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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...],
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.84
Verfügung vom 25. April 2018
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1996, zeigte bereits während der Schulzeit eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 11). Im Juni 2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge Abklärungen zur Eruierung der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl. insb. den Bericht des C____spitals [...] vom 30. Juli 2014; IV-Akte 35, S. 2 ff.). Im Juli 2014 erfolgte ein Abschluss der beruflichen Massnahmen, da der Beschwerdeführer – ungeachtet der Abklärungsergebnisse – eine Ausbildung zum Büroassistenten aufnahm (vgl. IV-Akte 32). Diese Ausbildung musste der Beschwerdeführer jedoch mangels genügender Leistung (vgl. IV-Akte 51, S. 35) bereits nach dem zweiten Semester beenden.
b) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. D____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 5. Oktober 2015; IV-Akte 51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2016 ab August 2014 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 63).
c) Im Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (vgl. IV-Akte 66). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie bei Dr. E____ den Bericht vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 75, S. 5 ff.) an. Überdies nahm sie am 13. Dezember 2017 eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2017; IV-Akte 83). Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab 1. Februar 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten (vgl. IV-Akte 86). Am 7. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit (vgl. IV-Akte 90). Am 13. April 2018 äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals zum Hilfsbedarf des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 97). In der Folge gestand die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (vgl. IV-Akte 101).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 25. April 2018 hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 (Abgabe am Schalter: 22. Mai 2018) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2018 84). Er beantragt sinngemäss, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine höhere Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Mit Urteil der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober 2018 wird die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2018 114; betreffend Assistenzbeitrag) in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur Abklärung der Handlungsfähigkeit und der Voraussetzungen von Art. 39b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
IV.
Am 28. November 2018 findet im Verfahren IV 2018 84 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Die Hilflosigkeit ist auch dann mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
3.3.3. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
3.4.2. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter sind zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (vgl. Ziff. 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).
4.2.2. Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selber ausführen kann. Indirekte Hilfe ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt nach Ziff. 8030 KSIH voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Sie ist jedoch zu unterscheiden von der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Begleitung).
4.5.2. Hilflosigkeit beim "Ankleiden/Ausziehen" liegt gemäss Rz 8014 KSIH zwar auch vor, wenn sich die versicherte Person selber ankleiden kann, ihr aber die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat. Im vorliegenden Fall wurden diese Hilfeleistungen – zu Recht – im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung beachtet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.3. Mit der "lebenspraktischen Begleitung" sind die minimalen Anforderungen gemeint, die notwendig sind, um selbstständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen. Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Mit "Grundversorgung" gemeint sind insbesondere Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege (vgl. Rz 8040 KSIH). Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Haushaltsführung angewiesen ist oder wenn sie Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene etc.) benötigt. Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung enthält beispielsweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sie solle sich duschen (vgl. Rz 8050 KSIH).
4.5.4. Da der angegebene Hilfsbedarf (Hilfeleistung bei der Kleiderwahl/Hygiene) somit zu Recht bereits bei der lebenspraktischen Begleitung Beachtung gefunden hat, darf er nicht zusätzlich als Hilfsbedarf beim Ankleiden resp. der Körperpflege berücksichtigt werden (vgl. dazu u.a. Rz 8048 und Rz 8055 KSIH).
4.5.5. Überdies gilt es zu bemerken, dass gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen können. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall benötigt der Beschwerdeführer die Hilfe (bei der Kleiderwahl) aber – gemäss den im Rahmen der Abklärung gemachten Aussagen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes) – nicht jeden Tag.
4.5.6. In den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" ist ein relevanter Hilfsbedarf ebenfalls zu Recht verneint worden. Ein solcher wäre allenfalls im Rahmen der ohnehin als für notwendig befundenen "lebenspraktischen Begleitung" zu berücksichtigen (Aufforderung, aufzustehen resp. Einhalten von Mahlzeiten; vgl. dazu die Ausführungen sub Erwägung 4.5.3. hiervor). Ein massgebliches Angewiesensein bei der "Verrichtung der Notdurft" (vgl. dazu Rz 8021 KSIH) wurde ebenfalls korrekterweise verneint. Das Gleiche gilt auch für den Bereich "Fortbewegung im Haus resp. ausser Haus und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte"; denn eine Hilflosigkeit liegt nur vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (vgl. Rz 8022 KSIH). Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung", nicht aber im Rahmen der Teilfunktion "Pflege gesellschaftlicher Kontakte" zu berücksichtigen (vgl. Rz 8024 KSIH).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen