Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.94

Verfügung vom 4. Mai 2018

Anfechtungsgegenstand und Devolutiveffekt einer Rentenverfügung der IV-Stelle

 


Tatsachen

I.         

a)           Der am 26. Juni 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete in den Jahren 2008 bis 2015 jeweils in kurzen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 32). Er meldete sich am 23. November 2008 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund einer seit Jugendzeit bestehenden psychischen Behinderung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2007 behandelnde Psychotherapeut, lic. phil. C____, bestätigte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2008 eine sich im Laufe der Jugend entwickelte und erstmals im Alter von ca. 16 Jahren erkennbare emotional instabile Persönlichkeitsstörung Typus Borderline (ICD-10 F60.31, IV-Akte 7, S. 1 f.).

b)           Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2009 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). In einer einfachen Hilfsarbeit attestierte er eine seit Jahren bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Eine berufliche Ausbildung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen (IV-Akte 16, S. 6). Im Schlussbericht der Berufsberatung wird die Arbeitsfähigkeit zu einem höheren Grad als beeinträchtigt angesehen (vgl. dazu Protokoll, IV-Akte, S. 7 f.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete die prospektive Einschätzung von Dr. med. D____, der Beschwerdeführer sei in der freien Wirtschaft als Hilfsarbeiter zu 80 % arbeitsfähig, als zu optimistisch. Deshalb schlug der RAD vor, bei Dr. med. D____ eine Verlaufsbeurteilung einzuholen (IV-Akte 21 und 22). Da der Beschwerdeführer nicht zum Untersuchungstermin bei Dr. med. D____ erschienen war, wurde nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Schreiben vom 6. Mai 2010, IV-Akte 23, 24 und 27) mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 (IV-Akte 28) und Verfügung vom 9. September 2010 (IV-Akte 29) das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

c)           Am 19. Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30).

d)           Der Psychotherapeut bestätigte in seinem Bericht vom 21. März 2017 eine nach wie vor bestehende, sehr ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung Typus Borderline ICD-10 F.60.31, Verdacht auf eine multiple Persönlichkeitsstörung ICD-10 F44.81, Panikstörung ICD-10 F41.0) und eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % (IV-Akte 36, S. 2 ff.). Im Gutachten vom 5. Dezember 2017 bestätigte Dr. med. D____ seine Diagnose aus dem Jahre 2009, nämlich dass der Beschwerdeführer an einer schweren Persönlichkeitsstörung (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen ICD-10 F61.0), die weitgehend chronifiziert sei, leide. Diese Persönlichkeitsstörung könne durch eine ambulante oder stationäre Therapie nicht wesentlich beeinflusst werden. In der freien Wirtschaft bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akte 42, S. 11 und 14). Hinsichtlich der im Gutachten aus dem Jahr 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % hält der Gutachter fest, diese Einschätzung sei retrospektiv zu optimistisch gewesen und die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers von erst 22 Jahren sei auch schwierig gewesen zu beurteilen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Jahren aufgehoben (IV-Akte 42, S. 15 f.).

e)           Der RAD erachtete das Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Dezember 2017 als plausibel begründet (Stellungnahme vom 11. Dezember 2017). Der Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der definitionsgemäss bei Persönlichkeitsstörungen graduellen Fehlentwicklung sowie des erfolgten Abbruchs der Gelegenheitsarbeiten und der Zunahme des dysfunktionalen Verhaltens mit 1. Januar 2012 anzunehmen (IV-Akte 44, S. 4).

f)  Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2017 in Aussicht (IV-Akte 47, S 2). Gleichzeitig informierte sie die Ausgleichskasse Basel-Stadt über den vorgesehenen Beschluss (vgl. Vorankündigung Beschluss vom 21. Dezember 2017, IV-Akte 46). Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 teilte die Ausgleichskasse Basel-Stadt der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe die minimale Beitragsdauer von drei Jahren per Berechnungszeitpunkt am 1. Januar 2013 nicht erfüllt. Der Versicherte weise nur 26 Monate anstelle der benötigten 36 Monate auf (IV-Akte 52). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit neuem Vorbescheid vom 1. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 53, S. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2018 Einwände mit der Begründung, der Ursprung seiner Krankheit falle auf einen Zeitpunkt weit vor dem 20. Lebensjahr und ihm stehe daher eine ausserordentliche Rente zu (IV-Akte 54).

g)           Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren definitiv ab (IV-Akte 61, S. 1).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 4. Juni 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien aufgrund der Vermeidbarkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

c)           Mit Replik vom 31. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

d)           Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 23. August 2018 mit, sie habe am 22. August 2018 einen Vorbescheid erlassen, mit welchem sie dem Beschwerdeführer ankündigte, ihm ab 1. Januar 2012 eine ganze ausserordentliche Rente zuzusprechen.

III.      

Der Instruktionsrichter gewährt mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgesetz Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

1.3.           Weitere Eintretensfragen werden nachfolgend geprüft.

2.                

2.1.           Die IV-Stelle macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 geltend, auf die Beschwerde vom 4. Juni 2018 sei mangels eines entsprechenden Entscheids zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche Rente zustehe, nicht einzutreten. Es fehle nämlich am Anfechtungsgegenstand. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren vermeidbar gewesen bzw. der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit entsprechender Begründung bei der Beschwerdegegnerin ohne weiteres die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine ausserordentliche Rente hätte verlangen können, seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die IV-Stelle weist darauf hin, sie werde den beschwerdeweise vorgebrachten Antrag auf Gewährung einer ausserordentlichen Rente (ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) zum Anlass nehmen, die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen zusammen mit der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen und nach abgeschlossenen Abklärungen eine entsprechende, anfechtbare Verfügung erlassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018, S. 1).

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, auch wenn er die Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Rente nicht erfülle, hätte die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen einer ausserordentlichen Rente prüfen müssen.

2.3.           Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente ist grundsätzlich unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer keine ordentliche Rente zusteht. Hingegen ist streitig, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist und ob das vorliegende Verfahren vermeidbar gewesen wäre.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf ordentliche Renten. Ist die für den Bezug einer ordentlichen Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, war die leistungsansprechende Person jedoch während der gleichen Zahl von Jahren versichert wie ihr Jahrgang, so haben Schweizer Bürger gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Ausserordentliche Invalidenrenten erhalten demzufolge in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, das heisst Personen, die vor der Vollendung des 21. Altersjahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben.

3.2.           Nach der Rechtsprechung bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 E. 2a). Es sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1).

3.3.            Mit der Verfügung vom 4. Mai 2018 liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor. Mit ihr wurde über einen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch entschieden. Ein solcher Rentenanspruch kann in einer ordentlichen oder in einer ausserordentlichen Rente bestehen. Das Gesetz unterscheidet die beiden Rentenarten in Art. 36 und 39 IVG, macht jedoch keinen Unterschied bezüglich der Grundlagen (vgl. 28 ff. IVG). Dies wird darin deutlich, dass das Invalidenversicherungsgesetz in den Art. 28 bis 35 nicht nach der Rentenart unterscheidet, sondern beide Rentenarten umfasst, indem es die Begriffe „Rente“, „Rentenanspruch“, „Bemessung der Invalidität“, „Invalidität“ usw. verwendet, ohne zwischen diesen beiden Rentenarten zu differenzieren. Die Systematik des Gesetzes veranschaulicht dies ebenfalls. Der Abschnitt der Artikel 28 bis 40 IVG ist mit „D. Die Renten“ betitelt und untergliedert sich sodann in die Abschnitte „I. Der Anspruch“ (Art. 28 bis 35 IVG), „II. Die ordentlichen Renten“ (Art. 36 bis 38 IVG) und „III. Die ausserordentlichen Renten“ (Art. 39 und 40 IVG). Dies bedeutet, dass der Anspruch an sich für die ordentlichen und ausserordentlichen Renten gleich geregelt ist. Wenn es an der Beitragsdauer für eine ordentliche Rente fehlt, ist es daher an der IV-Stelle, die spezifischen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend entsprechende Hinweise gegeben sind und in den Einwänden gegen den Vorbescheid die Prüfung einer ausserordentlichen Rente geltend gemacht wurde. Denn auch bei einer ausserordentlichen Invalidenrente ist ein Rentenanspruch gegeben und es kann auf die gleichen Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden wie bei der ordentlichen Rente (abgesehen vom spezifischen Alterskriterium). Aus dieser Unterlassung kann die IV-Stelle nun aber nicht auf einen fehlenden Anfechtungsgegenstand schliessen. Auch wenn die streitgegenständliche Verfügung den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nicht thematisierte, betrifft sie den Rentenanspruch an sich und umfasst damit auch den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Damit ist der Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand gegeben.

3.4.           Die IV-Stelle hat mit Eingabe vom 23. August 2018 dem Gericht bekannt gegeben, dass es in der Sache einen neuen Vorbescheid erlassen habe, mit dem sie dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente in Aussicht stelle.

3.5.           Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

3.6.           Mit Einreichung der Beschwerde wird die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung zuständig (sogenannter Devolutiveffekt). Die Devolution, d.h. die Überwälzung der Zuständigkeit, ist ein Resultat des hierarchischen Aufbaus der Verwaltungsbehörden. Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 127 V 228 E. 2.b/aa; 130 V 138 E. 4.2). Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt und damit den alleinigen Anfechtungsgegenstand für einen nachfolgenden Instanzenzug bildet (BGE 130 V 138 E. 4.2). Hinter einer Ausnahmeregelung zum Devolutiveffekt wie dem Art. 53 Abs. 3 ATSG steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Die Verwaltung soll lite pendente (nach Eintritt bzw. während der Rechtshängigkeit) auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn diese sich, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (BGE 127 V 228 E. 2.b/bb), dies jedoch innerhalb der Schranken der entsprechenden Bestimmung.

3.7.           Mit Einreichung der Beschwerde vom 4. Juni 2018 wird das Sozialversicherungsgericht zum Entscheid der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 61) zuständig. Die IV-Stelle hätte bis zu ihrer Vernehmlassung ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehen können. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 liess sie sich vernehmen. Die angefochtene Verfügung hat sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiedererwogen. Einerseits hat sie bloss einen Vorbescheid und keine Verfügung erlassen, andererseits hat sie diesen erst am 22. August 2018 erlassen und damit deutlich nach der Vernehmlassung vom 20. Juli 2018. Der während der Rechtshängigkeit des Verfahrens, nach Abschluss des Schriftenwechsels erlassene Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2018 verstösst gegen die dargelegten Grundsätze und ist daher nichtig (BGE 130 V 138 E. 4.2). Die IV-Stelle hat das Urteil der Rechtsmittelinstanz in der Sache abzuwarten, bevor sie eine neue Verfügung die ausserordentliche Rente betreffend erlässt.

3.8.           Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten, da die Beschwerdegegnerin in der Sache entschieden hat, sie ihren Entscheid nicht rechtzeitig in Wiedererwägung gezogen hat und sie daher während der Rechtshängigkeit des Verfahrens nach erfolgter Vernehmlassung funktional in der Sache nicht mehr zuständig ist.

3.9.           Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu prüfen hat. Eine solche Prüfung hat sie nicht vorgenommen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine ausserordentliche Rente prüft.

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer ausserordentlichen Rente und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3.           Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer ausserordentlichen Rente im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10. Mehrwertsteuer (7.7 %)

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: