Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel  

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.97

Verfügung vom 9. Mai 2018

Ablehnung Rentenanspruch infolge Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeit

 


Tatsachen

I.          

a)         Die 1975 geborene und in [...] aufgewachsene Beschwerdeführerin reiste im Februar 1994 ihrem Ehemann in die Schweiz nach. 1996 und 2001 wurden die beiden Kinder der Ehegatten via Kaiserschnitt geboren (vgl. Anmeldeformular vom 10. Dezember 2013, IV-Akte 5). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt ab dem 1. April 2010 bis Ende Oktober 2013 als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (vgl. Fragebogen vom 6. Januar 2014, IV-Akte 12). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (IV-Akte 12 S. 7).

b)         Im Juni 2011 erlitt die Beschwerdeführerin bei der Arbeit einen Riss der Kaiserschnittnarbe, der operativ versorgt werden musste und in dessen Folge die Beschwerdeführerin für drei bis vier Monate arbeitsunfähig war. Ab Juni 2013 begann die Beschwerdeführerin wiederum über Schmerzen im Bereich der Narbe zu klagen, worauf ihr die behandelnde Ärztin bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht Dr. med. B____ vom 26. Dezember 2013, IV-Akte 10 S. 2f.).

c)         Am 10. Dezember 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 5). Zur Abklärung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab die Beschwerdegegnerin ein chirurgisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 1. April 2016, IV-Akte 44). Zusätzlich zur chirurgischen Begutachtung fand eine neurologische (Gutachten vom 15. Juni 2015, IV-Akte 42) sowie eine psychiatrische Untersuchung (Gutachten vom 6. Januar 2017, IV-Akte 56) statt.

d)         Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 2%, basierend auf einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten, abzuweisen (IV-Akte 59). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 Einwand (IV-Akte 64) und reichte gleichzeitig einen Bericht von Dr. med. B____ (datierend vom 6. April 2017, IV-Akte 64 S. 3), sowie einen Bericht der C____ ein (IV-Akte 64 S. 2). Am 9. Mai 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 72.).

 

 

 

II.         

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 (Postaufgabe) ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2018 und um erneute Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen.

III.       

Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Kostenerlass.

IV.      

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführerin seien aus ärztlicher Sicht körperlich leichte Tätigkeiten noch uneingeschränkt zumutbar (IV-Akte 72, S. 1 f.).

2.2.             Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ihre behandelnde Ärztin und die C____ geltend, sie sei krank, habe starke Schmerzen und psychische Probleme (vgl. Beschwerde vom 8. Juni 2018).

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.                   

3.1.             Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein strukturierte Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).

3.3.             3.3.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

4.                   

4.1.             Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.             4.2.1    Am 21. Juni 2011 unterzog sie die Beschwerdeführerin in der D____ einer Narbenhernienrevision mittels zweischichtiger Übernähung einer Sectio-Narbe (Bericht vom 28. Juni 2011, IV-Akte 20 S. 4) und war in der Folge bis Oktober 2011 arbeitsunfähig. Ab Juni 2013 klagte sie erneut über starke suprapubische Wundschmerzen, worauf ihr von der behandelnden Hausärztin für die angestammte Arbeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Gleichzeitig führte sie aus, der Beschwerdeführerin seien leichte, sitzende Arbeiten ab Januar 2014 im Umfang von 50% (vier Stunden täglich) zumutbar (Bericht vom 26. Dezember 2013, IV-Akte 10). Im Februar 2014 präzisiert Dr. med. B____, die Beschwerdeführerin leide unter Unterbauchbeschwerden im Bereich der bereits mehrmals operierten Pfannenstielnarbe. Diese Schmerzen seien chronisch und würden sich durch Bücken sowie beim Husten oder Pressen verstärken. Mit diesen Beschwerden im Becken und Unterbauch könne die Beschwerdeführerin keine körperlich anstrengenden Arbeiten machen. Sie könne keine Gewichte tragen, müsse ständig vermeiden, eine Bauchpresse zu machen und nehme regelmässig Analgetika. Somit sei sie für körperliche Arbeiten weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich 30% bis 50% arbeitsfähig (Bericht vom 19. Februar 2014, IV-Akte 20, S. 1).

4.2.2    Der chirurgische Gutachter, Prof. Dr. med. E____, eruiert unter Berücksichtigung der reproduzierbaren klinischen Untersuchung, der aktuellen Bildgebung, des positiven Ansprechens auf eine Infiltration mit Lokalanästhetikum und fehlenden Hinweisen auf andere neurologische Ursachen, zwei verschiedene Schmerzqualitäten, wobei der wahrscheinlich neuropathische Schmerz im Bereich der Sectionarbe klar dominiere und bei der Beschwerdeführerin einen erheblichen Leidensdruck hervorrufe. Die Ursache für die massgeblich beeinträchtigenden Schmerzen im Bereich der Sectionarbe sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem Narbenneurom zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei auf körperlicher Ebene massgeblich durch die Beschwerdesymptomatik beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung sei dabei sowohl qualitativ wie auch quantitativ in hohem Masse vorhanden. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, zumal bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine wesentliche Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten sei. Aufgrund der aktuell vorliegenden Beschwerden sei daher eine Rückführung in die bisherige Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit mittelschwerer oder schwerer körperlicher Belastung nicht denkbar. Die Eingliederung in eine Tätigkeit ohne oder mit leichter körperlicher Belastung sei hingegen zumutbar. Dabei bestünden durch die vorliegenden Diagnosen keine Einschränkungen. Folglich sei bei einer Tätigkeit ohne körperliche Belastung eine volle Arbeitstätigkeit ohne verminderte Leistungsfähigkeit möglich (vgl. Gutachten vom 1. April 2016, IV-Akte 44, S. 19 ff.).

Bezüglich der retrospektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit für alternative Tätigkeiten führt der Gutachter aus, die Schätzung von 30% bis 50% durch Dr. med. B____ (vgl. E. 4.2.2 dieses Urteil) sei aufgrund der Aktenlage alleine nicht nachvollziehbar. Da das Ausmass der Beschwerdesymptomatik seit Juni 2013 ähnlich gewesen sei, und im Untersuchungszeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass für leichte Arbeiten auch vor der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (vgl. ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 12. Mai 2016, IV-Akte 48).

4.2.3    Aus rein somatischer Sicht steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen und anderer körperlich mittelschwer oder schwer belastender Arbeiten seit Juni 2013 nicht mehr möglich ist. Eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung ist ihr nach Ansicht des Gutachters uneingeschränkt möglich und war es auch vor dem Zeitpunkt der Begutachtung. Aus rein formeller Sicht spricht nichts dagegen, auf dieses lege artis erstellte Gutachten abzustellen. Inhaltlich überzeugt es sodann - insbesondere in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2016 (IV-Akte 48) - durch seine schlüssige und durchwegs nachvollziehbare Beurteilung der bisherigen und künftigen Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit. Darauf ist abzustellen. Veranlassung für weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht besteht nicht. Die von der behandelnden Ärztin im Schreiben vom 6. April 2017 (IV-Akte 64) angekündigten Abklärungen in der F____ Klinik haben offensichtlich keine neuen Erkenntnisse erbracht. Weder die Beschwerdeführerin noch Frau Dr. med. B____ bringen in somatischer Hinsicht entsprechende Ergebnisse vor, die eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden.

4.3.             4.3.1    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin berichtet die C____ am 29. Juni 2016 von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit Beginn im Jahr 2010, einer Dysthymie (F34.1) im Rahmen der Erkrankung sowie dem Verdacht auf ein Narbengranulom. Es wird angegeben, die Beschwerdeführerin, welche seit März 2015 in der transkulturellen Ambulanz behandelt werde, könne aufgrund ihrer Schmerzen keine körperliche Arbeit mehr ausführen. Ebenso könne sie nicht lange dasselbe machen, sei schnell ermüdbar und brauche viele Pausen. Aus psychischer Sicht sei sie insofern eingeschränkt, als dass sie belastet und schnell überfordert sei. Für die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau wird eine Einschränkung von 50% attestiert (IV-Akte 50, S. 1 und 3).

4.3.2    PD Dr. med. G____, der die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin daraufhin psychiatrisch begutachtet, attestiert dieser aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine Dysthymie stelle zwar eine subdepressive, aber keine regelrechte depressive Grundstimmung bzw. eine depressive Neurose dar. Diese Dysthymie habe sich einerseits vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungsfaktoren entwickelt, andererseits aber auch vor dem Hintergrund der anhaltenden Schmerzen im Bereich der alten Sectionarbe. Dies bringe zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin noch nicht optimal mit diesen veränderten Lebensumständen zurechtkomme. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht keine gestellt werden. Somit bestehe in der angestammten sowie in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie beeinträchtigt gewesen (vgl. Gutachten vom 6. Januar 2017, IV-Akte 56).

4.3.3  In Bezug auf die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liegt damit ebenfalls ein Gutachten vor, welches den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen entspricht (vgl. vorne Erw. 3.3.2). Darin weist der Gutachter wiederholt auf deutliche Inkonsistenzen zwischen objektiven Parametern und den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin hin. Er begründet einlässlich, weshalb deren Angaben nicht verwertbar sind und kommt gestützt auf die objektiven Untersuchungsbefunde zum überzeugenden Schluss, die innerpsychische Vitalität und Ressourcen der Beschwerdeführerin seien vollständig erhalten. Die Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) und deren fehlende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte, insbesondere der C____, setzt sich das Gutachten eingehend auseinander. Was diese seither dagegen vorbringen, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die C____ ändert im Nachgang zum Gutachten ausdrücklich ihre Diagnose und spricht neu von einer mittelgradigen depressiven Episode anstelle einer Dysthymie. Medizinische Befunde, die im Vergleich zu ihrem Arztbericht vom 29. Juni 2016 stehen würden, werden nicht dargelegt, sodass keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass sich die Depression verschlechtert oder die anhaltende Schmerzsymptomatik sich verändert haben könnten (IV-Akte 64, S. 2). Ebenso attestiert Dr. med. B____ der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. April 2017 (IV-Akte 64) erstmals eine schwere Depression, ohne jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend zu machen. Ins Leere zielt sodann die Kritik der behandelnden Ärztin, die Beschwerdeführerin habe als Fremdsprachige ihre Symptome nicht ausreichend kommunizieren können, weshalb im Rahmen einer einmaligen psychiatrische Begutachtung keine objektive Beurteilung erfolgen könne. Wie im psychiatrischen Gutachten dargelegt, erfolgte die Untersuchung in Anwesenheit einer […]-sprachigen Dolmetscherin. Es gab aus objektiver Sicht damit keinen Grund für Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Natur (vgl. IV-Akte 56, S. 9).

4.4.             Insgesamt werden keine medizinischen Argumente vorgetragen, die es erlauben würden, weder das chirurgische noch das psychiatrische Gutachten anzuzweifeln. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass aus gesamtmedizinischer Sicht seit Juni 2013 die Ausübung schwerer und mittelschwerer Arbeiten nicht mehr zumutbar ist. Körperlich adaptierte, leichte Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin jedoch uneingeschränkt möglich.

5.                   

5.1.             Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.             Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vornahme des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25% - wofür nach den Umständen keine Veranlassung besteht - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Bei Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 2% besteht kein Rentenanspruch.

6.                   

6.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2018 abzuweisen.

6.2.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, werden bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: