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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.89
Verfügung vom 18. Mai 2018
Anforderungen an Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1982, arbeitete zuletzt 50 % als Geschäftsführer für die B____ GmbH. Seit November 2015 arbeitet er nicht mehr und bezieht Sozialhilfe (vgl. IV-Akte 7, IV-Akte 9 S. 30 und IV-Akte 11).
b) Im Februar 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wegen einer seit dem 3. November 2015 bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 9). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. Bericht von Dr. C____ vom 18. Februar 2017; IV-Akte 11). Im weiteren Verlauf erteilte sie Dr. D____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 24. Oktober 2017; IV-Akte 24) und holte beim RAD die Stellungnahme vom 21. November 2017 ein (vgl. IV-Akte 26). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Januar 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 27). Dazu äusserte sich dieser am 31. Januar 2018 (vgl. IV-Akte 28). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 18. Mai 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 33).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung von Rentenleistungen.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 3. August 2018 beigelegt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. August 2018 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 22. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.2. Des Weiteren machte Dr. D____ geltend, während der Untersuchung habe der Explorand vorwiegend ein dysphorisches, wenig motiviertes Bild gezeigt. Es habe mehrfach nachgefragt werden müssen. Der Explorand habe eine Tendenz dazu gezeigt, schnell wütend zu werden, schnell aufzugeben. Er habe wenig Anstrengungsbereitschaft gezeigt, um durchzuhalten. Die komplexen Ich-Funktionen seien beeinträchtigt. Die Affektsteuerung und Impulskontrolle seien vermindert. Der Explorand neige dazu, schnell wütend zu werden. Er habe Mühe gehabt, seine Impulse unter Kontrolle zu halten. Realitätsprüfung, Urteilsbildung und Beziehungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Der Explorand sei seit einigen Jahren verheiratet und habe einen Sohn. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verminderung der Selbstwertregulation, des Antriebs sowie der Abwehrorganisation gezeigt. Aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden während der Untersuchungssituation könne die Diagnose der einfachen Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung (lCD-10 F90.0) nur unter Vorbehalt gestellt werden, obwohl viele Hinweise für die Diagnose vorhanden seien. Die Ergebnisse seien im Rahmen der Gutachtensituation nicht von einer Simulation abzugrenzen. Daher sollte eine erneute diagnostische Beurteilung ausserhalb des Gutachtenkontextes erfolgen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. D____ klar, da eine psychiatrische Diagnose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne, jedoch auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei es nicht möglich, zur Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.4.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. August 2018 (IV-Akte 39) führte Dr. D____ aus, aufgrund der mangelnden Motivation, der Simulation kognitiver Beschwerden und der Antworttendenz in Richtung Verdeutlichung/Simulation sei es im Rahmen der Begutachtung nicht möglich gewesen, die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit hinreichender Sicherheit zu stellen. Die vom Exploranden beschriebenen Symptome und die von ihm beschriebene Anamnese sprächen eher für die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung beginne nach ICD-10 in der Jugend resp. im jungen Erwachsenenalter. Der Explorand habe jedoch geschildert, bereits im Primarschulalter Beschwerden im Bereich der Unaufmerksamkeit, der Überaktivität und der Impulsivität gehabt zu haben, was ebenso eher für die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung als für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung spreche. Die Symptome, wie sie auch von Dr. C____ beschrieben worden seien, könnten durch diese Erkrankung – sollte sie denn vorhanden sein – erklärt werden. Sollte die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nicht vorhanden sein, so könne es durchaus sein, dass eine Persönlichkeitsstörung Ursache dieser Symptomatik sei. Insgesamt sei die Differenzierung zwischen der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden, der mangelnden Motivation des Exploranden in der Untersuchungssituation und der damit verbundenen Antworttendenz in Richtung Verdeutlichung/Simulation nicht abschliessend möglich (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme).
4.4.4. Des Weiteren führte Dr. D____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2018 aus, die Arbeitsfähigkeit bei einer ADHS könne bei Tätigkeiten, die mit hohem Stress und grossen Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen einhergingen, beeinträchtigt sein. Tätigkeiten mit vielfältigen Aufgaben, wie dies die bisherige Tätigkeit gewesen sei, seien eher günstig bei der Diagnose der ADHS. Bei der bisherigen Tätigkeit sei der Explorand dann auch in der Lage gewesen, von 2000 bis 2015 zu arbeiten. Grosse Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen seien in dieser Tätigkeit nicht erforderlich. Daher sei auch bei Vorliegen einer ADHS nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Des Weiteren sei anzunehmen, dass sich bei einer eventuellen ADHS durch eine adäquate Behandlung die Belastbarkeit erhöhe (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen