|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
des Präsidenten
vom 18. September
2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.100
Verfügung vom 5. April 2019
Rückweisung zur Einholung eines
neuen Gutachtens und zur weiteren Abklärung
Erwägungen
1.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2000 aus Polen, wo sie
als Servicemitarbeiterin gearbeitet hatte, in die Schweiz ein. Im Oktober 2016 meldete
sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug
an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche Abklärungen
(IK-Auszug IV-Akte 4; Fragebogen für Arbeitgebende IV-Akte 6) und
forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insbesondere
die IV-Akten 8, 13). Am 5. September 2017 fand eine Abklärung im
Haushalt statt (IV-Akte 15). Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD)
zur medizinischen Situation Stellung genommen hatte (IV-Akten 20, 26),
wurden weitere Arztberichte eingeholt (IV-Akten 24, 30). Mit Vorbescheid
vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 35) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, man gedenke ihr ab 1. April bis 31. Oktober
2017 eine befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob
am 27. Februar 2019 (IV-Akte 41) Einwand. Die Beschwerdegegnerin erliess
nach Stellungnahme des RAD zum Einwand (IV-Akte 43) am 5. April 2019 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 47).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2019 wird beantragt, es sei der
Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2017 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die verbliebene Resterwerbsfähigkeit
im Rahmen eines Arbeitsversuchs abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
2.2.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2019 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokatin, bewilligt.
2.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Die Gerichtskosten
seien angemessen zu reduzieren.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83
Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache
Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.
4.
4.1.
4.1.1. Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 (IV-Akte 47)
basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgenden Berichten:
4.1.2. Dr. med. C____, FMH Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom
23. Oktober 2015 (IV-Akte 8 S. 5 f.) ein radikuläres Reiz- und
leichtes sensomotorisches Ausfallssyndrom (C6/C7) links. Bei einer Zunahme der
Paresen müsse eine Operationsindikation geprüft werden.
4.1.2. Dr. med. D____, Oberarzt Spinale Chirurgie [...]spital [...],
stellte im Austrittsbericht vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 8 S. 7
f.) folgende Diagnosen: (1). akute Gangstörung bei zervikaler Myelopathie
durch eine stenosierende Diskushernie C 6/7; (2). intraspinale Lipomatose
lumbal im Bereich LWK3 bis SWK1 sowie (3). eine arterielle Hypertonie. Nach der
am 15. Januar 2016 durchgeführten zervikalen Diskektomie und Fusion HW6/7
liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Nachkontrolle in acht Wochen
vor.
4.1.3. Dr. med. E____, Oberarzt Spinale Chirurgie [...]spital [...], berichtete
am 29. August 2016 (IV-Akte 8 S. 9 f.), nach wie vor bestehe eine
leichte linksseitige koordinative Schwäche der unteren Extremitäten, eine
eigenständige Mobilität unter Nutzung einer Unterarm-Gehstütze sei gegeben.
Trotz intensiver physiotherapeutischer und eigenständiger Behandlung sei der
Zustand stagnierend. Aufgrund dessen sei eine Rückkehr in die ausgeübte
Arbeitstätigkeit nicht möglich, eine Umschulung sollte ins Auge gefasst werden.
Mit Verlaufsbericht vom 11. Januar 2017 (IV-Akte 13 S. 5 f.)
erklärte Dr. med. E____, dass eine Erholung der koordinativen linksbetonten
Schwäche der unteren Extremität bei nachgewiesener Myelopathie mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten sei.
4.1.4. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F____, FMH Allgemeine Medizin;
führte im Bericht vom 28. November 2016 (IV-Akte 8 S. 1 ff.) aus, es
liege eine persistierende Beinschwäche links mit Hinken und koordinativer
Störung vor. Trotz intensiver Physiotherapie sei eine vollständige Erholung
nicht zu erwarten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit liege seit dem 14. Januar
2016 bis mindestens 31. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
vor.
Im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2017 (IV-Akte 13 S. 1 ff.)
vermerkte der Hausarzt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei
der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, es bestehe eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden
Tätigkeit sei ein mögliches Pensum in Rahmen eines Arbeitsversuchs zu
ermitteln.
4.1.5. Mit Arztbericht vom 31. Mai 2018 (IV-Akte 24) führte
PD Dr. med. G____, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, [...]spital [...],
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1). zervikale
Spinalkanalstenose C6/C7 mit assoziierter Myelopathie und (2). zervikale
Radikulopathie C6/C7 links. Trotz Operation könne bei der Beschwerdeführerin
von keiner wesentlichen Besserung ausgegangen werden. Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit wie auch für eine Arbeit im Service bestehe bis auf weiteres eine
Arbeitsunfähigkeit von 100%. Allenfalls könne im Rahmen einer Umschulung auf
einen sitzenden Beruf wieder eine Erwerbstätigkeit angestrebt werden.
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zur zumutbaren
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten, rein sitzenden
Tätigkeit, erklärte PD Dr. med. G____ mit Stellungnahme vom 16. November
2018 (IV-Akte 31), dass allenfalls bei Umschulung auf einen sitzenden
Beruf wieder eine Erwerbstätigkeit denkbar sei. Diese sei so zu gestalten, dass
keine Rotationen des Kopfes und des Oberkörpers erforderlich seien und die
Tätigkeit keine grössere Kraft der oberen Extremitäten erfordere. Falls dies gewährleistet
sei, sei ab dem Zeitpunkt der Konsultation vom 21. August 2017 ein
Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50% vertretbar.
4.2.
4.2.1. In der Stellungnahme vom 20. November 2018
(IV-Akte 33) führte der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Allgemeinmedizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, gestützt auf die medizinische
Aktenlage folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1). zervikale
Spinalkanalstenose Höhe C6/C7 mit assoziierter Myelopathie und (2). zervikale
Radikulopathie C6/C7 links. Ab 14. Januar 2016 bestehe für die
angestammten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. In einer
leidensangepassten Verweistätigkeit liege für den Zeitraum vom 14. Januar
2016 bis zum 6. Juli 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor, ab dem
7. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsfähig.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin hat im Vorbescheidverfahren mit Einwand
vom 27. Februar 2019 (IV-Akte 41) ausgeführt, dass weder eine
Verbesserung des Gesundheitszustands noch der Zeitpunkt der
Gesundheitsbesserung genügend dargelegt seien (IV-Akte 42 Rz. 19
ff.). Daran hielt sie auch in der Beschwerde fest (Beschwerde Rz. 19).
4.2.3. Am 15. März 2019 nahm der RAD-Arzt Stellung zum Einwand der
Beschwerdeführerin (IV-Akte 43). Er erklärte, dass der Zeitpunkt, ab dem
wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden habe, aufgrund der Arztberichte
etwas unklar sei, weshalb er zugunsten der Versicherten aufgrund des Berichts
ihres Hausarztes den 7. Juli 2017 angenommen habe. Zur
medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hätten
die spezialisierten Fachärzte klar Stellung genommen, weshalb kein Grund
vorliege, auf die frühere Stellungnahme zurückzukommen.
4.2.4. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2019 (IV-Akte 56)
führte der RAD-Arzt aus, der Bericht von PD Dr. med. G____ vom 31. Mai 2018
(IV-Akte 24) über die Untersuchung vom 21. August 2017 sowie seine
Stellungnahme vom 16. November 2018 (IV-Akte 31) seien nicht
ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit
abschliessend beurteilen zu können. Da auch keine beruflichen Massnahmen
durchgeführt worden seien, habe die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht geprüft werden können. Deshalb sei zunächst ein neues unabhängiges neurologisches
Gutachten zur aktuell zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit einzuholen. Erst nach Vorliegen des Gutachtens könne
beurteilt werden, ob ein Arbeitsversuch durchführbar sei (vgl. Beschwerdeantwort).
4.3.
Übereinstimmend wurde in den vorliegenden medizinischen
Beurteilungen für sämtliche Tätigkeiten ab dem 14. Januar 2016 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was vorliegend auch unter den
Parteien unbestritten ist. Ab wann sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin postoperativ wieder gebessert hat, ist umstritten. Der RAD
geht aufgrund des Berichts des Hausarztes vom von einer Besserung ab dem
7. Juli 2017 aus. Dem kann nicht gefolgt werden, denn Dr. med. F____
empfiehlt im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2017 (IV-Akte 13 S. 1
ff.) zwar einen Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit, um ein mögliches
Pensum ermitteln zu können, erwähnt aber keinen Zeitpunkt. Hingegen ergibt sich
aus der Stellungnahme von PD Dr. med. G____ vom 16. November 2018
(IV-Akte 31), dass ab dem Zeitpunkt der Konsultation vom 21. August
2017 ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50% vertretbar sei. Somit ist mit
der Beschwerdeführerin von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in allen
Tätigkeiten ab 14. Januar 2016 durchgehend bis zum 21. August 2017
auszugehen.
4.4.
Nach dem Gesagten erübrigen sich für die genannte Zeitperiode
weitere Sachverhaltserhebungen, es ist für diesen Zeitraum nicht nur für die
angestammte, sondern für jegliche Tätigkeit von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den Sachverhalt ab 22. August
2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 kann hingegen nicht
auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen medizinischen
Entscheidgrundlagen abgestellt werden. Vielmehr ist die Sache antragsgemäss an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit ein unabhängiges
neurologisches Gutachten einhole und aufgrund der Expertise beurteile, ob ein
Arbeitsversuch möglich ist. Danach wird sie in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen
und mit Blick auf Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) über den Rentenanspruch ab Dezember
2017 neu zu befinden haben.
5.
5.1.
Was den Rentenanspruch bis November 2017 anbelangt, bestand bis
August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zu prüfen bleibt, wie es sich
mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.
5.2.
5.2.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten
wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis IVV).
5.2.2. Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1
IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2.3. Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich
ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Einschränkung
(vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen
Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu
berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich
lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen)
Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein
Ausgleich stattfinden (BGE 142 V 290, 297 ff. E. 7.1. und E. 7.3.,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember
2016 E. 6.3. f.).
5.2.4. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur
Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung,
was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; 125 V 146, 150
E. 2c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem
Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504, 508 E. 3.3).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin wäre
im hypothetischen Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns per April 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG) als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich
in einem Pensum von 60% erwerbstätig. Sie stützte sich dabei auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2017 (IV-Akte 15). Darin
gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit im Service mit einem Pensum
von 100% zu arbeiten (IV-Akte 15 S. 3). Die Abklärungsperson führte dazu
aus, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz in einem
100%-igen Pensum gearbeitet und sich auch nie um eine Vollzeitstelle bemüht.
Vielmehr habe sie sich mit einer Teilzeitstelle, der Sozialhilfe und der finanziellen
Unterstützung durch den Freund zufrieden gegeben (IV-Akte 15 S. 3).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde einen Auszug
der Protokolle der Sozialhilfe ein (Beschwerdebeilage 3). Es finden sich
darin Einträge, die darauf hinweisen, dass im Gesundheitsfall eine
Erwerbstätigkeit von 100% angestrebt worden sein könnte (vgl. dazu die
Beschwerde Rz. 6). Somit ist der im Sozialversicherungsrecht erforderliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit nicht erbracht (BGE
141 V 15, 20 E. 3.1; 125 V 146, 150 E. 2c), weshalb die
Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen darüber neu zu befinden haben
wird.
6.
6.1.
Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin ab 14. Januar 2016 durchgehend bis zum
21. August 2017 in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war (E. 4.3). Ebenso wenig bestehen
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem
geringeren Pensum als einem solchen von 60% erwerbstätig gewesen wäre. Da nach
dem Dargelegten der Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente mindestens bis
Oktober 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) somit zweifelsfrei ausgewiesen
ist und erst für die Zeit ab 1. November 2017 bisher ein Rentenanspruch
verneint wurde, kann sich aus den weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin
keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin ergeben. Unter diesen Umständen
besteht keine Notwendigkeit, der Beschwerdeführerin vor der Rückweisung der
Sache Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben (vgl. dazu BGE 137 V 314, 320
E. 3.2.4).
6.2.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom
5. April 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, zu tragen.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat aber keine Replik eingereicht. Aus
diesem Grunde erscheint ein (reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 5. April 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: