Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.90

Verfügung vom 25. April 2018

Rentenrevision

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1962, absolvierte zunächst eine Maurerlehre. Anschliessend war er an diversen Orten als Angestellter tätig. Ab 2003 war er überdies selbstständig erwerbend in der Transportbranche und bezog zwischenzeitlich auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 5]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 12, S. 2 f. und IV-Akte 93, S. 2 ff.]). In den Jahren 2006, 2012 und 2013 musste er wegen einer bestehenden peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) operiert werden (vgl. IV-Akte 4, S. 6 und S. 12). Im Jahr 2008 war er überdies in psychiatrischer Behandlung (vgl. IV-Akte 13, S. 9 ff.).

b)        Im März 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. C____ vom 17. März 2014, inklusive Beilagen [IV-Akte 13, S. 1 ff.]; Bericht Dr. D____ vom 1. April 2014 [IV-Akte 14, S. 2]; Bericht Dr. E____ vom 10. April 2014 [IV-Akte 15]). Am 20. Mai und am 6. Juni 2014 musste der Beschwerdeführer nochmals operiert werden (vgl. IV-Akte 29, S. 17 und S. 20). In der Folge forderte die IV-Stelle Dr. C____ und Dr. E____ zur Verlaufsberichterstattung auf (vgl. IV-Akten 36 und 41 resp. IV-Akte 45). Daraufhin nahm sie eine Abklärung Selbstständigerwerbende vor (vgl. IV-Akte 50). Schliesslich erteilte die IV-Stelle der F____ ([...]), G____spital Basel (nachfolgend: F____ Begutachtung) den Auftrag zur Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Angiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 2. November 2015; IV-Akte 56). Mit Vorbescheid vom 17. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 59). Dazu äusserte sich dieser am 31. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte die IV-Stelle beim G____spital Basel den Bericht vom 2. Februar 2016 ein (vgl. IV-Akte 69). Daraufhin erliess sie am 9. März 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 75).

c)         Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um "Revision" der Verfügung vom 9. März 2016 (vgl. IV-Akte 78). Mit Vorbescheid vom 11. November 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man werde auf das Revisionsgesuch nicht eintreten; denn eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. IV-Akte 82). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 und am 23. Februar 2017 Stellung (vgl. IV-Akten 85 und 88). In der Folge trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch ein (vgl. IV-Akte 92) und traf weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (Bericht G____spital Basel vom 3. April 2017 [IV-Akte 95]; Bericht Dr. D____ vom 21. Juni 2017 [IV-Akte 98, S. 8 f.]; Bericht Dr. C____ vom 3. Juli 2017 [IV-Akte 98]). Des Weiteren erteilte sie der H____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 20. November 2017; IV-Akte 111, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 116). Dazu äusserte sich dieser am 29. März 2018 (vgl. IV-Akte 124). In der Folge nahm der RAD am 12. April 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 126). Am 25. April 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 128).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2016 eine ganze Rente, basierend auf einem IV-Grad von mindestens 70 %, zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. August 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 13. November 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)        Am 19. Dezember 2018 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        Der Fall wird ausgestellt und es werden bei der H____ GmbH ergänzende Auskünfte eingeholt.

c)         Am 25. Februar 2019 äussert sich die H____ GmbH zu den Fragen des Gerichts.

d)        Der Beschwerdeführer nimmt dazu am 18. März 2019 Stellung. Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits mit Eingabe vom 2. April 2019. Der Eingabe hat sie eine Einschätzung des RAD vom 20. März 2019 beigelegt.

e)        Am 12. August 2019 wird die Sache nochmals von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 9. März 2016 in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Vielmehr handle es sich bei der Einschätzung der H____ GmbH vom 20. November 2017 um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Stellungnahme vom 2. April 2019).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dem Gutachten der H____ GmbH zufolge habe sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 9. März 2016 in massgeblicher Art und Weise verschlechtert. Dies ergebe sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme der H____ GmbH vom 25. Februar 2019 (vgl. insb. die Beschwerde und die Replik; siehe auch die Eingabe vom 18. März 2019).

 

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeht und daher das Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2016 korrekterweise mit Verfügung vom 25. April 2018 (IV-Akte 128) abgewiesen hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.2.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. März 2016 (IV-Akte 75) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.       4.2.1.  Der Verfügung vom 9. März 2016 lag in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre Gutachten der F____ Begutachtung vom 2. November 2015 (IV-Akte 56) zugrunde. In diesem war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "periphere arterielle Durchblutungsstörung links" angeführt worden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war Folgendes festgehalten worden: "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)"; "akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73)"; "periphere arterielle Durchblutungsstörung Stadium I rechts bei signifikanter Stenose im mittleren Abschnitt der Arteria iliaca externa"; "vaskuläre Risikofaktoren: ausgeprägter langjähriger Nikotinabusus, Dislipidämie, aktuell erhöhte arterielle Blutdruckwerte" (vgl. S. 4 des Gutachtens).

 

4.2.2.  Erläuternd war im Gutachten dargetan worden, im Vordergrund gestanden habe die angiologische Untersuchung. Hier habe man die aktuelle Perfusion gemäss Fontaine-Klassifikation weiterhin als Stadium I beidseits beurteilt. Die beklagten Beschwerden des Exploranden hätten nicht der klassischen vaskulären Claudicatio entsprochen, sondern seien eher mit einer neurogenen Genese erklärbar gewesen. Da erfahrungsgemäss eine iliakale arterielle Durchblutungsstörung die Symptomatik der neurogenen Claudicatio akzentuieren könne, sollte hier noch eine neurologische Abklärung erfolgen. Bezüglich der Risikofaktoren für die arteriosklerotische Durchblutungsstörung müsse im Gegensatz zu früheren Berichten festgestellt werden, dass der Nikotinkonsum aktuell weiter fortgesetzt werde. Zudem seien erhöhte Lipidwerte aktenanamnestisch beschrieben worden. In der vorgenommenen Kontrolle seien zwar die Lipidwerte deutlich besser als vorbeschrieben. Sie seien aber weiter optimierungsbedürftig. Darüber hinaus sei ein intensiveres Gehtraining zu empfehlen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden können, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom. Ausserdem sei eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen zu diagnostizieren. Allerdings müsse gesagt werden, dass bisher keine regelmässige leitliniengerechte Behandlung stattgefunden habe, sondern nur wenige Konsultationen und hier auch noch Optimierungsbedarf bezüglich der Medikation bestehe. Aus rein psychiatrischer Sicht werde der Explorand in einer körperlich zumutbaren leichten Verweistätigkeit als "nicht wesentlich eingeschränkt" beschrieben. Es werde postuliert, dass die Leistungsfähigkeit auch für mittelschwere Tätigkeiten, also körperlich wie mentaler Provenienz durch eine entsprechende Behandlung durchaus innerhalb nützlicher Frist erreicht werden könne (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.2.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der F____ Begutachtung ausgeführt worden, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Transportfirma, welche als körperlich stark belastend eingestuft werden müsse, sei der Explorand nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte seit den oben genannten Operationen vom Juni 2014 (vgl. S. 7 des Gutachtens). Aus angiologischer Sicht sei in einer körperlich leichten Verweistätigkeit mit kurzen Gehstrecken von weniger als 50 Metern mit maximal einer Etage Steigung und mit Tragen von Lasten von weniger als 10 kg eine ganztätige Arbeit zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Im Verlaufsgutachten der H____ GmbH vom 20. November 2017 (IV-Akte 111, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 28 f.): (1.) PAVK Stadium IIb links, I rechts (I 70 2); (2.) koronare 1-Asterkrankung (ICD-10 I25.9); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch (ICD-10 F73.1).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ GmbH dargetan, bezüglich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ganz klar im Vordergrund stehe eine fortgeschrittene PAVK, aktuell Stadium IIb links, I rechts. Beim Exploranden liege eine schwere generalisierte Arteriosklerose der Becken-/Beinarterien und eine koronare Herzkrankheit vor. Die arterielle Durchblutung im linken Bein bis in den Unterschenkel sei ordentlich kompensiert, die Durchblutung im Bereich des Vorfusses und der Zehen bei Status nach Embolien in die Unterschenkelarterien und notwendiger Thrombektomie infragenikulär und im Bereich der Arteria tibialis posterior im Rahmen von Arterioembolien bei Status nach Einlage eines Veneninterponates bei infektbedingter Arrosionsblutung femoral links im Juni 2014 sei aber deutlich eingeschränkt. Die vom Exploranden beklagten Beschwerden seien auch in der Vergangenheit oft nicht typisch für eine arterielle Verschlusskrankheit gewesen und daher nicht ausschliesslich durch die Störung der arteriellen Zirkulation zu erklären. Bei Status nach wiederholten komplexen und komplikationsträchtigen chirurgischen Eingriffen seien die Beschwerden aber durchaus erklärbar (vgl. S. 29 f. des Gutachtens).

4.3.3.  Aus angiologischer Sicht bestehe zweifellos eine volle Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie namentlich auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Transportfirma. Für körperlich leichte und sitzende Tätigkeiten sowie ohne Gehstrecken von mehr als 500 Metern bestehe aufgrund der Einschränkung der vaskulären Durchblutung im Bereich des linken Fusses und aufgrund einer ausgeprägten komplikationsbedingten Schmerzsymptomatik eine mindestens 60%ige Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung wirke sich dabei nicht additiv auf die angiologischerseits attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Auch aus neurologischer und allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, abgesehen von der Tatsache, dass bei einem neu entdeckten erhöhten HbA1c von 8.9 % (normal 4.5-6.3 %) mit grösserer Wahrscheinlichkeit ein Diabetes mellitus bestehe und bis zu dessen Einstellung keine Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdeter Höhe ausgeübt werden könnten. In der interdisziplinären Konsensbesprechung seien die beteiligten Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Exploranden lediglich in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % bestehe. Das Pensum könne halbtägig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf (vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.3.4.  Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit seit April 2017 in diesem Ausmass anzunehmen seien. In Bezug auf die Zeit vorher könne auf das Gutachten der F____ Begutachtung vom 2. November 2015 abgestellt werden (vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.3.5.  In Bezug auf die frühere angiologische Einschätzung der F____ Begutachtung vom 2. November 2015 sowie den seitherigen Verlauf wurde dargetan, im Vergleich zu den damals angiologisch dokumentierten Befunden habe sich bei der heutigen Konsultation die Situation im Bereich der Zehen links verschlechtert. Damals sei nur eine leicht pathologische Kurve an der Grosszehe links beschrieben worden (vgl. S. 28 des Gutachtens). Des Weiteren wurde dargetan, Prof. Dr. I____ habe nur die angiologische Zirkulation zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit beurteilt, sei aber weniger auf die ausgeprägten Folgen der komplikativen Eingriffe mit der Schmerzproblematik, auch beim längeren Sitzen, eingegangen. Die jetzige Beurteilung decke sich mit dem letzten Arztbericht zur IV-Abklärung von Prof. Dr. J____ vom 3. April 2017, der eine mindestens 60%ige verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der vaskulären Problematik und der chronischen Schmerzsymptomatik attestiere (vgl. S. 30 unten in Verbindung mit S. 27 f. des Gutachtens). Auch er beurteile den Exploranden aufgrund der Gesamtsituation, den ausgeprägten Beschwerden, welche seit 2014 in den vorliegenden Unterlagen kongruent geschildert würden und auch den Beurteilungen des Hausarztes entsprechend zu maximal 40 % arbeitsfähig für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).

4.3.6.  In der ergänzenden Stellungnahme der H____ GmbH vom 25. Februar 2019 wurde schliesslich dargetan, nach dem Gutachten der F____ Begutachtung vom 2. November 2015 seien keine wesentlichen Komplikationen oder Ereignisse bezüglich der PAVK aufgetreten. Eine klinisch fassbare Progredienz habe nicht stattgefunden. Anzumerken sei aber die langsam progrediente Schmerzsymptomatik, die überwiegend wahrscheinlich auf das vaskuläre Geschehen zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei von einer Progredienz auszugehen. Makroskopisch seien zwar keine wesentlichen Veränderungen seit November 2015 bis November 2017 zu konstatieren. Es sei aber auch bildgebend eine leichte Progredienz der Ablagerungen anzunehmen gewesen. Man habe die Progredienz und die Ätiologie der Schmerzsymptomatik überwiegend dem Gefässleiden zuordnen können. Insgesamt könne daher eine leichte Verschlechterung bestätigt werden. Dies könne jedoch nur einen Teil der deutlich veränderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit erklären. Ein Teil sei der unterschiedlichen Einschätzung der Situation geschuldet.

4.3.7.  Des Weiteren wurde in der ergänzenden Stellungnahme dargetan, die Einschätzung der F____ Begutachtung vom 2. November 2015 könne nicht als klar falsch eingestuft werden, da die objektiven und vor allem bildgebenden Untersuchungen, überdies auch die klinischen Untersuchungen, nicht wesentlich unterschiedlich gewesen seien zu den eigenen oder der von Prof. Dr. K____ (recte: J____), dem Nachfolger von Prof. Dr. I____. Prof. Dr. I____ habe jedoch eine mögliche neurologische Mitursache gesehen, da die Gefässursache aufgrund der anamnestischen Angaben für ihn als weniger wahrscheinlich erschienen sei. Retrospektiv, in Übereinstimmung mit Prof. Dr. K____ (recte: J____) ordne man den überwiegenden Schmerzanteil doch der Gefässproblematik zu. Inzwischen habe eine ergänzende neurologische Evaluation durchgeführt werden können. Dadurch habe sich gezeigt, dass der Vermutung von Prof. Dr. I____ bezüglich neurogener Claudicatio nicht gefolgt werden könne. Es lägen also seit der Untersuchung von Prof. Dr. I____ ergänzende Erkenntnisse vor, die seine Einschätzung relativieren würden. Es sei hauptsächlich die medizinisch plausibilisierbare Schmerzsymptomatik bei auch geringen Belastungen, akzentuiert durch die lokale Schmerzhaftigkeit nach den Eingriffen, die zu einer andauernden und erheblichen Belastung und Einschränkung führe. In diesem Falle, mit der generalisierten schweren Arteriosklerose lasse sich nicht aus einem in Ruhe knapp genügenden Blutfluss schliessen, dass dies liegend oder sitzend dann keine oder nur eine sehr geringe Einschränkung begründen könnte. In diesem Sinne sei die 60%ige Einschränkung, in Übereinstimmung mit Prof. Dr. K____ (recte: J____), plausibilisierbar.

4.3.8.  Des Weiteren wurde klargestellt, über die Zeit seit dem November 2017 bis heute könne keine genaue Aussage gemacht werden, da seither oder schon länger keine fachlichen Berichte mehr vorliegen würden. Dementsprechend sei zu vermuten, dass die Situation noch ähnlich sein dürfte wie zum Zeitpunkt des Gutachtens. Zusammenfassend würde man die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem Juli 2014 bestätigen. In Verweistätigkeiten würde man ab Juni 2014 von einer 30%igen Einschränkung ausgehen, mit progredienter Erhöhung auf die 60%ige Einschränkung ab November 2017. Wegen unterschiedlicher Interpretation und auch widersprüchlichen Arztzeugnissen lasse sich ein detaillierter Verlauf nicht nachvollziehen, so dass die stufenweise Progredienz der Einschränkung plausibilisierbar sei.

4.4.       Gestützt auf diese Ausführungen der H____ GmbH ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 9. März 2016 verschlechtert hat und daher nicht bloss von einer anderen Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes ausgegangen werden kann. Im Gutachten der H____ GmbH (ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2019) wird im Zusammenhang mit dem angiologischen Leiden von einer langsam progredienten Schmerzsymptomatik ausgegangen. Dem kann gefolgt werden, zumal das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Gefässleiden als solches als progredient anzusehen ist (vgl. dazu u.a. G. Bönner, in: Fritze/Mehrhoff [Hrsg.], Die Ärztliche Begutachtung: Rechtsfragen, Funktionsprüfungen, Beurteilungen, 8. Aufl., Berlin/Heidelberg 2012, S. 404). Im Übrigen ist bildgebend eine leichte Progredienz der Ablagerungen festgestellt worden (vgl. dazu ebenfalls die ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH vom 25. Februar 2019). Im angiologischen Teilgutachten (IV-Akte 111, S. 23 ff.) wurde über eine Verschlechterung der Situation im Bereich der Zehen links berichtet (vgl. S. 28 des Gutachtens). In der Diagnoseliste wurde neu ein PAVK Stadium IIb links festgehalten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Im früheren angiologischen Teilgutachten der F____ Begutachtung (IV-Akte 56, S. 45 ff.) war die Perfusion noch als Stadium I beidseits eingestuft worden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Des Weiteren ist gestützt auf das Gutachten der H____ GmbH davon auszugehen, dass sich nicht nur die angiologische Situation, sondern auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers geringfügig verschlechtert hat. Denn im psychiatrischen Teilgutachten (S. 14 ff. des Gutachtens der H____ GmbH; IV-Akte 111, S. 15 ff.) wird neu von einer Tendenz zur Chronifzierung der leichten depressiven Episode gesprochen (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.5.       Insgesamt kann daher dem Gutachten der H____ GmbH gefolgt werden, welches von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgeht. Bei dieser Ausgangslage kann der Rentenanspruch daher "allseitig" resp. neu geprüft werden. Dies gilt namentlich auch für das im Rahmen der Rentenbemessung massgebende Element der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2.1. hiervor).

4.6.       Im Gutachten der H____ GmbH wird von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. dazu Erwägung 4.3.3. hiervor). Dies lässt sich angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers nachvollziehen. Es kann daher auch in diesem Punkt auf die Einschätzung der H____ GmbH abgestellt werden. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 40%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       5.2.1.  Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.2.  Aufgrund der unsteten Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 5]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 12, S. 2 f. und IV-Akte 93, S. 2 ff.]) und des darauf beruhenden Mangels an verlässlichen Einkommenszahlen lässt es sich rechtfertigen, zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) abzustellen.

5.3.       Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

5.4.       Angesicht der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. den Lebenslauf [IV-Akte 5]; siehe auch den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 12, S. 2 f. und IV-Akte 93, S. 2 ff.]) erscheint es vertretbar, sowohl das Validenen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen. Damit erübrigt sich die genaue Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

5.5.       Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer früheren Verfügung vom 9. März 2016 einen Leidensabzug von 15 % als angemessen (vgl. IV-Akte 75). Die Gewährung eines 15%igen Abzuges erscheint auch angesichts der jetzigen Gegebenheiten als sachgerecht. Neben dem Leiden fällt ins Gewicht, dass Teilzeitarbeit (50 % bis 74 %) bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut bezahlt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2.). Ob sich ein 20%iger Leidensabzug rechtfertigen liesse, kann offen gelassen werden. Denn am Ergebnis würde sich nichts ändern.

5.6.       Bei Vornahme einer 15%igen Reduktion des Tabellenlohnes ergibt sich ein IV-Grad von 66 %. Eine Reduktion des Tabellenlohnes um 20 % würde einen IV-Grad von 68 % mit sich bringen. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor).

5.7.       Gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH ist davon auszugehen, dass die 60%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls seit November 2017 (Zeitpunkt der Gutachtenserstellung) besteht (vgl. dazu Erwägung 4.3.7. hiervor). Folglich ist der Rentenbeginn auf November 2017 festzusetzen. Die in Art. 88a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehene dreimonatige Frist muss daher nicht abgewartet werden (vgl. zur vergleichbaren Situation bei verbessertem Gesundheitszustand u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2.).

6.             

6.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 25. April 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

6.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat lic. iur. B____ weist mit Honorarnote vom 25. März 2019 für seine anwaltlichen Bemühungen einen Betrag von Fr. 4'136.30 (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus.

In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und auch des anwaltlichen Aufwandes (inklusive Stellungnahme vom 18. März 2019) von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab November 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) und zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: