Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

                     Vorsitz: lic. iur. K. Zehnder, Richter: lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs,    

Gerichtsschreiberin: MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.87

Verfügung vom 19. April 2018

Beweiswert eines gerichtlichem Obergutachtens; vorliegend erfüllt.

 

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1979 geborene Beschwerdeführer wuchs zwischen seinem 13. und 19. Le-bensjahr in Heimen auf und absolvierte von 1998 bis 1999 eine Anlehre als [...]. Mit 14 resp. 15 Jahren machte er erste Erfahrungen mit Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Heroin. In der Folge entwickelte sich eine Suchtproblematik mit psychischen Beeinträchtigungen. Seit April 1998 wurde der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt und war nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig (IK-Auszug, IV-Akte 3). Im Dezember 2013, im April 2014 und vom 7. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 absolvierte der Beschwerdeführer drei stationäre Entzugsbehandlungen (Austrittsbericht, IV-Akte 14, S. 12) und war ausserdem vom 12. Februar 2014 bis 18. März 2014 und vom 20. März 2014 bis 26. März 2014 in den C____ [...] (nachfolgend: C____) hospitalisiert (IV-Akte 16, S. 3 ff.).

b) Am 15. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein (IV-Bericht Dr. D____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, mit Beilagen, IV-Akte 14; Berichte [...], IV-Akte 15; Bericht Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16.11.2016, IV-Akte 20). Weiter gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 25) bei Dr. F____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 28. November 2017 erstattete (IV-Akte 28). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 mit, dass kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 30). Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 teilte lic. iur. B____, Advokatin, der Beschwerdegegnerin mit, dass sie der Beschwerdeführer mandatiert habe und ersuchte um Akteinsicht und eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid (IV-Akte 31). Mit Schreiben vom 2. März 2018 äusserten sich der Psychiater Dr. E____ und der behandelnde Psychologe, Dipl. Psych. G____, zum Gutachten (IV-Akte 38, S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 6. März 2018 nahm lic. iur. B____ Stellung und beantragte die unentgeltliche Verbeiständung (IV-Akte 39). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 42) und des Rechtsdienstes (IV-Akte 44) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2018 an der Leistungsablehnung fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 45).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. April 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei die Verfügung auch betreffend den Entscheid der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und dem Beschwerdeführer auch für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge.

5.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. August 2018 an seinen Rechtsbe-gehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.     

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin.

IV.     

a) Am 17. Oktober 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Vertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin statt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag.

b) In der Folge entscheidet die Kammer des Sozialversicherungsgerichts den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Obergutachten bei der H____ einzuholen (Verfügung vom 19. Oktober 2018). Nachdem die Beschwerdegegnerin gegen diese Gutachterstelle Einwände geäussert hatte, wird den Parteien als Gutachter Prof. Dr. I____, [...], vorgeschlagen, womit beide Parteien einverstanden sind (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13.12.2018, G 24; Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.12.2018, G 26). In der Folge wird das Gutachten in Auftrag gegeben (Verfügung vom 5.2.2019) und durch Prof. Dr. I____ am 29. Juli 2019 erstattet (Aktenrodel Gutachten/G 20). Zum Gutachten äussern sich die Parteien mit Schreiben vom 20. August 2019 und 4. September 2019. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2019 wird der Fall erneut zur Beratung angesetzt. Diese findet am 20. November 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2015 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

2.2.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.3.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a).

2.4.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrag eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170, 175 E. 4 ; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b), ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.                

3.1.          Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019) bei einer Suchterkrankung entscheidend gewesen ist, ob diese als primär oder sekundär einzustufen war, diese Unterscheidung aber aufgrund des Bundesgerichtsurteils BGE 145 V 215 nunmehr an Bedeutung verloren hat, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Eingabe vom 30.8.2019).

3.2.          3.2.1. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts holte bei Prof. Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Neurologie, ein gerichtliches Obergutachten ein. Prof. Dr. I____ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. April 2019 von 9:00 bis 12:10 Uhr (Gutachten, S. 3). Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 von 14:00 bis 17:00 Uhr durch Dipl.-Psych. Dr. phil. J____ neuropsychologisch abgeklärt (neuropsychologischer und psychodiagnostischer Fachbericht vom 26.7.2019, nachfolgend: Fachbericht). Gestützt darauf attestierte Prof. Dr. I____ dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führend selbstunsicheren, zwanghaften und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10; F61.0) DD Komplexe Traumafolgestörung

2.    Abhängigkeitssyndrom (Opioide) mit gegenwärtigem Substanzbeigebrauch (Opioide) unter Methadonsubstitution (ICD-10; F11.24)

3.    Schädlicher Gebrauch Kokain (ICD-10; F14.1) DD Abhängigkeitssyndrom (Kokain; ICD-10 Fl4.24)

4.    V.a. Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aus der Kindheit heraus in Komorbidität zu 1. (ICD-10 F90.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (a.a.O., S. 26).

3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne lediglich in einem geschützten Rahmen im Umfang von ca. 50% einer Beschäftigung nachgehen (Gutachten, S. 51). Dabei sollte es sich um eine Tätigkeit handeln, die der Beschwerdeführer weitgehend autonom abarbeiten könne und die zeitlich flexibel sei (a.a.O., S. 51 f.).

3.3.          Während der Beschwerdeführer gestützt auf das Obergutachten beantragt, ihm seien entsprechend der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% im geschützten Rahmen die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2019), weist die Beschwerdegegnerin auf aus ihrer Sicht fragliche Punkte im Gutachten hin (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019).

3.4.          3.4.1. Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gerichtsgutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht jedoch „nicht ohne zwingende Gründe“ von einer gerichtlichen Expertise ab (vgl. BGE 125 V 351,352 f. E. 3b/aa). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 286, 290 E. 1b).

3.4.2. Vorliegend bestehen keine Gründe von den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. I____ abzuweichen. Das Gutachten ist für die zu beurteilenden Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Es beruht auf eingehenden, eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers und berücksichtigt sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Berichte, darunter auch das von Dr. F____ angefertigte psychiatrische Gutachten vom 28. November 2017. So vermerkte der Gutachter ausdrücklich, dass er die Einschätzung von Dr. F____ nicht nachvollziehen könne (Gutachten, S. 53) und wies in Bezug auf die Verdachtsdiagnose des ADHS auf Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. F____ hin (Gutachten, S. 29). Im Übrigen steht das Gerichtsgutachten auch im Einklang mit dem eingeholten neuropsychologischen und psychodiagnostischen Fachbericht vom 26. Juli 2019.

3.4.3. Weiter nahm der Gutachter nicht nur eine sehr sorgfältige Katamnese vor und schilderte ausführlich die Entwicklung und das Leben des Beschwerdeführers in Kindheit und Jugend (Gutachten, S. 7-18). Bei seinen Ausführungen berücksichtigte er auch die Angaben, welche er telefonisch vom behandelnden Psychologen Dipl. Psych. G____ und Herrn K____, stellvertretender Leiter der Wohneinrichtung [...], erhalten hat (Gutachten, S. 23 ff.). Dazu führte er aus, die Fremdanamnesen seien in sich ausgesprochen konsistent und würden einen schwer gestörten, sich oft versteckenden Exploranden mit sozial phobischen Anteilen schildern, welcher dennoch einen gewissen sozialen Bezug suche und auch den hiermit verbundenen Anforderungen genügen möchte (bis hin zur Dissimulation, vgl. Gutachten, S. 49). Zudem ging der Gutachter einlässlich auf die beklagten Beschwerden, insbesondere die vom Beschwerdeführer geschilderten Ängste und Selbstzweifel, ein und vermittelte ein hinreichendes Bild über dessen Gesundheitszustand. Der Gutachter beurteilte die Exploration als insgesamt sehr offen und konnte keine Diskrepanzen zur Lebenssituation, den angegebenen Aktivitäten und den vorliegenden Unterlagen eruieren (Gutachten, S. 20). Vor diesem Hintergrund ist auch die fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Im Ergebnis bildet das Gutachten von Prof. Dr. I____ daher eine zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann abgestellt werden.

3.5.          3.5.1. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern.

3.5.2.  Die Beschwerdegegnerin wendet gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom 15. August 2019 gegen das Gutachten ein, dass kein SKID-II Interview zur Prüfung der Persönlichkeitsdiagnostik durchgeführt worden sei. Ein solches sei angesichts der Widersprüche in den Vorakten jedoch angezeigt gewesen (Eingabe vom 30.8.2019, S. 1). Zwar trifft es zu, dass der Gutachter vorliegend kein SKID-II Interview vorgenommen hat und dass ein solches das Bild vielleicht abgerundet hätte. Allerdings handelt es sich dabei um das strukturierte klinische Interview zur Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen nach dem Klassifikationssystem DSM-IV (Diagnosemanual „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ kurz DSM), welches der Gutachter im vorliegenden Fall nicht angewendet hat. Da der Gutachter seine Diagnosen anhand der ICD-10 Kriterien gestellt und begründet hat, ist nicht zu beanstanden, dass es an einem SKID-II Interview fehlt. Darüber hinaus existiert seit längerer Zeit das DSM-5 (d.h. die 5. Auflage des DSM) als Nachfolger des DSM-IV und dieses hat zu einer starken Überarbeitung des SKID-II Interviews geführt (aufgrund der Abschaffung des multiaxialen Systems werden Persönlichkeitsstörungen nicht mehr unter der Achse II geführt), welches jetzt SCID-5-PD genannt wird. Somit wäre das SKID-II Interview, wäre es durchgeführt worden, vermutlich ohnehin veraltet gewesen.

3.6.          3.6.1. Im Weiteren wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass im Rahmen des Gutachtens auf die Standardindikatoren, darunter die diagnoserelevanten Befunde, die Komorbiditäten, der Komplex der Persönlichkeit, der Komplex „sozialer Kontext“, die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Bereichen sowie den behandlungs- und aktenanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck, Bezug genommen werden müsse. Diese Punkte seien vorliegend nicht alle explizit ausgewiesen (Eingabe vom 30.8.2019, S. 2). Dies trifft indes nicht zu.

3.6.2. Der Gutachter hat die Befunde und Beschwerden im Kapitel systematische psychiatrische Anamnese und in der Beurteilung der Katamnese integriert dargestellt (Verweis im Gutachten, S. 46). Weiter hat der Gutachter den Komplex „Persönlichkeit“ und den Komplex „sozialer Kontext“ ebenfalls ausführlich thematisiert. So hielt er unter dem Titel „Entwicklungsbesonderheiten“ fest, der Beschwerdeführer habe eine „hochauffällige“ kindliche und jugendliche Biografie (Gutachten, S. 16) und führte im Einzelnen unter Punkt „7.1. Krankheitsentwicklung / Diagnoseherleitung / Schweregrad“ schlüssig aus, dass beim Beschwerdeführer von einer schwer belasteten Kindheit/Jugend auszugehen sei. Trotz fehlen echtzeitlicher Dokumente, ergebe sich ein plausibles Bild mehrerer, potentiell schwerwiegender, biografischer Ereignisse in diesem Zeitraum, darunter die abrupt erlebte Trennung der Eltern als biografische Zäsur und eine auffällige Primarschulzeit (Gutachten, S. 28). Aus Sicht des Gutachters entstehe aus den Erzählungen des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er sich nach dem «Verlust» des Vaters im Alltag kompensatorisch an die Mutter «anhängte», diese aber offensichtlich eine ausgeprägte Labilität aufgewiesen habe, mit unsteten, rasch wechselnden Entscheidungen (zahlreiche Beispiele im Gutachten) und zum Beschwerdeführer auch keine eigentliche emotionale Nähe habe aufbauen können (Gutachten, S. 29). Weiter vermerkte der Gutachter, dass es beim Beschwerdeführer im Rahmen der berichteten kindlichen und jugendlichen Lebenszeit unzweifelhaft zu erheblichen Störungen der Persönlichkeitsentwicklung gekommen sei, sehr wahrscheinlich bereits frühkindlich einsetzend. Die Belastungen durch die sich immer wieder verändernde Lebenssituation (mit Heimaufenthalten ab dem zwölften Lebensjahr) beurteilte der Gutachter als faktisch gut nachvollziehbar und bejahte einen wahrscheinlich hoch dysfunktionalen Einfluss der instabilen, wahrscheinlich selbst psychisch kranken, Mutter während den ersten zehn Lebensjahren. Beim Beschwerdeführer seien die Defizite bezüglich der Entwicklung der Selbstidentität mit Problemen der Selbstwertregulation bei dysfunktionalen Beziehungserfahrungen mit seiner engsten Bezugsperson (Mutter) offensichtlich (Gutachten S. 31).

3.6.3. Der Gutachter hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach den Aussagen von Herrn K____ in seiner Lebensgestaltung und seinen Bedürfnissen sehr reduziert sei (Gutachten, S. 25 f.) und diese stark eingeschränkte Lebensführung wurde auch anlässlich der Hauptverhandlung deutlich, sodass eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen ohne Weiteres zu bejahen ist. Ferner wurde die Konsistenz und Plausibilität vom Gutachter ausführlich beurteilt (Gutachten, S. 43 f.) und die Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers ebenfalls umfassend diskutiert (Gutachten, S. 44 f.). Der Leidensdruck wird im Gutachten an zwei Stellen behandelt und vom stellvertretenden Leiter des Hauses [...] als erheblich beurteilt (Gutachten, S. 23 und 25). Damit sind sämtliche Standardindikatoren im Gutachten ausreichend berücksichtigt.

3.7.          3.7.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, im Gutachten werde beschrieben, dass durchaus eine relevante Durchhaltefähigkeit über Stunden ersichtlich sei. Im kognitiven Bereich sei eine ausreichende Flexibilität und Umstellfähigkeit gegeben. Hingegen könne sich der Beschwerdeführer in komplexeren Situationen nicht behaupten, in Gruppen sei der Beschwerdeführer zumindest mässig eingeschränkt. Allerdings würden nicht sämtliche einfachen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Fähigkeit zur Gruppenarbeit voraussetzen, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig ausgewiesen und eine nähere Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erforderlich sei (Eingabe vom 30.8.2019, S. 2). Ferner gebe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Nischentätigkeiten, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin gerechnet werden könne. Insofern stelle sich die Frage, ob die vom Sachverständigen attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen verwertbar sei (vgl. a.a.O.).

3.7.2.  Entgegen diesen Ausführungen ist vorliegend medizinisch nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer nur eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in Frage kommt. Zum einen besteht zwischen dem Gutachter und dem Therapeuten Einigkeit, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt derzeit nicht arbeitsfähig ist (a.a.O.). Nach den übereinstimmenden Ausführungen stellt es für den Beschwerdeführer bereits eine grossen Schwierigkeit dar, sich schon nur in der Morgenrunde im Haus [...] zu präsentieren, weshalb er diesbezüglich eine Sonderregelung geniesst (Gutachten S. 6 und 18). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer äusserst schwierig sei, arbeitsbezogene Projekte erfolgreich umzusetzen, was vom stellvertretenden Leiter des Hauses [...] bestätigt wird (Gutachten, S. 25). Es kommt hinzu, dass nach dem Gutachter für den Beschwerdeführer ein verständnisvoller, nicht zu konfrontierender Vorgesetzter hilfreich sei, welcher dem Beschwerdeführer Zeit zur Entwicklung einer konstruktiven Arbeitserziehung lasse und zusätzlich eine enge therapeutische Begleitung notwendig sei (Gutachten, S. 52). Diese Beschreibung eines für den Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsplatzes geht klarerweise über einen Nischenarbeitsplatz, wie er von der Beschwerdegegnerin angeführt wird, hinaus, sodass nicht von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Schliesslich zeigen auch die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Haus [...], dass bei ihm keine zumutbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt besteht. Obwohl die Werkstatt im Haus [...] dem Beschwerdeführer immer wieder eine Nische ermöglicht − so könne beispielsweise im Velobereich ausgesprochen autonom und ohne Druck gearbeitet werden − kommt es auch in diesem Bereich beim Beschwerdeführer häufig rasch zu Ärger bezüglich der dort angetroffenen Umstände (a.a.O.). Zu diesem Gesamtbild passt der Hinweis des Therapeuten des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Haus [...] die Funktion eines Hauswarts übernommen hatte, diese Tätigkeit jedoch aufgeben musste (Gutachten, S. 24). Damit kann der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer lediglich eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen und demnach keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, vollumfänglich gefolgt werden.

3.8.          Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den freien Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Fragen nach der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sowie eines allfälligen Tabellenlohnabzugs können somit offen bleiben.

3.9.          Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Da sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat (IV-Akte 1), ist ihm folglich ab 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

4.                

4.1.          Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs auf unentgeltliche Verbeiständung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Vertretung sachlich nicht geboten sei. Sie stützt sich dabei auf die Beurteilung des Rechtsdienstes vom 16. April 2018 wonach der vorliegende Fall weder in medizinischer noch in sonstiger Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise und weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer vor Beizug der Rechtsvertretung zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung durch die Sozialhilfe [...] oder eine andere soziale Institution zu erwirken (IV-Akte 44, S. 2).

4.3.          Die Rechtsvertreterin wendet dagegen ein, dass ihr zu keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör gewährt worden und dass sie die entsprechende Beurteilung des Rechtsdienstes erst nach einem erneuten Akteneinsichtsgesuch vom 24. April 2018 erhalten habe. Sie habe von der vorgesehenen Praxisänderung im Zeitpunkt der Mandatsübernahme am 8. Januar 2018 keine Kenntnis gehabt und es sei auch keine Information über die Anwaltsverbände erfolgt. Entsprechend habe sie den Beschwerdeführer auch nicht über die neuen Erfordernisse informieren und die Beschwerdegegnerin auch nicht darauf hinweisen können, dass der Beschwerdeführer bereits an eine soziale Institution angebunden sei, welche aufgrund der vorliegenden Komplexität den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten könne (Beschwerde, S. 12).

4.4.          Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege würden das Verfahren und nicht den materiellen Gegenstand betreffen, weshalb das rechtliche Gehör naturgemäss nicht mit demselben Aufwand gewährt werden könne, wie bei materiellen Entscheiden. Da die Rechtsvertreterin unmittelbar nach dem Entscheid Akteneinsicht erhalten und ihr die betreffende Stellungnahme vorgelegen habe, sei es ihr (trotzdem) möglich gewesen diesen qualifiziert anzufechten. Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin ihre Praxis zur unentgeltlichen Verbeiständung verschärft habe. Die bisherige (zu grosszügige) Praxis sei im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestanden und sei daher bundesrechtswidrig gewesen. Die frühere, bundesrechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin könne nicht als ausreichende Vertrauensgrundlage angesehen werden, da bei einer anwaltlichen Vertretung Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt werden müsste (Beschwerdeantwort, S. 6). Ferner verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass für eine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Vorbescheidverfahren einerseits ein komplexer Fall vorliegen und andererseits die gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder anderer Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Sie macht insbesondere geltend, die Komplexität sei im vorliegenden Fall nicht besonders hoch. Ferner sei die Aussage, dass die Institution die Vertretung des Beschwerdeführers nicht mehr wahrnehmen könne nicht belegt und der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer sozialen Institution angebunden sei bedeute nicht, dass die Vertretung durch eine andere Institution ausser Betracht falle (Beschwerdeantwort, S. 7).

4.5.          Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe [...] finanziell unterstützt wird. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen und durch die eingereichten Akten belegt. Sie wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde, insbesondere aufgrund der Ausführungen des Leiters und stellvertretenden Betreuers des Beschwerdeführers im Haus [...], ausserdem deutlich, dass es sich beim Haus [...] in erster Linie um eine Einrichtung für betreutes Wohnen handelt. Für die Klienten kann dort nur in geringfügigem Umfang administrative Hilfestellung geleistet werden, sodass eine Unterstützung im Vorbescheidverfahren ausser Betracht fällt. Das Erfordernis der fehlenden Möglichkeit einer Interessenwahrung durch Fachpersonen sozialer Institutionen ist damit vorliegend erfüllt. Damit ist nur noch die Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der Verbeiständung zu prüfen. Diese Frage kann vorliegend indes offenbleiben, da im vorliegenden Fall ausnahmsweise der hier gebotene Vertrauensschutz diese Voraussetzung zu ersetzen vermag.

4.6.          Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes, Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-321/2019 vom 17.09.2019, E. 2.3.2 m.H.). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen).

4.7.          Von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird, dass ihre bis zum 31. Dezember 2017 bestehende Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu grosszügig und damit bundesrechtswidrig war. Auch wenn die Rechtsvertreterin grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kennen hat, so hat sie doch anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass ihren Klienten bis anhin die unentgeltliche Prozessführung mit einer einzigen Ausnahme in Fällen wie dem vorliegendem jeweils ohne Weiteres gewährt worden ist, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass auch der Rechtsdienst selber die Auffassung vertreten hat, die Gründe für die Ablehnung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege müsste der Rechtvertreterin vorgängig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt werden. Dies ist jedoch unbestrittenermassen nicht geschehen. Weiter fällt vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei der Rechtsvertreterin um eine in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfahrene Anwältin handelt, welche bereits viele verschiedene Fälle im Vorbescheidverfahren betreut hat und dadurch mit der Praxis der Beschwerdegegnerin bestens vertraut gewesen ist. Damit liegt im konkreten Fall durchaus ein rechtswidriger Zustand vor, welcher im Falle der Rechtsvertreterin ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage darstellen kann. Weiter ergab sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018, dass die Beschwerdegegnerin ihre Praxisänderung ab einem festen Datum, dem 1. Januar 2018, vorgenommen hat und dass vorgängig keinerlei direkte oder indirekte Information an die Betroffenen, ihre Rechtsvertreter oder den Anwaltsverband erfolgte. Der Beschwerdeführer mandatierte seine Rechtsvertreterin am 8. Januar 2018, wie sich aus der von ihm unterzeichneten Vollmacht ergibt (IV-Akte 32) und mit der Mandatsannahme hat die Rechtsvertreterin damit „nachteilige Dispositionen“ getroffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Vollmacht vom 8. Januar 2018 hat die Rechtsvertreterin als Beilage zu ihrem Schreiben vom 9. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin gesandt und Letztere hat die Vollmacht gemäss Eingangsstempel am 10. Januar 2018 erhalten (IV-Akten, 31 und 32). Damit bestand eine unmittelbare zeitliche Nähe von weniger als zwei Wochen zur vorgängigen Praxisänderung per 1. Januar 2018 und es wäre für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen, die Rechtsvertreterin zu diesem frühen Zeitpunkt auf die verschärften Kriterien aufmerksam zu machen. Stattdessen hat die Rechtsvertreterin von der Praxisänderung erst durch die ablehnende Verfügung vom 19. April 2018 selbst und von den Gründen im Einzelnen erst durch die Zustellung der Beurteilung des Rechtsdienstes am 25. April 2018 erfahren, mithin fast vier Monate nach der erfolgten Praxisänderung. Vor dem Hintergrund der langjährigen bundesrechtswidrigen Praxis ist diese verspätete Information stossend. Im Ergebnis ist damit unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles eine Vertrauensgrundlage zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin wird in die Sache eine neue Verfügung zu erlassen haben.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 19. April 2018 ist aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          5.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.00 als angemessen. Sie ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2.2.  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme die Kosten der Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der tarifvertraglichen Regelung zu berechnen (BGE 137 V 210, E. 4.4.2). Somit sind die zusätzlichen Kosten für die Einholung des psychiatrischen Obergutachtens von Fr. 8‘999.40 (vgl. Honorar-Rechnung vom 14.8.2019, G 22) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-rende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, allerdings fand am 17. Oktober 2018 eine Hauptverhandlung statt und es wurde ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt, weshalb vorliegend ein Honorar (inkl. Auslagen) zu erhöhen ist und demnach eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es wird weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat und die Sache wird diesbezüglich zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, sowie die Kosten für die Einholung des psychiatrischen Obergutachtens von Fr. 8‘999.40 und eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 308.00 an den Beschwerdeführer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: