Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.88

Verfügung vom 24. April 2018

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

 


Tatsachen

I.         

Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Türkei und ist im Jahr 2002 in die Schweiz eingereist. Sie hat keine Schule besucht und hat zuletzt als Küchenhilfe gearbeitet. Ausserdem ist sie Mutter dreier Kinder mit den Jahrgängen 1985, 1987 und 1989. Am 18. November 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Kniegelenk-, Hüftgelenk- und Rückenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen ein und zog insbesondere auch die Akten der leistungspflichtigen Taggeldversicherung C____ bei. Gestützt auf zwei Beurteilungen durch den Regionalärztlichen Dienst der IV (RAD) ging die Beschwerdegegnerin schliesslich von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus. Für die Zeit nach einer (erfolgreich verlaufenden) operativen Karpaltunnelspaltung im September 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine vorübergehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit an. Dementsprechend sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. April 2018 (IV-Akte 77) von September 2016 bis und mit Juni 2017 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit von Juli 2015 bis August 2016 und ab Juli 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 23. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mit Wirkung ab Juli 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % eine ganze Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2018 sind die Akten des IV-Verfahrens IV 2018 36 bezüglich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren beigezogen worden.

Mit Replik vom 13. September 2018 und Duplik vom 15. Oktober 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Der Beschwerdeführerin ist mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2018 der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 16. Januar 2019 fand vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit Rechtsvertreter B____, der Tochter der Beschwerdeführerin sowie einer Dolmetscherin die mündliche Hauptverhandlung statt. Als Vertreter der Beschwerdegegnerin nimmt D____ teil. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Nach der Befragung der Beschwerdeführerin und deren Tochter erhielten die Parteivertreter die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte und Mitarbeiterin im Gastrobetrieb bis auf Weiteres nicht mehr ausüben könne. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihr aber noch andere, leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei sollten kniebelastende Arbeiten oder langes Stehen vermieden werden. Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur eine Teilzeitstelle im Service ausgeübt habe, stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung beider Vergleichseinkommen auf die Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 %. Für die Zeit nach der Karpaltunnel-Operation ab September 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und sprach der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit von September 2016 bis Juni 2017 eine ganze Rente zu.

2.2.           Die Beschwerdeführerin hat dagegen eingewendet, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der medizinischen Situation zu wenig auseinandergesetzt und die Beschwerden bagatellisiert. Vor dem Hintergrund des vielfältigen Beschwerdebildes hätte ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müssen. Die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde bestritten. Dr. E____ attestiert eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit und die involvierte Krankentaggeldversicherung C____habe während 720 Tagen Taggelder entrichtet. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht im Service, sondern als Küchenhilfe gearbeitet. Ausserdem sei mittels leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen, dass sie Analphabetin sei und die deutschen Sprachkenntnisse nur rudimentär seien. Es sei völlig ausgeschlossen, dass sie ein Einkommen von CHF 54‘062.– erzielen könne.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 114 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.

3.2.           Zur Beurteilung der zwischen den Parteien strittigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sind im Nachfolgenden zunächst die wesentlichen medizinischen Berichte kurz zusammenzufassen.

Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. F____, diagnostizierte am 15. April 2016 (IV-Akte 35) einen Status nach Einbau einer medialen Schlittenprothese des rechten Knies am 29. Januar 2015 bei medialer Gonarthrose rechts, mediale Gonarthrose links und ein chronisches panvertebrales Syndrom mit zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Er berichtete, der postoperative Verlauf des rechten Knies sei erfreulich und nach erfolgter Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte bzw. Küchengehilfin im bisherigen Rahmen von 50 % wieder aufnehmen können. Zunehmende Beschwerden verursache nun aber die progrediente mediale Gonarthrose des linken Knies, das in absehbarer Zeit ebenfalls arthroplastisch versorgt werden müsse. Unverändert seien die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin, die deutlich belastungsabhängig sowohl zervikal wie auch lumbal akzentuiert aufträten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der verminderten Rückenbelastbarkeit und der verminderten Kniebelastbarkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen von 50 % bzw. 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades sei auch in Zukunft nicht realistisch.

In einer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 (IV-Akte 37) führt der Regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) aus, die Beschwerdeführerin sei unstrittig durch ihre degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken beidseits punkto Belastung für eine ständig stehende und gehende Tätigkeit massgeblich und dauerhaft limitiert. Auch nach erfolgreicher Versorgung mit künstlichem Gelenkflächenersatz sei aus prothesenhygienischen Gründen eine massgeblich und dauerhaft eingeschränkte Belastbarkeit der unteren Extremitäten zu attestieren, so dass die bisherige Tätigkeit, abweichend zur Beurteilung von Dr. F____, im zuletzt ausgeübten Pensum von maximal 50 % aus versicherungsmedizinischer Überlegung nicht mehr zumutbar erscheine, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausschliesslich aus Stehen und Gehen bestanden habe. Versicherungsmedizinisch unbegründet sei aber eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 50 %, denn eine schwerpunktmässig sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu spontanen Positionswechseln erscheint auch im Hinblick auf eine gewissermassen eingeschränkte Funktion des Achsenorgans unlimitiert zumutbar, wobei bezüglich der Rückenproblematik eine artifizielle Schmerzkomponente bei ausdrücklicher Schmerzpatientin zu berücksichtigen sei. Dr. F____ habe bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich eine Mischkalkulation vorgenommen, indem er die Rückenproblematik mit einbezogen habe, obwohl objektive Befunde mit degenerativen Veränderungen des Achsenorgans, die eine altersentsprechend mögliche Varianz überschritten, nicht dokumentiert seien. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin demnach ab 1. April 2015 wieder voll arbeitsfähig.

Mit Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2015 (IV-Akte 46, S. 5) hat Dr. F____ angegeben, es sei nach der Operation des rechten Knies zunächst zu einer Exazerbation des bekannten chronischen panvertebralen Syndroms mit Akzentuierung im zervikalen Bereich durch die postoperativ notwendige Stockentlastung gekommen. Mittels der durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungsmassnahmen habe aber eine gute Besserung der Beschwerdesymptomatik erreicht werden können. Es bestehe aktuell nur eine gute Kniebelastbarkeit rechts sowie eine wieder weitgehende Beschwerdefreiheit von Seiten des Wirbelsäulenleidens. Aufgrund des günstigen Verlaufs könne die Beschwerdeführerin ab dem 5. Oktober 2015 ihre berufliche Tätigkeit als Serviceangestellte im bisherigen Angestelltenverhältnis mit einem Arbeitspensum von 50 % wieder aufnehmen.  

Mit weiterem Verlaufsbericht vom 24. März 2016 (IV-Akte 46, S. 4) gab Dr. F____ an, die Beschwerdeführerin leide seit Januar 2016 zunehmend an belastungsabhängig verstärkt auftretenden Schmerzen im linken Knie. Begleitend verursache auch das im Januar 2015 mit einer Schlittenprothese medial versorgte rechte Knie wieder etwas vermehrte Beschwerden. Aufgrund der Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführerin vom 11. Januar bis 29. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Ab dem 1. März 2016 bestehe wieder uneingeschränkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Am 3. Juni und am 16. September 2016 hatte die Beschwerdeführerin eine operative Karpaldachspaltung an der linken und rechten Hand. Mit Bericht des G____ Spitals vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 50, S. 15) führte Dr. med. H____, Fachärztin für Handchirurgie, aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Operation anfänglich Probleme mit deutlichen Schmerzen und Kraftminderung und ihr sei deshalb vom 16. September 2016 bis 31. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit als Köchin attestiert worden. Unter Ergotherapie sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit als Köchin zu 50 % arbeitsfähig.

Der Krankentaggeldversicherer C____ liess die Beschwerdeführerin durch PD Dr. med. I____ orthopädisch begutachten. Nach Untersuchung der Beschwerdeführerin stellt Dr. I____ mit Bericht vom 7. Juni 2017 (IV-Akte 78) folgende Diagnosen: (1) Persistierende Beschwerden bei Status nach Carpaltunnelspaltung, (2) Überlastungsschmerzen Knie rechts bei Status nach medialer Schlittenprothese am 29. Januar 2015, (3) Chronisches lumbo-/zervikal-Vertebralsyndrom ohne Radikulopathie, (4) Verdacht auf Meniskopathie medialer Meniskus Knie links, (5) Status nach Carpaltunnelspaltung links. Dabei seien die Diagnosen 1–4 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Anamnese führt der Gutachter aus, dass ihm Röntgenbilder der Schlittenprothese fehlten, welche Achsen-anamnestisch kontrolliert worden sei. Soweit aus den Akten ersichtlich sei auch kein neues MRI im Bereich des linken Knies gemacht worden. Ihm seien die nötigen Akten zu besorgen, damit er diese noch evaluieren und das Gutachten gegebenenfalls ergänzen könne. Aufgrund dieser mangelnden Röntgen- und MRI Diagnostik fehlten Dr. I____ objektivierbare Grundlagen insbesondere auch zur subjektiv durch die Beschwerdeführerin beklagten Rückenbeschwerden. Die beklagten Beschwerden in den Händen und den Knien passten hingegen zu den durchgeführten Operationen. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 29. Mai 2017 wieder in ihrem gewohnten 50%-Pensum, klage seither aber wieder über akzentuierte Schmerzen in den Knien. Dies käme vom Treppensteigen mit schweren Gewichten, was nicht empfehlenswert sei und auf ein Minimum reduziert werden solle. Bei stehendem Beruf sei zudem der Pausenbedarf auf zusätzliche 5 min./h erhöht. Mit diesen Einschränkungen empfiehlt Dr. I____ aber die Weiterführung des bisherigen Pensums von 50 % im angestammten Beruf. Die Umstellung auf einen neuen Beruf sei jedenfalls schwierig, da aufgrund der rechtsseitigen Handproblematik dutzende Tätigkeiten zu einer Exazerbation der Beschwerden führen könnten. Allgemein sei die Beschwerdeführerin für rein stehende Tätigkeiten eingeschränkt, ebenfalls beim Bücken und bei Überkopfarbeiten, beim Knien, Kauern, Rotation im Sitzen/Stehen, Treppensteigen, auf Leitern und Gerüste Steigen. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin rein sitzende und vor allem wechselnd belastende Tätigkeiten mit 30 Minuten Sitzen und 30 Minuten Stehen und dann 5 Minuten Pause zumutbar. Das bisherige Pensum von 50 % solle weitergeführt werden, jedoch mit flankierender Physiotherapie, um dieses optimal zu halten. In Bezug auf das soziale Umfeld ist die Beschwerdeführerin einer grossen Belastung ausgesetzt, da sie verwitwet sei und selbständig für die Ernährung der Familie aufkommen müsse. Zusätzlich spreche auch der Bewegungsapparat von einer langjährigen Überlastung.

Der RAD nahm mit Bericht vom 24. August 2017 (IV-Akte 52) zum Gutachten von Dr. I____ Stellung und führte aus, dass auch der Gutachter keine wegweisende medizinische Befunde vorlege, die eine abweichende Beurteilung von der des RAD nahelegen könnten. Allenfalls nehme er eine anderslautende Beurteilung des vergleichbaren medizinischen Sachverhalts vor, wobei die Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der angestammten, also schwerpunktmässig stehenden und gehenden Tätigkeit vor dem Hintergrund der Knieprothesensituation rechts und einer medialen Gonarthrose links deutlich zu hoch erscheine. Ausserdem sei neben der Knieproblematik beidseits auch ein Panvertebralsyndrom zu berücksichtigen, das sich zwar in einer körperlich angepassten Tätigkeit versicherungsmedizinisch beurteilt nicht limitierend auswirken sollte, die Beschwerdeführerin jedoch bei einseitigen Belastungen in gewisser Weise einschränken könne. Die zwischenzeitlichen, erfolgreichen Eingriffe an beiden Handgelenken änderten nichts an der generellen Zumutbarkeit. 

Der Orthopäde Dr. med. E____ führt mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 83, S. 2) aus, dass betreffend von der IV festgelegte zumutbare Arbeiten aus qualitativer Sicht kaum etwas einzuwenden sei, ob diese aber wirklich ganztags zugemutet werden können sei fraglich, da sich am linken Knie eine ähnliche Problematik wie am rechten anbahne und auch die Hüftgelenke (aktuell das rechte) in Zukunft bei dort schon seit 2014 bekannten Überlastungserscheinungen bald symptomatisch werden dürften. Die Gelenksproblematik gelte es auch quantitativer Sicht zu berücksichtigen, da ansonsten mit einer baldigen Dekompensation gerechnet werden müsse. Eine 50%-ige, konkret halbtägige wechselbelastende Tätigkeit scheine am Sinnvollsten, um die Beschwerdeführerin noch einige Jahre im Arbeitsprozess halten zu können.

3.3.           Aus den vorstehend dargelegten ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf somatischer Ebene ein vielfältiges Beschwerdebild aufweist. Im Vordergrund stehen die Kniebeschwerden beidseits, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen einschränken. Dazu kommen die operativ versorgten Karpaltunnelsyndrome beidseits sowie eine seit längerem bestehende Rückenproblematik. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin zusätzlich angegeben, unter Schulterbeschwerden zu leiden, bedingt durch einen Sehnenabriss (vgl. Verhandlungsprotokoll).

Trotz der vielfältigen Beschwerdesymptomatik liegen vorliegend wenige Arztberichte vor. Die Beschwerdegegnerin selber hat keine eigentlichen eigenen Abklärungen getätigt, was vorliegend aufgrund der komplexen gesundheitlichen Situation aber angezeigt gewesen wäre. Der RAD hat die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht, sondern lediglich Stellung genommen zu den Berichten der behandelnden und begutachtenden Ärzte. Insbesondere die Rückenproblematik scheint vorliegend unklar und ungenügend abgeklärt. So hat auch Dr. I____ in seiner gutachterlichen Abklärung angegeben, nicht über die nötigen bildgebenden Dokumente zu verfügen, um die medizinische Situation abschliessend zu beurteilen. Bei der Beschwerdeführerin, die zuletzt bereits gesundheitsbedingt im Betrieb ihres Bruders in einem Teilzeit-Pensum gearbeitet hat (vgl. Verhandlungsprotokoll), scheint eine seit vielen Jahren bestehende Überlastungssituation vorzuliegen, die sich in diversen Gelenkbeschwerden auswirkt und verstärkt wird durch eine schwierige persönliche, familiäre Situation als verwitwete Mutter dreier Kinder.

Der RAD beurteilt die Rückenproblematik pauschal als versicherungsmedizinisch nicht relevant. Dabei wird aber übersehen, dass – auch wenn es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden um eine nicht objektivierbare Schmerzproblematik handeln würde – in vorliegendem Fall jedenfalls eine Standard­dindikatoren-Prüfung durchgeführt hätte werden müssen, wo mitunter denn auch die familiäre Situation der Beschwerdeführerin als verwitwete Alleinernährerin und Analphabetin berücksichtigt werden müsste. Gegebenenfalls ist auch eine psychiatrische Abklärung angezeigt.

3.4.           Unter diesen Umständen scheint es vorliegend angezeigt, den komplexen medizinischen Sachverhalt im Rahmen einer rheumatologischen und orthopädischen, allenfalls auch psychiatrischen Begutachtung bei einer unabhängigen Gutachtensstelle umfassend abzuklären. 

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten (rheumatologisch/orthopädisch, allenfalls auch psychiatrisch) einholen kann. Danach hat sie erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.

4.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.

4.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass anschliessend an den doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Parteiverhandlung stattfand. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘700.– zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘700.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 284.90.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: