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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.105
Verfügung vom 26. April 2019
Invalidenrente; Eintritt der Verschlechterung erst nach Verfügungserlass
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 1999 in die Schweiz ein, wo er verschiedene Anstellungen im Gastgewerbe innehatte und sich in diesem Bereich mittels verschiedener Kurse weiterbildete (vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, Beschwerdebeilagen [BB] 3). Im April 2016 traten beim Beschwerdeführer neurologische Probleme ein, worauf ein diffuses Astrozytom, NOS (WHO-Grad II) temporo-mesial und polar rechts mit Ausdehnung bis in den Bereich der rechten Amygdala festgestellt werden konnte. Am 17. August 2016 fand die operative Entfernung des Astrozytoms statt (vgl. Bericht Neurochirurgie des C____ vom 30. August 2016, IV-Akte 7 S. 9f.).
Infolge Erkrankung und Operation traten beim Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. So musste er den Versuch, im Februar 2017 wieder eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, nach drei Monaten abbrechen. Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese holte Erkundigungen medizinischer und erwerblicher Art ein und stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 31) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41% ab Mai 2018 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. November 2018 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid ein (IV-Akte 32). Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht, dass per 29. November 2018 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer errichtet worden war, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, ihn in Bezug auf das IV-Verfahren zu unterstützen (IV-Akte 34f.). Nachdem der behandelnde Neurologe Dr. med. D____ sich ebenfalls zum vorgesehenen Entscheid hatte vernehmen lassen (Schreiben vom 1. Februar 2019, IV-Akte 40), unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur erneuten Stellungnahme (IV-Akte 42). Mit Verfügung vom 26. April 2019 spricht die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 48).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2019 und ersucht um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit entsprechender Verlegung der Kosten.
Mit Replik vom 9. September 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht er um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Juli 2019 gutgeheissen.
IV.
Am 21. Januar 2020 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Ebenfalls anwesend ist die Beiständin des Beschwerdeführers, Frau E____. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. F____ anwesend. Der Beschwerdeführer und seine Beiständin werden befragt, die Parteivertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Beschwerdeführer einen vom 20. Januar 2020 datierenden Bericht des G____-Spitals (Gerichtsakte 8) ein und ändert seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm gestützt auf diesen Bericht eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
V.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erhält die Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zum anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bericht zu äussern. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2020 hält sie an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest. Der Beschwerdeführer präzisiert mit Eingabe vom 19. März 2020, dass ihm spätestens ab März 2018 eine ganze Rente zuzusprechen sei.
VI.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet auf dem Zirkularweg statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. Der behandelnde Neurologe, Dr. med. D____, konnte ein halbes Jahr später von normalen Befunden berichten und führte die geklagten Beschwerden wie vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, verminderte Belastbarkeit und Ausdauer auf die Einnahme der Antiepileptika zurück. Er empfahl daher ein Ausschleichen des Medikamentes [...], wobei während der Ausschleichphase auf das Autofahren verzichtet werden sollte. Danach sei der Beschwerdeführer aus neurologisch-epileptologischer Sicht unter Einhaltung der üblichen Vorsichtsmassnahmen wieder fahrtauglich (Bericht vom 2. Mai 2017, IV-Akte 7 S. 11 ff.).
4.2.3. Wieder ein halbes Jahr später konnte der behandelnde Neurologe bezüglich antiepileptischer Medikation eine positive Bilanz ziehen und im Vergleich zur Voruntersuchung einen unveränderten EEG-Befund erheben. Weiterhin erachtete er den Beschwerdeführer unter Einhaltung der üblichen Auflagen als fahrtauglich. Dr. med. D____ wies auf eine depressive Stimmungslage bei erheblicher familiärer und sozialer Belastungssituation hin und führte aus, durch die neuropsychologischen und psychischen Probleme sei der Beschwerdeführer wenig belastbar und sehr vergesslich. Seit November 2016 bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit noch während viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar sei (Bericht vom 19. Dezember 2017, IV-Akte 12 S. 4 ff.).
4.2.4. Im August 2018 berichtete die [...] des G____-Spital wieder über eine Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser Untersuchung erzählte der Beschwerdeführer von einer deutlichen Verschlechterung seiner Gedächtnisleistungen und einer sehr belastenden Gesamtsituation. Die Fachpersonen verneinten dennoch das Vorliegen der erforderlichen Kriterien für die Annahme einer depressiven Episode nach ICD-10 und gingen neu von einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation aus. Hinsichtlich der neuropsychologischen Störungen lassen sich dem Bericht keine Veränderungen entnehmen (vgl. Bericht vom 8. August 2018, IV-Akte 27 S. 7 ff.). Im Januar 2019 verfasste die [...] einen ergänzenden Bericht (IV-Akte 40). Darin ist von einer leichten Verschlechterung im visuell-episodischen Gedächtnis sowie in Teilbereichen der exekutiven Funktionen die Rede. Hingegen scheinen sich die Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie die Aufmerksamkeitsfunktionen im Vergleich leicht verbessert zu haben. Insgesamt sprechen die Fachpersonen von einem stabilen Verlauf und beurteilen die Befunde unverändert als leichte neuropsychologische Störung. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass das Leistungsniveau in der geschützten Testsituation von demjenigen unter weniger optimalen Voraussetzungen im Alltag abweichen könne. Unter Berücksichtigung der gesamten Faktoren setzten sie die Arbeitsfähigkeit für eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem strukturierten Rahmen bei maximal 50% fest. Weiter wiesen sie auf die Wichtigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation hin.
4.2.5. Zur gleichen Zeit berichtete der behandelnde Neurologe Dr. med. D____ von einem stabilen Verlauf und bestätigte weiterhin die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ging der Facharzt weiterhin von einem zumutbaren Pensum von vier bis viereinhalb Stunden täglich aus, bezog sich dabei jedoch auf eine kognitiv und körperlich nicht zu stark belastende Arbeit (Bericht vom 27. August 2018, IV-Akte 27).
4.2.7. Anlässlich einer weiteren Verlaufsuntersuchung im Dezember 2018 berichtete der Beschwerdeführer seinem behandelnden Neurologen von einer im Alltag sehr störenden Vergesslichkeit. Hingegen schien sich seine psychische Situation dank der regelmässigen wöchentlichen Psychotherapie bei Frau H____ gebessert zu haben. Bildgebend stellte sich der Zustand stabil dar. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weiterhin frei von epileptischen Anfällen war, bejahte der behandelnde Neurologe die Fahrtauglichkeit wiederum. Er hielt sodann an seiner Beurteilung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht fest und brachte vor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer ökonomisch verwertbaren Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Viertelsrente entspreche aufgrund der irreversiblen Defizite nicht der Realität und er bitte die Beschwerdegegnerin um eine Korrektur des vorgesehenen Entscheids (Bericht vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 40 S. 6) betont Dr. med. D____ erneut, dass die behandelnden medizinischen Fachpersonen für eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem gut strukturierten Rahmen eine Leistungsfähigkeit von maximal 50% sähen.
4.3.4. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne kognitive Belastungen ausgegangen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 246.40 MWSt. ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen