Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.91

Verfügung vom 2. Mai 2018

Verfügung vom 11. Juli 2018

Verfügung vom 24. September 2018

Höhe des Taggeldes während einer beruflichen Massnahme/
massgebendes Erwerbseinkommen

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Februar 2015 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Ak­te 16). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung und auf ein Wartezeittaggeld und beendete die beruflichen Massnahmen (IV-Akte 68).

b)           Auf Beschwerde hin hob das Sozial­versicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 9. Februar 2017 mit Urteil vom 12. September 2017 auf (siehe Verfahren IV.2017.50) und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie ab­kläre, ob und welche beruflichen Massnahmen dem Beschwerdeführer zu gewähren seien.

c)           In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit Mitteilung vom 5. März 2018 (IV-Akte 93) erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 10. April bis zum 15. Juli 2018 und sprach für deren Dauer dem Beschwerdeführer Taggelder auf der Basis des „grossen Taggeldes“ zu.

d)           Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 115) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der beruflichen Abklärung ein Taggeld (Grundentschädigung) von CHF 117.60, welches sie auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 147.00 bzw. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 53‘512.00 im Jahr 2012 berechnet hatte. Für die weitergeführten beruflichen Massnahmen ab dem 16. Juli 2018 bzw. ab dem 17. September 2018 wurden mit Verfügungen vom 11. Juli 2018 (IV-Akte 108) und 24. September 2018 (IV-Akte 127) Taggelder in der gleichen Höhe festgelegt.

II.       

a)           Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben und eine Neu­beurteilung der IV-Taggelder verlangt.

b)           Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 informiert der Beschwerdeführer das Gericht über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und legt die Mitteilung der Arbeitslosenversicherung vom 11. Januar 2018 mit der Information über die von ihr ermittelten Taggelder vor.

c)           Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenerlass. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 lehnt die Instruktionsrichterin den Antrag ab. Am 24. Juli 2018 geht der verfügte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 ein.

d)           Mit Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2018 beantragt der Vertreter des Beschwerdeführers die Zusprache eines IV-Taggeldes von CHF 145.65 pro Tag bzw. eines Taggeldes, welches den Betrag von CHF 117.60 übersteigt.

e)           Am 24. Juli 2018 erhebt der Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 11. Juli 2018. Er beantragt die Zusprache eines IV-Taggeldes von CHF 145.65 pro Tag bzw. eines Taggeldes, welches den Betrag von CHF 117.60 übersteigt. Das Verfahren sei mit dem Verfahren IV.2018.91 zu vereinen.

f)            Die Instruktionsrichterin erklärt mit Verfügung vom 30. Juli 2018 die Verfügung vom 11. Juli 2018 gelte im vorliegenden Verfahren als mitangefochten.

g)           Unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 20. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 Abweisung der Beschwerde.

h)           Mit Replik vom 12. November 2018 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.

i)            Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Duplik vom 3. Dezember 2018 Stellung und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 7. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.           Der Beschwerdeführer hat gegen die Taggeldverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 sowie vom 11. Juli 2018 Beschwerden eingereicht, welche mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Juli 2018 vereinigt wurden. Die in den Akten liegende Taggeldverfügung vom 24. September 2018 betrifft dieselben Parteien sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sich vorliegendes Urteil auch auf diese Verfügung erstreckt.

2.                

2.1.           Angefochten sind drei Verfügungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Höhe des ausgerichteten Taggelds für die Dauer der beruflichen Massnahmen festgesetzt hat. Bestritten ist einzig die Höhe bzw. auf welches massgebende Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Taggeldes abzustellen ist. Unbestritten sind dagegen der Anspruch und die Dauer. Streitig und damit zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des Taggelds zu Recht auf CHF 117.60 festgelegt hat.

2.2.           Der Vertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass das massgebende Jahreseinkommen anhand des zuletzt vor der Eingliederung erzielten Einkommens (d.h. Ende des Jahres 2017) zu ermitteln sei. Die Arbeitslosenversicherung, welche am 6. No­vem­ber 2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet habe, sei von einem versicherten Verdienst von monatlich CHF 5’537.00 aus­gegangen, was zu einem Jahressalär von CHF 66’444.00 führe (Beschwerdebegründung Rz. 4 ff.).

2.3.           Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Standpunkt zunächst unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 20. September 2018. Der Beschwerdeführer habe das auf den eingereichten Lohnunterlagen für die Jahre 2016 und 2017 beruhende Jahreseinkommen nicht korrekt berechnet. Bei korrekter Berechnung des Einkommens unmittelbar vor der Eingliederung resultiere kein höheres Einkommen als das vorliegend für das Taggeld ermittelte Einkommen. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unsteten Arbeitsbiographie schwankende Einkommen erzielt habe. Deshalb müsse für die Ermittlung des massgebenden Einkom­mens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden. Da der Gesundheitsschaden im November 2014 eingetreten sei, sei das hochgerechnete Jahreseinkommen 2014 von CHF 43'478.00 massgebend. Bei schwankenden Erwerbseinkom­men ziehe die IV-Stelle einen für die Versicherten vorteilhaften Lohn heran, weshalb sie zugunsten des Beschwerdeführers auf das Einkommen im Jahr 2012 in Höhe von CHF 53'512.00 abgestellt habe (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 8 ff.).

3.                

3.1.           Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 1 und 2 IVG).

3.2.           Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. De­zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet.

4.                

4.1.           4.1.1.  Die Höhe des Taggeldes während einer Eingliederungsmassnahme wird nach Art. 23 IVG anhand des letzten, ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens festgelegt. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019).

4.1.2.     Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

4.2.           Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufslehre als Landschaftsgärtner (vgl. IV-Akten 16, S. 4 und 17, S. 1) und stand nach Lehrabschluss im Jahr 2008 in verschie­denen Anstellungsverhältnissen meist in Temporärarbeitsverhältnissen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 33; Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 21.3, S. 1 f.). Nach der medizinischen Aktenlage erlitt er am 4. Juli 2009, 3. März 2010, 15. De­zember 2013 und 20. No­vember 2014 verschiedene Unfälle, bei denen er sich die Schulter links, den Kopf bzw. den Schädel, das linke Ellbogengelenk sowie das rechte und linke Handgelenk verletzte (vgl. IV-Akten 20-22, 31 und 34). Vorliegend ist unbestritten, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner spätestens ab dem Zeitpunkt des letzten Unfalls vom 20. No­vember 2014 eine deutliche Leistungs- und Erwerbseinbusse erleidet. Somit ist erstellt, dass die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurückliegt, weshalb gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Einkommen abzustellen ist, das der Beschwerdeführer durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

4.3.           4.3.1.  Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auch nach seinem Unfall vom 20. No­vember 2014 – mangels Alternativen – immer wieder als Landschaftsgärtner ge­arbeitet. Deshalb könne anhand des effektiv erzielten Lohns bestimmt werden, wie hoch das massgebende Einkommen zur Berechnung des IV-Taggeldes liege. Die Arbeitslosenversicherung, welche am 6. No­vember 2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet habe, sei von einem versicherten Verdienst von CHF 5’537.00 pro Monat ausgegangen, was einem Jahreslohn von CHF 66’444.00 entspreche (vgl. Beschwerde Rz. 6). Bei diesem Einkommen handle es sich um das zuletzt vor der Eingliederung erzielte Einkommen, welches für die Berechnung des Taggeldansatzes massgebend sei.

4.3.2.     Darin ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Wie er selbst einräumt, besteht keine Bindungswirkung, weshalb der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung unabhängig von der Taggeldhöhe der Arbeitslosenversicherung zu ermitteln ist. Zudem ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit im November 2014 abzustellen.

4.4.           4.4.1.  Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass seit November 2014 ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärt­ner vorliegt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 7). Sie hat für die Bemessung des Taggeldes im Rahmen der ab 10. April 2018 absolvierten beruflichen Abklärungen ein  mass­gebendes Jahreseinkommen von CHF 53‘512.00 herangezogen (Beschwer­de­antwort Rz. 7), dies basierend auf dem auf das Jahr 2017 indexierten Eintrag im individuellen Konto (IK) für das Jahr 2012 (vgl. dazu die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 20. September 2018, IV-Akte 122, II. Materielles, S. 1). Unter Berücksichtigung der unsteten Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. dazu den IK-Auszug vom 28. September 2015, IV-Ak­te 33) mit unregelmässigen Einkommen sei zugunsten des Beschwerdeführers auf das Einkommen im Jahr 2012 in Höhe von CHF 53'512.00 abgestellt worden, dies weil die Einkommen der Jahre 2013 und 2014 deutlich niedriger ausgefallen waren (Be­schwerdeantwort Rz. 7).

4.4.2.     Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Aus dem IK-Auszug (vgl. IV-Akte 33) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seinem Lehrabschluss vorwiegend in kurzfristigen Temporäranstellungsverhältnissen gearbeitet hat.

4.4.3.     Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV; Rz. 3033 ff. KSTI).

4.4.4.     Gemäss IK-Auszug (IV-Akte 33) verdiente der Beschwerdeführer von Januar 2014 bis zum Unfall im November 2014 CHF 39‘855.00, was einem berechneten Jahreseinkommen von CHF 43'478.00 entspricht. Im Jahr 2013 ist ein Einkommen von CHF 34‘456.00 ersichtlich. Zugunsten des Beschwerdeführers zog die Beschwerdegegnerin aufgrund der schwankenden Einkommen den vorteilhafteren Lohn des Jahres 2012 heran, um den Anreiz der Massnahme nicht unnötig zu verkleinern (vgl. dazu die Beschwerdeantwort, Rz. 7). Sie ging deshalb zu Recht von einem massgebenden Jahreseinkom­men von CHF 53‘512.00 bzw. einem Taggeldanspruch von CHF 117.60 aus.

4.4.5.     Nichts anderes ergibt sich aus der Taggeldberechnung der SUVA nach dem Un­fall vom 20. November 2014. Ausgehend vom Stundenlohn des letzten Temporäranstellungsverhältnisses in Höhe von CHF 26.63 (vgl. IV-Akte 20.46) wurde ein Jahreslohn von CHF 53‘894.85 berechnet, woraus ein Taggeld von CHF 118.15 resultierte (vgl. IV-Akte 20.19, S. 2). Damit ist ersichtlich, dass sich kein wesentlich höheres Einkommen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ergibt, auch wenn bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht auf ein während drei – unter gewissen Umständen sogar während bis zu zwölf – Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt wird.

4.4.6.     Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnunterlagen aus den temporären Anstellungsverhältnissen in den Jahren 2016 und 2017 weisen im Vergleich zum Jahr 2014 teilweise höhere Stundenlöhne aus. Dazu ist zu bemerken, dass es sich meist um sehr kurze Einsätze handelte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, über eine längere Zeitperiode ein konstantes höheres Einkommen zu erzielen. Auch ist generell darauf hinzuweisen, dass von Stundenlöhnen bei kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen - zumal wenn immer wieder Zeiten ohne ein Anstellungsverhältnis vorliegen - nicht direkt auf einen Jahreslohn geschlossen werden kann.

4.5.           Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zugunsten des Beschwerdeführers zu Recht ein massgebendes Jahreseinkommen von CHF 53‘512.00 zu Grunde gelegt. Damit sind die angefochtenen Ver­fügungen nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend die Höhe des Taggeldes handelt, bemisst sich die Gerichtsgebühr mit CHF 300.00.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: