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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. C. Karli
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.91
Verfügung vom 2. Mai 2018
Verfügung vom 11. Juli 2018
Verfügung vom 24. September
2018
Höhe des Taggeldes während einer
beruflichen Massnahme/
massgebendes Erwerbseinkommen
Tatsachen
I.
a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich im
Februar 2015 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
an (vgl. IV-Akte 16). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung und auf ein Wartezeittaggeld
und beendete die beruflichen Massnahmen (IV-Akte 68).
b) Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Verfügung vom 9. Februar 2017 mit Urteil vom 12. September
2017 auf (siehe Verfahren IV.2017.50) und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurück, damit sie abkläre, ob und welche beruflichen Massnahmen dem
Beschwerdeführer zu gewähren seien.
c) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die
Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit
Mitteilung vom 5. März 2018 (IV-Akte 93) erteilte sie Kostengutsprache
für eine berufliche Abklärung vom 10. April bis zum 15. Juli 2018 und
sprach für deren Dauer dem Beschwerdeführer Taggelder auf der Basis des „grossen
Taggeldes“ zu.
d) Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 115)
gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der
beruflichen Abklärung ein Taggeld (Grundentschädigung) von CHF 117.60,
welches sie auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 147.00
bzw. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 53‘512.00 im
Jahr 2012 berechnet hatte. Für die weitergeführten beruflichen Massnahmen ab
dem 16. Juli 2018 bzw. ab dem 17. September 2018 wurden mit Verfügungen
vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 108) und 24. September 2018
(IV-Akte 127) Taggelder in der gleichen Höhe festgelegt.
II.
a) Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2018 hat der
Beschwerdeführer am 2. Juni 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben und eine Neubeurteilung der
IV-Taggelder verlangt.
b) Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 informiert der
Beschwerdeführer das Gericht über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
und legt die Mitteilung der Arbeitslosenversicherung vom 11. Januar 2018
mit der Information über die von ihr ermittelten Taggelder vor.
c) Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 stellt der
Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenerlass. Mit Verfügung vom 11. Juli
2018 lehnt die Instruktionsrichterin den Antrag ab. Am 24. Juli 2018 geht
der verfügte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 ein.
d) Mit Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2018 beantragt
der Vertreter des Beschwerdeführers die Zusprache eines IV-Taggeldes von CHF 145.65
pro Tag bzw. eines Taggeldes, welches den Betrag von CHF 117.60 übersteigt.
e) Am 24. Juli 2018 erhebt der Vertreter des
Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 11. Juli 2018.
Er beantragt die Zusprache eines IV-Taggeldes von CHF 145.65 pro Tag bzw.
eines Taggeldes, welches den Betrag von CHF 117.60 übersteigt. Das
Verfahren sei mit dem Verfahren IV.2018.91 zu vereinen.
f) Die Instruktionsrichterin erklärt mit Verfügung vom
30. Juli 2018 die Verfügung vom 11. Juli 2018 gelte im vorliegenden
Verfahren als mitangefochten.
g) Unter Hinweis auf die Stellungnahme der
zuständigen Ausgleichskasse vom 20. September 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 Abweisung der
Beschwerde.
h) Mit Replik vom 12. November 2018 hält der
Vertreter des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
i) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Duplik vom
3. Dezember 2018 Stellung und beantragt weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
III.
Am 7. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Taggeldverfügungen der Beschwerdegegnerin
vom 2. Mai 2018 sowie vom 11. Juli 2018 Beschwerden eingereicht,
welche mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Juli 2018 vereinigt
wurden. Die in den Akten liegende Taggeldverfügung vom 24. September 2018
betrifft dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sich
vorliegendes Urteil auch auf diese Verfügung erstreckt.
2.
2.1.
Angefochten sind drei Verfügungen, mit welchen die
Beschwerdegegnerin die Höhe des ausgerichteten Taggelds für die Dauer der
beruflichen Massnahmen festgesetzt hat. Bestritten ist einzig die Höhe bzw. auf
welches massgebende Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Taggeldes abzustellen
ist. Unbestritten sind dagegen der Anspruch und die Dauer. Streitig und damit zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des Taggelds zu Recht auf
CHF 117.60 festgelegt hat.
2.2.
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend,
dass das massgebende Jahreseinkommen anhand des zuletzt vor der Eingliederung erzielten
Einkommens (d.h. Ende des Jahres 2017) zu ermitteln sei. Die Arbeitslosenversicherung,
welche am 6. November 2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet
habe, sei von einem versicherten Verdienst von monatlich CHF 5’537.00 ausgegangen,
was zu einem Jahressalär von CHF 66’444.00 führe (Beschwerdebegründung
Rz. 4 ff.).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Standpunkt zunächst unter Hinweis
auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 20. September 2018. Der Beschwerdeführer
habe das auf den eingereichten Lohnunterlagen für die Jahre 2016 und 2017
beruhende Jahreseinkommen nicht korrekt berechnet. Bei korrekter Berechnung des
Einkommens unmittelbar vor der Eingliederung resultiere kein höheres Einkommen
als das vorliegend für das Taggeld ermittelte Einkommen. Zudem sei aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der unsteten Arbeitsbiographie schwankende
Einkommen erzielt habe. Deshalb müsse für die Ermittlung des massgebenden
Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden. Da der Gesundheitsschaden
im November 2014 eingetreten sei, sei das hochgerechnete Jahreseinkommen 2014 von
CHF 43'478.00 massgebend. Bei schwankenden Erwerbseinkommen ziehe die
IV-Stelle einen für die Versicherten vorteilhaften Lohn heran, weshalb sie
zugunsten des Beschwerdeführers auf das Einkommen im Jahr 2012 in Höhe von
CHF 53'512.00 abgestellt habe (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 8 ff.).
3.
3.1.
Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG
Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden
Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in
ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) sind. Das Taggeld besteht aus
einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 1 und 2 IVG).
3.2.
Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80%
des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens,
jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1
IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23
Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes
Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet.
4.
4.1.
4.1.1. Die Höhe des Taggeldes während einer Eingliederungsmassnahme
wird nach Art. 23 IVG anhand des letzten, ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens festgelegt. Unter dem letzten ohne
gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige
Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
erzielt hat (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI],
gültig ab 1. Januar 2019).
4.1.2. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal
eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf
das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit
unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
4.2.
Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre als
Landschaftsgärtner (vgl. IV-Akten 16, S. 4 und 17, S. 1) und
stand nach Lehrabschluss im Jahr 2008 in verschiedenen Anstellungsverhältnissen
meist in Temporärarbeitsverhältnissen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 33;
Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 21.3, S. 1 f.). Nach der medizinischen
Aktenlage erlitt er am 4. Juli 2009, 3. März 2010, 15. Dezember
2013 und 20. November 2014 verschiedene Unfälle, bei denen er sich die
Schulter links, den Kopf bzw. den Schädel, das linke Ellbogengelenk sowie das
rechte und linke Handgelenk verletzte (vgl. IV-Akten 20-22, 31 und 34).
Vorliegend ist unbestritten, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen
Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner spätestens
ab dem Zeitpunkt des letzten Unfalls vom 20. November 2014 eine deutliche
Leistungs- und Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist erstellt, dass die zuletzt
ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre
zurückliegt, weshalb gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Einkommen
abzustellen ist, das der Beschwerdeführer durch die gleiche Tätigkeit
unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden
wäre.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auch nach seinem
Unfall vom 20. November 2014 – mangels Alternativen – immer wieder als
Landschaftsgärtner gearbeitet. Deshalb könne anhand des effektiv erzielten
Lohns bestimmt werden, wie hoch das massgebende Einkommen zur Berechnung des
IV-Taggeldes liege. Die Arbeitslosenversicherung, welche am 6. November
2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet habe, sei von einem versicherten
Verdienst von CHF 5’537.00 pro Monat ausgegangen, was einem Jahreslohn von
CHF 66’444.00 entspreche (vgl. Beschwerde Rz. 6). Bei diesem
Einkommen handle es sich um das zuletzt vor der Eingliederung erzielte
Einkommen, welches für die Berechnung des Taggeldansatzes massgebend sei.
4.3.2. Darin ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Wie er selbst
einräumt, besteht keine Bindungswirkung, weshalb der Taggeldanspruch der
Invalidenversicherung unabhängig von der Taggeldhöhe der
Arbeitslosenversicherung zu ermitteln ist. Zudem ist gemäss Art. 21
Abs. 3 IVV auf die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit
im November 2014 abzustellen.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass seit November 2014
ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als
Landschaftsgärtner vorliegt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 7). Sie hat für
die Bemessung des Taggeldes im Rahmen der ab 10. April 2018 absolvierten beruflichen
Abklärungen ein massgebendes Jahreseinkommen von CHF 53‘512.00
herangezogen (Beschwerdeantwort Rz. 7), dies basierend auf dem auf das
Jahr 2017 indexierten Eintrag im individuellen Konto (IK) für das Jahr 2012 (vgl.
dazu die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 20. September 2018,
IV-Akte 122, II. Materielles, S. 1). Unter Berücksichtigung der unsteten
Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. dazu den IK-Auszug vom
28. September 2015, IV-Akte 33) mit unregelmässigen Einkommen sei zugunsten
des Beschwerdeführers auf das Einkommen im Jahr 2012 in Höhe von
CHF 53'512.00 abgestellt worden, dies weil die Einkommen der Jahre 2013
und 2014 deutlich niedriger ausgefallen waren (Beschwerdeantwort Rz. 7).
4.4.2. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis
stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten
als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge
Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht
verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV).
Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist
oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2
IVV). Aus dem IK-Auszug (vgl. IV-Akte 33) geht hervor, dass der Beschwerdeführer
seit seinem Lehrabschluss vorwiegend in kurzfristigen
Temporäranstellungsverhältnissen gearbeitet hat.
4.4.3. Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne
von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden
Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt
(Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines
angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer
längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt
(Art. 21ter Abs. 2 IVV; Rz. 3033 ff. KSTI).
4.4.4. Gemäss IK-Auszug (IV-Akte 33) verdiente der
Beschwerdeführer von Januar 2014 bis zum Unfall im November 2014
CHF 39‘855.00, was einem berechneten Jahreseinkommen von CHF 43'478.00
entspricht. Im Jahr 2013 ist ein Einkommen von CHF 34‘456.00 ersichtlich. Zugunsten
des Beschwerdeführers zog die Beschwerdegegnerin aufgrund der schwankenden
Einkommen den vorteilhafteren Lohn des Jahres 2012 heran, um den Anreiz der
Massnahme nicht unnötig zu verkleinern (vgl. dazu die Beschwerdeantwort,
Rz. 7). Sie ging deshalb zu Recht von einem massgebenden Jahreseinkommen
von CHF 53‘512.00 bzw. einem Taggeldanspruch von CHF 117.60 aus.
4.4.5. Nichts anderes ergibt sich aus der Taggeldberechnung der SUVA
nach dem Unfall vom 20. November 2014. Ausgehend vom Stundenlohn des
letzten Temporäranstellungsverhältnisses in Höhe von CHF 26.63 (vgl. IV-Akte 20.46)
wurde ein Jahreslohn von CHF 53‘894.85 berechnet, woraus ein Taggeld von
CHF 118.15 resultierte (vgl. IV-Akte 20.19, S. 2). Damit
ist ersichtlich, dass sich kein wesentlich höheres Einkommen, wie vom
Beschwerdeführer gefordert, ergibt, auch wenn bei der Ermittlung des massgebenden
Einkommens nicht auf ein während drei – unter gewissen Umständen sogar während
bis zu zwölf – Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt wird.
4.4.6. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnunterlagen aus den
temporären Anstellungsverhältnissen in den Jahren 2016 und 2017 weisen im
Vergleich zum Jahr 2014 teilweise höhere Stundenlöhne aus. Dazu ist zu
bemerken, dass es sich meist um sehr kurze Einsätze handelte. Es kann deshalb
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, über
eine längere Zeitperiode ein konstantes höheres Einkommen zu erzielen. Auch ist
generell darauf hinzuweisen, dass von Stundenlöhnen bei kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen
- zumal wenn immer wieder Zeiten ohne ein Anstellungsverhältnis vorliegen - nicht
direkt auf einen Jahreslohn geschlossen werden kann.
4.5.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes
zugunsten des Beschwerdeführers zu Recht ein massgebendes Jahreseinkommen von CHF 53‘512.00
zu Grunde gelegt. Damit sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu
beanstanden.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend
dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten. Da es
sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend die Höhe des Taggeldes handelt,
bemisst sich die Gerichtsgebühr mit CHF 300.00.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61
lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: