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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Gesuchsteller
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
IV.2018.86
Gesuch um Revision des Urteils
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2015 (Verfahren
IV.2015.29)
Tatsachen
I.
a) Der 1966 geborene Gesuchsteller arbeitete ab 1. Februar 1995
zu 100 % bei der Firma [...] AG, wo er im Stahllager schwere Arbeiten
verrichtete. Am 26. Oktober 2005 erlitt er einen Arbeitsunfall, als sein
rechter Arm durch eine mehrere Tonnen schwere Eisenlast gequetscht wurde. Er meldete
sich deshalb am 30. Oktober 2006 bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte
1 ). Die IV holte Informationen zum Erwerb und Gesundheitszustand ein und
sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12.
Oktober 2007 eine von 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 befristete ganze Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (vgl. IV-Akte 23). Der Gesuchsteller
kehrte am 23. Januar 2006 mit einem Pensum von 50 % an seinen
Arbeitsplatz zurück, wobei er dort nur noch leichte Arbeit verrichtete.
b) Am 3. August 2011 meldete sich der Gesuchsteller bei der Gesuchsgegnerin
erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 24, S. 1 ff.). Daraufhin holte diese
ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie,
ein (vgl. Gutachten vom 28.12.2011, IV-Akte 44). Am 23. Mai 2012 wurde der Gesuchsteller
wegen einer frozen shoulder rechts operiert (vgl. Austrittsbericht vom
23.05.2012, IV-Akte 82, S. 4). Nachdem der Gesuchsteller gegen einen ersten Vorbescheid
vom 27. März 2013 Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 96), gab die Gesuchsgegnerin
ein rheumatologisches Verlaufsgutachten bei Dr. D____, FMH Rheumatologie und
Allgemeine Innere Medizin, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 13.01.2014, IV-Akte
120). Gestützt auf diese Abklärungen und mehrere Berichte des RAD (vgl. IV-Akte
89, 101, 104, 122 und 131) sprach die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller schliesslich
mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 ab 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013
eine ganze Rente sowie vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2013 eine halbe
Rente zu (IV-Grad 58 %, vgl. IV-Akte 136, S. 17) und führte aus, ab 1. Juni
2013 bestehe bei einem IV-Grad von 25 % kein Rentenanspruch mehr (vgl.
IV-Akte 136, S. 17 f.). Eine dagegen vom Gesuchsteller, vertreten durch lic.
iur. B____, Advokat, erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) gestützt auf das
als beweiswertig beurteilte Gutachten von Dr. D____ abgewiesen. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Anfang 2015 kamen beim Gesuchsteller weitere Schulter- und
Armbeschwerden hinzu. Die zuständige Unfallversicherung verneinte mit Verfügung
vom 7. Mai 2015 eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang zum Unfall vom
26. Oktober 2005 (vgl. IV-Akte148). Aufgrund der Einsprache des Gesuchstellers entschied
die Unfallversicherung, ein interdisziplinäres Gutachten beim [...]spital [...]
(Orthopädie/Traumatologie mit Einbezug der Neurologie) einzuholen und das Einspracheverfahren
für die Dauer der gutachterlichen Abklärung zu sistieren. Nachdem das Gutachten
am 16. Februar 2018 erstattet worden war (vgl. Beilage 2 zum Revisionsgesuch,
Gerichtsakte/GA 3, S. 4 ff.), nahm die Unfallversicherung die Verfügung vom 7.
Mai 2015 zurück und anerkannte ihre Leistungspflicht für die Beschwerden an der
rechten oberen Extremität inklusive Schulter rechts, jedoch nicht für die
Schultersteife links (vgl. Schreiben vom 08.05.2018, GA 3, S. 2 f.).
II.
a) Mit Revisionsgesuch vom 23. Mai 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. November 2015 revisionsweise
aufzuheben.
2. Es sei A____ ab
1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Es sei A____ für
das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner
als Rechtsbeistand zu bewilligen.
b) Der RAD nahm am 4. Juni 2018 zum Revisionsgesuch Stellung
(vgl. Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 162). Mit Vernehmlassung vom 5. Juli
2018 beantragt die Gesuchsgegnerin, es sei das Revisionsgesuch abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
c) In der Replik vom 25. September 2018 wird am Revisionsgesuch
sinngemäss festgehalten. Der Gesuchsteller verzichtet auf eine mündliche
Hauptverhandlung.
d) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 verzichtet die Gesuchsgegnerin
auf eine Duplik.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wird dem Gesuchsteller
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic.
iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. Januar 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Nach Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1) muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte
u.a. wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel
gewährleistet sein. Dieser bundesrechtlichen Vorgabe folgend sieht § 18 Abs. 1
lit. a des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200)
vor, dass die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt bei Entdeckung von Tatsachen oder Beweismitteln zulässig ist.
Gemäss § 18 Abs. 2 resp. 3 SVGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes und innert 10 Jahren nach Rechtskraft des
fraglichen Urteils beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen.
2.
2.1.
Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, das [...]spital-Gutachten
vom 16. Februar 2018 habe neue erhebliche Tatsachen ans Licht gebracht, die zu
einer revisionsweisen Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom
24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) und zur rückwirkenden Zusprechung von
Rentenleistungen führen müssten. Diese Auffassung wird von der Gesuchsgegnerin
bestritten.
2.2.
Im Folgenden zu prüfen ist, ob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) wegen der Entdeckung
von revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsachen resp. massgebenden neuen Beweismitteln
aufzuheben ist.
3.
3.1.
Eine prozessuale Revision aufgrund neuer
Tatsachen und Beweismittel ist angezeigt, wenn Tatsachen vorliegen, die sich
vor Erlass des Entscheids, der einer Revision unterzogen werden soll,
verwirklicht haben, jedoch der gesuchstellenden Person damals trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte
Noven. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, also geeignet, die
tatbeständliche Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen.
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden
neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers
unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist,
es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls die Entscheidinstanz davon
Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss
der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf
dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlagen als
objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29.
Oktober 2015, 8C_683/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle
Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder
Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge
aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht
erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur
in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt
und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes
zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis
hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis
fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen
Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung
anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweis auf Urteile 8C_170/2017 vom
13. Oktober 2017 E. 7.2 und 8C_464/2016 vom 27. September 2016 E. 6.1 mit
Hinweis).
3.3.
Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren,
das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und unvertretbare
Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht.
Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander
abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose
eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht
grundlegend für das Mass der Arbeits(un)fähigkeit und damit die Beurteilung des
Invaliditätsgrades ist (BGE 144 V 245 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_170/2017
vom 13. Oktober 2017 E. 7.3).
4.
4.1.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig
sind, dass für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches nur die
tatsächlichen Verhältnisse relevant sind, wie sie sich zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 23. Dezember 2014 präsentiert haben (vgl. Stellungnahme Gesuchsgegnerin,
S. 1; Replik, S. 1), so dass die Beschwerden an der linken Schulter, welche
erst Anfangs 2015 aufgetreten sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahren
sind. Streitig sind damit vorliegend lediglich die Beschwerden an der rechten
Schulter.
4.2.
4.2.1. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, aus den im
Auftrag der Unfallversicherung eingeholten Gutachten des [...]spitals vom 16.
Februar 2018 ergebe sich, dass der Gesuchsteller bereits während der
Begutachtung durch die Dres. C____ und D____ unter einem CRPS an der rechten
Schulter gelitten habe, was eine neue Tatsache darstelle, die Anlass zur
Revision des Urteils vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) geben müsse.
Zudem geht er gestützt auf das Gutachten des [...]spitals davon aus, dass sich
das CRPS bereits bei der Untersuchung durch die Dres. C____ und D____ auf die
rechte Schulter ausgedehnt habe und bringt vor, dass diese das CRPS in ihren
Gutachten nicht besprochen und nicht korrekt anhand der dafür massgebenden Budapester-Kriterien
diagnostiziert hätten. Deshalb seien beide Gutachten nicht lege artis erstellt
und daher auch nicht beweiskräftig (vgl. Revisionsgesuch, S. 2 f.; Replik, S. 2
f.).
4.2.2. Die Gesuchsgegnerin ist dagegen der Auffassung, dass sich aus dem
vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen [...]spital-Gutachten für den massgebenden
Beurteilungszeitraum keine neuen Tatsachen ergeben. Einzig die Frage der Kausalität
werde neu diskutiert, diese sei jedoch im Invalidenversicherungsrecht im Gegensatz
zum Unfallversicherungsrecht nicht entscheidend. Sie macht ausserdem geltend, dass
sämtliche relevanten Beschwerden und Befunde ‑ insbesondere auch die funktionellen
Einschränkungen des gesamten rechten Arms ‑ bereits in den von der IV
eingeholten Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____ (vgl. IV-Akten 44 und 120) aufgenommen
und ausführlich gewürdigt worden seien (vgl. IV-Akte 162, S. 13). Insbesondere
sei der Aspekt eines CRPS bereits berücksichtigt, und nur aufgrund fehlender
Fragestellung zur Kausalität, nicht vertieft diskutiert worden. Insgesamt stünden
die damaligen klinischen Einschätzungen nicht im Widerspruch zum aktuellen Gutachten
des [...]spitals (vgl. Stellungnahme Gesuchsgegnerin, S. 1).
4.3.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im Urteil vom 24. November 2015
(Verfahren IV.2015.29) allein auf das Gutachten von Dr. D____ abstützte und
sich nur zu diesem äusserte (vgl. Ziffer 2.2 ff. des Urteils, IV-Akte 155),
weshalb nachfolgend auch nur dieses geprüft werden muss und sich Ausführungen
zum Gutachten von Dr. C____, welches für das Urteil nicht ausschlaggebend war,
erübrigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Dr. D____ im
Gutachten vom 14. Januar 2014 durch ein Gerichtsurteil geschützt wurde und
deshalb die Anforderungen für die Annahme eines Revisionsgrundes als hoch
bezeichnet werden müssen (vgl. hierzu Erwägung 3 vorstehend).
4.4.
Es ist dem Gesuchsteller darin beizupflichten, dass ein CRPS häufig
nicht nur ein einzelnes Gelenk, sondern eine ganze Extremität betrifft und sogar
auf einer gesamten Körperhälfte zu sensorischen Veränderungen führen kann. Aus
den Akten ergibt sich diesbezüglich deutlich, dass der Gesuchsteller seit dem
Unfall wiederholt an unterschiedlichen Beschwerden an der rechten oberen Körperhälfte,
insbesondere am rechten Handgelenk und Ellenbogen sowie der rechten Schulter, litt,
und es ist davon auszugehen, dass sich diese Pathologien wechselseitig
beeinflusst haben. Dennoch kann vorliegend bei einer Gesamtwürdigung der
Aktenlage kein Revisionsgrund im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden.
4.5.
Dr. D____ ist in seinem Gutachten vom 14. Januar 2014, welches von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 24. November 2015
(Verfahren IV.2015.29) als beweiskräftig beurteilt wurde, beim Gesuchsteller von
einem „Zustand nach abgelaufenem CRPS an der rechten Hand“ ausgegangen. Zur
Begründung führte er aus, dies erkläre sowohl „den guten Funktionszustand“ als
auch „die verminderte Belastbarkeit und auch die subjektiv empfundenen Schmerzen“
(vgl. IV-Akte, S. 35 und Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 2014, IV-Akte 155, S. 6). Mit der Diagnose eines abgelaufenen
CRPS bestätigte er die Einschätzung von Dr. F____, [...] Klinik [...], welchen
der Gesuchsteller 2006 im Rahmen einer Zweitmeinung konsultierte hatte und
welcher damals ebenfalls von einem sog. „abgelaufenen CRPS“ ausgegangen war
(vgl. IV-Akte 161.106, S. 3). Zudem hatte das [...]-Spital im Jahre 2011 ein Röntgenbild
beider Hände veranlasst und festgehalten, bei einem nahezu unauffälligen
Handskelett des Gesuchstellers sei die Diagnose CRPS unwahrscheinlich (vgl.
IV-Akte 120, S. 8). Sodann war die CRPS-Problematik des Gesuchstellers an der rechten
Hand in den Vorberichten gut dokumentiert. Insbesondere findet sich in der
Aktenaufzählung zu Beginn des Gutachtens mehrfach der Hinweis auf einen „St. n.
CRPS“ an der rechten Hand resp. auf „Restbeschwerden an der rechten Hand im
Sinne eines durchgemachten und abgeheilten CRPS“ (vgl. IV-Akte 120, S. 4, 5, 7,
8, 9) und die CRPS-Problematik wird auch in der Auflistung des Verlaufs durch
den Gutachter wiederholt aufgeführt (vgl. IV-Akte 20, 21). Aus diesem Grund
kann vorliegend nicht gesagt werden, dass es sich bei der Diagnose eines CRPS
um eine neue, bisher unbekannte Diagnose und insofern ein neues
Sachverhaltselement gehandelt habe, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch
nicht bekannt gewesen wäre. Vielmehr wurde die Diagnose „CRPS“ im Gutachten von
Dr. D____ durchaus in Betracht gezogen und aufgrund der damaligen Krankengeschichte,
insbesondere der Vorberichte, als abgeheilt beurteilt. Eine Revision ist nicht
bereits dann gerechtfertigt, wenn ein später hinzugezogener Experte bekannte
Sachverhaltselemente abweichend würdigt oder aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen
Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse als das Gericht zieht (BGer
8C_737/2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 8C_108/2014 E. 3.2). Das Gutachten
enthält daher keine wesentlichen neuen Elemente, sondern würdigt einzig die
bereits ursprünglich bekannten Tatsachen neu.
4.6.
Der Beweiswert des Gutachtens wird im Übrigen dadurch gemindert,
dass ein Widerspruch zwischen dem orthopädischen und dem neurologischen
Teilgutachten besteht. Die Gutachter im orthopädischen Teilgutachten attestieren
dem Gesuchsteller als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter
anderem ein chronisch progredientes CRPS Typ I Handgelenk und Vorderarm rechts
mit/bei: (1) Kontusions- und Kompressionstrauma Unterarm rechts am 25.10.2005,
(2) Kraftminderung und Bewegungseinschränkung Hand rechts, (3) chronisch
rezidivierende Tendinitis Flexor carpi radialis rechts mit St. n. Infiltration,
(4) chronische Epikondylopathia humeri lateralis rechts mit St. n. mehrmaligen
Infiltrationen (vgl. Orthopädisches Teilgutachten, GA 3, S. 50). Sie erläutern
diese Diagnose auch in der Gesamtbeurteilung ausführlich im Verlauf (vgl.
a.a.O., S. 51 ff.). Damit widersprechen sie dem Gutachter im neurologischen
Teilgutachten, der unter ausdrücklichem Verweis auf Dr. D____ von einem
abgelaufenen CRPS ausgeht (vgl. Neurologisches Teilgutachten, GA 3, S. 11). Die
neurologischen Teilgutachter stützen ihre Auffassung mit ihren Feststellungen
anlässlich der gutachterlichen Untersuchung und führen aus, zwar persistiere
der Schmerz am rechten Handgelenk immer noch, jedoch würden die für ein CRPS
typischen Befunde der Schwellung, der lividen Verfärbung, der Temperaturdifferenz
sowie des Unterschiedes im Haarwachstum fehlen. In den diagnostischen Kriterien
für ein CRPS seien zwar Schmerzen bei Gelenksbewegungen beschrieben. Der
bewegungsabhängige Schmerz in beiden Schultern des Gesuchstellers sei ihrer
Ansicht nach aber zu unspezifisch für eine Allodynie. Eine solche hätten sie
nicht feststellen können. Abschliessend geben die Gutachter an, in der
ergänzenden Elektroneurographie hätten sich keine Hinweise für eine periphere
Nervenläsion oder für eine andere Schmerzgenese gefunden. Daher halten sie am
Ende ausdrücklich fest, es bestehe heute kein CRPS mehr (vgl. a.a.O., S. 11 f.).
4.7.
Was den Einwand des Gesuchstellers betrifft, wonach die orthopädischen
Gutachter des [...]spitals davon ausgingen, eine längerdauernde Immobilisierung
oder Schonung könne eine Schultersteife auslösen und es bestehe eine klare
zeitliche Korrelation zwischen dem erstmaligen Beschrieb der Schultersteife
rechts und dem Wiederaufflammen der CRPS-Symptomatik im Jahr 2011 (vgl. Revisionsgesuch,
S. 1), ist darauf zu verweisen, dass der RAD-Arzt Dr. E____, FMH Orthopädie und
Physikalische und Rehabilitative Medizin, in seiner Beurteilung vom 5. Juni 2018
anhand der Krankengeschichte des Gesuchstellers nachvollziehbar festgehalten
hat, dass beim Gesuchsteller die Schmerzen sehr undulierend waren und die
jeweils durchgeführte Therapie eine kurzzeitige Wirkung mit Schmerzabnahme zeigte,
was die unterschiedlichen Beschwerden und Befunde im Verlauf erkläre (vgl.
IV-Akte 162, S. 15). Dies deckt sich mit den Ausführungen im orthopädischen
Teilgutachten des [...]spitals, in welchem in allgemeiner Weise darauf
verwiesen wird, dass ein CRPS aufgrund der starken Variabilität der Symptome
und der klinischen Zeichen schwierig zu diagnostizieren sei und die Diagnose
deshalb häufig nicht gestellt werde (vgl. [...]spitalgutachten, GA 3, S. 61). Dies
unter anderem auch deshalb, weil lange Zeit keine klaren diagnostischen
Kriterien bestanden hätten und es keine einheitliche Beschreibung des
Syndrom-Komplexes gegeben habe (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass die Schmerzen des Gesuchstellers im Verlauf
stark schwankten, erscheint es als erklärbar, dass Dr. D____ das CRPS an der
rechten Hand als abgelaufen beurteilte. Die Kritik des Gesuchstellers, wonach
Dr. D____ das CRPS nicht im Zusammenhang mit der rechten Schulter diskutiert
habe (vgl. Revisionsgesuch, S. 2), greift dabei zu kurz. Wie bereits
ausgeführt, wurde das CRPS gemäss den Vorberichten der behandelnden Ärzte im
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D____ jeweils in einem Zusammenhang mit
der Handproblematik gesehen und es findet sich in den Vorberichten an keiner
Stelle eine ärztliche Einschätzung, wonach beim Gesuchsteller auch im Bereich
der rechten Schulter ein CRPS bestanden haben soll. Insoweit als die Gutachter
des [...]spitals am Gutachten von Dr. D____ bemängeln, dass dieser die
Budapester-Kriterien zur Beurteilung eines CRPS nicht angewandt habe, ist
festzuhalten, dass sich in den Ausführungen von Dr. D____ tatsächlich keine
Ausführungen zu den Budapester-Kriterien finden. Dies ändert aber nichts an der
Tatsache, dass es sich beim CRPS um eine Diagnose handelt, die Dr. D____ anlässlich
der Begutachtung ausdrücklich würdigte und als abgeheilt beurteilte, so dass
auch das Fehlen der Budapester-Kriterien keinen Revisionsgrund darzustellen vermag.
4.8.
4.8.1. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Gesuchstellers, dass
er bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. D____ unter einem CRPS der
rechten Schulter gelitten habe und sich diese Diagnose – sofern korrekt erhoben
– auf die Untersuchungsmethodik zur Feststellung der funktionellen
Einschränkung der Schulter und damit auf die Tatsachenfeststellung ausgewirkt
hätte (vgl. Replik, S. 2). Wie sich dem Gutachten von Dr. D____ entnehmen
lässt, waren dem Gutachter die Schulterschmerzen des Gesuchstellers bereits vor
der Begutachtung bekannt. In den Vorakten werden diese jeweils als „chronische
Schulter- Armschmerzen“, als „Komplexe chronische Schulter-/Armschmerzen“ (vgl.
IV-Akte 120, S. 6 und 13) sowie als „chronifizierendes
Schulter-/Arm-/Handsyndrom rechts mit aktuell dominanter Schulterpathologie“
resp. „Schulter-/Arm-/Handsyndrom“ beschrieben (vgl. a.a.O., S. 9). Ferner
ergeben sich die geltend gemachten Beschwerden auch aus den vorgängigen Berichten
des Kreisarztes Dr. G____ und den Berichten von Dr. H____ (vgl. Ausführungen im
Revisionsgesuch, S. 2). Anlässlich der Untersuchung selbst schilderte der
Gesuchsteller gegenüber dem Gutachter nicht nur Probleme an der rechten
Schulter, sondern auch solche an der rechten Hand und am rechten Ellenbogen persönlich
und ausführlich (vgl. IV-Akte 120, S. 23 f.). Dies hatte zur Folge, dass Dr. D____
einen umfassenden rheumatologischen Status erhob und den Gesuchsteller hierzu
sowohl an der rechten Hand, als auch am rechten Handgelenk, dem rechten Ellenbogen
und der rechten Schulter untersuchte (vgl. IV-Akte 120, S. 30). Zusätzlich untersuchte
der Gutachter den Gesuchsteller auch an der gesamten oberen Extremität, wobei er
hierzu notierte, der Gesuchsteller habe nur Schmerzen im Handgelenk und nicht
in der Schulter. Ferner vermerkte er, die Schulter-AR und IR sei im Schulterbereich
rechts schmerzhaft und diskret schmerzbeding herabgesetzt (vgl. IV-Akte 120, S.
31). Daraus ergibt sich, dass der Gutachter zu Recht zuerst die funktionellen
Einschränkungen ermittelt und dann eine Diagnose abgegeben hat. Ferner kann vor
dem Hintergrund, dass Dr. D____ auch die (kombinierten) Schulter- und Armschmerzen
bekannt waren und er den Gesuchsteller in dieser Hinsicht ausführlich
untersucht hat, nicht gesagt werden, dass es sich bei diesen Beschwerden um
neue Tatsachen handelt. Soweit die Gutachter des [...]spitals die im
Verfügungszeitpunkt bereits bekannten Diagnosen heute anders beurteilen,
handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung der gleichen Tatsachen.
4.8.2. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
vom Gesuchsteller geltend gemachte frozen shoulder-Problematik nicht
berücksichtigt worden sei. Auch diese war im Zeitpunkt der Begutachtung durch
Dr. D____ ausführlich dokumentiert und dem Gutachter bekannt (vgl. IV-Akte 120,
S. 12, 13, 14, 15, 16, 17). So hat bereits Dr. H____, [...]spital [...], in
seinem Bericht vom 30. Dezember 2012 festgehalten, dass „intraoperativ
eine sehr ausgeprägte frozen shoulder vorhanden gewesen war“, worauf der
Gesuchsteller zutreffend verweist (vgl. Revisionsgesuch, S. 3). Auch dies
stellte keinen neuen Aspekt dar, der einen Revisionsgrund begründen könnte. Schliesslich
hat Dr. D____ die frozen shoulder-Problematik, wie bereits die behandelnden
Ärzte am [...]spital [...], dem Diabetes mellitus und nicht dem CRPS
zugeordnet, was nach den Ausführungen des RAD-Arztes auch plausibel erscheint, ist
doch bei einer gemischten Ätiologie eine medizinische Trennung nur bedingt möglich
(vgl. RAD-Stellungnahme, IV-Akte 162, S. 15).
4.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten des [...]spitals
vom 16. Februar 2018 keine neuen tatsächlichen Elemente zu Tage fördert, welche
die ursprüngliche Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen
liessen. Es begründet demnach keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i
ATSG.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Dem Gesuchsteller wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es
ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Diese Faustregel
kann auf das vorliegende Revisionsgesuch übertragen werden. Da es sich
vorliegend um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften handelt, erscheint ein Honorar von Fr. 2'650.00 (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Gesuchstellers im Kostenerlass, lic. iur. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: