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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.95
Verfügung vom 2. Mai 2018
Ablehnung eines Rentenanspruchs;
auf versicherungsinterne Beurteilungen kann abgestellt werden.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Februar 2008 (IV-Akte 2)
zum Bezug von Leistungen (Umschulung sowie Berufsberatung) der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Als Gründe für die Behinderung hatte er
(a.a.O. S. 5) Rücken- und Beinschmerzen sowie eine Diskushernie seit einem
Unfall am 11. April 2006 angegeben. Nach Abklärung der erwerblichen und
medizinischen Verhältnisse hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2008
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (IV-Akte 21).
Am 29. Juni 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen (IV-Akte 27), wobei der Beschwerdeführer als gesundheitliche
Beeinträchtigungen eine Diskushernie sowie ein „Ameisenlaufen“ am linken Bein
und dem Finger angab. Nach Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen
(Protokoll der IV-Stelle S. 3, bei den IV-Akten) zog die IV-Stelle die Akten
der Suva bei (vgl. u.a. IV-Akte 4.1, S. 1 - 6, 4.2, S. 1 - 22, 4.3., S. 1 – 10;
51, S. 1 - 30) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Am 3.
Februar 2014 erstatteten Dr. med. C____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin,
(IV-Akte 85) und am 28. Januar 2014 Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
(IV-Akte 84) im Auftrag der IV-Stelle je ein fachärztliches Gutachten. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 91 und 95) sprach die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 eine
befristete ganze Rente von Juni bis Dezember 2012 sowie Arbeitsvermittlung zu
(IV-Akte 113). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. November 2014 (IV-Akte
114) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. April
2015 abgewiesen (IV-Akte 119).
In der Folge führte die IV-Stelle eine Frühintervention und im
Rahmen der zugesprochenen Arbeitsvermittlung ein Bewerbungscoaching vom 11.
März bis 3. August 2016 durch (vgl. IV-Akten 123, 150 und 151). Die
Arbeitsvermittlung bzw. das Bewerbungscoaching schloss die IV-Stelle mit
Verfügung vom 17. Oktober 2016 ab, da es nicht gelungen sei, den
Beschwerdeführer innert angemessener Frist in den ersten Arbeitsmarkt zu
integrieren (IV-Akte 166). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 verlangte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die erneute Prüfung des Rentenanspruchs
(IV-Akte 167). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (vgl. u.a.
IV-Akten 179 und 185) und Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD) am 10.
August 2017 (IV-Akte 187) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. August
2017 an, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 11% keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 188). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 7. September 2017 (IV-Akte 192). Daraufhin tätigte die
IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akten 198 und 204) und
holte dazu am 22. November 2017 sowie am 27. Februar 2018 Stellungnahmen des
RAD ein (IV-Akten 201 und 210). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2018 stellte
die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuchs des Beschwerdeführers in Aussicht
(IV-Akte 213). Am 2. Mai 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
bei einem Invaliditätsgrad von 11% (IV-Akte 217).
II.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2018 wird beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei zur weiteren
Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres Gutachten
einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit B____, Advokatin, Basel, als Prozessbeiständin
ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. August 2018 und Duplik vom 1. Oktober 2018
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 hat die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokatin, Basel, bewilligt.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 18. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 2. Mai 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente abgelehnt. In medizinischer Hinsicht stützt sich die
IV-Stelle in der Hauptsache auf die RAD-Stellungnahmen vom 10. August 2017, 22.
November 2017 und 27. Februar 2018. Danach könne der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns ab April 2017 die angestammte Tätigkeit
als Mitarbeiter Geschirrwaschzentrale nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher
Sicht seien dem Beschwerdeführer hingegen andere, körperlich leichte Tätigkeiten
ganztags zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich
vorgenommen und beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährt.
Dies ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11% (vgl. IV-Akte
217).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass nicht auf
die Beurteilung des RAD abgestellt werden könne, in welcher festgestellt werde,
dass seit dem rheumatologischen Gutachten von Dr. C____ vom 3. Februar 2014
keine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
Diese Beurteilung sei falsch. Denn der Beschwerdeführer leide an einer
chronischen Rückenbeschwerdesymptomatik mit Ausstrahlung in die Beine. Die
Einschätzung des RAD-Arztes, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden
eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zuzumuten sei, sei zu optimistisch.
Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Schmerzen maximal drei Stunden am
Tag einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgehen. Eventualiter werde
beantragt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels eines
strukturierten, indikatorenorientierten Beweisverfahrens in Form eines
Gutachtens neu abzuklären sei. In erwerblicher Hinsicht sei dem
Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25% zu gewähren. So
könne der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben, weshalb er auf
dem Arbeitsmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen
benachteiligt sei. Hinzu komme, dass er seit 2012 keine Stelle mehr inne gehabt
habe und nicht gut Deutsch spreche, was einen Abzug von 25% rechtfertige (vgl.
Beschwerde vom 4. Juni 2018).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
2. Mai 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Oktober 2014 (IV-Akte 113) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid vom
6. Oktober 2014 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die
im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).
4.2.
Die Verfügung vom 6. Oktober 2014 stützt sich im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 28. Januar 2014 (IV-Akte 84) und
auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 3. Februar 2014 (IV-Akte
85).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 28. Januar 2014 erhebt Dr. D____ keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine
Schmerzverarbeitungsstörung vor, welche keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe. In der bisherigen Tätigkeit als Küchengehilfe,
Bauarbeiter und Mechaniker bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 84, S. 10-12).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 3. Februar 2014 erhebt Dr. C____
ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend spondylogener
Ausstrahlung links bei Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links
und Diskektomie bei degenerativer Diskopathie L5/S1 mit medianer Protrusion am
1. Juni 2012 mit lumbosakraler Übergangsstörung als Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein
zervikovertebrales Syndrom, ein Verdacht auf sensible Ulnarisneuropathie
beidseits und ein Status nach Exzision eines infizierten Sakraldermoids am 11.
August 2004 vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in Hilfsarbeiterfunktionen
tätig gewesen, so als Küchenhilfe mit zum Teil immer wieder vornübergebeugter
Tätigkeit, dann als Hilfsmaurer und als Bauarbeiter. Für alle diese Tätigkeiten
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse
eine körperlich leichte Tätigkeit, mit gelegentlich mittelschweren Elementen,
wobei es günstig sei, wenn er sich vorwiegend im leichten Gewichtsbereich bewegen
könne. Er könne nicht dauernd sitzen, stehen und nicht dauernd in
Zwangsstellungen wie vornübergebeugt oder repetitiv bückend arbeiten. Für eine
derartige Verweistätigkeit, welche dieses Belastungsprofil respektiere, bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 85).
4.3.
Die Verfügung vom 2. Mai 2018 beruht auf den RAD-Stellungnahmen vom
10. August 2017, 22. November 2017 und 27. Februar 2018.
Mit RAD-Stellungnahme vom 10. August 2017 kommt der RAD-Arzt
Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni
2012 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Neu sei eine
koronare 2-Gefäss-Erkrankung hinzugekommen. Damit habe sich ab dem 3. Mai 2016
eine medizinisch veränderte Gesamtsituation ergeben. Aufgrund der
kardiologischen Erkrankung und Intervention sei ab dem 3. Mai 2016 bis zum
Austritt aus der kardiologischen Rehabilitation am 20. September 2016 von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kardiologischen Erkrankung auszugehen.
Die Diagnose der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) und das
mittelschwere obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom hätten keine weiteren
Einschränkungen zur Folge. Von Seiten der Schmerzsymptomatik werde weiterhin
ein unveränderter Befund beschrieben. Damit sei zusammenfassend ab dem 20.
September 2016 wieder das von Dr. C____ formulierte positive Leistungsbild für
eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus ohne Rumpfzwangshaltungen
zumutbar (IV-Akte 187).
Mit RAD-Stellungnahme vom 22. November 2017 bestätigt der
RAD-Arzt Dr. E____ im Wesentlichen das Vorerwähnte. Er fügt an, dass auch
der neue Hausarzt, Dr. F____, zur Einschätzung gekommen sei, die angestammte
Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und eine leidensangepasste Tätigkeit sei im
Wechselrhythmus möglich. Diese Einschätzung decke sich mit den bereits
vorliegenden Beurteilungen, so dass sich hieraus keine Indikation für eine
Neubeurteilung ergebe (IV-Akte 201, S. 3).
Mit RAD-Beurteilung vom 27. Februar 2018 gibt der RAD-Arzt Dr. E____
an, das MRT LWS vom 29. Juni 2017 zeige eine Osteochondrose L5/S1 mit sehr
flacher median bis mediolateral rechts verlaufender Diskushernie ohne
Nervenwurzelbeeinträchtigung. Damit finde sich keine Nervenwurzelkompression,
keine Foraminalstenose oder Spinalkanalstenose, zudem fänden sich beim
Beschwerdeführer auf der rechten Seite keine Beschwerden. Somit ergäben sich
auch hieraus keine neuen Aspekte. Auch die im Rahmen der letzten Vorstellung im
G____, spinale Chirurgie, erhobenen Untersuchungsbefunde erbrächten keine neuen
Erkenntnisse dahingehend, dass eine Anpassung des gutachterlichen
Leistungsprofils von Dr. C____ angezeigt wäre. Seitens der Erkrankungen am
Bewegungsapparat könne unverändert auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____
vom 3. Februar 2014 abgestellt werden. Es hätten sich keine neuen
richtungsweisenden Veränderungen/Befunde ergeben (IV-Akte 210).
4.4.
Unbestritten ist vorliegend, dass es seit der letzten Verfügung vom 6.
Oktober 2014, welche unter anderem auf dem psychiatrischen Gutachten vom 28.
Januar 2014 (IV-Akte 84) beruht, in psychischer Hinsicht zu keiner Veränderung
des Gesundheitszustandes gekommen ist und der Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig
ist. Aus den Akten ist hingegen ersichtlich, dass in somatischer Hinsicht eine
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. IV-Akte 185, S. 2). Diesbezüglich
ist strittig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und ob
auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt werden kann.
4.5.
Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu bejahen. Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer nunmehr neben den Rücken- und Beinbeschwerden
linksbetont unter einer Koronaren 2-Gefäss-Erkrankung, einem mittelschweren obstruktiven
Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom sowie einem PAVK Stadium I rechts leidet (vgl.
Bericht der Angiologie des G____ vom 28. November 2016, IV-Akte 185, S. 15,
Bericht der Kardiologie – Pneumologie der H____ vom 16. Juni 2017, IV-Akte 185,
S. 13 und Bericht des I____ in [...] vom 26. April 2017, IV-Akte 185, S. 8). Indes
wirken sich diese neuen somatischen Beschwerden in quantitativer Hinsicht nicht
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. So wird im
Bericht des I____ vom 26. April 2017 festgehalten, dass ein Jahr nach Diagnosestellung
der koronaren Herzkrankheit beim Beschwerdeführer ein klinisch erfreulicher
Verlauf bestehe, die AP-Beschwerden seien seit der PTAG/Stent-Implantation
nicht mehr aufgetreten (IV-Akte 185, S. 8). Gemäss dem ehemaligen Hausarzt Dr.
med. J____ sei der Beschwerdeführer von kardialer Seite asymptomatisch (vgl. Bericht
vom 6. Juli 2017, IV-Akte 185, S. 3). Auch der neu behandelnde Hausarzt Dr.
med. F____ kommt mit Bericht vom 30. Oktober 2017 zum Schluss, die Koronare
Zweiasterkrankung sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 198, S.
2). Gleiches gilt für das Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom. So führt der aktuelle
Hausarzt Dr. F____ mit Bericht vom 30. Oktober 2017 das Schlafapnoesyndrom als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 198, S. 2). Was
das chronische spondylogene Schmerzsyndrom linksbetont anbelangt, kann auf die
zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen werden. Zwar wird von beiden Hausärzten
Dres. J____ und F____ das chronisch generalisierte Schmerzsyndrom bzw. das
chronisch lumbospondylogene Syndrom linksbetont als Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-Akten 185, S. 2 und 198, S. 2) und infolgedessen
eine dauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter
/ Küchenhilfe attestiert (IV-Akten 185, S. 3 und 198, S. 3). Indes schildert
der ehemalige Hausarzt Dr. J____, dass von Seiten der Schmerzsymptomatik der
Befund unverändert sei. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende, vorwiegend
sitzende Tätigkeiten ohne vornübergebeugte Zwangshaltungen und Heben von Lasten
über 5 kg zumutbar. Aktuell könnten diese mindestens halbtags durchgeführt
werden. Im Verlauf sei eine Steigerung der Einsatzfähigkeit anzustreben
(IV-Akte 185, S. 3-4). Auch der neu behandelnde Hausarzt Dr. F____ erwähnt mit
Bericht vom 30. Oktober 2017, dass keine belastenden Arbeiten mehr möglich seien.
Es bestünden aber keine geistigen oder psychischen Einschränkungen (IV-Akte
198, S. 3). Zu der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit macht
er keine Angaben (IV-Akte 198, S. 5). Schliesslich ist hinsichtlich der PAVK
anzumerken, dass laut dem Bericht der Angiologie des G____ vom 28. November
2016 lediglich eine leichte Einschränkung nach Belastung im Bereich des rechten
Beines bestehe (IV-Akte 185, S. 16). Sodann führt der ehemalige Hausarzt Dr. J____
die PAVK als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 185,
S. 2). Unter diesen Umständen vermag die Schlussfolgerung des RAD, die
gestellte Diagnose einer PAVK hätte keine weitere einschränkende Auswirkung auf
das Leistungsbild des Beschwerdeführers, zu überzeugen (IV-Akte 222, S. 4). Der
nach der Verfügung vom 2. Mai 2018 eingegangene Bericht der Angiologie G____
vom 13. Dezember 2018 (Gerichtsakte 11) führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
rechtsprechungsgemäss die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend sind (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit
Hinweisen), weshalb der Bericht grundsätzlich im vorliegenden Verfahren nicht
mehr zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass dem Bericht lediglich zu
entnehmen ist, dass nunmehr die Diagnose der PAVK Stadium II erhoben und
deshalb ein Eingriff vorgenommen wurde. Es finden sich jedoch keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit erweist sich der Bericht als
nicht aussagekräftig. Ist eine allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten, wäre
diese im Rahmen einer erneuten Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen zu prüfen.
4.6.
Vor diesem Hintergrund ist der RAD zu Recht davon ausgegangen, dass
dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter / Küchengehilfe
nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste Tätigkeit jedoch unverändert weiterhin
zu einem Pensum von 100% möglich sei (vgl. IV-Akten 187 und 210). Denn in den Akten
gibt es keine eindeutigen Anhaltspunkte, dass aus somatischer Sicht eine rentenerhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 6.
Oktober 2014 eingetreten ist. Zwar sind neue somatische Beeinträchtigungen zum
Beschwerdebild hinzugetreten, diese führen indes nicht zu einer anderen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Somit hat das durch den rheumatologischen Experten
Dr. C____ formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit weiterhin
Bestand.
5.
5.1.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird
das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (sog.
Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).
5.2.
In ihrer Verfügung vom 2. Mai 2018 hat die IV-Stelle gestützt auf
eine Arbeitsfähigkeit von 100% des Beschwerdeführers in einer
leidensangepassten Tätigkeit folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur
Berechnung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die SUVA-Verfügung
vom 2. Juli 2008 und den darin bezifferten Verdienst in Höhe von Fr. 66‘937.--
ab. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2016 ergab dies ein Valideneinkommen
von Fr. 74‘829.--. Beim Invalideneinkommen zog die IV-Stelle die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik heran. Danach konnten
männliche Hilfskräfte im Jahr 2014 einen jährlichen Verdienst von Fr. 66‘652.--
erzielen (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2016 von 0.90%). Einen leidensbedingten Abzug gewährte die IV-Stelle beim
Invalideneinkommen nicht, da keine einkommensbeeinflussende Merkmale vorhanden
seien. Durch Vergleich der Einkommen ermittelte sie einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11% (IV-Akte 217).
5.3.
Der Beschwerdeführer ist mit dem von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich
grundsätzlich einverstanden. Er macht jedoch beim Invalideneinkommen aufgrund
der Tatsache, dass er nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne, seit 2012
keine Stelle mehr inne gehabt habe und nicht gut Deutsch spreche, einen
leidensbedingten Abzug von 25% geltend.
5.4.
Beim Invalideneinkommen kann vom statistischen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung
ein Abzug von insgesamt 25% vorgenommen werden, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75, 78
ff., E. 5).
5.5.
Vorliegend wäre ein leidensbedingter Abzug aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann,
grundsätzlich gerechtfertigt. Dies kann indes offen gelassen werden. Denn
selbst bei einem leidensbedingten Abzug in Höhe von 25% hätte der
Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 33% keinen Rentenanspruch.
5.6.
Gesamthaft betrachtet ist der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich
nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle hat zu Recht, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 11%, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
verneint. Folglich ist die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2018 zu schützen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 4. Juni 2018 abzuweisen
ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da
ihm mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist der Vertreterin ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel
– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers,
Advokatin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: