Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.105

Verfügung vom 26. April 2019

 

Invalidenrente; Eintritt der Verschlechterung erst nach Verfügungserlass


Tatsachen

I.        

Der 1960 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 1999 in die Schweiz ein, wo er verschiedene Anstellungen im Gastgewerbe innehatte und sich in diesem Bereich mittels verschiedener Kurse weiterbildete (vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, Beschwerdebeilagen [BB] 3). Im April 2016 traten beim Beschwerdeführer neurologische Probleme ein, worauf ein diffuses Astrozytom, NOS (WHO-Grad II) temporo-mesial und polar rechts mit Ausdehnung bis in den Bereich der rechten Amygdala festgestellt werden konnte. Am 17. August 2016 fand die operative Entfernung des Astrozytoms statt (vgl. Bericht Neurochirurgie des C____ vom 30. August 2016, IV-Akte 7 S. 9f.).

Infolge Erkrankung und Operation traten beim Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. So musste er den Versuch, im Februar 2017 wieder eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, nach drei Monaten abbrechen. Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese holte Erkundigungen medizinischer und erwerblicher Art ein und stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 31) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41% ab Mai 2018 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. November 2018 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid ein (IV-Akte 32). Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht, dass per 29. November 2018 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer errichtet worden war, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, ihn in Bezug auf das IV-Verfahren zu unterstützen (IV-Akte 34f.). Nachdem der behandelnde Neurologe Dr. med. D____ sich ebenfalls zum vorgesehenen Entscheid hatte vernehmen lassen (Schreiben vom 1. Februar 2019, IV-Akte 40), unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur erneuten Stellungnahme (IV-Akte 42). Mit Verfügung vom 26. April 2019 spricht die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 48).

II.       

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2019 und ersucht um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit entsprechender Verlegung der Kosten.

Mit Replik vom 9. September 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht er um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Juli 2019 gutgeheissen.

IV.     

Am 21. Januar 2020 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Ebenfalls anwesend ist die Beiständin des Beschwerdeführers, Frau E____. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. F____ anwesend. Der Beschwerdeführer und seine Beiständin werden befragt, die Parteivertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Beschwerdeführer einen vom 20. Januar 2020 datierenden Bericht des G____-Spitals (Gerichtsakte 8) ein und ändert seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm gestützt auf diesen Bericht eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.

V.      

Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erhält die Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zum anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bericht zu äussern. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2020 hält sie an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest. Der Beschwerdeführer präzisiert mit Eingabe vom 19. März 2020, dass ihm spätestens ab März 2018 eine ganze Rente zuzusprechen sei.

 

 

VI.     

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet auf dem Zirkularweg statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Angaben des behandelnden Neurologen davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit noch im Umfang von 50% möglich. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 41%. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anerkennt die Beschwerdegegnerin den Beginn des Rentenauszahlungsanspruchs per 1. April 2018.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nur unter optimalen Bedingungen und innerhalb eines strukturierten Rahmens in der Lage, eine Arbeitsfähigkeit von 50% zu verwirklichen. Dieser erschwerten Verwertbarkeit müsse mit einem leidensbedingten Abzug von 20% Rechnung getragen werden. Sodann seien dem Einkommensvergleich auch auf Seiten des Invalideneinkommens Zahlen aus dem Gastgewerbesektor zugrunde zu legen, da er nur dort für sich Chancen zur Wiedereingliederung sehe. Gestützt auf den neuen Bericht des G____-Spitals vom 20. Januar 2020, den der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht hat, ist er der Meinung, dass seine Erwerbsfähigkeit vollständig aufgehoben ist und ihm spätestens seit März 2018 eine ganze Rente auszurichten sei.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin anerkennt aufgrund des neuen Berichts des G____-Spitals, dass sich Gesundheitszustandes ab Juni 2019 verschlechtert hat und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Sie hält jedoch an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest, da die Verschlechterung erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sei. Gleichzeitig stellt die Beschwerdegegnerin eine zeitnahe Revision der Viertelsrente in Aussicht.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2.          4.2.1. Im Nachgang zur operativen Entfernung eines Gehirntumors im August 2016 (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Abteilung Neurochirurgie vom 30. August 2016, IV-Akte 7 S. 9f.) traten beim Beschwerdeführer neuropsychologische Beschwerden auf. Im Rahmen eines Konsils in der [...] des G____-Spitals ergab sich im November 2016 insgesamt eine leichte neuropsychologische Störung. Dabei zeigten sich besonders in der Visuokonstruktion sowie in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit mittelschwere Auffälligkeiten, im Bereich der verbalen Aufgaben hingegen ergaben sich unter Berücksichtigung der fremdsprachlichen Abklärung kaum Besonderheiten. Das Testverhalten des Beschwerdeführers erwies sich als unauffällig und er erschien den Untersuchenden affektiv schwingungsfähig, wenn sie auch gewisse Hinweise auf eine psychosoziale Belastungssituation feststellen konnten. Die Expertinnen wiesen allerdings explizit darauf hin, dass Leistungsprobleme oder Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten im Alltag möglicherweise stärker ins Gewicht fallen können, als in der zeitlich begrenzten Testsituation, die in einem störungsfreien Raum stattfand. Zwar habe der Beschwerdeführer gegenüber den Untersuchenden berichtet, er komme aktuell mit einem 100% Pensum in der Gastronomie gut klar und wolle dies so weiterführen. Sie hätten dem Beschwerdeführer jedoch empfohlen, sich im Alltag genügend Erholungs- und Schlafzeiten zu gönnen. Sollte sich die Tagesmüdigkeit verstärken, oder andere Schwierigkeiten auftreten, so sei eine Arbeitsreduktion zu diskutieren (Bericht vom 16. November 2016, IV-Akte 12 S. 12 ff.). Die Fahreignung wurde nicht thematisiert.

4.2.2. Der behandelnde Neurologe, Dr. med. D____, konnte ein halbes Jahr später von normalen Befunden berichten und führte die geklagten Beschwerden wie vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, verminderte Belastbarkeit und Ausdauer auf die Einnahme der Antiepileptika zurück. Er empfahl daher ein Ausschleichen des Medikamentes [...], wobei während der Ausschleichphase auf das Autofahren verzichtet werden sollte. Danach sei der Beschwerdeführer aus neurologisch-epileptologischer Sicht unter Einhaltung der üblichen Vorsichtsmassnahmen wieder fahrtauglich (Bericht vom 2. Mai 2017, IV-Akte 7 S. 11 ff.).

4.2.3. Wieder ein halbes Jahr später konnte der behandelnde Neurologe bezüglich antiepileptischer Medikation eine positive Bilanz ziehen und im Vergleich zur Voruntersuchung einen unveränderten EEG-Befund erheben. Weiterhin erachtete er den Beschwerdeführer unter Einhaltung der üblichen Auflagen als fahrtauglich. Dr. med. D____ wies auf eine depressive Stimmungslage bei erheblicher familiärer und sozialer Belastungssituation hin und führte aus, durch die neuropsychologischen und psychischen Probleme sei der Beschwerdeführer wenig belastbar und sehr vergesslich. Seit November 2016 bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit noch während viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar sei (Bericht vom 19. Dezember 2017, IV-Akte 12 S. 4 ff.).

4.2.4. Im August 2018 berichtete die [...] des G____-Spital wieder über eine Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser Untersuchung erzählte der Beschwerdeführer von einer deutlichen Verschlechterung seiner Gedächtnisleistungen und einer sehr belastenden Gesamtsituation. Die Fachpersonen verneinten dennoch das Vorliegen der erforderlichen Kriterien für die Annahme einer depressiven Episode nach ICD-10 und gingen neu von einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation aus. Hinsichtlich der neuropsychologischen Störungen lassen sich dem Bericht keine Veränderungen entnehmen (vgl. Bericht vom 8. August 2018, IV-Akte 27 S. 7 ff.). Im Januar 2019 verfasste die [...] einen ergänzenden Bericht (IV-Akte 40). Darin ist von einer leichten Verschlechterung im visuell-episodischen Gedächtnis sowie in Teilbereichen der exekutiven Funktionen die Rede. Hingegen scheinen sich die Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie die Aufmerksamkeitsfunktionen im Vergleich leicht verbessert zu haben. Insgesamt sprechen die Fachpersonen von einem stabilen Verlauf und beurteilen die Befunde unverändert als leichte neuropsychologische Störung. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass das Leistungsniveau in der geschützten Testsituation von demjenigen unter weniger optimalen Voraussetzungen im Alltag abweichen könne. Unter Berücksichtigung der gesamten Faktoren setzten sie die Arbeitsfähigkeit für eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem strukturierten Rahmen bei maximal 50% fest. Weiter wiesen sie auf die Wichtigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation hin.

4.2.5. Zur gleichen Zeit berichtete der behandelnde Neurologe Dr. med. D____ von einem stabilen Verlauf und bestätigte weiterhin die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ging der Facharzt weiterhin von einem zumutbaren Pensum von vier bis viereinhalb Stunden täglich aus, bezog sich dabei jedoch auf eine kognitiv und körperlich nicht zu stark belastende Arbeit (Bericht vom 27. August 2018, IV-Akte 27).

4.2.6. Der RAD der Beschwerdegegnerin erachtete die Einschätzung des behandelnden Neurologen als nachvollziehbar und empfahl, für die Prüfung des Rentenanspruches darauf abzustellen (Stellungnahme vom 26. September 2018, IV-Akte 29). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 31) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% bei eine Invaliditätsgrad von 41% die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht.

4.2.7. Anlässlich einer weiteren Verlaufsuntersuchung im Dezember 2018 berichtete der Beschwerdeführer seinem behandelnden Neurologen von einer im Alltag sehr störenden Vergesslichkeit. Hingegen schien sich seine psychische Situation dank der regelmässigen wöchentlichen Psychotherapie bei Frau H____ gebessert zu haben. Bildgebend stellte sich der Zustand stabil dar. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weiterhin frei von epileptischen Anfällen war, bejahte der behandelnde Neurologe die Fahrtauglichkeit wiederum. Er hielt sodann an seiner Beurteilung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht fest und brachte vor, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer ökonomisch verwertbaren Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Viertelsrente entspreche aufgrund der irreversiblen Defizite nicht der Realität und er bitte die Beschwerdegegnerin um eine Korrektur des vorgesehenen Entscheids (Bericht vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 40 S. 6) betont Dr. med. D____ erneut, dass die behandelnden medizinischen Fachpersonen für eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem gut strukturierten Rahmen eine Leistungsfähigkeit von maximal 50% sähen.

4.3.          4.3.1. Am 26. April 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Rentenverfügung, die auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne kognitive Belastung basiert (IV-Akte 48).

4.3.2. In Anbetracht der dargelegten Berichte ist diese Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin sowohl im Umfang als auch bezüglich der zumutbaren Tätigkeit nicht zu beanstanden. Sie ist plausibel und stimmt mit der Einschätzung der seit 2016 behandelnden Ärzte überein.

4.3.3. Wenn nun der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen Bericht des G____-Spitals vom 20. Januar 2020 vorbringt, der Rentenentscheid spiegle nicht seinen Gesundheitszustand wider, so verkennt er, dass in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss relevant ist, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellen (BGE 141 V 15 E 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Noch im Juni 2019, mit anderen Worten bereits nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, erachtete Dr. med. D____ den Beschwerdeführer als maximal 50% arbeitsfähig in einem Umfeld ohne Zeit- und Leistungsdruck (Schreiben vom 26. Juni 2019, Replikbeilage). In Anbetracht des erwähnten Berichtes vom 20. Januar 2020 kann demnach erst im Nachgang zur letztmaligen Einschätzung des behandelnden Neurologen von einer erheblichen Verschlechterung der neurokognitiven Befunde und damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgegangen werden, zumal das G____-Spital selber im Januar 2019 noch von einer stabilen Gesundheitssituation und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war. Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Eintritt dieser massgeblichen Verschlechterung in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020 per Juni 2019 an und stellt die Einleitung einer baldigen Revision nach Art. 17 ATSG von Amtes wegen in Aussicht. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, weshalb die Beschwerdegegnerin bei ihrer entsprechenden Bereitschaft zu behaften ist.

4.3.4. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne kognitive Belastungen ausgegangen ist.

5.                

5.1.          Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin auf Seiten des Valideneinkommens auf die branchenüblichen statistischen Löhne, welche Männer bei Tätigkeiten im Gastronomiebereich im Kompetenzniveau 2 erzielen, abgestellt hat und ein massgebliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'974.-- zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, da es massgeblich über dem vom ihm in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2013 - 2015: Fr. 39'657.--, vgl. IK-Auszug [IV-Akte 4]) durchschnittlich erzielten wesentlich tieferen Einkommen liegt. Eine Parallelisierung erübrigt sich damit, beziehungsweise würde unter Anwendung des effektiv erzielten Valideneinkommens im Vergleich zum verwendeten branchenüblichen Lohn im Ergebnis zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen. Dass auf Seiten des Invalideneinkommens nicht auf den Tabellenlohn für das Gastgewerbe - und sei es auch Kompetenzniveau 1 - abgestellt werden kann, folgt aus den medizinisch umschriebenen Zumutbarkeitsprofilen ohne weiteres. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt nur noch in der Lage, einfach strukturierte Tätigkeiten ohne kognitive Belastungen in einem gut strukturieren Rahmen auszuüben. Solche finden sich nicht in der Gastronomie, wo hohe Flexibilität und Interaktionen mit Gästen gefragt sind. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den leidensbedingten Abzug von 5% als zu tief. Dazu ist anzumerken, dass sich im vorliegenden Fall erst ein Abzug von mindestens 20% rentenrelevant auswirken und einen Invaliditätsgrad von 50% ergeben würde. Für einen derart erheblichen Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht nach den gesamten Umständen jedoch keine Veranlassung. Es bleibt damit bei einem Invaliditätsgrad von 41%.

5.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Oktober 2017 zum Leistungsbezug angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG besteht damit ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.  

 

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem der Rentenbeginn vom 1. Mai 2018 auf den 1. April 2018 vorzuverlegen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2019 abzuweisen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist unter Berücksichtigung der stattgefundenen Hauptverhandlung und der nachfolgenden Korrespondenz ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 3'200.-- zuzusprechen.

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 246.40 MWSt. ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: