Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 18. September 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.100

Verfügung vom 5. April 2019

Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur weiteren Abklärung

 


Erwägungen

1.                

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2000 aus Polen, wo sie als Servicemitarbeiterin gearbeitet hatte, in die Schweiz ein. Im Oktober 2016 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche Abklärungen (IK-Auszug IV-Akte 4; Fragebogen für Arbeitgebende IV-Akte 6) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insbesondere die IV-Akten 8, 13). Am 5. September 2017 fand eine Abklärung im Haushalt statt (IV-Akte 15). Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation Stellung genommen hatte (IV-Akten 20, 26), wurden weitere Arztberichte eingeholt (IV-Akten 24, 30). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 35) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke ihr ab 1. April bis 31. Oktober 2017 eine befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Fe­bruar 2019 (IV-Ak­te 41) Einwand. Die Beschwerdegegnerin erliess nach Stellungnahme des RAD zum Einwand (IV-Akte 43) am 5. April 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Ak­te 47).

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 24. Mai 2019 wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die verbliebene Resterwerbsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

2.2.           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2019 wird der Beschwer­deführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin, bewilligt.

2.3.           Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien angemessen zu reduzieren.

3.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.

4.                

4.1.           4.1.1.  Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Ak­te 47) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgenden Berichten:

4.1.2.     Dr. med. C____, FMH Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 23. Oktober 2015 (IV-Akte 8 S. 5 f.) ein radikuläres Reiz- und leichtes sensomotorisches Ausfallssyndrom (C6/C7) links. Bei einer Zunahme der Paresen müsse eine Operationsindikation geprüft werden.

4.1.2.     Dr. med. D____, Oberarzt Spinale Chirurgie [...]spital [...], stellte im Austrittsbericht vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 8 S. 7 f.) folgende Diagnosen: (1). akute Gangstörung bei zervikaler Myelopathie durch eine stenosierende Diskushernie C 6/7; (2). intraspinale Lipomatose lumbal im Bereich LWK3 bis SWK1 sowie (3). eine arterielle Hypertonie. Nach der am 15. Januar 2016 durchgeführten zervikalen Diskektomie und Fusion HW6/7 liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Nachkontrolle in acht Wochen vor.

4.1.3.     Dr. med. E____, Oberarzt Spinale Chirurgie [...]spital [...], berichtete am 29. August 2016 (IV-Akte 8 S. 9 f.), nach wie vor bestehe eine leichte linksseitige koordinative Schwäche der unteren Extremitäten, eine eigenständige Mobilität unter Nutzung einer Unterarm-Gehstütze sei gegeben. Trotz intensiver physiotherapeutischer und eigenständiger Behandlung sei der Zustand stagnierend. Aufgrund dessen sei eine Rückkehr in die ausgeübte Arbeitstätigkeit nicht möglich, eine Umschulung sollte ins Auge gefasst werden.

Mit Verlaufsbericht vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 13 S. 5 f.) erklärte Dr. med. E____, dass eine Erholung der koordinativen linksbetonten Schwäche der unteren Extremität bei nachgewiesener Myelopathie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten sei.

4.1.4.     Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F____, FMH Allgemeine Medizin; führte im Bericht vom 28. November 2016 (IV-Akte 8 S. 1 ff.) aus, es liege eine persistie­rende Beinschwäche links mit Hinken und koordinativer Störung vor. Trotz intensiver Physiotherapie sei eine vollständige Erholung nicht zu erwarten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit liege seit dem 14. Januar 2016 bis mindestens 31. De­zember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor.

Im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2017 (IV-Akte 13 S. 1 ff.) vermerkte der Hausarzt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, es bestehe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei ein mögliches Pensum in Rahmen eines Arbeitsversuchs zu ermitteln.

4.1.5.     Mit Arztbericht vom 31. Mai 2018 (IV-Akte 24) führte PD Dr. med. G____, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, [...]spital [...], als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1). zervikale Spinalkanalstenose C6/C7 mit assoziierter Myelopathie und (2). zervikale Radikulopathie C6/C7 links. Trotz Operation könne bei der Beschwerdeführerin von keiner wesentlichen Besserung ausgegangen werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für eine Arbeit im Service bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Allenfalls könne im Rahmen einer Umschulung auf einen sitzenden Beruf wieder eine Erwerbstätigkeit angestrebt werden.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zur zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, rein sitzenden Tätigkeit, erklärte PD Dr. med. G____ mit Stellungnahme vom 16. November 2018 (IV-Akte 31), dass allenfalls bei Umschulung auf einen sitzenden Beruf wieder eine Erwerbstätigkeit denkbar sei. Diese sei so zu gestalten, dass keine Rotationen des Kopfes und des Oberkörpers erforderlich seien und die Tätigkeit keine grössere Kraft der oberen Extremitäten erfordere. Falls dies gewährleistet sei, sei ab dem Zeitpunkt der Konsultation vom 21. Au­gust 2017 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50% vertretbar.

4.2.           4.2.1.  In der Stellungnahme vom 20. November 2018 (IV-Akte 33) führte der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1). zervikale Spinalkanalstenose Höhe C6/C7 mit assoziierter Myelopathie und (2). zervikale Radikulopathie C6/C7 links. Ab 14. Ja­nuar 2016 bestehe für die angestammten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit liege für den Zeitraum vom 14. Januar 2016 bis zum 6. Juli 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor, ab dem 7. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsfähig.

4.2.2.     Die Beschwerdeführerin hat im Vorbescheidverfahren mit Einwand vom 27. Februar 2019 (IV-Akte 41) ausgeführt, dass weder eine Verbesserung des Gesundheitszustands noch der Zeitpunkt der Gesundheitsbesserung genügend dargelegt seien (IV-Akte 42 Rz. 19 ff.). Daran hielt sie auch in der Beschwerde fest (Beschwerde Rz. 19).

4.2.3.     Am 15. März 2019 nahm der RAD-Arzt Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Akte 43). Er erklärte, dass der Zeitpunkt, ab dem wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden habe, aufgrund der Arztberichte etwas unklar sei, wes­halb er zugunsten der Versicherten aufgrund des Berichts ihres Hausarztes den 7. Juli 2017 angenommen habe. Zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hätten die spezialisierten Fachärzte klar Stellung genommen, weshalb kein Grund vorliege, auf die frühere Stellungnahme zurückzukommen.

4.2.4.     In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2019 (IV-Akte 56) führte der RAD-Arzt aus, der Bericht von PD Dr. med. G____ vom 31. Mai 2018 (IV-Akte 24) über die Untersuchung vom 21. August 2017 sowie seine Stellungnahme vom 16. November 2018 (IV-Akte 31) seien nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweis­tätigkeit abschliessend beurteilen zu können. Da auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt worden seien, habe die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden können. Deshalb sei zunächst ein neues unabhängiges neurologisches Gutachten zur aktuell zumutbaren medizinisch-theo­retischen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit einzuholen. Erst nach Vorliegen des Gutachtens könne beurteilt werden, ob ein Arbeitsversuch durchführbar sei (vgl. Beschwerdeantwort).

4.3.           Übereinstimmend wurde in den vorliegenden medizinischen Beurteilungen für sämtliche Tätigkeiten ab dem 14. Januar 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was vorliegend auch unter den Parteien unbestritten ist. Ab wann sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin postoperativ wieder gebessert hat, ist umstritten. Der RAD geht aufgrund des Berichts des Hausarztes vom von einer Besserung ab dem 7. Juli 2017 aus. Dem kann nicht gefolgt werden, denn Dr. med. F____ empfiehlt im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2017 (IV-Akte 13 S. 1 ff.) zwar einen Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit, um ein mögliches Pensum ermitteln zu können, erwähnt aber keinen Zeitpunkt. Hingegen ergibt sich aus der Stellungnahme von PD Dr. med. G____ vom 16. No­vember 2018 (IV-Akte 31), dass ab dem Zeitpunkt der Konsultation vom 21. Au­gust 2017 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50% vertretbar sei. Somit ist mit der Beschwerdeführerin von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten ab 14. Januar 2016 durchgehend bis zum 21. August 2017 auszugehen.

4.4.           Nach dem Gesagten erübrigen sich für die genannte Zeitperiode weitere Sachverhaltserhebungen, es ist für diesen Zeitraum nicht nur für die angestammte, sondern für jegliche Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den Sachverhalt ab 22. August 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 kann hingegen nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen medizinischen Entscheidgrundlagen abgestellt werden. Vielmehr ist die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit ein unabhängiges neurologisches Gutachten einhole und aufgrund der Expertise beurteile, ob ein Arbeitsversuch möglich ist. Danach wird sie in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen und mit Blick auf Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) über den Rentenanspruch ab Dezember 2017 neu zu befinden haben.

5.                

5.1.           Was den Rentenanspruch bis November 2017 anbelangt, bestand bis August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.

5.2.           5.2.1.  Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis IVV).

5.2.2.     Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Er­werbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.3.     Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden (BGE 142 V 290, 297 ff. E. 7.1. und E. 7.3., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/‌2016 vom 19. De­zember 2016 E. 6.3. f.).

5.2.4.     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; 125 V 146, 150 E. 2c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504, 508 E. 3.3).

5.3.           5.3.1.  Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per April 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG) als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich in einem Pensum von 60% erwerbstätig. Sie stützte sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2017 (IV-Akte 15). Darin gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit im Service mit einem Pensum von 100% zu arbeiten (IV-Akte 15 S. 3). Die Abklärungsperson führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz in einem 100%-igen Pensum gearbeitet und sich auch nie um eine Vollzeitstelle bemüht. Viel­mehr habe sie sich mit einer Teilzeitstelle, der Sozialhilfe und der finanziellen Unterstützung durch den Freund zufrieden gegeben (IV-Akte 15 S. 3).

5.3.2.     Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde einen Auszug der Protokolle der Sozialhilfe ein (Beschwerdebeilage 3). Es finden sich darin Einträge, die darauf hinweisen, dass im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit von 100% angestrebt worden sein könnte (vgl. dazu die Beschwerde Rz. 6). Somit ist der im Sozialversicherungsrecht erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit nicht erbracht (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; 125 V 146, 150 E. 2c), weshalb die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen darüber neu zu befinden haben wird.

6.                

6.1.           Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab 14. Januar 2016 durchgehend bis zum 21. August 2017 in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war (E. 4.3). Ebenso wenig bestehen Indizien dafür, dass die Beschwer­deführerin im Gesundheitsfall in einem geringeren Pensum als einem solchen von 60% erwerbstätig gewesen wäre. Da nach dem Dargelegten der Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente mindestens bis Oktober 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) somit zweifelsfrei ausgewiesen ist und erst für die Zeit ab 1. November 2017 bisher ein Rentenanspruch verneint wurde, kann sich aus den weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin ergeben. Unter diesen Umständen besteht keine Notwendigkeit, der Beschwerdeführerin vor der Rückweisung der Sache Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben (vgl. dazu BGE 137 V 314, 320 E. 3.2.4).

6.2.           Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 5. April 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.3.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, zu tragen.

6.4.           Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat aber keine Replik eingereicht. Aus diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. April 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: