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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.96
Verfügung vom 4. Mai 2018
Neuanmeldung; Gutachten
beweistauglich; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht; Rentenanspruch
verneint.
Tatsachen
I.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 14.
Februar 2006 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen wurden mit Mitteilung
vom 15. Juni 2006 die Kosten für eine Staroperation rechts übernommen (IV-Akte
12). Am 16. September 2008 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis
auf Unfallfolgen nach einer Schulterverletzung rechts erneut zum Bezug von
IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 18). Daraufhin hatte die IV-Stelle
erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie die Akten des
Unfallversicherers zum Verfahren beizog (IV-Akten 20, 34, 38, 41, 45, 54, 57,
58, 59, 64, 77, 81, 105, 108, 118, 119 und 128) und ein rheumatologisches
Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für
Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, in Auftrag gab (vgl. rheumatologisches
Gutachten vom 10. Dezember 2012, IV-Akte 105). Im Wesentlichen gestützt auf
diese Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2014 von
August 2009 bis Juni 2011 und von August 2012 bis Juni 2013 eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen. Von März 2009
bis Juli 2009, von Juli 2011 bis Juli 2012 und ab Juli 2013 verneinte die
IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von jeweils 0%, 10%
bzw. 15% (IV-Akte 137).
Mit „Revisionsgesuch“ vom 24. Dezember 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an, da er an einer
Polyarthrose leide, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursache (IV-Akte
144). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche
Abklärungen und beauftragte Dr. C____ mit einer rheumatologischen
Verlaufsbegutachtung (vgl. IV-Akte 157). Im Wesentlichen gestützt auf das
rheumatologische Verlaufsgutachten vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 159) kündigte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Februar 2018 an, der Beschwerdeführer habe
keinen Rentenanspruch, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten
Verfügung nicht in einem für den Leistungsanspruch notwendigem Ausmass
verändert habe (IV-Akte 163). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Einwand vom 11. März 2018 (IV-Akte 164). Am 4. Mai 2018 erliess die IV-Stelle
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden
Entscheid fest (IV-Akte 166).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2018 und Ergänzung vom 30. August
2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Mai 2018 sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine
ganze Rente basierend auf einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit B____, Anwalt, Basel ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. November 2018 und Duplik vom 18. Dezember
2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 9.
Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch Advokat B____, Basel.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 21. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass sich
der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 20. August 2014 nicht in
einem für den Leistungsanspruch notwendigen Ausmass verändert habe. Der
Beschwerdeführer habe weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 15% keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützt sich die
IV-Stelle im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom
14. Dezember 2017 (IV-Akte 159). Danach seien dem Beschwerdeführer körperlich
leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ganztags ohne Arbeiten über der
Horizontalen und ohne Tragen von Gewichten zu 100% zumutbar (vgl. IV-Akte 166).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, das rheumatologische
Gutachten von Dr. C____ sei weder schlüssig noch überzeugend, da es den
medizinischen Gegebenheiten zu wenig Rechnung trage. Insbesondere ergebe sich
aus dem bereits in den Akten liegenden Schreiben von Prof. Dr. med. D____ vom
19. April 2016, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
letzten Rentenverfügung im August 2014 massiv verschlechtert habe, indem eine
Polyarthrose vorliege, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche
Tätigkeit führe. Bei korrekter Bewertung des Gesundheitszustandes müsse von
einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Jedenfalls könne von einer
Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angesichts der massiven
gesundheitlichen Beschwerden keine Rede sein. Es bestehe keine verwendbare
Restarbeitsfähigkeit mehr. Demnach habe der Beschwerdeführer ab Dezember 2016
Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Beschwerde vom 6. Juni 2018 und Ergänzung
vom 30. August 2018 sowie Replik vom 15. November 2018).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
4. Mai 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. August 2014 (IV-Akte 137) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid vom 20.
August 2014 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im
Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).
4.2.
Die Verfügung vom 20. August 2014 stützt sich im Wesentlichen auf
das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom 10. Dezember 2012
(IV-Akte 105) und auf die kreisärztliche Untersuchung vom 25. Juli 2013
(IV-Akte 119).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 10. Dezember 2012 stellt
Dr. C____ eine Periarthropathia humeroscapularis links, eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts sowie einen Status nach Hüft-Totalprothese rechts bei
Coxarthrose am 10. August 2010 als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Diabetes
mellitus Typ II, eine Adipositas per magna, einen Status nach Trabeculektomie
beidseits infolge juvenilem Glaukom 1987, inkomplette Opticusatrophie links
sowie einen Status nach Kataraktoperation rechts am 22. Juni 2006. Der
Beschwerdeführer sei ohne Berufsausbildung und auf dem freien Arbeitsmarkt zu
beurteilen. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen.
So als Hilfsarbeiter, Buffet-Bursche, Hausangestellter, in der Reinigung, als
Betriebsarbeiter und Staplerfahrer. Für sämtliche dieser Tätigkeiten bestehe
durch die Interaktion der verschiedenen Probleme keine Arbeitsfähigkeit mehr,
d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Dies gelte ab dem 20. Februar 2008. In der
angestammten als auch in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zum aktuellen
Zeitpunkt von Seiten der Schulteroperation links vollständig arbeitsunfähig.
Dies gelte ab dem 9. Mai 2012, d.h. dem Datum der erlittenen Schulterluxation
links. In der Regel gehe man nach einer Operation der Latissimus-dorti-transfer
von einer ca. 6 monatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Danach sei die
Situation neu zu beurteilen. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
kommt der Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für jegliche
Tätigkeiten vom 20. Februar 2008 bis zum 28. Februar 2009 zu 100%
arbeitsunfähig gewesen. Danach habe für Verweistätigkeiten vom 1. März 2009
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 17. März 2009 eine vollständige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 4. Mai 2009 sei wegen der
Schulterproblematik links wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Ab April 2011 sei der Beschwerdeführer sodann in einer sitzenden Tätigkeit
wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Seit dem 9. Mai 2012 bestehe nunmehr
aufgrund der Schulterluxation links mit nachfolgend schmerzhafter Pseudoparalyse
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 105, S. 29-36).
Am 25. Juli 2013 hat der Kreisarzt Dr. med. E____ im
Zusammenhang mit dem Sturz auf die linke Schulter am 4. Mai 2009 eine
kreisärztliche Untersuchung durchgeführt. Als Diagnosen erhebt er einen Status
nach Rotatorenmanschettenläsion links am 4. Mai 2009, einen Status nach
arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bicepstenodese am 11.
Juni 2009, Status nach retraktiler Capsulitis links, Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion
mit Latissimus dorsi-Transfer bei ausgedehnter Reruptur der Rotatorenmanschette
links am 9. August 2012, einen Status nach offener Rotatorenmanschettennaht,
Acromioplastik und partieller AC-Gelenksresektion rechts am 4. Juni 2008, eine
Coxarthrose rechts, einen Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese
rechts sowie Adipositas per magna. Aktuell sei im Bereich der linken Schulter
wieder der Zustand wie vor der Reruptur der Rotatorenmanschette erreicht.
Zumutbar seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten unterhalb
der Horizontalen, wobei idealerweise der linke Arm mindestens teilweise
aufgestützt werden solle. Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten sowie
Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen absturzgefährdeten Positionen
wegen eingeschränkter Haltefunktion mit dem linken Arm. Auch das Tragen von
schweren Lasten sei für den linken Arm nicht mehr zumutbar. Mit den oben erwähnten
Einschränkungen sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (IV-Akte 119, S.
8-9).
4.3.
Die Verfügung vom 4. Mai 2018 beruht im Wesentlichen auf dem rheumatologischen
Verlaufsgutachten vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 159).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 14. Dezember 2017 erhebt
Dr. C____ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Periarthropathia humeroscapularis links, Periarthropathia humeroscapularis
rechts, Status nach Hüft-Totalprothese rechts bei Coxarthrose am 10. August
2010 und lateral betonte Valgus-Gonarthrose rechts. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei eine beginnende Valgus-Gonarthrose links, ein Diabetes
mellitus Typ II, eine Adipositas WHO Grad I sowie ein Status nach Radiofrequenzablation
bei Vorhofflattern am 27. März 2015, nachfolgend Sinusrhythmus. Der
Beschwerdeführer sei ohne Berufsausbildung und auf dem freien Arbeitsmarkt zu
beurteilen. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen.
So als Hilfsarbeiter, Buffet-Bursche, Hausangestellter, in der Reinigung, als
Betriebsarbeiter und Staplerfahrer. Für sämtliche dieser Tätigkeiten bestehe
durch die Interaktion der verschiedenen Probleme keine Arbeitsfähigkeit mehr,
d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Es bestünden nun folgende Einschränkungen in
einer Verweistätigkeit: Hinsichtlich der rechten Schulter seien körperlich
leichte Arbeiten unterhalb der Horizontalen, wobei idealerweise der rechte Arm
mindestens teilweise aufgestützt werden könne, zumutbar. Nicht mehr zumutbar
seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, anderen absturzgefährdeten
Positionen wegen eingeschränkter Haltefunktion des rechten Armes. Auch könnten
keine schweren Lasten mehr mit dem rechten Arm getragen werden. Dasselbe Anforderungsprofil
gelte für die linke Schulter und den linken Arm. In Bezug auf die rechte Hüfte
und das rechte Knie könne der Beschwerdeführer keine mittelschweren oder
schweren Gewichte heben, nicht dauernd kauern oder knien, sich nicht repetitiv
bücken und nicht auf unebenem Boden gehen. Die Gehstrecke sei auf 10 Minuten am
Stück limitiert und der Beschwerdeführer solle dies nicht repetitiv gehen
müssen. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit, welche das obengenannte
Profil respektiere und bei welcher der Beschwerdeführer vorwiegend sitzen könne,
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Für die
bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 20. Februar 2008 zu 100% arbeitsunfähig.
Vom 26. Juli 2013, d.h. nach der kreisärztlichen Untersuchung bis zum 25. März
2015 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig
gewesen. Dann habe vom 26. März bis 30. März 2015 im Rahmen einer kurzen
Hospitalisation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei der Beschwerdeführer
bis zum 11. Dezember 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100%
arbeitsfähig gewesen. Vom 12. Dezember 2015 bis 19. April 2016 habe im Rahmen
einer anterioren Schulterluxation rechts eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen. Nachfolgend bis zum Gutachtensdatum am 14. Dezember 2017 und auch
weiterhin bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit (IV-Akte 159, S. 57-62).
4.4.
In Würdigung der Aktenlage kann auf das rheumatologische Gutachten
von Dr. C____ abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben
an eine beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351, E. 3). So wurde es in Kenntnis
der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 3-40), berücksichtigt umfassend die
geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 40-48) und ist in medizinischer Hinsicht
einleuchtend sowie nachvollziehbar (Gutachten, S. 53-68), so dass ihm volle
Beweiskraft zukommt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu
einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Insbesondere hat der rheumatologische Gutachter Dr. C____ einlässlich
dargelegt, dass der Beschwerdeführer – trotz der multiplen und auch neu
hinzugetretenen Beeinträchtigungen – in einer vorwiegend sitzenden,
leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei. Zwar leidet
der Beschwerdeführer nunmehr unter Beschwerden an den Knien, dies hat indessen
keinen Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit. So führt Dr. C____ diesbezüglich auf S. 63 des
Gutachtens aus, dass die Beurteilung im Vergleich zum Gutachten vom 10.
Dezember 2012 bezüglich der rechten Schulter und der rechten Hüfte gleich
geblieben sei. Von Seiten der linken Schulter sei der Beschwerdeführer aktuell
in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Neu sei eine Kniepathologie rechts
mehr als links hinzugekommen, dies ab etwa 2014, wobei diese nicht zusätzlich
ins Gewicht falle, da das Profil bereits durch die Hüftpathologie rechts
eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile 40 kg an Gewicht
reduzieren können. Dies schlage sich in einem deutlich besseren Gangbild
nieder. So sei die relative Glutealinsuffizienz links verschwunden, ebenfalls
sei das Duchenne-Tendelenburgzeichen rechts deutlich geringer als anlässlich
2012, da der Beschwerdeführer habe Gewicht reduzieren können. Unter diesen
Umständen ist festzuhalten, dass zwar neue gesundheitliche Beeinträchtigungen
im Vergleich zur letzten rheumatologischen Begutachtung im Dezember 2012 zum
Beschwerdebild hinzugetreten sind, diese haben jedoch keine Auswirkung auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die
Veränderung der Verhältnisse sind somit nicht rentenerheblich, d.h.
hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam. Daran
vermögen auch die Beurteilungen von Dr. D____ vom 19. April 2016 nichts zu
ändern (vgl. IV-Akten 144 und 153). Dr. D____ gibt in seinem Bericht vom 19.
April 2016 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an,
der Beschwerdeführer leide an einer Polyarthrose und sei bis auf Weiteres zu
100% arbeitsunfähig (IV-Akte 144). Mit Bericht vom 19. April 2016
diagnostiziert Dr. D____ zudem persistierende Hüftschmerzen rechts, posttraumatische,
mittelschwere, lateral und retropatellär betonte Gonarthrose rechts, Reruptur
Supraspinatussehne rechts nach zweiter vorderer unterer Schulterluxation,
Adipositas per magna, Diabetes mellitus, Vorhofflattern sowie Gastritis
(IV-Akte 153). Damit erhebt Dr. D____ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie
Dr. C____. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Dr. D____ somit lediglich
eine andere Gesamteinschätzung des Gesundheitszustandes als Dr. C____ vornimmt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden medizinische Administrativ-
oder Gerichtsexpertisen jedoch nicht bereits dann in Frage gestellt, wenn die behandelnden
Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich
hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte
vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet
sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts
vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten
trifft dies vorliegend indes nicht zu. Folglich kann auf das umfassende und
nachvollziehbare rheumatologische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden.
Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das rheumatologische Gutachten vom 14.
Dezember 2017 beigezogen hat (IV-Akte 159). Somit ist in
medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab Mai 2016 auszugehen
(vgl. RAD-Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, IV-Akte 162). Damit ist keine
rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber August 2014
eingetreten (vgl. E. 3).
5.
5.1.
Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu
prüfen. Dabei ist zunächst die wirtschaftliche Verwertbarkeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu untersuchen.
5.2.
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss
keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote,
bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr
gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 3.
Dezember 2010, [8C_568/2010], E. 3.2).
5.3.
Gemäss der Beurteilung von Dr. C____ ist der Beschwerdeführer für
eine körperlich leichte Verweistätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer
vorwiegend sitzen kann, zu 100% arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagespensum.
Nicht mehr zumutbar sind dem Beschwerdeführer hingegen Überkopfarbeiten und
Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, anderen absturzgefährdeten Positionen
wegen eingeschränkter Haltefunktion des rechten und linken Armes. Auch könnten
keine schweren Lasten mehr mit dem rechten und linken Arm getragen werden. In
Bezug auf die rechte Hüfte und das rechte Knie könne der Beschwerdeführer keine
mittelschweren oder schweren Gewichte heben, nicht dauernd kauern oder knien,
sich nicht repetitiv bücken und nicht auf unebenem Boden gehen. Die Gehstrecke
sei auf 10 Minuten am Stück limitiert und der Beschwerdeführer solle dies nicht
repetitiv gehen müssen (vgl. IV-Akte 159, S. 57-62). Es ist mit dem
Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die vorerwähnten Einschränkungen zu einer
erschwerten Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt führen. Indes ist der Beschwerdeführer nicht in so eingeschränkter
Form arbeitsfähig, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von
einem rein hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-)
Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es
sich nicht um reale oder gar offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare
Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch
abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273
E. 4b). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle des Beschwerdeführers
nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält
durchaus auch Stellen, welche vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden,
wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom
22. Dezember 2015 [8C_599/2015], E. 5.2.4. mit weiteren Hinweisen). Zu nennen
sind etwa Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und
Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die mit
keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Februar 2013 [8C_12/2013], E. 3.2.).
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund
der gesundheitlichen Einschränkungen auf ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers
angewiesen ist, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
erweisen sich indes nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers wären allenfalls – wie
nachfolgend noch darzustellen ist (E. 5.5.) – durch die Gewährung eines höheren
leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen.
5.5.
Die IV-Stelle verweist in ihrer Verfügung vom
4. Mai 2018 (IV-Akte 166) bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf
die Verfügung 20. August 2014. Danach hat sie das Validen- als auch das
Invalideneinkommen des Beschwerdeführers aufgrund von Tabellenlöhnen der LSE
festgesetzt und ihm hiebei einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. in der Höhe von 10 % bzw.
von 15% eingeräumt (vgl. IV-Akte 137). Ob dieser Abzug zu tief angesetzt wurde,
braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da auch bei der Gewährung des
maximal zulässigen Abzuges von 25 % kein Invaliditätsgrad resultierte, welcher rentenerheblich
wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Folglich ist die Verfügung vom 4. Mai 2018 zu
schützen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist dem
Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne
einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: