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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.109
Verfügung vom 15. Mai 2019
Beweiswert Gutachten,
leidensbedingter Abzug, Statusfrage
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin wurde 1961 in der Türkei geboren. Im
August 1986 reiste sie in die Schweiz ein, 1991 kam ihre Tochter zur Welt
(IV-Akte 2). Seit der Einreise in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin als
Küchenhilfe und Reinigungskraft gearbeitet. Vom 7. September 1998 bis
31. Juli 2018 war sie als Hauswirtschafterin in einem Pensum von 26%
beim B____ angestellt. Seit 2004 arbeitet die Beschwerdeführerin als
Reinigungsmitarbeiterin in einem Schulhaus in einem 30%-Pensum beim selben
Arbeitgeber (IV-Akte 2). Zudem arbeitet sie seit dem
16. Oktober 2000 als Raumpflegerin in einem Pensum von 2,5
Wochenstunden bei der C____ (IV-Akte 54, vgl. auch IV-Akte 71,
S. 3).
Am 10. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Depressionen und Rückenproblemen zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Am 25. September 2018 führte die
Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung zur Invalidität im
Haushalt durch und ermittelte eine Aufteilung in 70% Erwerb und 30% Haushalttätigkeit
(IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin gab sodann eine bidisziplinäre medizinische
Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag
(IV-Akte 72).
Im bidisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2019 kamen die
Gutachter Dr. med. D____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, und Dr. med. E____,
Facharzt für Psychiatrie FMH, zum Schluss, dass - unter Berücksichtigung des
rheumatologisch bedingten erhöhten Pausenbedarfs und Einschränkungen bei
Arbeiten in und über Schulterhöhe sowie der psychiatrisch bedingten
verminderten Belastbarkeit und des vermehrten Pausenbedarfs – eine
Gesamtarbeitsfähigkeit von 80% bei Reinigungsarbeiten in einem 100%-Pensum
sowie eine 75%ige Gesamtarbeitsfähigkeit bei der Tätigkeit «Mittagstisch» in
einem 100%-Pensum bestehe. Da die Beschwerdeführerin gesamthaft in einem
70%-Pensum tätig sei, seien ihr die Tätigkeiten ohne zusätzliche zeitliche
Einschränkungen zumutbar. In der Haushaltstätigkeit liege, bei einem
30%-Pensum, gesamtmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit vor. In einer
leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
Sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit sei die
Bewältigung des Haushaltes neben den Erwerbstätigkeiten unter Berücksichtigung
der rheumatologischen Einschränkungen vollschichtig möglich (IV-Akte 79,
S. 25 ff.).
Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2019 kündigte die
Beschwerdegegnerin an, das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente abzuweisen.
Begründet wurde dies damit, dass sich in Anwendung der gemischten Methode mit
einem Erwerbsanteil von 70% (25%ige gesamtmedizinische Einschränkung) und einem
Haushaltsanteil von 30% (0% gesamtmedizinische Einschränkung) ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18% ergeben habe (IV-Akte 88,
S, 9 ff.). Die Beschwerdeführerin erhob am 15. März 2019
Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies
die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente mit
derselben Begründung ab (IV-Akte 93).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin
die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2019 und die
Ausrichtung einer mindestens halben IV-Rente seit Einreichung des Gesuchs,
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur
Erstellung eines unabhängigen psychiatrischen Obergutachtens und einer sich
darauf stützenden neuen Verfügung, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom
30. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2019 wird
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 betreffend das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG;
SR 154.200) entsprochen.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 5. November 2019 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich
zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 betreffend die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) und § 1 Abs. 1 SVGG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben
(Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 betreffend den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, es sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern sie trotz Vorliegens verschiedener Diagnosen und
Symptome gemäss diversen Arztberichten aufgrund der bidisziplinären
Begutachtung vollumfänglich arbeitsfähig sein könne. Dem psychiatrischen
Teilgutachten vom 22. Januar 2019 mangle es sodann an Beweiswert, da
kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Auch sei der Einkommensvergleich
nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Aufteilung in 70% Erwerb
und 30% Haushalt und die Anwendung der gemischten Methode anstelle des Einkommensvergleichs.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der psychiatrische
Gutachter habe im Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 79,
S. 1 ff.) sehr wohl die Standardindikatoren geprüft. Beim
Einkommensvergleich sei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Auch sei der
Status der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt worden. Die Statusfrage könne
aber offenbleiben, da auch bei einem Verzicht auf die gemischte Methode bei
einer Leistungsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit kein Anspruch
auf eine Rentenleistung bestünde.
2.3.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Akten 79 und 80)
abgestellt hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art.
28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid im Sinne von Art. 8 ATSG
ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens
70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe
Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen
zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität
sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,
die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b).
Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist
(BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.
Das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2019 umfasst
ein rheumatologisches und psychiatrisches Teilgutachten.
3.4.
Im rheumatologischen Fachgutachten vom
12. Dezember 2018 (IV-Akte 80) diagnostizierte Dr. med. D____,
Fachärztin für Rheumatologie FMH, (1) ein chronisches lumbales und thorakales
Schmerzsyndrom mit teilweiser belastungsabhängiger Komponente (lumbal) und
intermittierender pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine rechtsbetont
mit/bei (i) leichter thorakaler Kyphose und akzentuierter lumbaler Lordose,
(ii) geringer Diskopathie LWK5/SWK1 mit Bandscheibenprotrusion, links
extraforaminal betont, keine Neurokompression, mässigen
Facettengelenksarthrosen betont in den kaudalen Segmenten der
Lendenwirbelsäule, Lumbalisation von SWK1 (MRI der LWS vom
8. März 2016) und (iii) Streckhaltung der oberen LWS, verstärkte
Lordose tieflumbal, minime linkskonvexe Skoliose mittlere und kaudale LWS
(Röntgen vom 11. Dezember 2018) und (2) wahrscheinlich mehrheitlich
asymptomatische mässige Osteochondrosen und Uncararthrosen HWK4-6, gering auch
HWK3/4, dorsale Osteophyten mit leichter Einengung des Spinalkanals HWK5/6 und
gering auch HWK4/5 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das
gesamte, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdeausmass könne
nicht ausreichend durch die objektiven Befunde erklärt werden. Bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit legte die
Gutachterin betreffend Arbeitstätigkeit Reinigung eine Leistungseinschränkung
von 20%, bezogen auf ein 100%-Pensum, fest. Die 20%ige Leistungseinschränkung
ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, da es sich bei
Reinigungsarbeiten um leichte bis maximal mittelschwere und vorwiegend stehende
und gehende Ausführungen handle, welche aus rheumatologischer Sicht nicht einer
optimal angepassten Tätigkeit für die Beschwerdeführerin entsprächen. Bezüglich
der Tätigkeit «Mittagstisch» liege – bezogen auf ein 100%-Pensum – eine 25%ige
Leistungseinschränkung vor, da Küchenreinigungsarbeiten Bewegungen in und über
Schulterhöhe bedingten. Da die Beschwerdeführerin jedoch in einem 70%-Pensum
(nach dem Erwerbsanteil von 70% und einem Haushaltsanteil von 30%) arbeite,
seien ihr die Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht zeitlich vollumfänglich
zumutbar. Im Haushalt bestehe lediglich bei sehr anspruchsvollen Arbeiten, wie
beispielsweise beim Fensterputzen, dem Herunternehmen und Wiederaufhängen der
Vorhänge, sehr gründlichen Reinigungsarbeiten von Küche und Bad sowie bei
Grosseinkäufen eine Einschränkung. Es könne der Beschwerdeführerin aber
zugemutet werden, solche Tätigkeiten aufzuteilen und im Rahmen einer Anpassung
ihrer Beschwerden durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der
Abklärung des Haushaltes 70% im Erwerb und 30% im Haushalt tätig sein könne,
seien ihr sowohl die Arbeitstätigkeiten als auch der gesamte Haushalt
nebeneinander vollumfänglich zumutbar. Dasselbe gelte im Fall von angepassten
Tätigkeiten; bei leichten bis maximal mittelschweren, rückenadaptierten und
wechselbelastenden Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, verbunden
mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen und
wiederholten oder dauernden Arbeiten in und über der Horizontalen sei eine
Leistungseinschränkung zu verneinen (IV-Akte 80, S. 27 ff.).
3.5.
Im psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar 2019
(IV-Akte 79) diagnostizierte Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, (1) eine depressive Störung, leichtes bis höchstens
mittelschweres Ausmass (ICD-10 F32.0) und (2) den Verdacht auf
akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.10) als
arbeitsrelevante Diagnosen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erwähnte er den Status nach möglicher spezifischer Phobie,
aktuell nicht nachweisbar (ICD-10 F40.2) (IV-Akte 79,
S. 13 f.). Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den
bisherigen Tätigkeiten attestierte der Gutachter eine Leistungseinschränkung
von etwa 20%. Dies könne durch die leicht erhöhte Erschöpfbarkeit der
Beschwerdeführerin begründet werden. Das bisherige Pensum von 70% sei der
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht problemlos möglich, da sie
genügend Zeit zur Erholung habe. Eine adaptierte Tätigkeit erbrächte keine
Verbesserung der Leistungsfähigkeit, eine angepasste Tätigkeit sei im
Vorliegenden jedoch nicht erforderlich. Im Haushalt seien ihr – auch neben dem
70%-Pensum - sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar, da es sich um einen
einfachen Einpersonenhaushalt ohne besondere Belastung handle. Von diesen
Arbeitsfähigkeiten könne seit dem Begutachtungstermin ausgegangen werden.
3.6.
Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe in der bisherigen
Tätigkeit eine 20-25%ige Leistungseinschränkung bei einem 100%-Pensum und in
einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. In einem 70%-Pensum
liege somit in jedem Fall keine Arbeitsunfähigkeit vor. Auch könne der Haushalt
unter Beachtung der rheumatologisch begründbaren Einschränkungen neben dem
Erwerb vollschichtig bewältigt werden (IV-Akte 79, S. 26).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet als nicht nachvollziehbar,
inwiefern sie trotz Vorliegens verschiedener Diagnosen und Symptome aufgrund
der bidisziplinären Begutachtung ganztätige berufliche Tätigkeiten ausführen
könne. Sie listet in ihrer Beschwerde mehrere Diagnosen auf und rügt sinngemäss,
diese seien im Gutachten nicht (genügend) berücksichtigt worden: eine
neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie; eine zunehmende Vergesslichkeit;
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig
(ICD-10 F33.1); ein Verdacht auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung,
DD: seronegative Spondylarthritis; spezifische (isolierte) Phobien
(ICD-10 F40.2); eine chronische Lumboischialgie bei Diskushernie L5/S1
links; eine chronische Insomnie, DD: im Rahmen der Diagnose rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1); und ein
rezidivierender Eisen-, Vitamin B12- und Vitamin D-Mangel. Die
Beschwerdeführerin bemängelt ausserdem den Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens, da kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei im
psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Januar 2019 sehr wohl ein
strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden.
4.3.
Es ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin
aufgelisteten rheumatologischen Diagnosen einzugehen, und zwar den Verdacht auf
eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung und eine chronische Lumboischialgie.
Der rheumatologische Gutachter schloss aufgrund der anamnestischen Angaben
sowie der klinischen Untersuchungsbefunde eine entzündliche rheumatische
Grunderkrankung aus. Dies entspricht auch der Ansicht von Dr. med. F____,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, aufgrund der
rheumatologischen Abklärung im April 2018 (Arztbericht vom 9. April 2018, IV-Akte 45).
Den Verdacht auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung schlossen die Ärzte
somit aus. Auch hatte es sich bloss um einen Verdacht gehandelt. Die
Gutachterin erklärte als Hauptproblem die lumbalen, belastungsabhängig zunehmenden
Dauerschmerzen. Eine radikuläre Reizproblematik oder sensomotorische Ausfälle
konnte sie aber nicht nachweisen. Vielmehr waren die oberen und die unteren
Extremitäten frei beweglich (vgl. IV-Akte 80, S. 25). Die im Rahmen
der Begutachtung erfassten Bildgebungen (IV-Akte 80, S. 35) zeigten keine
relevanten degenerativen Veränderungen, lediglich eine leichte Fehlform der
Wirbelsäule war sichtbar (Streckhaltung obere LWS, Hyperlordose tieflumbal,
leichte Skoliose). Die Gutachterin ging davon aus, verstärkte lumbale
Beschwerden aufgrund starker körperlicher Belastung seien wegen der
akzentuierten Lumballordose, Übergangsanomalie und leichten degenerativen
Veränderungen durchaus nachvollziehbar. Nicht nachzuvollziehen sei jedoch die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte umfassende Einschränkung. Die
Gutachterin bemerkte während der Exploration Diskrepanzen zwischen dem spontan
zu beobachtenden Bewegungsausmass der Beschwerdeführerin während der Anamnese
im Vergleich zum Bewegungsausmass im Rahmen der klinischen Untersuchung, wo die
Beschwerdeführerin bei sämtlichen Prüfungen Schmerzen angegeben habe. Aus
diesem Grund müsse – falls der psychiatrische Gutachter eine depressive
Symptomatik diagnostizieren werde – angenommen werden, dass die psychiatrische
Komorbidität die Schmerzwahrnehmung der Beschwerdeführerin wesentlich
beeinflusse (IV-Akte 80, S. 28 f.).
4.4.
Die rheumatologische
Gutachterin setzte sich mit den von der Beschwerdegegnerin aufgelisteten
rheumatologischen Diagnosen auseinander. Sie nahm eine umfassende Untersuchung
des Rheumastatus vor und erhob die notwendigen bildgebenden Befunde. In Bezug
auf eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung steht die gutachterliche
Einschätzung mit derjenigen von Dr. med. F____ im Einklang, welche
die Beschwerdeführerin acht Monate zuvor untersucht hatte. Betreffend eine
fragliche chronische Lumboischialgie bei Diskushernie L5/S1 links hält die
Gutachterin - wie Dr. med. F____ - fest, dass lediglich eine leichte
Skoliose der LWS vorliege. Die Gutachterin nimmt ferner eine Gegenüberstellung
der klinischen Befunde und der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten
Bewegungen während der Anamnese vor und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass
der relativ unauffällige klinische Befund mit der angegebenen vollumfänglichen
Einschränkung nicht korreliere. Dies wird gestützt durch die erhobene freie
Beweglichkeit der Extremitäten. In beiden Untersuchungen besteht ebenso
die Annahme, dass das Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin aufgrund der
psychiatrischen Komorbidität in Form einer depressiven Symptomatik wesentlich
beeinflusst beziehungsweise verstärkt werde. Dementsprechend handelt es sich um
eine psychische Problematik, die im psychiatrischen Teilgutachten zu erörtern
ist. Die Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin ist für die streitigen
Belange somit umfassend, beruht auf den notwendigen klinischen und bildgebenden
Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden, erfolgt in Kenntnis der Vorakten, ist im Einklang mit der
Einschätzung von Dr. med. F____, leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ein und ist in sämtlichen Schlussfolgerungen begründet.
Die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten rheumatologischen Diagnosen
rechtfertigen somit keine höhere Arbeitsunfähigkeit.
4.5.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf das
rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden kann. Zu prüfen ist im
Weiteren das psychiatrische Teilgutachten.
4.6.
Der psychiatrische Gutachter führte aus, die
Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Untersuchung sehr leidend,
depressiv, besorgt und asthenisch gezeigt, wobei sie sich angeblich an fast
nichts mehr erinnern könne. Obwohl sie mehrmals eine grosse Vergesslichkeit
angegeben habe, sei sie nicht bereit gewesen, kleinere Kognitionstest zur
Überprüfung durchzuführen. Ihr Verhalten habe jedoch drastisch gewechselt, als
sie über die schwierige Arbeitsplatzsituation befragt worden sei. Die
Beschwerdeführerin sei plötzlich gut spürbar und emotional lebhaft geworden. Es
habe ein guter affektiver Kontakt bestanden und die Beschwerdeführerin habe
kognitiv in keiner Weise mehr beeinträchtigt gewirkt. Dieses widersprüchliche
Verhalten und die inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführerin hätten die
Erstellung eines zusammenfassenden Bilds erschwert. Bezüglich einer depressiven
Störung bedürfe es einer dauerhaft gedrückten Stimmung mit Interessenverlust,
Freudlosigkeit sowie Antriebsverminderung und erhöhter Ermüdbarkeit. Die
Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, unter einer gedrückten Stimmung zu
leiden und wirke auch entsprechend stimmungsmässig gedrückt, es habe sich
jedoch ein deutlicher Wechsel der Stimmung gezeigt, sobald das Thema gewechselt
worden sei. Der Gutachter konnte keine ausgesprochene Freudlosigkeit
bestätigen. Die Beschwerdeführerin freue sich darüber, soziale Kontakte zu
ihren Freundinnen aufrechtzuerhalten, es bestehe gemäss ihren Aussagen jedoch
ein weitgehender Interessenrückgang. Obwohl sie eine erhöhte Ermüdbarkeit
angegeben habe, lege sie sich gemäss eigenen Angaben tagsüber nicht hin.
Während der Untersuchung habe sie vor allem zu deren Beginn müde gewirkt, bei
Themenwechsel habe sie hingegen deutlich lebhafter und spürbarer gewirkt,
weswegen neben den verschwundenen kognitiven Schwierigkeiten keine Müdigkeit mehr
habe festgestellt werden können. Es liege somit ein äusserst auffälliges und
diskrepantes Verhalten vor, welches durchaus gewisse depressive Züge aufweise,
welche im Rahmen von histrionischen Persönlichkeitsstrukturen zu interpretieren
seien. Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin angegebenen
Beeinträchtigungen sei dadurch in keiner Weise nachvollziehbar. Betreffend eine
rezidivierende depressive Störung müssten bereits in der Vergangenheit
entsprechende Phasen bekannt gewesen sein, in denen die Beschwerdeführerin an
einer Depression gelitten hätte. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine solche
angegeben habe und auch den medizinischen Akten diesbezüglich nichts habe
entnommen werden können, könne diese Diagnose nicht gestellt werden.
Stattdessen sei am ehesten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
eines Konfliktes am Arbeitsplatz mit einer Anpassungsstörung, eventuell auch
mit einer reaktiven depressiven Störung, reagiert habe. Heute könne allenfalls
noch eine leichte depressive Symptomatik angenommen werden, da bei einer
mittelschweren oder schweren depressiven Störung keine derartige
Verhaltensänderung zu erwarten sei. Es sei aufgefallen, dass die
Beschwerdeführerin immer wieder betont habe, wie sich ihre Tochter um sie
kümmere. Die Tochter sei vor zwei Jahren ausgezogen, als die Beschwerdeführerin
unter den beschriebenen Arbeitsplatzschwierigkeiten gelitten habe. Es sei somit
denkbar, dass der Auszug der Tochter eine gewisse Rolle spiele. Durch ihr
Verhalten scheine die Beschwerdeführerin auch zu erreichen, dass sich die
Tochter weiterhin intensiv um sie kümmere. Ein sekundärer Krankheitsgewinn
könne folglich nicht ausgeschlossen werden (IV-Akte 79,
S. 10 ff.). Sie treffe sich mit ihren
Freundinnen und freue sich auch darauf. Zudem kümmere sich die Tochter intensiv
um sie. Sie habe zwar keinen intensiven Kontakt zu ihren sonstigen
Familienmitgliedern, besuche jedoch einmal pro Jahr ihren Vater in der Heimat.
Es könne somit nicht von einer schwerwiegenden sozialen Beeinträchtigung
ausgegangen werden (IV-Akte 79, S. 12 f.).
4.7.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Diagnosen einer
neuropsychologischen Störung unklarer Ätiologie, eine zunehmende
Vergesslichkeit und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig, vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Eine
möglicherweise vorliegende neuropsychologische Störung ist am ehesten im Rahmen
der depressiven Störung zu sehen, miterfasst ist davon auch eine zunehmende
Vergesslichkeit (vgl. IV-Akte 48 S. 2). Es handelt sich daher nicht um
eigenständige Diagnosen. Der Gutachter begründete, warum eine leichte und keine
mittelgradige depressive Störung vorliegt. Ohnehin hatte er eine depressive
Störung, leichten bis höchstens mittelgradigen Ausmasses diagnostiziert. Das
Ausmass der Arbeitsfähigkeit bestimmt sich sodann nach der Indikatorenprüfung.
Denn diese ist bei allen psychischen Erkrankungen vorzunehmen (143 V 409 E.
4.5).
4.8.
Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere, es sei kein
strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden
Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen
Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall
zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In
der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex
«Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3)
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5)
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen
Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben,
müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den
Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei
psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
4.9.
In Bezug auf den Indikator «Behandlungserfolg
oder -resistenz» bemerkte der Gutachter, trotz der in den medizinischen Akten
angenommenen Schwere der affektiven Störung würden bei der Beschwerdeführerin
keine intensiven Therapiemassnahmen durchgeführt. Es finde lediglich eine monatliche Gesprächssitzung mit dem
behandelnden Psychologen statt. Auch werde die medikamentöse Situation – wonach
die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme gemäss eigenen Angaben häufig
vergesse – nicht genügend kontrolliert (IV-Akte 79, S. 14 ff.).
4.10. Betreffend den «Eingliederungserfolg oder die
Eingliederungsresistenz» hielt der Gutachter fest, dass unter anderem die
intensive Unterstützung durch die Tochter zu einem fehlenden Druck für die
Beschwerdeführerin führe, um etwas zu ändern und sich aktiver für eine
Verbesserung einzusetzen (IV-Akte 79, S. 16).
4.11. Bezüglich einer möglichen Komorbidität kam der
Gutachter zum Schluss, dass die Körperbeschwerden
sicher vor dem Hintergrund dieser
schwierigen psychosozialen Situation und des psychischen Zustandes zu bewerten seien
und auch überbetont werden dürften. Auch der psychische Zustand werde eher
aggraviert, auch wenn eine mögliche affektive Problematik primär eine Rolle
gespielt haben könnte (IV-Akte 79, S. 16).
4.12. Zum Indikator Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) führte der Gutachter aus, dass ein diskrepantes
und schwer nachvollziehbares Bild bestehe. Es könne mit Sicherheit angenommen
werden, dass eine mögliche affektive Störung vorliege. Diese könne im Rahmen
einer Anpassungsstörung gesehen werden, das Ausmass der Einschränkungen sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gebe
kognitive Schwierigkeiten an, wobei diese offensichtlich themenabhängig seien.
Auch die geklagten depressiven Symptome liessen sich nicht ohne Weiteres
nachvollziehen, denn eine derartige Verhaltensänderung, wie sie in der
Untersuchung beobachtet worden sei, wäre dann nicht möglich. Ebenso stimmten
die Angaben im Tagesablauf nicht mit einer derartigen Symptomatik überein. Die
Beschwerdeführerin scheine auch eher wenig zu kooperieren und erwarte passiv
eine Hilfe, wobei sie aktiv wenig zur Verbesserung ihres Zustandes unternehme.
Es bestehe eine psychosoziale Belastung durch verschiedene Faktoren. Ihre
Tochter sei vor zwei Jahren ausgezogen, helfe der Beschwerdeführerin jedoch
weiterhin. Sie sei alleinstehend und scheine auch Mühe zu haben, sich in der
deutschen Sprache genügend zu verständigen. Auch weise sie keine Ausbildung vor,
dies trotz einer guten Ausbildung in der Türkei. Es wäre der Beschwerdeführerin
aufgrund der vermuteten Aggravation jedoch zumutbar, sich stärker für eine
Verbesserung des Zustandes einzusetzen (IV-Akte 79, S. 14 ff.).
4.13. Zum Indikator «gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» äusserte sich der
Gutachter nicht explizit. Der Anamnese über den Tagesablauf (IV-Akte 79,
S. 6) lassen sich dazu Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer man auf
gewisse Einschränkungen im Aktivitätenniveau schliessen kann. So gehe es ihr
schlecht, wenn sie zu viele Termine habe, sie lese praktisch nichts, die
Haushaltsführung sei schwierig für sie, und ihre Tochter müsse ihr helfen. Auch
gab sie an, im Verlauf des Tages müde und körperlich schwach zu sein, sie
verzichte jedoch in den meisten Fällen darauf, sich dann hinzulegen. Gleichzeitig
führt sie aus, täglich etwas im Haushalt verrichten und einkaufen gehen zu
können. In der Freizeit sei es ihr möglich, sich mit ihren Freundinnen zu
treffen und sich mit ihnen auszutauschen.
4.14. In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck» war der Gutachter der
Ansicht, die Behandlungsfähigkeit hänge
sicher auch von der Motivation der Beschwerdeführerin ab, welche im Rahmen der
Begutachtung jedoch nicht erkennbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
verhalte sich eher passiv und sehe sich offenbar selber als Opfer verschiedener
Umstände. Es dürfte somit schwierig sein, intensivere Therapiemassnahmen
durchzuführen, weswegen eine hausärztliche Begleitung an sich ausreichen würde.
Ungünstig wirke sich auch der Umstand aus, dass sie von verschiedenen Stellen
unterstützt werde (IV-Akte 79, S. 14 f.).
4.15. Der Gutachter hat zu den einzelnen Indikatoren ausreichend
Stellung bezogen. Seine Ausführungen hierzu sind konsistent und er hat
verschiedene Umstände berücksichtigt und gewichtet. Das strukturierte
Beweisverfahren ist somit nicht weiter zu beanstanden.
4.16. Die
Beschwerdeführerin kritisiert zudem, es sei unklar, wie der psychiatrische Gutachter
in den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf eine 20%ige
Leistungseinschränkung infolge des erhöhten Pausenbedarfs gekommen sei.
4.17. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es
sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
in der Regel um eine Schätzung, welche naturgemäss einen gewissen
Ermessensspielraum erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom
11. Februar 2015 E. 3.4.2, vgl. auch 8C_511/2013 vom
30. Dezember 2013 E. 4.1.3).
4.18. Bei der psychiatrisch attestierten 20%igen Leistungseinschränkung
handelt es sich um eine solche Schätzung. Dr. med. E____ hat in
seinem Teilgutachten auf verschiedene Weise dargelegt, weshalb es aufgrund der
Inkonsistenzen schwierig sei, ein zusammenfassendes Bild zu erstellen. Wie
bereits dargelegt konnte er anhand der Indikatorenprüfung nachvollziehbar
begründen, dass aufgrund einer von der Beschwerdeführerin angegebenen leicht
erhöhten Erschöpfbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20% resultiert.
4.19. Insgesamt
kann auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Der Gutachter hat
die Indikatoren gesondert geprüft und nachvollziehbar dargelegt. Auch geht der
Gutachter ausführlich auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
aufgelisteten Diagnosen ein. Schlussendlich ist die psychiatrische Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet. Dem psychiatrischen Teilgutachten
kommt somit voller Beweiswert zu.
4.20. Zusammenfassend
genügt das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten den Beweisanforderungen.
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall zu Recht darauf abgestellt.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund ihres
Alters, ihrer starken Schmerzen, ihrer mehrfach geklagten Überforderungen,
ihrer leidensbedingten Einschränkungen, ihrer Dienstjahre, ihres
Beschäftigungsgrades sowie ihrer Herkunft ein leidensbedingter Abzug von 20% zu
gewähren.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Alter der
Beschwerdeführerin (57 Jahre im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung)
rechtfertige keinen Abzug, da Hilfstätigkeiten altersunabhängig nachgefragt
würden. Sowohl die Nationalität als auch die Aufenthaltskategorie begründeten
keinen Abzug, da die Beschwerdeführerin seit 2005 das Schweizer Bürgerrecht
besitze. Auch die Anzahl der Dienstjahre seien bei der Anwendung des
Kompetenzniveaus 1 und auch bezogen auf den vorliegenden Fall nicht von
Relevanz. Der Beschwerdeführerin sei ein vollumfängliches Pensum mit einer
20%igen Einschränkung infolge des vermehrten Pausenbedarfs möglich, sodass auch
unter Berücksichtigung dieses Kriteriums ein Abzug wegfalle. Ebenso seien die
leidensbedingten Einschränkungen abzugsirrelevant, da der Beschwerdeführerin
leichte, wechselbelastende, intermittierend auch mittelschwere Tätigkeiten nach
wie vor möglich seien. Die restlichen, von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil seien entweder durch die
Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1 bereits abgedeckt oder fielen ansonsten
nicht lohnmindernd ins Gewicht. Die Nichtgewährung eines leidensbedingten
Abzuges sei somit nicht zu beanstanden.
5.3.
Der Einkommensvergleich
erfolgt in Anwendung von Art. 28a Abs. 1 bzw. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird folglich das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, weil die
versicherte Person namentlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihm oder ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, können ausnahmsweise Tabellenlöhne beigezogen werden
(BGE 126 V 75 E. 3b). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten
Tabellen zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom
21. September 2017 E. 4.2). Das Kompetenzniveau 1 der Tabelle
TA1 gemäss LSE 2016 ([Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes
für Statistik], im Folgenden Kompetenzniveau 1 genannt) bezieht sich auf
Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 5.3.1).
5.4.
Die Frage, ob und in welchem
Mass eine Herabsetzung vom Tabellenlohn (leidensbedingter Abzug) erfolgt, hängt
von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab. Dazu gehören die leidensbedingte Einschränkung, der
Beschäftigungsgrad, das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität und die Aufenthaltskategorie der versicherten Person. Diese sind
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei ein Abzug von
höchstens 25% erlaubt ist (BGE 126 V 75 E. 5b). Sind
Versicherten leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, rechtfertigt sich
kein leidensbedingter Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst
(Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019
E. 4.3.2, siehe auch 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2
und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1). Dabei ist zu
beachten, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in
die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer
doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2, siehe
auch 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2, vgl. 9C_217/2017 vom
21. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Hilfsarbeiten auf
dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden sodann altersunabhängig
nachgefragt, der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus
(Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2).
Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt sodann ab, je niedriger das
Anforderungsprofil ist. Insbesondere im Kompetenzniveau 1 spielt die Anzahl
Dienstjahre keine bedeutende Rolle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016
vom 22. März 2017 E. 3.3 und 9C_874/2014 vom
2. September 2015 E. 3.3.2). Schlussendlich führen auch die
Nationalität und die Aufenthaltskategorie der versicherten Person nicht zu
einem leidensbedingten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom
24. August 2018 E. 4.3.2).
5.5.
Da die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten
ausführt, rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug aufgrund des
Alters. Solche Hilfsarbeiten werden
altersunabhängig nachgefragt, weswegen das Alter sich nicht auf den Lohn
auswirkt. Die leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden
bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit im
bidisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 80,
S. 31 f. und IV-Akte 79, S. 25 f.) in Form einer
20%igen Einschränkung berücksichtigt. Bei der Bemessung des leidensbedingten
Abzuges dürfen die gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht ein weiteres
Mal angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Schweizer Staatsbürgerin
(IV-Akte 2, S. 7), weswegen weder ihre Nationalität noch ihre
Aufenthaltskategorie einen Abzug des Tabellenlohnes rechtfertigen. Im Fall von
Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls
keine Bedeutung. Zusammenfassend ist ein leidensbedingter Abzug nicht
gerechtfertigt und wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.
Ohnehin würde die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs nicht zum
rentenbegründenden IV-Grad von 40% führen.
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der gemischten
Methode. So wäre sie im Gesundheitsfall nicht 70% im Erwerb und 30% im Haushalt
tätig, sondern würde einer 100%-Stelle nachgehen. Es sei anstelle der
gemischten Methode ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Status der
Beschwerdeführerin sei korrekt ermittelt worden. So sei es anlässlich der
Abklärung des Haushaltes vom 25. September 2018 (IV-Akte 71)
infolge des lediglich 15 Minuten dauernden Gesprächs nicht möglich gewesen, von
der Beschwerdeführerin eine Bestätigung über das Pensum der Erwerbstätigkeit
bei voller Gesundheit unterschreiben zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe auf
Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin keine Nachweise für ein höheres Pensum als
dasjenige von 70% vorlegen können. Es sei somit davon auszugehen gewesen, dass
die Beschwerdeführerin nach Erreichen der Volljährigkeit ihrer Tochter im Jahr
2009 bis zum Eintritt der gesundheitlichen Probleme im Januar 2016 nie
mehr als 70% gearbeitet habe. Zudem existierten diverse Berichte, welche nicht
auf ein volles Erwerbspensum bis zum Jahr 2009 hinwiesen (z.B. IV-Akte 6,
S. 2 ff., IV-Akte 71, S. 2 und IV-Akte 93, S. 2).
Die Statusfrage könne aber offenbleiben, da bei Vornahme eines
Einkommensvergleichs bei einer Leistungsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit
kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe.
6.3.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ergibt sich die Beantwortung der Statusfrage aus der Prüfung, was die
versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist
(BGE 144 I 28 E. 2.3,
125 V 146 E. 2c mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_693/2012 vom
27. März 2013 E. 4.1 f.).
6.4.
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde bereits im Jahr 2009
volljährig. Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. März 2019 die Gelegenheit, Nachweise für ein höheres
Erwerbspensum als die angenommenen 70% vorzulegen. Die Beschwerdeführerin konnte
im Schreiben vom 18. April 2019(IV-Akte 91) keine entsprechenden Nachweise
erbringen, sondern verwies lediglich auf mündliche Anfragen über Freunde und
Bekannte. Das ist nicht ausreichend, um entsprechende Arbeitsbemühungen
nachzuweisen. Aus den Akten ist bis zum Jahr 2009 auch kein höheres
Erwerbspensum als 70% ersichtlich (vgl. z.B. IV-Akte 6 und
IV-Akte 71).
6.5.
Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gemischte Methode zu Recht angewendet. Die
Beschwerdegegnerin durfte mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch im
Gesundheitsfall keiner höheren Erwerbstätigkeit als einem 70%-Pensum nachgehen
würde. Die Statusfrage hat jedoch ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens, da auch die Anwendung des Einkommensvergleichs nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG bei einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von
20% nicht zu einem Rentenanspruch führt.
7.
7.1.
Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich sinngemäss, die
Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe
die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, sie
habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2019 das zugrunde
gelegte Pensum aufgezeigt und habe ihr sowohl den Bericht vom
26. September 2018 über die Haushaltsabklärung (IV-Akte 71) als
auch das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2019
(IV-Akten 79 und 80) zugestellt. Der Beschwerdeführerin sei zudem
nochmals Gelegenheit gegeben worden, eine Nachbesserung des Einwandes
einzureichen.
7.2.
Die
Untersuchungspflicht ist in Art. 43 Abs. 1 ATSG
geregelt. Danach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall sämtliche
notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vorgenommen.
Insbesondere hat sie ein bidisziplinäres Gutachten und eine Abklärung im
Haushalt veranlasst, sie hat aber auch die Arztberichte der behandelnden Ärzte
eingeholt. Es liegt daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom
15. Mai 2019 (IV-Akte 93) auf alle im Zuge des
Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen
und hat sich mit diesen auseinandergesetzt. Dies betrifft die Bemessungsmethode,
die medizinische Sachlage, das strukturierte Beweisverfahren sowie den
leidensbedingten Abzug. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, weshalb
die Vorinstanz auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt hat. Es liegt daher keine
Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vor
(Art. 29 Abs. 2 BV; zur Begründungspflicht vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2).
7.4.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch der
Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin ist im Vorliegenden zu verneinen.
8.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.2.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Infolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen
(Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Infolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: