Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.89

Verfügung vom 18. Mai 2018

Anforderungen an Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1982, arbeitete zuletzt 50 % als Geschäftsführer für die B____ GmbH. Seit November 2015 arbeitet er nicht mehr und bezieht Sozialhilfe (vgl. IV-Akte 7, IV-Akte 9 S. 30 und IV-Akte 11).

b)        Im Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer seit dem 3. November 2015 bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 9). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. Bericht von Dr. C____ vom 18. Februar 2017; IV-Akte 11). Im weiteren Verlauf erteilte sie Dr. D____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 24. Oktober 2017; IV-Akte 24) und holte beim RAD die Stellungnahme vom 21. November 2017 ein (vgl. IV-Akte 26). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Januar 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 27). Dazu äusserte sich dieser am 31. Januar 2018 (vgl. IV-Akte 28). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 18. Mai 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 33).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung von Rentenleistungen.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 3. August 2018 beigelegt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. August 2018 an seiner Beschwerde fest.

III.      

Am 22. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die den Beweisanforderungen entsprechende Einschätzung von Dr. D____ gehe man zu Recht davon aus, dass kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Da überdies auch in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, auf Dr. D____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung von Dr. C____ zu folgen und daher aus psychiatrischer Sicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da überdies diverse somatische Leiden vorlägen, könne die Ablehnung eines Rentenanspruches nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.3.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229, 236 E. 5.3; 134 I 140, 148 E. 5.3).

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2.   Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       Dr. C____ hielt im Bericht vom 18. Februar 2017 (IV-Akte 11, S. 1 ff.) als Diagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61) fest (vgl. S. 1 des Berichtes). Sein Patient sei seit dem 3. November 2017 100 % arbeitsunfähig (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.4.       4.4.1.  Dr. D____ stellte im Gutachten vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 24) klar, ob eine psychiatrische Diagnose vorliege oder nicht, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Es ergäben sich jedoch Hinweise, die es möglich erscheinen liessen, dass eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) vorliege (vgl. S. 21 f. des Gutachtens). Erläuternd führte Dr. D____ aus, es hätten sich deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. In den Untersuchungen habe der Explorand wenig motiviert gewirkt. Er habe sich ablehnend präsentiert und sei teilweise nahe dran gewesen, die Untersuchung abzubrechen. Man habe ihn dann motivieren müssen. Die Symptomvalidierung habe Werte im „Unter-Zufallsbereich im Alternativwahlverfahren“ gezeigt. Dies bedeute, dass der Explorand bei zwei Antwortmöglichkeiten überzufällig häufig falsche Antworten gegeben habe. Der Ausschluss anderer Ursachen sei gegeben. Es sei daher mit Sicherheit von einer Vortäuschung kognitiver Störungen auszugehen. Aus diesem Grund sei auch das mit dem Testverfahren "Cognitive Functions Attention Deficit Hyperactivity Disorder" (CFADHD), kognitive Funktionen ADHS-Erwachsene, erhaltene Resultat unter Vorbehalt zu werten. Auch hier hätten – bis auf wenige Ausnahmen – sämtliche Leistungswerte unter dem Durchschnitt gelegen, was dem aktuellen Funktionsniveau des Exploranden widerspreche. Daher sei die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung unter Vorbehalt als Verdachtsdiagnose angenommen worden (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.4.2.  Des Weiteren machte Dr. D____ geltend, während der Untersuchung habe der Explorand vorwiegend ein dysphorisches, wenig motiviertes Bild gezeigt. Es habe mehrfach nachgefragt werden müssen. Der Explorand habe eine Tendenz dazu gezeigt, schnell wütend zu werden, schnell aufzugeben. Er habe wenig Anstrengungsbereitschaft gezeigt, um durchzuhalten. Die komplexen Ich-Funktionen seien beeinträchtigt. Die Affektsteuerung und Impulskontrolle seien vermindert. Der Explorand neige dazu, schnell wütend zu werden. Er habe Mühe gehabt, seine Impulse unter Kontrolle zu halten. Realitätsprüfung, Urteilsbildung und Beziehungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Der Explorand sei seit einigen Jahren verheiratet und habe einen Sohn. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verminderung der Selbstwertregulation, des Antriebs sowie der Abwehrorganisation gezeigt. Aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden während der Untersuchungssituation könne die Diagnose der einfachen Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung (lCD-10 F90.0) nur unter Vorbehalt gestellt werden, obwohl viele Hinweise für die Diagnose vorhanden seien. Die Ergebnisse seien im Rahmen der Gutachtensituation nicht von einer Simulation abzugrenzen. Daher sollte eine erneute diagnostische Beurteilung ausserhalb des Gutachtenkontextes erfolgen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. D____ klar, da eine psychiatrische Diagnose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne, jedoch auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei es nicht möglich, zur Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.3.  Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. August 2018 (IV-Akte 39) führte Dr. D____ aus, aufgrund der mangelnden Motivation, der Simulation kognitiver Beschwerden und der Antworttendenz in Richtung Verdeutlichung/Simulation sei es im Rahmen der Begutachtung nicht möglich gewesen, die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit hinreichender Sicherheit zu stellen. Die vom Exploranden beschriebenen Symptome und die von ihm beschriebene Anamnese sprächen eher für die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung beginne nach ICD-10 in der Jugend resp. im jungen Erwachsenenalter. Der Explorand habe jedoch geschildert, bereits im Primarschulalter Beschwerden im Bereich der Unaufmerksamkeit, der Überaktivität und der Impulsivität gehabt zu haben, was ebenso eher für die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung spreche. Die Symptome, wie sie auch von Dr. C____ beschrieben worden seien, könnten durch diese Erkrankung – sollte sie denn vorhanden sein – erklärt werden. Sollte die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nicht vorhanden sein, so könne es durchaus sein, dass eine Persönlichkeitsstörung Ursache dieser Symptomatik sei. Insgesamt sei die Differenzierung zwischen der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden, der mangelnden Motivation des Exploranden in der Untersuchungssituation und der damit verbundenen Antworttendenz in Richtung Verdeutlichung/Simulation nicht abschliessend möglich (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme).

4.4.4.  Des Weiteren führte Dr. D____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2018 aus, die Arbeitsfähigkeit bei einer ADHS könne bei Tätigkeiten, die mit hohem Stress und grossen Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen einhergingen, beeinträchtigt sein. Tätigkeiten mit vielfältigen Aufgaben, wie dies die bisherige Tätigkeit gewesen sei, seien eher günstig bei der Diagnose der ADHS. Bei der bisherigen Tätigkeit sei der Explorand dann auch in der Lage gewesen, von 2000 bis 2015 zu arbeiten. Grosse Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen seien in dieser Tätigkeit nicht erforderlich. Daher sei auch bei Vorliegen einer ADHS nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Des Weiteren sei anzunehmen, dass sich bei einer eventuellen ADHS durch eine adäquate Behandlung die Belastbarkeit erhöhe (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

4.5.       Auf die Einschätzung von Dr. D____ kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.2. hiervor). Dr. D____ ist nach sorgfältiger und aufwändiger Abklärung zum Ergebnis gelangt, dass von einer Simulation von kognitiven Störungen auszugehen ist. Des Weiteren hat der Gutachter auch zweifelsfrei eine mangelnde Motivation des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch der Klarstellung von Dr. D____ gefolgt werden, wonach das Vorliegen einer ADHS zwar durchaus im Bereich des Möglichen liegt, eine zweifelsfreie Diagnosestellung aber nicht realisierbar ist. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung kann – den plausiblen Ausführungen von Dr. D____ folgend – zwar auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen aber eher für eine ADHS. Sollte tatsächlich eine ADHS vorliegen, so wäre davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Tätigkeit) hätte; denn – wie von Dr. D____ zu Recht bemerkt wird – war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen wäre eine ADHS als medikamentös behandelbar anzusehen. Es kann insoweit auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. E____ (Stellungnahme vom 21. November 2017; IV-Akte 26) verwiesen werden. Sollte tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, so wäre – den schlüssigen Überlegungen von Dr. F____ folgend (vgl. IV-Akte 41) – davon auszugehen, dass eine solche sich nicht in relevanter Art und Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer angepassten Tätigkeit) auswirken würde; denn dessen Arbeitsfähigkeit war auch in der Vergangenheit nicht beeinträchtigt.

4.6.       Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer auch nicht an organischen Beschwerden (vgl. dazu IV-Akte 34, S. 3 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit). Dr. C____ hat im Bericht vom 18. Februar 2017 (IV-Akte 11, S. 1 ff.) explizit klargestellt, die angeführten körperlichen Leiden seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.7.       Aus all dem ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: