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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
September 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.94
Verfügung vom 4. Mai 2018
Anfechtungsgegenstand und
Devolutiveffekt einer Rentenverfügung der IV-Stelle
Tatsachen
I.
a) Der am 26. Juni 1987 geborene
Beschwerdeführer arbeitete in den Jahren 2008 bis 2015 jeweils in kurzen
Beschäftigungsverhältnissen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte
32). Er meldete sich am 23. November 2008 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund
einer seit Jugendzeit bestehenden psychischen Behinderung zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2007 behandelnde
Psychotherapeut, lic. phil. C____, bestätigte in seinem Bericht vom 15. Dezember
2008 eine sich im Laufe der Jugend entwickelte und erstmals im Alter von ca. 16 Jahren
erkennbare emotional instabile Persönlichkeitsstörung Typus Borderline (ICD-10
F60.31, IV-Akte 7, S. 1 f.).
b) Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen
Gutachten vom 19. März 2009 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). In einer
einfachen Hilfsarbeit attestierte er eine seit Jahren bestehende Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von 20 %. Eine berufliche Ausbildung sei zum
damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen (IV-Akte 16, S. 6). Im
Schlussbericht der Berufsberatung wird die Arbeitsfähigkeit zu einem höheren
Grad als beeinträchtigt angesehen (vgl. dazu Protokoll, IV-Akte,
S. 7 f.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete die prospektive
Einschätzung von Dr. med. D____, der Beschwerdeführer sei in der freien
Wirtschaft als Hilfsarbeiter zu 80 % arbeitsfähig, als zu optimistisch.
Deshalb schlug der RAD vor, bei Dr. med. D____ eine Verlaufsbeurteilung
einzuholen (IV-Akte 21 und 22). Da der Beschwerdeführer nicht zum
Untersuchungstermin bei Dr. med. D____ erschienen war, wurde nach Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Schreiben vom 6. Mai 2010, IV-Akte 23,
24 und 27) mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 (IV-Akte 28) und Verfügung
vom 9. September 2010 (IV-Akte 29) das Leistungsbegehren wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. Die Verfügung erwuchs in
Rechtskraft.
c) Am 19. Dezember 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 30).
d) Der Psychotherapeut bestätigte in seinem Bericht
vom 21. März 2017 eine nach wie vor bestehende, sehr ausgeprägte
Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung Typus
Borderline ICD-10 F.60.31, Verdacht auf eine multiple Persönlichkeitsstörung
ICD-10 F44.81, Panikstörung ICD-10 F41.0) und eine Erwerbsunfähigkeit von
100 % (IV-Akte 36, S. 2 ff.). Im Gutachten vom
5. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. D____ seine Diagnose aus dem Jahre
2009, nämlich dass der Beschwerdeführer an einer schweren Persönlichkeitsstörung
(kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen
Anteilen ICD-10 F61.0), die weitgehend chronifiziert sei, leide. Diese
Persönlichkeitsstörung könne durch eine ambulante oder stationäre Therapie
nicht wesentlich beeinflusst werden. In der freien Wirtschaft bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akte 42, S. 11 und 14). Hinsichtlich
der im Gutachten aus dem Jahr 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit von
20 % hält der Gutachter fest, diese Einschätzung sei retrospektiv zu optimistisch
gewesen und die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung aufgrund des damaligen
Alters des Beschwerdeführers von erst 22 Jahren sei auch schwierig gewesen zu
beurteilen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Jahren
aufgehoben (IV-Akte 42, S. 15 f.).
e) Der RAD erachtete das Gutachten von Dr. med. D____
vom 5. Dezember 2017 als plausibel begründet (Stellungnahme vom
11. Dezember 2017). Der Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund
der definitionsgemäss bei Persönlichkeitsstörungen graduellen Fehlentwicklung sowie
des erfolgten Abbruchs der Gelegenheitsarbeiten und der Zunahme des
dysfunktionalen Verhaltens mit 1. Januar 2012 anzunehmen (IV-Akte 44,
S. 4).
f) Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2017 stellte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli
2017 in Aussicht (IV-Akte 47, S 2). Gleichzeitig informierte sie die
Ausgleichskasse Basel-Stadt über den vorgesehenen Beschluss (vgl.
Vorankündigung Beschluss vom 21. Dezember 2017, IV-Akte 46). Mit
Schreiben vom 26. Februar 2018 teilte die Ausgleichskasse Basel-Stadt der
IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe die minimale Beitragsdauer von drei
Jahren per Berechnungszeitpunkt am 1. Januar 2013 nicht erfüllt. Der
Versicherte weise nur 26 Monate anstelle der benötigten 36 Monate auf
(IV-Akte 52). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit neuem Vorbescheid
vom 1. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht
(IV-Akte 53, S. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
15. März 2018 Einwände mit der Begründung, der Ursprung seiner Krankheit
falle auf einen Zeitpunkt weit vor dem 20. Lebensjahr und ihm stehe daher eine
ausserordentliche Rente zu (IV-Akte 54).
g) Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren definitiv ab (IV-Akte 61,
S. 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Juni 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Juni 2017 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
b) In der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Die
Verfahrenskosten seien aufgrund der Vermeidbarkeit des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
c) Mit Replik vom 31. Juli 2018 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
d) Die
Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 23. August 2018 mit, sie habe
am 22. August 2018 einen Vorbescheid erlassen, mit welchem sie dem Beschwerdeführer
ankündigte, ihm ab 1. Januar 2012 eine ganze ausserordentliche Rente
zuzusprechen.
III.
Der Instruktionsrichter gewährt mit verfahrensleitender
Verfügung vom 11. Juni 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. September 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgesetz Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
1.3.
Weitere Eintretensfragen werden nachfolgend geprüft.
2.
2.1.
Die IV-Stelle macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli
2018 geltend, auf die Beschwerde vom 4. Juni 2018 sei mangels eines
entsprechenden Entscheids zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
ausserordentliche Rente zustehe, nicht einzutreten. Es fehle nämlich am
Anfechtungsgegenstand. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren vermeidbar
gewesen bzw. der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit entsprechender
Begründung bei der Beschwerdegegnerin ohne weiteres die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für eine ausserordentliche Rente hätte verlangen
können, seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die IV-Stelle
weist darauf hin, sie werde den beschwerdeweise vorgebrachten Antrag auf
Gewährung einer ausserordentlichen Rente (ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens)
zum Anlass nehmen, die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen zusammen mit der
kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen und nach abgeschlossenen Abklärungen eine
entsprechende, anfechtbare Verfügung erlassen (vgl. Beschwerdeantwort vom
20. Juli 2018, S. 1).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, auch wenn er die Voraussetzung für
den Anspruch auf eine ordentliche Rente nicht erfülle, hätte die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen
einer ausserordentlichen Rente prüfen müssen.
2.3.
Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente ist
grundsätzlich unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer
keine ordentliche Rente zusteht. Hingegen ist streitig, ob auf die Beschwerde
überhaupt einzutreten ist und ob das vorliegende Verfahren vermeidbar gewesen
wäre.
3.
3.1.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte Versicherte, die
bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet
haben, Anspruch auf ordentliche Renten. Ist die für den Bezug einer
ordentlichen Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, war die
leistungsansprechende Person jedoch während der gleichen Zahl von Jahren
versichert wie ihr Jahrgang, so haben Schweizer Bürger gemäss Art. 39
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG;
SR 831.10) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche
Rente. Ausserordentliche Invalidenrenten erhalten demzufolge in der Schweiz wohnende
Geburts- und Kindheitsinvalide, das heisst Personen, die vor der Vollendung des
21. Altersjahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber
keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben.
3.2.
Nach der Rechtsprechung bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten
Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den
(erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413
E. 2a). Es sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu
beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich -
in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413
E. 1).
3.3.
Mit der Verfügung vom 4. Mai 2018 liegt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG vor. Mit ihr wurde über einen
invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch entschieden. Ein solcher Rentenanspruch
kann in einer ordentlichen oder in einer ausserordentlichen Rente bestehen. Das
Gesetz unterscheidet die beiden Rentenarten in Art. 36 und 39 IVG, macht jedoch
keinen Unterschied bezüglich der Grundlagen (vgl. 28 ff. IVG). Dies wird darin
deutlich, dass das Invalidenversicherungsgesetz in den Art. 28 bis 35 nicht
nach der Rentenart unterscheidet, sondern beide Rentenarten umfasst, indem es
die Begriffe „Rente“, „Rentenanspruch“, „Bemessung der Invalidität“,
„Invalidität“ usw. verwendet, ohne zwischen diesen beiden Rentenarten zu
differenzieren. Die Systematik des Gesetzes veranschaulicht dies ebenfalls. Der
Abschnitt der Artikel 28 bis 40 IVG ist mit „D. Die Renten“ betitelt und untergliedert
sich sodann in die Abschnitte „I. Der Anspruch“ (Art. 28 bis 35 IVG), „II. Die
ordentlichen Renten“ (Art. 36 bis 38 IVG) und „III. Die ausserordentlichen Renten“
(Art. 39 und 40 IVG). Dies bedeutet, dass der Anspruch an sich für die ordentlichen
und ausserordentlichen Renten gleich geregelt ist. Wenn es an der Beitragsdauer
für eine ordentliche Rente fehlt, ist es daher an der IV-Stelle, die spezifischen
Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente zu prüfen. Dies gilt
umso mehr, als vorliegend entsprechende Hinweise gegeben sind und in den
Einwänden gegen den Vorbescheid die Prüfung einer ausserordentlichen Rente
geltend gemacht wurde. Denn auch bei einer ausserordentlichen Invalidenrente ist
ein Rentenanspruch gegeben und es kann auf die gleichen Anspruchsgrundlagen
zurückgegriffen werden wie bei der ordentlichen Rente (abgesehen vom
spezifischen Alterskriterium). Aus dieser Unterlassung kann die IV-Stelle nun aber
nicht auf einen fehlenden Anfechtungsgegenstand schliessen. Auch wenn die
streitgegenständliche Verfügung den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nicht
thematisierte, betrifft sie den Rentenanspruch an sich und umfasst damit auch
den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Damit ist der Anfechtungs- bzw.
Streitgegenstand gegeben.
3.4.
Die IV-Stelle hat mit Eingabe vom 23. August 2018 dem Gericht
bekannt gegeben, dass es in der Sache einen neuen Vorbescheid erlassen habe,
mit dem sie dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente
in Aussicht stelle.
3.5.
Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine
Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde,
so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
3.6.
Mit Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz zum
Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig (sogenannter
Devolutiveffekt). Die Devolution, d.h. die Überwälzung der Zuständigkeit, ist
ein Resultat des hierarchischen Aufbaus der Verwaltungsbehörden. Folgerichtig
ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des
Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den
Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen
Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 127 V 228 E.
2.b/aa; 130 V 138 E. 4.2). Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der
Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit
den alleinigen Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet
(BGE 130 V 138 E. 4.2). Hinter einer Ausnahmeregelung zum Devolutiveffekt wie
dem Art. 53 Abs. 3 ATSG steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der
Vereinfachung des Verfahrens. Die Verwaltung soll lite pendente (nach Eintritt
bzw. während der Rechtshängigkeit) auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn
diese sich, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als
unrichtig erweist (BGE 127 V 228 E. 2.b/bb), dies jedoch
innerhalb der Schranken der entsprechenden Bestimmung.
3.7.
Mit Einreichung der Beschwerde vom 4. Juni 2018 wird das
Sozialversicherungsgericht zum Entscheid der angefochtenen Verfügung vom
4. Mai 2018 (IV-Akte 61) zuständig. Die IV-Stelle hätte bis zu ihrer
Vernehmlassung ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen können. Mit
Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 liess sie sich vernehmen. Die angefochtene
Verfügung hat sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiedererwogen. Einerseits hat
sie bloss einen Vorbescheid und keine Verfügung erlassen, andererseits hat sie
diesen erst am 22. August 2018 erlassen und damit deutlich nach der Vernehmlassung
vom 20. Juli 2018. Der während der Rechtshängigkeit des Verfahrens, nach
Abschluss des Schriftenwechsels erlassene Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom
22. August 2018 verstösst gegen die dargelegten Grundsätze und ist daher
nichtig (BGE 130 V 138 E. 4.2). Die IV-Stelle hat das Urteil der
Rechtsmittelinstanz in der Sache abzuwarten, bevor sie eine neue Verfügung die
ausserordentliche Rente betreffend erlässt.
3.8.
Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten, da die
Beschwerdegegnerin in der Sache entschieden hat, sie ihren Entscheid nicht
rechtzeitig in Wiedererwägung gezogen hat und sie daher während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens nach erfolgter Vernehmlassung funktional in der
Sache nicht mehr zuständig ist.
3.9.
Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle den Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente zu prüfen hat. Eine solche Prüfung hat sie nicht
vorgenommen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie
eine ausserordentliche Rente prüft.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer ausserordentlichen
Rente und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
4.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen
ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der
erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall
als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer ausserordentlichen Rente im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10. Mehrwertsteuer (7.7 %)
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: