Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                         Gesuchsteller

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                                  Gesuchsgegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.86

Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29)

 


Tatsachen

I.         

a) Der 1966 geborene Gesuchsteller arbeitete ab 1. Februar 1995 zu 100 % bei der Firma [...] AG, wo er im Stahllager schwere Arbeiten verrichtete. Am 26. Oktober 2005 erlitt er einen Arbeitsunfall, als sein rechter Arm durch eine mehrere Tonnen schwere Eisenlast gequetscht wurde. Er meldete sich deshalb am 30. Oktober 2006 bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1 ). Die IV holte Informationen zum Erwerb und Gesundheitszustand ein und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 eine von 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 befristete ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (vgl. IV-Akte 23). Der Gesuchsteller kehrte am 23. Januar 2006 mit einem Pensum von 50 % an seinen Arbeitsplatz zurück, wobei er dort nur noch leichte Arbeit verrichtete.

b) Am 3. August 2011 meldete sich der Gesuchsteller bei der Gesuchsgegnerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 24, S. 1 ff.). Daraufhin holte diese ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, ein (vgl. Gutachten vom 28.12.2011, IV-Akte 44). Am 23. Mai 2012 wurde der Gesuchsteller wegen einer frozen shoulder rechts operiert (vgl. Austrittsbericht vom 23.05.2012, IV-Akte 82, S. 4). Nachdem der Gesuchsteller gegen einen ersten Vorbescheid vom 27. März 2013 Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 96), gab die Gesuchsgegnerin ein rheumatologisches Verlaufsgutachten bei Dr. D____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 13.01.2014, IV-Akte 120). Gestützt auf diese Abklärungen und mehrere Berichte des RAD (vgl. IV-Akte 89, 101, 104, 122 und 131) sprach die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller schliesslich mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 ab 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 eine ganze Rente sowie vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2013 eine halbe Rente zu (IV-Grad 58 %, vgl. IV-Akte 136, S. 17) und führte aus, ab 1. Juni 2013 bestehe bei einem IV-Grad von 25 % kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 136, S. 17 f.). Eine dagegen vom Gesuchsteller, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) gestützt auf das als beweiswertig beurteilte Gutachten von Dr. D____ abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Anfang 2015 kamen beim Gesuchsteller weitere Schulter- und Armbeschwerden hinzu. Die zuständige Unfallversicherung verneinte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Oktober 2005 (vgl. IV-Akte148). Aufgrund der Einsprache des Gesuchstellers entschied die Unfallversicherung, ein interdisziplinäres Gutachten beim [...]spital [...] (Orthopädie/Traumatologie mit Einbezug der Neurologie) einzuholen und das Einspracheverfahren für die Dauer der gutachterlichen Abklärung zu sistieren. Nachdem das Gutachten am 16. Februar 2018 erstattet worden war (vgl. Beilage 2 zum Revisionsgesuch, Gerichtsakte/GA 3, S. 4 ff.), nahm die Unfallversicherung die Verfügung vom 7. Mai 2015 zurück und anerkannte ihre Leistungspflicht für die Beschwerden an der rechten oberen Extremität inklusive Schulter rechts, jedoch nicht für die Schultersteife links (vgl. Schreiben vom 08.05.2018, GA 3, S. 2 f.).

II.       

a) Mit Revisionsgesuch vom 23. Mai 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. November 2015 revisionsweise aufzuheben.

2.    Es sei A____ ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.    Es sei A____ für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu bewilligen.

b) Der RAD nahm am 4. Juni 2018 zum Revisionsgesuch Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 162). Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 beantragt die Gesuchsgegnerin, es sei das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

c) In der Replik vom 25. September 2018 wird am Revisionsgesuch sinngemäss festgehalten. Der Gesuchsteller verzichtet auf eine mündliche Hauptverhandlung.

d) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 verzichtet die Gesuchsgegnerin auf eine Duplik.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wird dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Nach Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte u.a. wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein. Dieser bundesrechtlichen Vorgabe folgend sieht § 18 Abs. 1 lit. a des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) vor, dass die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt bei Entdeckung von Tatsachen oder Beweismitteln zulässig ist. Gemäss § 18 Abs. 2 resp. 3 SVGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes und innert 10 Jahren nach Rechtskraft des fraglichen Urteils beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen.

2.                

2.1.           Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, das [...]spital-Gutachten vom 16. Februar 2018 habe neue erhebliche Tatsachen ans Licht gebracht, die zu einer revisionsweisen Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) und zur rückwirkenden Zusprechung von Rentenleistungen führen müssten. Diese Auffassung wird von der Gesuchsgegnerin bestritten.

2.2.           Im Folgenden zu prüfen ist, ob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) wegen der Entdeckung von revisionsrechtlich relevanten neuen Tatsachen resp. massgebenden neuen Beweismitteln aufzuheben ist. 

3.                

3.1.           Eine prozessuale Revision aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ist angezeigt, wenn Tatsachen vorliegen, die sich vor Erlass des Entscheids, der einer Revision unterzogen werden soll, verwirklicht haben, jedoch der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, also geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls die Entscheidinstanz davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_683/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2.           Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweis auf Urteile 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2 und 8C_464/2016 vom 27. September 2016 E. 6.1 mit Hinweis).

3.3.           Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits(un)fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (BGE 144 V 245 E. 5.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3).

4.                

4.1.           Zunächst ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches nur die tatsächlichen Verhältnisse relevant sind, wie sie sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Dezember 2014 präsentiert haben (vgl. Stellungnahme Gesuchsgegnerin, S. 1; Replik, S. 1), so dass die Beschwerden an der linken Schulter, welche erst Anfangs 2015 aufgetreten sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahren sind. Streitig sind damit vorliegend lediglich die Beschwerden an der rechten Schulter.

4.2.           4.2.1. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, aus den im Auftrag der Unfallversicherung eingeholten Gutachten des [...]spitals vom 16. Februar 2018 ergebe sich, dass der Gesuchsteller bereits während der Begutachtung durch die Dres. C____ und D____ unter einem CRPS an der rechten Schulter gelitten habe, was eine neue Tatsache darstelle, die Anlass zur Revision des Urteils vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) geben müsse. Zudem geht er gestützt auf das Gutachten des [...]spitals davon aus, dass sich das CRPS bereits bei der Untersuchung durch die Dres. C____ und D____ auf die rechte Schulter ausgedehnt habe und bringt vor, dass diese das CRPS in ihren Gutachten nicht besprochen und nicht korrekt anhand der dafür massgebenden Budapester-Kriterien diagnostiziert hätten. Deshalb seien beide Gutachten nicht lege artis erstellt und daher auch nicht beweiskräftig (vgl. Revisionsgesuch, S. 2 f.; Replik, S. 2 f.).

4.2.2. Die Gesuchsgegnerin ist dagegen der Auffassung, dass sich aus dem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen [...]spital-Gutachten für den massgebenden Beurteilungszeitraum keine neuen Tatsachen ergeben. Einzig die Frage der Kausalität werde neu diskutiert, diese sei jedoch im Invalidenversicherungsrecht im Gegensatz zum Unfallversicherungsrecht nicht entscheidend. Sie macht ausserdem geltend, dass sämtliche relevanten Beschwerden und Befunde ‑ insbesondere auch die funktionellen Einschränkungen des gesamten rechten Arms ‑ bereits in den von der IV eingeholten Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____ (vgl. IV-Akten 44 und 120) aufgenommen und ausführlich gewürdigt worden seien (vgl. IV-Akte 162, S. 13). Insbesondere sei der Aspekt eines CRPS bereits berücksichtigt, und nur aufgrund fehlender Fragestellung zur Kausalität, nicht vertieft diskutiert worden. Insgesamt stünden die damaligen klinischen Einschätzungen nicht im Widerspruch zum aktuellen Gutachten des [...]spitals (vgl. Stellungnahme Gesuchsgegnerin, S. 1).

4.3.           Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im Urteil vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) allein auf das Gutachten von Dr. D____ abstützte und sich nur zu diesem äusserte (vgl. Ziffer 2.2 ff. des Urteils, IV-Akte 155), weshalb nachfolgend auch nur dieses geprüft werden muss und sich Ausführungen zum Gutachten von Dr. C____, welches für das Urteil nicht ausschlaggebend war, erübrigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Dr. D____ im Gutachten vom 14. Januar 2014 durch ein Gerichtsurteil geschützt wurde und deshalb die Anforderungen für die Annahme eines Revisionsgrundes als hoch bezeichnet werden müssen (vgl. hierzu Erwägung 3 vorstehend).

4.4.           Es ist dem Gesuchsteller darin beizupflichten, dass ein CRPS häufig nicht nur ein einzelnes Gelenk, sondern eine ganze Extremität betrifft und sogar auf einer gesamten Körperhälfte zu sensorischen Veränderungen führen kann. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich deutlich, dass der Gesuchsteller seit dem Unfall wiederholt an unterschiedlichen Beschwerden an der rechten oberen Körperhälfte, insbesondere am rechten Handgelenk und Ellenbogen sowie der rechten Schulter, litt, und es ist davon auszugehen, dass sich diese Pathologien wechselseitig beeinflusst haben. Dennoch kann vorliegend bei einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kein Revisionsgrund im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden.

4.5.           Dr. D____ ist in seinem Gutachten vom 14. Januar 2014, welches von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 24. November 2015 (Verfahren IV.2015.29) als beweiskräftig beurteilt wurde, beim Gesuchsteller von einem „Zustand nach abgelaufenem CRPS an der rechten Hand“ ausgegangen. Zur Begründung führte er aus, dies erkläre sowohl „den guten Funktionszustand“ als auch „die verminderte Belastbarkeit und auch die subjektiv empfundenen Schmerzen“ (vgl. IV-Akte, S. 35 und Hinweis im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2014, IV-Akte 155, S. 6). Mit der Diagnose eines abgelaufenen CRPS bestätigte er die Einschätzung von Dr. F____, [...] Klinik [...], welchen der Gesuchsteller 2006 im Rahmen einer Zweitmeinung konsultierte hatte und welcher damals ebenfalls von einem sog. „abgelaufenen CRPS“ ausgegangen war (vgl. IV-Akte 161.106, S. 3). Zudem hatte das [...]-Spital im Jahre 2011 ein Röntgenbild beider Hände veranlasst und festgehalten, bei einem nahezu unauffälligen Handskelett des Gesuchstellers sei die Diagnose CRPS unwahrscheinlich (vgl. IV-Akte 120, S. 8). Sodann war die CRPS-Problematik des Gesuchstellers an der rechten Hand in den Vorberichten gut dokumentiert. Insbesondere findet sich in der Aktenaufzählung zu Beginn des Gutachtens mehrfach der Hinweis auf einen „St. n. CRPS“ an der rechten Hand resp. auf „Restbeschwerden an der rechten Hand im Sinne eines durchgemachten und abgeheilten CRPS“ (vgl. IV-Akte 120, S. 4, 5, 7, 8, 9) und die CRPS-Problematik wird auch in der Auflistung des Verlaufs durch den Gutachter wiederholt aufgeführt (vgl. IV-Akte 20, 21). Aus diesem Grund kann vorliegend nicht gesagt werden, dass es sich bei der Diagnose eines CRPS um eine neue, bisher unbekannte Diagnose und insofern ein neues Sachverhaltselement gehandelt habe, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch nicht bekannt gewesen wäre. Vielmehr wurde die Diagnose „CRPS“ im Gutachten von Dr. D____ durchaus in Betracht gezogen und aufgrund der damaligen Krankengeschichte, insbesondere der Vorberichte, als abgeheilt beurteilt. Eine Revision ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn ein später hinzugezogener Experte bekannte Sachverhaltselemente abweichend würdigt oder aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse als das Gericht zieht (BGer 8C_737/2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 8C_108/2014 E. 3.2). Das Gutachten enthält daher keine wesentlichen neuen Elemente, sondern würdigt einzig die bereits ursprünglich bekannten Tatsachen neu.

4.6.           Der Beweiswert des Gutachtens wird im Übrigen dadurch gemindert, dass ein Widerspruch zwischen dem orthopädischen und dem neurologischen Teilgutachten besteht. Die Gutachter im orthopädischen Teilgutachten attestieren dem Gesuchsteller als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein chronisch progredientes CRPS Typ I Handgelenk und Vorderarm rechts mit/bei: (1) Kontusions- und Kompressionstrauma Unterarm rechts am 25.10.2005, (2) Kraftminderung und Bewegungseinschränkung Hand rechts, (3) chronisch rezidivierende Tendinitis Flexor carpi radialis rechts mit St. n. Infiltration, (4) chronische Epikondylopathia humeri lateralis rechts mit St. n. mehrmaligen Infiltrationen (vgl. Orthopädisches Teilgutachten, GA 3, S. 50). Sie erläutern diese Diagnose auch in der Gesamtbeurteilung ausführlich im Verlauf (vgl. a.a.O., S. 51 ff.). Damit widersprechen sie dem Gutachter im neurologischen Teilgutachten, der unter ausdrücklichem Verweis auf Dr. D____ von einem abgelaufenen CRPS ausgeht (vgl. Neurologisches Teilgutachten, GA 3, S. 11). Die neurologischen Teilgutachter stützen ihre Auffassung mit ihren Feststellungen anlässlich der gutachterlichen Untersuchung und führen aus, zwar persistiere der Schmerz am rechten Handgelenk immer noch, jedoch würden die für ein CRPS typischen Befunde der Schwellung, der lividen Verfärbung, der Temperaturdifferenz sowie des Unterschiedes im Haarwachstum fehlen. In den diagnostischen Kriterien für ein CRPS seien zwar Schmerzen bei Gelenksbewegungen beschrieben. Der bewegungsabhängige Schmerz in beiden Schultern des Gesuchstellers sei ihrer Ansicht nach aber zu unspezifisch für eine Allodynie. Eine solche hätten sie nicht feststellen können. Abschliessend geben die Gutachter an, in der ergänzenden Elektroneurographie hätten sich keine Hinweise für eine periphere Nervenläsion oder für eine andere Schmerzgenese gefunden. Daher halten sie am Ende ausdrücklich fest, es bestehe heute kein CRPS mehr (vgl. a.a.O., S. 11 f.).

4.7.           Was den Einwand des Gesuchstellers betrifft, wonach die orthopädischen Gutachter des [...]spitals davon ausgingen, eine längerdauernde Immobilisierung oder Schonung könne eine Schultersteife auslösen und es bestehe eine klare zeitliche Korrelation zwischen dem erstmaligen Beschrieb der Schultersteife rechts und dem Wiederaufflammen der CRPS-Symptomatik im Jahr 2011 (vgl. Revisionsgesuch, S. 1), ist darauf zu verweisen, dass der RAD-Arzt Dr. E____, FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, in seiner Beurteilung vom 5. Juni 2018 anhand der Krankengeschichte des Gesuchstellers nachvollziehbar festgehalten hat, dass beim Gesuchsteller die Schmerzen sehr undulierend waren und die jeweils durchgeführte Therapie eine kurzzeitige Wirkung mit Schmerzabnahme zeigte, was die unterschiedlichen Beschwerden und Befunde im Verlauf erkläre (vgl. IV-Akte 162, S. 15). Dies deckt sich mit den Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten des [...]spitals, in welchem in allgemeiner Weise darauf verwiesen wird, dass ein CRPS aufgrund der starken Variabilität der Symptome und der klinischen Zeichen schwierig zu diagnostizieren sei und die Diagnose deshalb häufig nicht gestellt werde (vgl. [...]spitalgutachten, GA 3, S. 61). Dies unter anderem auch deshalb, weil lange Zeit keine klaren diagnostischen Kriterien bestanden hätten und es keine einheitliche Beschreibung des Syndrom-Komplexes gegeben habe (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schmerzen des Gesuchstellers im Verlauf stark schwankten, erscheint es als erklärbar, dass Dr. D____ das CRPS an der rechten Hand als abgelaufen beurteilte. Die Kritik des Gesuchstellers, wonach Dr. D____ das CRPS nicht im Zusammenhang mit der rechten Schulter diskutiert habe (vgl. Revisionsgesuch, S. 2), greift dabei zu kurz. Wie bereits ausgeführt, wurde das CRPS gemäss den Vorberichten der behandelnden Ärzte im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D____ jeweils in einem Zusammenhang mit der Handproblematik gesehen und es findet sich in den Vorberichten an keiner Stelle eine ärztliche Einschätzung, wonach beim Gesuchsteller auch im Bereich der rechten Schulter ein CRPS bestanden haben soll. Insoweit als die Gutachter des [...]spitals am Gutachten von Dr. D____ bemängeln, dass dieser die Budapester-Kriterien zur Beurteilung eines CRPS nicht angewandt habe, ist festzuhalten, dass sich in den Ausführungen von Dr. D____ tatsächlich keine Ausführungen zu den Budapester-Kriterien finden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich beim CRPS um eine Diagnose handelt, die Dr. D____ anlässlich der Begutachtung ausdrücklich würdigte und als abgeheilt beurteilte, so dass auch das Fehlen der Budapester-Kriterien keinen Revisionsgrund darzustellen vermag.

4.8.           4.8.1. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Gesuchstellers, dass er bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. D____ unter einem CRPS der rechten Schulter gelitten habe und sich diese Diagnose – sofern korrekt erhoben – auf die Untersuchungsmethodik zur Feststellung der funktionellen Einschränkung der Schulter und damit auf die Tatsachenfeststellung ausgewirkt hätte (vgl. Replik, S. 2). Wie sich dem Gutachten von Dr. D____ entnehmen lässt, waren dem Gutachter die Schulterschmerzen des Gesuchstellers bereits vor der Begutachtung bekannt. In den Vorakten werden diese jeweils als „chronische Schulter- Armschmerzen“, als „Komplexe chronische Schulter-/Armschmerzen“ (vgl. IV-Akte 120, S. 6 und 13) sowie als „chronifizierendes Schulter-/Arm-/Handsyndrom rechts mit aktuell dominanter Schulterpathologie“ resp. „Schulter-/Arm-/Handsyndrom“ beschrieben (vgl. a.a.O., S. 9). Ferner ergeben sich die geltend gemachten Beschwerden auch aus den vorgängigen Berichten des Kreisarztes Dr. G____ und den Berichten von Dr. H____ (vgl. Ausführungen im Revisionsgesuch, S. 2). Anlässlich der Untersuchung selbst schilderte der Gesuchsteller gegenüber dem Gutachter nicht nur Probleme an der rechten Schulter, sondern auch solche an der rechten Hand und am rechten Ellenbogen persönlich und ausführlich (vgl. IV-Akte 120, S. 23 f.). Dies hatte zur Folge, dass Dr. D____ einen umfassenden rheumatologischen Status erhob und den Gesuchsteller hierzu sowohl an der rechten Hand, als auch am rechten Handgelenk, dem rechten Ellenbogen und der rechten Schulter untersuchte (vgl. IV-Akte 120, S. 30). Zusätzlich untersuchte der Gutachter den Gesuchsteller auch an der gesamten oberen Extremität, wobei er hierzu notierte, der Gesuchsteller habe nur Schmerzen im Handgelenk und nicht in der Schulter. Ferner vermerkte er, die Schulter-AR und IR sei im Schulterbereich rechts schmerzhaft und diskret schmerzbeding herabgesetzt (vgl. IV-Akte 120, S. 31). Daraus ergibt sich, dass der Gutachter zu Recht zuerst die funktionellen Einschränkungen ermittelt und dann eine Diagnose abgegeben hat. Ferner kann vor dem Hintergrund, dass Dr. D____ auch die (kombinierten) Schulter- und Armschmerzen bekannt waren und er den Gesuchsteller in dieser Hinsicht ausführlich untersucht hat, nicht gesagt werden, dass es sich bei diesen Beschwerden um neue Tatsachen handelt. Soweit die Gutachter des [...]spitals die im Verfügungszeitpunkt bereits bekannten Diagnosen heute anders beurteilen, handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung der gleichen Tatsachen.

4.8.2. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte frozen shoulder-Problematik nicht berücksichtigt worden sei. Auch diese war im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D____ ausführlich dokumentiert und dem Gutachter bekannt (vgl. IV-Akte 120, S. 12, 13, 14, 15, 16, 17). So hat bereits Dr. H____, [...]spital [...], in seinem Bericht vom 30. Dezember 2012 festgehalten, dass „intraoperativ eine sehr ausgeprägte frozen shoulder vorhanden gewesen war“, worauf der Gesuchsteller zutreffend verweist (vgl. Revisionsgesuch, S. 3). Auch dies stellte keinen neuen Aspekt dar, der einen Revisionsgrund begründen könnte. Schliesslich hat Dr. D____ die frozen shoulder-Problematik, wie bereits die behandelnden Ärzte am [...]spital [...], dem Diabetes mellitus und nicht dem CRPS zugeordnet, was nach den Ausführungen des RAD-Arztes auch plausibel erscheint, ist doch bei einer gemischten Ätiologie eine medizinische Trennung nur bedingt möglich (vgl. RAD-Stellungnahme, IV-Akte 162, S. 15).

4.9.           Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten des [...]spitals vom 16. Februar 2018 keine neuen tatsächlichen Elemente zu Tage fördert, welche die ursprüngliche Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Es begründet demnach keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG.  

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist das Revisionsgesuch abzuweisen. 

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates. 

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Gesuchsteller wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Diese Faustregel kann auf das vorliegende Revisionsgesuch übertragen werden. Da es sich vorliegend um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften handelt, erscheint ein Honorar von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Gesuchstellers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: