezember 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Insbesondere hat sich die Abklärungsperson mit den Angaben der anlässlich der Abklärung anwesend gewesenen Personen auseinandergesetzt und auch den ärztlichen Einschätzungen Beachtung (vgl. insbesondere dem Bericht von Dr. E____ vom 16. Mai 2017; IV-Akte 75, S. 5 f.) geschenkt. Der Bericht von Dr. E____ vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 85, S. 3 f.) sowie die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben (vgl. IV-Akte 69) lassen sich ebenfalls mit den vor Ort gemachten Feststellungen in Einklang bringen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in allen Bereichen erheblich auf Dritthilfe angewiesen (vgl. die Beschwerde resp. die Stellungnahme vom 7. Februar 2018 zum Vorbescheid [IV-Akte 91]), kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Hilflosigkeit beim "Ankleiden/Ausziehen" liegt gemäss Rz 8014 KSIH zwar auch vor, wenn sich die versicherte Person selber ankleiden kann, ihr aber die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat. Im vorliegenden Fall wurden diese Hilfeleistungen – zu Recht – im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung beachtet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.3.  Mit der "lebenspraktischen Begleitung" sind die minimalen Anforderungen gemeint, die notwendig sind, um selbstständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Mit "Grundversorgung" gemeint sind insbesondere Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege (vgl. Rz 8040 KSIH). Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Haushaltsführung angewiesen ist oder wenn sie Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene etc.) benötigt. Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung enthält beispielsweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sie solle sich duschen (vgl. Rz 8050 KSIH).

4.5.4.  Da der angegebene Hilfsbedarf (Hilfeleistung bei der Kleiderwahl/Hygiene) somit zu Recht bereits bei der lebenspraktischen Begleitung Beachtung gefunden hat, darf er nicht zusätzlich als Hilfsbedarf beim Ankleiden resp. der Körperpflege berücksichtigt werden (vgl. dazu u.a. Rz 8048 und Rz 8055 KSIH).

4.5.5.  Überdies gilt es zu bemerken, dass gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen können. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall benötigt der Beschwerdeführer die Hilfe (bei der Kleiderwahl) aber – gemäss den im Rahmen der Abklärung gemachten Aussagen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes) – nicht jeden Tag.

4.5.6.  In den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" ist ein relevanter Hilfsbedarf ebenfalls zu Recht verneint worden. Ein solcher wäre allenfalls im Rahmen der ohnehin als für notwendig befundenen "lebenspraktischen Begleitung" zu berücksichtigen (Aufforderung, aufzustehen resp. Einhalten von Mahlzeiten; vgl. dazu die Ausführungen sub Erwägung 4.5.3. hiervor). Ein massgebliches Angewiesensein bei der "Verrichtung der Notdurft" (vgl. dazu Rz 8021 KSIH) wurde ebenfalls korrekterweise verneint. Das Gleiche gilt auch für den Bereich "Fortbewegung im Haus resp. ausser Haus und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte"; denn eine Hilflosigkeit liegt nur vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (vgl. Rz 8022 KSIH). Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung", nicht aber im Rahmen der Teilfunktion "Pflege gesellschaftlicher Kontakte" zu berücksichtigen (vgl. Rz 8024 KSIH).

4.6.       Mangels relevanten Hilfsbedarfes in mindestens zwei der massgebenden Lebensbereiche hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht – bei bejahtem Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung – eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: