Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.103

Verfügung vom 23. April 2019

Rentenrevision

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1987, meldete sich am 13. April 2010 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 27). Die IV-Stelle nahm in der Folge diverse Abklärungen vor, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem gab sie bei Dr. C____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (IV-Akte 49). Nachdem der Beschwerdeführer zweimalig einem Gutachtenstermin unentschuldigt fern geblieben war (vgl. IV-Akten 54 und 56), lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab (vgl. Verfügung vom 22. März 2011; IV-Akte 63). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. April 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 69). Mit Urteil vom 19. Juli 2011 hiess dieses die Beschwerde gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 75). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. C____ erneut mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Nach dreimaliger Nichtwahrnehmung des Gutachtenstermins (IV-Akten 83, 88 und 89) fand die psychiatrische Begutachtung schliesslich am 13. März 2012 statt. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 26. Mai 2012 (IV-Akte 91) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 98) – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % ab Februar 2011 eine Viertelsrente zu (vgl. die Verfügung vom 10. April 2013; IV-Akte 108).

b)        In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 12. Juni 2013; IV-Akte 113). Dabei wurde die Personalvermittlung D____ AG beauftragt, leidensangepasste Stellen zu einem Pensum von 60 % zu suchen (vgl. IV-Akte 117). Nachdem der Beschwerdeführer zwei der vorgeschlagenen Stellen abgelehnt (vgl. IV-Akte 121) und die Schadenminderungsauflage bezüglich medizinischer Massnahmen (vgl. das Schreiben vom 17. Dezember 2013; IV-Akte 130) nicht eingehalten hatte, schloss die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 134) – die beruflichen Massnahmen ab (vgl. die Verfügung vom 30. Juni 2014; IV-Akte 140).

c)         Am 5. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an und machte sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl. IV-Akten 141 und 143). Die IV-Stelle traf medizinische Abklärungen (vgl. insbesondere den Bericht von Dr. E____ vom 7. Mai 2015 [IV-Akte 147] sowie den Bericht der F____ Kliniken vom 27. März 2015 [IV-Akte 150]). Am 3. September 2015 liess sich der RAD vernehmen (vgl. IV-Akte 152). Nach Einholung von weiteren (medizinischen) Unterlagen sowie einer RAD-Beurteilung vom 7. Januar 2016 (IV-Akte 159) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Januar 2016 an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenzusprechung im April 2013 nicht rentenbeeinflussend verändert. Deshalb werde das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen (IV-Akte 160). Am 26. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er habe medizinische Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands zu ergreifen, ansonsten die Invalidenrente aufgehoben werde (vgl. die Schadenminderungsauflage vom 26. Januar 2016; IV-Akte 161). Am 19. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid vom 18. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 168). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. die Beurteilung vom 2. Juli 2016; IV-Akte 173) und beim Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 175) erliess die IV-Stelle am 31. Oktober 2016 eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 177). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. August 2017 (IV-Akte 189) in dem Sinne (teilweise) gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (vgl. IV-Akte 189).

d)        In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. G____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 3. Oktober 2018; IV-Akte 203). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Viertelsrente einzustellen (IV-Akte 207). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 (vgl. IV-Akte 218). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Einschätzung vom 28. März 2019 (IV-Akte 221) ein und erliess am 23. April 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 223).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Die Verfügung vom 23. April 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen, namentlich eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 46 %, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. September 2019 an seiner Beschwerde fest.

III.      

Am 15. Oktober 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ vom 3. Oktober 2018 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprechung der Viertelsrente im April 2013 in relevanter Art und Weise gebessert habe und der Beschwerdeführer jetzt über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % verfüge (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ könne nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich um eine unbeachtliche andere Interpretation eines unveränderten medizinischen Sachverhaltes. Die Rentenaufhebung sei daher zu Unrecht erfolgt (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde).

 

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Abklärungen die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Viertelsrente mit Verfügung vom 23. April 2019 (IV-Akte 223) aufgehoben hat.

3.             

3.1.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       3.2.1.  Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.2.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 10. April 2013 (IV-Akte 108) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.2.       4.2.1.  Die Verfügung vom 10. April 2013 (IV-Akte 108), mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab Februar 2011 zugesprochen hatte (vgl. IV-Akte 108), basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. C____ vom 26. Mai 2012 (IV-Akte 91). Dr. C____ hatte darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (vgl. S. 17 des Gutachtens): (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, histrionischen und grössenphantastischen Anteilen; (2.) sonstige gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3); (3.) schädlicher Gebrauch von Stimulantien, einschliesslich Koffein, episodischer Substanzmissbrauch, schädlicher Gebrauch von Alkohol, episodischer Substanzmissbrauch (ICD-10 F15.26); (4.) schädlicher Gebrauch von Kokain, episodischer Substanzmissbrauch (ICD-10 F14.26); (5.) schädlicher Gebrauch von Halluzinogenen, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F16.26) sowie (6.) ADHS (ICD-10 F90). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ angeführt (vgl. S. 17 des Gutachtens): (1.) Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden, gegenwärtig anamnestisch abstinent (ICD-10 F12.20); (2.) sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8); (3.) Polytoxikomanie mit Status nach transienter psychotischer Störung (ICD-10 F19.50); (4.) Status nach nicht näher bezeichneter depressiver Episode (ICD-10 F32.9).

4.2.2.  Erläuternd hatte Dr. C____ in seinem Gutachten vom 26. Mai 2012 dargetan, es müsse von schweren Entwicklungsdefiziten mit konsekutiver kombinierter Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Der Explorand bleibe immer oberflächlich, vage und diffus in seinen Antworten, was er auch anlässlich der letzten drei Klinikaufenthalte bewiesen habe. Er lasse sich auf nichts ein, auch nicht auf eine Suchtabstinenz, die dringend angezeigt wäre. Er müsste unbedingt drogen- und alkoholfrei werden. Erst dann könnte nach einem längeren Zeitraum überhaupt abgeschätzt werden, ob noch persönliche Ressourcen vorhanden seien, um eine gesündere Entwicklung einzugehen. Gesichert zeige der Explorand eine erschwerte Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Er habe seine eigene Sichtweise der Dinge. Er gehe nie näher auf äussere Umstände ein, sondern scheine wegen seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf nichts einzugehen, bevor er nicht beschlossen habe, dass es für ihn relevant sei. Er sei egozentrisch, auf sich bezogen und erschwert sozial anpassungsfähig. Die heutige psychiatrische Untersuchung sei wegen psychiatrischer Auffälligkeit, d.h. der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der mangelnden Compliance deutlich erschwert gewesen. Die mangelnde Compliance könne jedoch nicht ausschliesslich auf Krankheitsgründe zurückgeführt werden. Der Explorand wolle nicht besser kooperieren. Er ziehe den Weg des geringsten Widerstandes vor, lebe nach dem Lustprinzip ohne Verantwortung und gebe sich etwas überheblich und grössenfantastisch (vgl. S. 20 des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. C____ ausgeführt, es könne auch eine sonstige gemischte Angststörung episodisch in unterschiedlichem Durchdringungsgrad angenommen werden. Über unspezifische Ängste, die er nicht einordnen könne, habe der Explorand immer wieder berichtet. Deswegen nehme er möglicherweise wahllos Substanzen ein. In der Klinik sei er unspezifisch depressiv gewesen und habe über Suizidgedanken geklagt. Eine Depressionsdiagnose sei nie gestellt worden. Anlässlich der jetzigen Untersuchung habe die Depressivität klinisch nicht im Vordergrund gestanden. Sie sei gesichert remittiert. Im Vordergrund stehe aktuell und vermutlich immer wieder die Suchtproblematik. Diese überschatte Vieles. Sie habe noch nicht zu einem definitiven Gesundheitsschaden geführt (vgl. S. 21 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. C____ klargestellt, aus psychiatrischer Sicht sei eine paranoide Schizophrenie sehr unwahrscheinlich. Der Explorand sei über den Abklärungszeitraum von Monaten bei ihm – mit vielen telefonischen Kontakten – zu kohärent gewesen. Auch Dr. H____, der ihn seit Jahren kenne, gehe nicht von einer Psychose aus. Vielmehr müssten transiente psychotische Störungen als Folge von wahllosem Drogenkonsum und von Interaktionen mit Alkohol angenommen werden (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.2.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ dargetan, der Explorand sei vermindert teamfähig, habe Mühe, sich den von aussen an ihn gestellten Anforderungen zu stellen, habe seine eigene Sichtweise der Dinge, was ihn wenig flexibel erscheinen lasse. Er sei eigenwillig, etwas stur und zeige sicher einige auffällige Charakteranteile, die es ihm verunmöglichten im Team mit Kundenkontakt oder im Dienstleistungssektor zu arbeiten. Seine Frustrationstoleranz sei sicherlich eingeschränkt. In Stressmomenten könne er auch überreagieren und Verhaltensauffälligkeiten mit eigener Sichtweise der Umstände zeigen oder in ein Suchtverhalten abgleiten. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der I____ AG sei er weiterhin fünf Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Es handle sich um eine Jugendinvalidität. Seit 2010 bestehe eine definitive Verschlechterung des Gesundheitszustandes, u.a. auch wegen des Drogenkonsumes. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage seit dem Jahr 2010 40 % (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Dr. G____ führte im Gutachten vom 3. Oktober 2018 (IV-Akte 203) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) mittelschwerer Ausprägung an. Erläuternd legte er dar, im Vordergrund stünden deutliche Impulskontrollstörungen und eine sehr eingeschränkte Frustrationstoleranz, welche bereits früh bestanden hätten. Des Weiteren ins Gewicht fielen die grossen Schwierigkeiten des Exploranden, sich an Vorgaben und Verbindlichkeiten zu halten. Diese Symptome seien am ehesten mit einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vereinbar, welche durch die Tendenz geprägt sei, impulsiv und ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln (vgl. S. 20 des Gutachtens, siehe auch S. 22 des Gutachtens).

4.3.2.  Überdies hielt Dr. G____ fest, die Tendenz, sich nicht an Regeln zu halten und auch die niedrige Frustrationstoleranz seien Symptome, welche grundsätzlich mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung vereinbar seien. Die Grössenideen – im Sinne eines vordergründig hohen Selbstwertgefühls – seien als narzisstische Züge zu werten. Die Kriterien für diese Persönlichkeitsstörungen seien jedoch nicht vollumfänglich erfüllt, so dass von einer "Akzentuierung dissozialer und narzisstischer Persönlichkeitszüge" (ICD-10 Z73.1) ausgegangen werden müsse. Wenngleich diese per definitionem lediglich als normabweichendes Verhalten ohne Krankheitswert anzusehen sei, so sollte diese Diagnose dennoch Erwähnung finden, um die Schwierigkeiten herauszustreichen, dass bislang die Auflagen der Invalidenversicherung nicht erfüllt worden seien (vgl. S. 21 des Gutachtens; siehe auch S. 22 und S. 23 des Gutachtens).

4.3.3.  Als zweite Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. G____ eine "Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.21) in mittelschwerer Ausprägung, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Abgabeprogramm" (vgl. S. 21 bzw. S. 22 des Gutachtens). Ergänzend führte er aus, was den über viele Jahre betriebenen Suchtmittelkonsum angehe, finde mittlerweile eine Substitutionsmedikation statt (vgl. S. 23 des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. G____ geltend, gemäss der Auskunft des behandelnden Arztes vom Zentrum J____ würden seit zwei Jahren zweimal im Monat Suchtmittelkontrollen durchgeführt, die seit einem halben Jahr – bis auf eine Testung im Mai 2018 – allesamt keine Hinweise auf einen Beikonsum ergeben hätten (vgl. S. 19 des Gutachtens). Schliesslich hielt Dr. G____ fest, es habe mittlerweile ein deutlicher Rückgang des Drogenkonsumes erreicht werden können (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.3.4.  Überdies wies Dr. G____ darauf hin, ein Leidensdruck sei während der Exploration nicht spürbar gewesen, allenfalls eine grundsätzliche Unzufriedenheit über eine offenbar nicht befriedigende Lebenssituation (vgl. S. 24 und S. 25 des Gutachtens). Der Explorand habe – bis auf den Umstand, sehr ärgerlich reagiert zu haben ob der Auflage, am Folgetag eine Urinprobe abzugeben und bis auf eine gereizte Grundstimmung – einen unauffälligen psychopathologischen Befund gezeigt. Die Stimmungslage habe insgesamt ausgeglichen gewirkt. Es hätten sich keine klinisch relevanten kognitiven Störungen gezeigt, und auch psychotisches Erleben habe nicht bestanden, bei berichteter Abstinenz von Suchtmitteln (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.3.5.  In Bezug auf den Verlauf legte Dr. G____ dar, es habe sich anlässlich der Exploration vom 28. Juni 2018 ein anderes Bild gezeigt als anlässlich der Begutachtung durch Dr. C____. Zwar habe der Explorand bereits zu Beginn anklingend gereizt angegeben, er wolle nicht über seine Vergangenheit sprechen. Dennoch sei er während der gesamten Exploration geordnet gewesen. Ein Gespräch sei im Gegensatz zur Exploration von 2012 gut möglich gewesen. Er habe weder unstrukturiert noch pseudodebil gewirkt und auch für unflätiges oder distanzlos-bizarres Verhalten habe sich kein Anhalt gefunden. Hinzu komme, dass eine gewisse Fähigkeit zur Selbstreflexion über seine derzeitige Lebenssituation und Lebensgestaltung vorhanden sei. Auch sei es – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in den F____ Kliniken im Jahre 2015 – zu keinen weiteren Hospitalisationen gekommen (vgl. S. 27 des Gutachtens). Anlässlich der Exploration habe sich im Gegensatz zur Begutachtung im Jahr 2012 ein deutlich verbesserter psychopathologischer Befund gezeigt. Zwar habe der Explorand am Ende der Exploration deutlich seinen Unmut wegen der geforderten Urinkontrolle kundgetan. Die übrige Untersuchung sei jedoch gut möglich und nicht von erheblichen Schwierigkeiten wie im Jahr 2012 geprägt gewesen (vgl. S. 29 des Gutachtens). Auch sei der Drogenkonsum zumindest grösstenteils sistiert worden (vgl. S. 27 des Gutachtens). Es würden deutlich weniger Suchtmittel konsumiert. Ausserdem bestehe eine Anbindung an das Zentrum J____, von welchem der Explorand eine Substitutionsmedikation zur Reduktion seines Substanzkonsums erhalte (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Explorand befinde sich aktuell seit September 2016 in Behandlung des Zentrums J____, welches er regelmässig aufsuche, um sich seine Medikamente abzuholen. Leider fänden weiterhin nicht – wie empfohlen – psychotherapeutische Konsultationen mit einer sinnvollen Frequenz (alle ein bis zwei Wochen) statt. Dennoch habe offenbar eine deutliche Reduktion des hohen Substanzkonsums erreicht werden können (vgl. S. 28 des Gutachtens). Auch würden zweimal im Monat Urinkontrollen durchgeführt, welche grösstenteils negative Befunde ergeben hätten (vgl. S. 29 des Gutachtens). Es erschliesse sich daraus gesamthaft eine deutliche Verbesserung des Gesamtzustandes im Vergleich zu den im Jahr 2012 erhobenen Befunden, aus welchen sich eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei jetzt mit 100 % zu bewerten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Dies gelte für Tätigkeiten, wie sie der Explorand bisher ausgeübt habe, welche keine grösseren Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsgabe stellen würden und in erster Linie von einfach strukturierten unterstützenden Aufgaben geprägt seien (vgl. S. 26 des Gutachtens). Es sei davon auszugehen, dass ab September 2016 eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.4.       Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 3. Oktober 2018 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 26 f. und S. 28 des Gutachtens) und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der aktuell erhobenen Befunde (vgl. insb. S. 17 ff. des Gutachtens) plausibel begründet (vgl. insb. S. 25 ff. des Gutachtens). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Beschwerde) kann nicht bloss von einer anderen Einschätzung desselben Sachverhaltes ausgegangen werden. Dr. G____ hat schlüssig dargetan, inwiefern sich die Befundlage in der Zwischenzeit geändert hat. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bei Dr. G____ einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund gezeigt hat (vgl. S. 26 des Gutachtens) und auch von einem deutlich geringeren Suchtmittelkonsum auszugehen ist (vgl. insb. S. 27 des Gutachtens). Ergänzend kann hier auf die schlüssigen Feststellungen des RAD vom 19. Oktober 2018 (IV-Akte 208) und vom 28. März 2019 (IV-Akte 221) verwiesen werden.

4.5.       Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitraum eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der Beschwerdeführer jetzt über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfügt. Zu prüfen ist damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

5.             

5.1.       5.1.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.1.2.  Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, viertes Quartal 2018]) ergibt sich als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.

5.2.       Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen rentenausschliessenden IV-Grad von 0 %, indem sie nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Valideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn festlegte (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 223). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn ein rentenbegründender IV-Grad liesse sich selbst dann nicht ermitteln, wenn gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bzw. das IV-Rundschreiben Nr. 378 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 83'000.-- ausgegangen würde. Denn diesfalls ergäbe sich immer noch ein rentenausschliessender IV-Grad von (gerundet) 19 %.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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