|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 20.
November 2019
Mitwirkende
Vorsitz:
lic. iur. K. Zehnder, Richter: lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs,
Gerichtsschreiberin: MLaw
K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.87
Verfügung vom 19. April 2018
Beweiswert
eines gerichtlichem Obergutachtens; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1979 geborene Beschwerdeführer wuchs zwischen seinem 13.
und 19. Le-bensjahr in Heimen auf und absolvierte von 1998 bis 1999 eine
Anlehre als [...]. Mit 14 resp. 15 Jahren machte er erste Erfahrungen mit
Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Heroin. In der Folge entwickelte sich eine
Suchtproblematik mit psychischen Beeinträchtigungen. Seit April 1998 wurde der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt und war nur in geringfügigem
Umfang erwerbstätig (IK-Auszug, IV-Akte 3). Im Dezember 2013, im April 2014 und
vom 7. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 absolvierte der Beschwerdeführer
drei stationäre Entzugsbehandlungen (Austrittsbericht, IV-Akte 14, S. 12) und
war ausserdem vom 12. Februar 2014 bis 18. März 2014 und vom 20. März 2014 bis
26. März 2014 in den C____ [...] (nachfolgend: C____) hospitalisiert (IV-Akte
16, S. 3 ff.).
b) Am 15. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte
die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen
und holte insbesondere aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein (IV-Bericht
Dr. D____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, mit Beilagen, IV-Akte 14;
Berichte [...], IV-Akte 15; Bericht Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 16.11.2016, IV-Akte 20). Weiter gab die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 25) bei Dr. F____ ein psychiatrisches Gutachten
in Auftrag, welches dieser am 28. November 2017 erstattete (IV-Akte 28).
Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 mit, dass kein relevanter
Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, weshalb kein Anspruch
auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 30). Mit Schreiben vom 9. Januar 2019
teilte lic. iur. B____, Advokatin, der Beschwerdegegnerin mit, dass sie der
Beschwerdeführer mandatiert habe und ersuchte um Akteinsicht und eine Verlängerung
der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid (IV-Akte 31). Mit Schreiben vom 2.
März 2018 äusserten sich der Psychiater Dr. E____ und der behandelnde
Psychologe, Dipl. Psych. G____, zum Gutachten (IV-Akte 38, S. 2 ff.). Mit Eingabe
vom 6. März 2018 nahm lic. iur. B____ Stellung und beantragte die unentgeltliche
Verbeiständung (IV-Akte 39). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters
(IV-Akte 42) und des Rechtsdienstes (IV-Akte 44) hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 19. April 2018 an der Leistungsablehnung fest. Gleichzeitig
wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab
(IV-Akte 45).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. April 2018 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei die
Verfügung auch betreffend den Entscheid der Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch für das
Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge.
5.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht mit der Unterzeichneten
zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
4. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. August 2018 an
seinen Rechtsbe-gehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
III.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin.
IV.
a) Am 17. Oktober 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der
Vertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin statt. Die Vertreter
gelangen zum Vortrag.
b) In der Folge entscheidet die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts den Fall auszustellen und ein psychiatrisches
Obergutachten bei der H____ einzuholen (Verfügung vom 19. Oktober 2018).
Nachdem die Beschwerdegegnerin gegen diese Gutachterstelle Einwände geäussert
hatte, wird den Parteien als Gutachter Prof. Dr. I____, [...],
vorgeschlagen, womit beide Parteien einverstanden sind (Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 13.12.2018, G 24; Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.12.2018, G 26). In
der Folge wird das Gutachten in Auftrag gegeben (Verfügung vom 5.2.2019) und
durch Prof. Dr. I____ am 29. Juli 2019 erstattet (Aktenrodel Gutachten/G 20).
Zum Gutachten äussern sich die Parteien mit Schreiben vom 20. August 2019 und
4. September 2019. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2019 wird der
Fall erneut zur Beratung angesetzt. Diese findet am 20. November 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2015 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zuständig zum
Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch
nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie
hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer
erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach
Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.
28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
2.2.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231,
232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a).
2.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass
das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von den Einschätzungen des medizinischen
Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu
erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Gleichwohl wie bei Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
werden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert
zuerkennen solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise
(BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrag
eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170,
175 E. 4 ; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b), ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige
− und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
− Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007,
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1.
Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019) bei einer Suchterkrankung
entscheidend gewesen ist, ob diese als primär oder sekundär einzustufen war,
diese Unterscheidung aber aufgrund des Bundesgerichtsurteils BGE 145 V 215
nunmehr an Bedeutung verloren hat, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht
hinweist (Eingabe vom 30.8.2019).
3.2.
3.2.1. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts holte bei Prof.
Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Neurologie, ein gerichtliches
Obergutachten ein. Prof. Dr. I____ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. April
2019 von 9:00 bis 12:10 Uhr (Gutachten, S. 3). Zusätzlich wurde der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 von 14:00 bis 17:00 Uhr durch Dipl.-Psych.
Dr. phil. J____ neuropsychologisch abgeklärt (neuropsychologischer und
psychodiagnostischer Fachbericht vom 26.7.2019, nachfolgend: Fachbericht). Gestützt
darauf attestierte Prof. Dr. I____ dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit führend selbstunsicheren, zwanghaften und ängstlich
vermeidenden Anteilen (ICD-10; F61.0) DD Komplexe Traumafolgestörung
2.
Abhängigkeitssyndrom
(Opioide) mit gegenwärtigem Substanzbeigebrauch (Opioide) unter Methadonsubstitution
(ICD-10; F11.24)
3.
Schädlicher
Gebrauch Kokain (ICD-10; F14.1) DD Abhängigkeitssyndrom (Kokain; ICD-10 Fl4.24)
4.
V.a. Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung aus der Kindheit heraus in Komorbidität zu 1.
(ICD-10 F90.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
keine (a.a.O., S. 26).
3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter
fest, der Beschwerdeführer könne lediglich in einem geschützten Rahmen im
Umfang von ca. 50% einer Beschäftigung nachgehen (Gutachten, S. 51). Dabei
sollte es sich um eine Tätigkeit handeln, die der Beschwerdeführer weitgehend
autonom abarbeiten könne und die zeitlich flexibel sei (a.a.O., S. 51 f.).
3.3.
Während der Beschwerdeführer gestützt auf das Obergutachten
beantragt, ihm seien entsprechend der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 50%
im geschützten Rahmen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Eingabe des
Beschwerdeführers vom 20. August 2019), weist die Beschwerdegegnerin auf aus
ihrer Sicht fragliche Punkte im Gutachten hin (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
4. September 2019).
3.4.
3.4.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der
freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die
Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens.
Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf
den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In
Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer
gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351,352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V
286, 290 E. 1b).
3.4.2. Vorliegend bestehen keine Gründe von den
Schlussfolgerungen von Prof. Dr. I____ abzuweichen. Das Gutachten ist für die
zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Es beruht auf eingehenden,
eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers und berücksichtigt sämtliche bei
den Akten liegenden medizinischen Berichte, darunter auch das von Dr. F____
angefertigte psychiatrische Gutachten vom 28. November 2017. So vermerkte der
Gutachter ausdrücklich, dass er die Einschätzung von Dr. F____ nicht
nachvollziehen könne (Gutachten, S. 53) und wies in Bezug auf die Verdachtsdiagnose
des ADHS auf Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. F____ hin (Gutachten, S. 29). Im
Übrigen steht das Gerichtsgutachten auch im Einklang mit dem eingeholten
neuropsychologischen und psychodiagnostischen Fachbericht vom 26. Juli 2019.
3.4.3. Weiter nahm der Gutachter nicht nur eine sehr
sorgfältige Katamnese vor und schilderte ausführlich die Entwicklung und das
Leben des Beschwerdeführers in Kindheit und Jugend (Gutachten, S. 7-18). Bei
seinen Ausführungen berücksichtigte er auch die Angaben, welche er telefonisch vom
behandelnden Psychologen Dipl. Psych. G____ und Herrn K____, stellvertretender
Leiter der Wohneinrichtung [...], erhalten hat (Gutachten, S. 23 ff.). Dazu
führte er aus, die Fremdanamnesen seien in sich ausgesprochen konsistent und würden
einen schwer gestörten, sich oft versteckenden Exploranden mit sozial phobischen
Anteilen schildern, welcher dennoch einen gewissen sozialen Bezug suche und
auch den hiermit verbundenen Anforderungen genügen möchte (bis hin zur
Dissimulation, vgl. Gutachten, S. 49). Zudem ging der Gutachter einlässlich auf
die beklagten Beschwerden, insbesondere die vom Beschwerdeführer geschilderten
Ängste und Selbstzweifel, ein und vermittelte ein hinreichendes Bild über
dessen Gesundheitszustand. Der Gutachter beurteilte die Exploration als
insgesamt sehr offen und konnte keine Diskrepanzen zur Lebenssituation, den
angegebenen Aktivitäten und den vorliegenden Unterlagen eruieren (Gutachten, S.
20). Vor diesem Hintergrund ist auch die fachärztliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Im Ergebnis bildet das Gutachten
von Prof. Dr. I____ daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um
den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
beurteilen zu können. Auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann abgestellt
werden.
3.5.
3.5.1. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts zu
ändern.
3.5.2. Die Beschwerdegegnerin wendet gestützt auf
die Stellungnahme ihres RAD vom 15. August 2019 gegen das Gutachten ein, dass
kein SKID-II Interview zur Prüfung der Persönlichkeitsdiagnostik durchgeführt
worden sei. Ein solches sei angesichts der Widersprüche in den Vorakten jedoch
angezeigt gewesen (Eingabe vom 30.8.2019, S. 1). Zwar trifft es zu, dass der
Gutachter vorliegend kein SKID-II Interview vorgenommen hat und dass ein
solches das Bild vielleicht abgerundet hätte. Allerdings handelt es sich dabei
um das strukturierte klinische Interview zur Diagnostik von
Persönlichkeitsstörungen nach dem Klassifikationssystem DSM-IV (Diagnosemanual „Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders“ kurz DSM), welches der Gutachter im
vorliegenden Fall nicht angewendet hat. Da der Gutachter seine Diagnosen anhand
der ICD-10 Kriterien gestellt und begründet hat, ist nicht zu beanstanden, dass
es an einem SKID-II Interview fehlt. Darüber hinaus existiert seit längerer
Zeit das DSM-5 (d.h. die 5. Auflage des DSM) als Nachfolger des DSM-IV und dieses
hat zu einer starken Überarbeitung des SKID-II Interviews geführt (aufgrund der
Abschaffung des multiaxialen Systems werden Persönlichkeitsstörungen nicht mehr
unter der Achse II geführt), welches jetzt SCID-5-PD genannt wird. Somit wäre das
SKID-II Interview, wäre es durchgeführt worden, vermutlich ohnehin veraltet gewesen.
3.6.
3.6.1. Im Weiteren wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass im Rahmen
des Gutachtens auf die Standardindikatoren, darunter die diagnoserelevanten Befunde,
die Komorbiditäten, der Komplex der Persönlichkeit, der Komplex „sozialer
Kontext“, die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
Bereichen sowie den behandlungs- und aktenanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdruck, Bezug genommen werden müsse. Diese Punkte seien vorliegend nicht
alle explizit ausgewiesen (Eingabe vom 30.8.2019, S. 2). Dies trifft indes
nicht zu.
3.6.2. Der Gutachter hat die Befunde und
Beschwerden im Kapitel systematische psychiatrische Anamnese und in der
Beurteilung der Katamnese integriert dargestellt (Verweis im Gutachten, S. 46).
Weiter hat der Gutachter den Komplex „Persönlichkeit“ und den Komplex „sozialer
Kontext“ ebenfalls ausführlich thematisiert. So hielt er unter dem Titel „Entwicklungsbesonderheiten“
fest, der Beschwerdeführer habe eine „hochauffällige“ kindliche und jugendliche
Biografie (Gutachten, S. 16) und führte im Einzelnen unter Punkt „7.1.
Krankheitsentwicklung / Diagnoseherleitung / Schweregrad“ schlüssig aus, dass
beim Beschwerdeführer von einer schwer belasteten Kindheit/Jugend auszugehen
sei. Trotz fehlen echtzeitlicher Dokumente, ergebe sich ein plausibles Bild
mehrerer, potentiell schwerwiegender, biografischer Ereignisse in diesem Zeitraum,
darunter die abrupt erlebte Trennung der Eltern als biografische Zäsur und eine
auffällige Primarschulzeit (Gutachten, S. 28). Aus Sicht des Gutachters
entstehe aus den Erzählungen des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er sich
nach dem «Verlust» des Vaters im Alltag kompensatorisch an die Mutter «anhängte»,
diese aber offensichtlich eine ausgeprägte Labilität aufgewiesen habe, mit
unsteten, rasch wechselnden Entscheidungen (zahlreiche Beispiele im Gutachten)
und zum Beschwerdeführer auch keine eigentliche emotionale Nähe habe aufbauen
können (Gutachten, S. 29). Weiter vermerkte der Gutachter, dass es beim
Beschwerdeführer im Rahmen der berichteten kindlichen und jugendlichen Lebenszeit
unzweifelhaft zu erheblichen Störungen der Persönlichkeitsentwicklung gekommen sei,
sehr wahrscheinlich bereits frühkindlich einsetzend. Die Belastungen durch die
sich immer wieder verändernde Lebenssituation (mit Heimaufenthalten ab dem
zwölften Lebensjahr) beurteilte der Gutachter als faktisch gut nachvollziehbar
und bejahte einen wahrscheinlich hoch dysfunktionalen Einfluss der instabilen,
wahrscheinlich selbst psychisch kranken, Mutter während den ersten zehn
Lebensjahren. Beim Beschwerdeführer seien die Defizite bezüglich der
Entwicklung der Selbstidentität mit Problemen der Selbstwertregulation bei
dysfunktionalen Beziehungserfahrungen mit seiner engsten Bezugsperson (Mutter)
offensichtlich (Gutachten S. 31).
3.6.3. Der Gutachter hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer nach den Aussagen von Herrn K____ in seiner Lebensgestaltung
und seinen Bedürfnissen sehr reduziert sei (Gutachten, S. 25 f.) und diese
stark eingeschränkte Lebensführung wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung
deutlich, sodass eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen ohne
Weiteres zu bejahen ist. Ferner wurde die Konsistenz und Plausibilität vom
Gutachter ausführlich beurteilt (Gutachten, S. 43 f.) und die Fähigkeiten und
Ressourcen des Beschwerdeführers ebenfalls umfassend diskutiert (Gutachten, S.
44 f.). Der Leidensdruck wird im Gutachten an zwei Stellen behandelt und vom
stellvertretenden Leiter des Hauses [...] als erheblich beurteilt (Gutachten,
S. 23 und 25). Damit sind sämtliche Standardindikatoren im Gutachten
ausreichend berücksichtigt.
3.7.
3.7.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, im Gutachten werde beschrieben,
dass durchaus eine relevante Durchhaltefähigkeit über Stunden ersichtlich sei.
Im kognitiven Bereich sei eine ausreichende Flexibilität und Umstellfähigkeit
gegeben. Hingegen könne sich der Beschwerdeführer in komplexeren Situationen
nicht behaupten, in Gruppen sei der Beschwerdeführer zumindest mässig eingeschränkt.
Allerdings würden nicht sämtliche einfachen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt die Fähigkeit zur Gruppenarbeit voraussetzen, weshalb eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig
ausgewiesen und eine nähere Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit
erforderlich sei (Eingabe vom 30.8.2019, S. 2). Ferner gebe es nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Nischentätigkeiten, bei
denen mit einem sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin gerechnet werden könne.
Insofern stelle sich die Frage, ob die vom Sachverständigen attestierte
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen
verwertbar sei (vgl. a.a.O.).
3.7.2. Entgegen diesen Ausführungen ist vorliegend
medizinisch nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer nur eine Tätigkeit in
geschütztem Rahmen in Frage kommt. Zum einen besteht zwischen dem Gutachter und
dem Therapeuten Einigkeit, dass der Beschwerdeführer auf dem freien
Arbeitsmarkt derzeit nicht arbeitsfähig ist (a.a.O.). Nach den
übereinstimmenden Ausführungen stellt es für den Beschwerdeführer bereits eine
grossen Schwierigkeit dar, sich schon nur in der Morgenrunde im Haus [...] zu
präsentieren, weshalb er diesbezüglich eine Sonderregelung geniesst (Gutachten
S. 6 und 18). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer
äusserst schwierig sei, arbeitsbezogene Projekte erfolgreich umzusetzen, was
vom stellvertretenden Leiter des Hauses [...] bestätigt wird (Gutachten, S.
25). Es kommt hinzu, dass nach dem Gutachter für den Beschwerdeführer ein
verständnisvoller, nicht zu konfrontierender Vorgesetzter hilfreich sei,
welcher dem Beschwerdeführer Zeit zur Entwicklung einer konstruktiven
Arbeitserziehung lasse und zusätzlich eine enge therapeutische Begleitung
notwendig sei (Gutachten, S. 52). Diese Beschreibung eines für den
Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsplatzes geht klarerweise über einen
Nischenarbeitsplatz, wie er von der Beschwerdegegnerin angeführt wird, hinaus,
sodass nicht von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem freien
Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Schliesslich zeigen auch die
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Haus [...], dass bei ihm keine zumutbare
Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht. Obwohl die Werkstatt im
Haus [...] dem Beschwerdeführer immer wieder eine Nische ermöglicht − so
könne beispielsweise im Velobereich ausgesprochen autonom und ohne Druck gearbeitet
werden − kommt es auch in diesem Bereich beim Beschwerdeführer häufig
rasch zu Ärger bezüglich der dort angetroffenen Umstände (a.a.O.). Zu diesem
Gesamtbild passt der Hinweis des Therapeuten des Beschwerdeführers, wonach der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Haus [...] die Funktion eines
Hauswarts übernommen hatte, diese Tätigkeit jedoch aufgeben musste (Gutachten,
S. 24). Damit kann der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach beim
Beschwerdeführer lediglich eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einem
geschützten Rahmen und demnach keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt bestehe, vollumfänglich gefolgt werden.
3.8.
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den freien
Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die Fragen nach der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sowie eines
allfälligen Tabellenlohnabzugs können somit offen bleiben.
3.9.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und
die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch
entsteht (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Da sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zum
Leistungsbezug angemeldet hat (IV-Akte 1), ist ihm folglich ab 1. Januar 2017
eine ganze Invalidenrente auszurichten.
4.
4.1.
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs auf unentgeltliche
Verbeiständung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Vertretung
sachlich nicht geboten sei. Sie stützt sich dabei auf die Beurteilung des Rechtsdienstes
vom 16. April 2018 wonach der vorliegende Fall weder in medizinischer noch in
sonstiger Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise und weder ersichtlich noch
geltend gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer vor Beizug der
Rechtsvertretung zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung durch die
Sozialhilfe [...] oder eine andere soziale Institution zu erwirken (IV-Akte 44,
S. 2).
4.3.
Die Rechtsvertreterin wendet dagegen ein, dass ihr zu keinem Zeitpunkt
das rechtliche Gehör gewährt worden und dass sie die entsprechende Beurteilung des
Rechtsdienstes erst nach einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 24. April 2018
erhalten habe. Sie habe von der vorgesehenen Praxisänderung im Zeitpunkt der
Mandatsübernahme am 8. Januar 2018 keine Kenntnis gehabt und es sei auch keine
Information über die Anwaltsverbände erfolgt. Entsprechend habe sie den Beschwerdeführer
auch nicht über die neuen Erfordernisse informieren und die Beschwerdegegnerin
auch nicht darauf hinweisen können, dass der Beschwerdeführer bereits an eine
soziale Institution angebunden sei, welche aufgrund der vorliegenden Komplexität
den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten könne (Beschwerde, S. 12).
4.4.
Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, Entscheide
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege würden das Verfahren und nicht den
materiellen Gegenstand betreffen, weshalb das rechtliche Gehör naturgemäss nicht
mit demselben Aufwand gewährt werden könne, wie bei materiellen Entscheiden. Da
die Rechtsvertreterin unmittelbar nach dem Entscheid Akteneinsicht erhalten und
ihr die betreffende Stellungnahme vorgelegen habe, sei es ihr (trotzdem) möglich
gewesen diesen qualifiziert anzufechten. Es treffe zu, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Praxis zur unentgeltlichen Verbeiständung verschärft
habe. Die bisherige (zu grosszügige) Praxis sei im Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestanden und sei daher bundesrechtswidrig
gewesen. Die frühere, bundesrechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin könne
nicht als ausreichende Vertrauensgrundlage angesehen werden, da bei einer
anwaltlichen Vertretung Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorausgesetzt werden müsste (Beschwerdeantwort, S. 6). Ferner verweist die
Beschwerdegegnerin darauf, dass für eine Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Vorbescheidverfahren einerseits ein komplexer Fall vorliegen
und andererseits die gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen
oder anderer Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht
fallen müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Sie macht insbesondere geltend,
die Komplexität sei im vorliegenden Fall nicht besonders hoch. Ferner sei die
Aussage, dass die Institution die Vertretung des Beschwerdeführers nicht mehr
wahrnehmen könne nicht belegt und der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer
sozialen Institution angebunden sei bedeute nicht, dass die Vertretung durch
eine andere Institution ausser Betracht falle (Beschwerdeantwort, S. 7).
4.5.
Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe
[...] finanziell unterstützt wird. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist somit
ausgewiesen und durch die eingereichten Akten belegt. Sie wird von der
Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde,
insbesondere aufgrund der Ausführungen des Leiters und stellvertretenden Betreuers
des Beschwerdeführers im Haus [...], ausserdem deutlich, dass es sich beim Haus
[...] in erster Linie um eine Einrichtung für betreutes Wohnen handelt. Für die
Klienten kann dort nur in geringfügigem Umfang administrative Hilfestellung
geleistet werden, sodass eine Unterstützung im Vorbescheidverfahren ausser
Betracht fällt. Das Erfordernis der fehlenden Möglichkeit einer
Interessenwahrung durch Fachpersonen sozialer Institutionen ist damit vorliegend
erfüllt. Damit ist nur noch die Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der
Verbeiständung zu prüfen. Diese Frage kann vorliegend indes offenbleiben, da im
vorliegenden Fall ausnahmsweise der hier gebotene Vertrauensschutz diese Voraussetzung
zu ersetzen vermag.
4.6.
Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes, Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-321/2019 vom 17.09.2019, E. 2.3.2 m.H.).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst
eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein.
Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den
betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Die Duldung eines
rechtswidrigen Zustandes kann in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage
schaffen. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das
Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass
diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf
diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. a.a.O. mit
zahlreichen Hinweisen).
4.7.
Von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird, dass ihre bis zum
31. Dezember 2017 bestehende Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
grosszügig und damit bundesrechtswidrig war. Auch wenn die Rechtsvertreterin
grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kennen hat, so hat sie
doch anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass ihren
Klienten bis anhin die unentgeltliche Prozessführung mit einer einzigen
Ausnahme in Fällen wie dem vorliegendem jeweils ohne Weiteres gewährt worden
ist, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Weiter ergibt sich aufgrund der
Akten, dass auch der Rechtsdienst selber die Auffassung vertreten hat, die
Gründe für die Ablehnung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege müsste der
Rechtvertreterin vorgängig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt
werden. Dies ist jedoch unbestrittenermassen nicht geschehen. Weiter fällt
vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei der Rechtsvertreterin um eine in
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfahrene Anwältin handelt, welche
bereits viele verschiedene Fälle im Vorbescheidverfahren betreut hat und
dadurch mit der Praxis der Beschwerdegegnerin bestens vertraut gewesen ist.
Damit liegt im konkreten Fall durchaus ein rechtswidriger Zustand vor, welcher
im Falle der Rechtsvertreterin ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage
darstellen kann. Weiter ergab sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.
Oktober 2018, dass die Beschwerdegegnerin ihre Praxisänderung ab einem festen
Datum, dem 1. Januar 2018, vorgenommen hat und dass vorgängig keinerlei direkte
oder indirekte Information an die Betroffenen, ihre Rechtsvertreter oder den
Anwaltsverband erfolgte. Der Beschwerdeführer mandatierte seine
Rechtsvertreterin am 8. Januar 2018, wie sich aus der von ihm unterzeichneten
Vollmacht ergibt (IV-Akte 32) und mit der Mandatsannahme hat die Rechtsvertreterin
damit „nachteilige Dispositionen“ getroffen, die nicht mehr rückgängig gemacht
werden können. Die Vollmacht vom 8. Januar 2018 hat die Rechtsvertreterin als
Beilage zu ihrem Schreiben vom 9. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin gesandt
und Letztere hat die Vollmacht gemäss Eingangsstempel am 10. Januar 2018
erhalten (IV-Akten, 31 und 32). Damit bestand eine unmittelbare zeitliche Nähe
von weniger als zwei Wochen zur vorgängigen Praxisänderung per 1. Januar 2018 und
es wäre für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen, die Rechtsvertreterin
zu diesem frühen Zeitpunkt auf die verschärften Kriterien aufmerksam zu machen.
Stattdessen hat die Rechtsvertreterin von der Praxisänderung erst durch die
ablehnende Verfügung vom 19. April 2018 selbst und von den Gründen im Einzelnen
erst durch die Zustellung der Beurteilung des Rechtsdienstes am 25. April 2018
erfahren, mithin fast vier Monate nach der erfolgten Praxisänderung. Vor dem
Hintergrund der langjährigen bundesrechtswidrigen Praxis ist diese verspätete
Information stossend. Im Ergebnis ist damit unter den besonderen Voraussetzungen
des vorliegenden Falles eine Vertrauensgrundlage zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin
wird in die Sache eine neue Verfügung zu erlassen haben.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Verfügung vom 19. April 2018 ist aufzuheben und die Sache zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.00 als angemessen. Sie
ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind bei einer vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme die Kosten
der Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der tarifvertraglichen
Regelung zu berechnen (BGE 137 V 210, E. 4.4.2). Somit sind die zusätzlichen
Kosten für die Einholung des psychiatrischen Obergutachtens von Fr. 8‘999.40
(vgl. Honorar-Rechnung vom 14.8.2019, G 22) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdefüh-rende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel
von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7%
Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, allerdings fand am 17. Oktober 2018 eine
Hauptverhandlung statt und es wurde ein psychiatrisches Obergutachten
eingeholt, weshalb vorliegend ein Honorar (inkl. Auslagen) zu erhöhen ist und
demnach eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat und die
Sache wird diesbezüglich zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, sowie die Kosten für die
Einholung des psychiatrischen Obergutachtens von Fr. 8‘999.40 und eine
Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 308.00 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: