Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.10

Verfügung vom 26. November 2018

Invaliditätsbemessung anhand der Einkommensvergleichsmethode

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1967 geborene Beschwerdeführerin hat im Februar 1993 an der Hochschule für Musik in [...] das Solistendiplom für Operngesang erworben. Nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitete sie neben ihren Engagements als Sängerin gemeinsam mit ihrem Ehemann an Ausstellungsprojekten. Nachdem ihr Mann im Jahr 2003 verstorben war, unterrichtete sie teilzeitlich als Gesangspädagogin und arbeitete daneben ebenfalls teilzeitlich als Verkaufsberaterin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 3; IV-Anmeldung, IV-Akte 2 S. 6).

b)           Am 15. Juni 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. med. C____ vom 2. Juli 2016 [IV-Ak­te 8]; Bericht Dr. med. D____ vom 29. Juli 2016 [IV-Ak­te 11]; Bericht Dr. med. E____ vom 27. Septem­ber 2016 [IV-Akte 18]) und holte ausserdem erwerbliche Unterlagen ein (IK-Auszug vom 1. Juli 2016 [IV-Ak­te 5]; Arbeitszeugnisse [IV-Akte 3, S. 6 f.]; Auskunft der Arbeitgeberin vom 15. August 2016 [IV-Akte 13]). Eine Abklärung im Haushalt fand am 22. März 2017 statt (IV-Akte 22).

c)           Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (IV-Akte 20) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, derzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich. Man werde daher ihren Anspruch auf eine Rente prüfen.

d)           In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der F____, [...]spital [...] (nachfolgend F____ Begutachtung) einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 19. Januar 2018, IV-Akte 33). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2018 (IV-Ak­te 36) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung einer Invalidenrente an. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 (vgl. IV-Ak­te 45). Ihrer Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei (IV-Ak­te 45, S. 7 ff.). Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 55) sowie der Fachperson Abklärungsdienst vom 29. Mai 2018 (IV-Ak­te 49), hob die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 23. Februar 2018 auf und holte weitere ärztliche Berichte ein (Bericht Dr. med. G____ vom 16. Juli 2018 [IV-Akte 60]; Bericht Dr. med. H____ vom 4. September 2018 [IV-Akte 63]). Nach Stellungnahme des RAD vom 26. September 2018 (IV-Akte 65) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 66) erneut die Ab­weisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21% resp. 36% (seit 1. Januar 2018) an. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 70% ausserhäuslich und zu 30% im Haushalt tätig wäre. Am 26. November 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 69).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 26. November 2018 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Der Eingabe hat sie einen Arztbericht vom Dr. med. I____ vom 12. Juni 2006 (Beschwerdebeilage 4) beigelegt.

b)           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

c)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. März 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 7. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwer­degegnerin zu Unrecht die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorgenommen habe. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall ein Vollpensum ausführen würde (vgl. Beschwerde Rz. 5). Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der vorgenommene Einkommensvergleich basierend auf denselben Tabellenlöhnen nicht korrekt sei. Auch sei aufgrund der somatischen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu berücksichtigen (Beschwerde Rz. 8.1 ff.). Sodann sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Weder seien die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin noch sei der Verlauf der Arbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden (Beschwerde Rz. 6 f.).

2.2.           Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, bezüglich der Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich ergäben sich aus den Unterlagen keine Hinweise auf ein ausgeübtes Vollpensum. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach die Beschwerdeführerin hypothetisch gesund in einem 70%-Pensum erwerbstätig wäre, plausibel (Beschwer­deantwort Rz. 4 ff.). Der medizinische Sachverhalt sei mit dem F____-Gutachten sowie der Stellung­nahme des RAD vom 26. Septem­ber 2018 vollständig und schlüssig abgeklärt (Beschwerdeantwort Rz. 12 ff.).

3.                

3.1.           Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.           3.3.1.  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.                

4.1.           Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.2.           Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C____, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juli 2016 (IV-Akte 8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit fraglich psychotischen Symptomen; eine akzentuierte Schizotypie, histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie Verdacht auf Zöliakie. Aufgrund der schweren Depression mit Gedankenkreisen, fehlender Aufmerksamkeit, Zerstreutheit, Konzentrationsmangel und Verzweiflung sei die Versicherte ab dem 1. März 2016 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sowohl in ihrer Tätigkeit als Aushilfe in einem Möbelgeschäft als auch als Musikerin.

4.3.           Die Versicherte war vom 28. April 2016 bis 15. Juni 2016 nach Zuweisung durch den behandelnden Hausarzt und den behandelnden Psychiater in der Klink [...] hospitalisiert (Abschlussbericht vom 16. Juni 2016 [IV-Akte 18 S. 7 ff.]). Mit Bericht vom 29. Juli 2016 (IV-Ak­te 11) hielt Dr. med. D____, Leitende Ärztin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) seit Frühling 2016; akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.0); DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) fest. Für die Dauer des Spitalaufenthalts sei die Versicherte als 100% arbeitsunfähig einzuschätzen. Auch bei Klinikaustritt sei sie vorerst zu 100% arbeitsunfähig, weshalb eine berufliche Wiedereingliederung zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Bei einer Verbesserung des psychischen Zustands sollte es möglich sein, mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erreichen.

4.4.           Im Bericht vom 27. September 2016 (IV-Akte 18) hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: schwere depressive Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) seit Februar 2016; Dysthymie mit pathologischer Trauerreaktion (ICD-10: F34.1) seit 2003; akzentuierte (schizotype, histrionische und narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.0) seit Jugend; DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen und Verspannung der Nacken- und Schultermuskulatur sowie chronisch rezidivierende Kreuzschmerzen (ICD-10: F45.4) seit 2003. Die Versicherte sei ab 28. April 2016 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig.

4.5.           4.5.1.  Im psychiatrischen F____-Gutachten vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 33) hielt med. pract. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig re­mittiert (ICD-10: F33.4) fest (vgl. IV-Akte 33, S. 14). Die in den Vorberichten gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode sei in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar. Das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Episode zum gegenwärtigen Zeitpunkt remittiert erscheine als wahrscheinlich. Aus gutachterlicher Sicht bestehe eine Persönlichkeitsstörung, die als Differentialdiagnose in den Berichten aus dem Jahr 2016 aufgeführt werde. Dies begründe sich durch den erheblichen Leidensdruck und die Einschränkungen im persönlichen und beruflichen Bereich, welche dadurch bedingt seien. Die geschilderten Verhaltensweisen beziehungs­weise Charaktermerkmale seien im Rahmen einer histrionischen und abhängigen Persönlichkeitsstörung zusammengefasst worden. Für schizotype und narzisstische Anteile hätten sich nicht genügend Anhaltspunkte gefunden (IV-Akte 33, S. 19).

4.5.2.     Aus fachpsychiatrischer Sicht bestehe bei der Explorandin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Dies gelte sowohl für eine angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit und werde mit der Diagnose einer mittelgradig ausge­prägten, kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Bedingt durch die Persönlichkeitsstörung seien zum einen die Denk- und Verhaltensmuster der Explorandin rigide und zum anderen bestehe in Überforderungssituationen eine Tendenz zur Somatisierung und zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik. Wie bei Persönlichkeitsstörungen bekannt, wäre die Explorandin wahr­scheinlich in einem ihr entsprechenden, angepassten Bereich auch in einem höheren Pensum als 50% arbeitsfähig. Die Informationen bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit der Explorandin, die ihren Schilderungen und der Aktenlage entnommen werden könnten, seien aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend, um eine Einschätzung ohne erhebliche Unsicherheit abzugeben. Es stünden zwar in der Aktenlage Arbeitszeugnisse zur Verfügung, welche jedoch auf kurzen Anstellungsverhältnissen beruhten. Dennoch werde eine gute Leistungsfähigkeit, Arbeits­qualität und Qualifikation bescheinigt, wobei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses jeweils aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (IV-Akte 33, S. 13 f.). Auf Basis der Arbeitszeugnisse bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Zur Verbesserung der Einschätzbarkeit sollte aus gutachterlicher Sicht deshalb eine Arbeitsabklärung in Betracht gezogen werden (IV-Akte 33 S. 19 f.).

4.6.           Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten von med. pract. J____ ist für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt alle geklagten Beschwerden der Versicherten und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten basiert auf einer detaillierten Anamnese und es setzt sich mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen auseinander. Die Schlussfolgerungen sind sorgfältig hergeleitet und leuchten damit auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation ein. Die Gutachterin kommt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten nachvollziehbar zum Schluss, dass diese in der angestammten wie in einer adaptierten Verweistätigkeit im Umfang von 50% arbeitsfähig ist.

4.7.           4.7.1.  In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (IV-Ak­te 35) beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. K____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, das Gutachten von med. pract. J____ als schlüssig und nachvollziehbar. Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 (IV-Akte 65) zum Bericht des behandelnden Hausarztes vom 3. September 2018 (IV-Akte 63), erachtete er weitere medizinische Abklärungen als nicht notwendig. Die im Bericht erwähnten somatischen Beschwerden seien bei der aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%-igen Arbeitsunfähigkeit bereits genügend mitberücksichtigt.

4.7.2.  Umstritten unter den Parteien ist, seit wann die von der F____-Gutachterin bescheinigte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Diese hat sich nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem Datum der Begutachtung geäussert. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (IV-Ak­te 35) beurteilte der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit vom 1. März 2016 bis 15. Ju­ni 2016 (Austritt aus der Klinik [...]) zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 16. Juni 2016 liege eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Er stützte sich dabei auf den Bericht des behandelnden Hausarztes vom 2. Juli 2016 (IV-Ak­te 8) sowie auf den Austrittsbericht der Klinik [...] vom 16. Juni 2016 (IV-Ak­te 8 S. 7 ff.), nach welchem sich bei Austritt aus der Klinik die schwere depressive Episode deutlich zurückgebildet habe. Zwar liege gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 27. September 2016 (IV-Akte 18) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese beruhe aber auf der Diagnose einer schweren depressiven Episode seit Februar 2016, was dem Austrittsbericht der Klinik [...] widerspreche.

4.8.           Die Beurteilungen des RAD-Arztes sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer angepassten Verweistätig­keit eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50% verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.                

5.1.           Umstritten ist zwischen den Parteien primär die Bemessungsmethode und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167, 169 E. 1) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; 125 V 146, 150 E. 2c).

5.2.           5.2.1.  Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie als Gesunde zu 100% erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde Rz. 4.1 ff.). Im Abklärungsbericht vom 22. März 2017 (IV-Akte 22) wurde festgehalten, dass trotz etlicher Fragen und unterschiedlicher Gesprächsansätze es der Versicherten nicht möglich gewesen sei zu sagen, in welchem Pensum sie bei guter Gesundheit arbeiten würde. Aus diesem Grund sei darauf verzichtet worden, das Formular Bestätigung Erwerb auszufüllen. Im Telefongespräch vom 28. März 2017 mit der Abklärungsperson gab die Versicherte an, dass sie wohl zu 100% erwerbstätig wäre. Sie müsse in Projekten denken, das sei nicht vergleichbar mit „normalen" Angestelltenverhältnissen. Da die Abklärungsperson diese Ausführungen als nicht realisierbare Wunschvorstellungen (IV-Akte 22, Zusatz zum Abklärungsbericht vom 28. März 2017) erachtete, ermittelte die Beschwerdegegnerin den Finanzbedarf anhand des betreibungsrechtlichen Minimums (IV-Akte 22 S. 3) und berechnete in der Folge einen Statusanteil von 70% im Bereich Erwerb.

5.2.2.     Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum ein starker Indizwert zu (Entscheid des Bundesgerichts 9C_233/‌2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin kam 1988 in die Schweiz um Operngesang zu studieren. Während und nach ihrer Ausbildung hatte sie zunächst mehrere Gesangs­auftritte und Konzerte mit einem Ensemble (Lebenslauf IV-Akte 3). Nach ihrer Heirat im Jahr 1992 begann sie mit ihrem Mann, welcher als Architekt und Bühnenbildner im Bereich der Szenographie arbeite, zusammenzuarbeiten. Bis zu dessen Tod im Jahr 2003 war sie an der Konzeption, Inszenierung, Präsentation und Realisation von Dauer- und Sonderausstellungen beteiligt (Lebenslauf IV-Akte 3, vgl. auch IV-Ak­te 45 S. 19). Den Umfang der Mitarbeit bezeichnet die Beschwerdeführerin als Vollpensum (Beschwerde Rz. 4.8 f. mit Hinweis auf den Gesamtaufwand des letzten Ausstellungsprojekts). Aus den Angaben im individuellen Konto (IK, IV-Akte 5) ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2003 durchgehend nur geringe Arbeitspensen versah, bewegten sich doch die dokumentierten Jahreseinkommen (ohne Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung) im Bereich von CHF 2‘300 und maximal CHF 14‘550. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die im IK-Auszug enthaltenen Einkommen dem tatsächlich erzielten Einkommen und damit dem Umfang Erwerbstätigkeit entsprechen. Es ist demnach nicht hinreichend erstellt, dass die Mitarbeit der Beschwerdeführerin bei den Projekten ihres Ehemannes einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall entsprach. Nach dem Tod ihres Mannes versuchte die Beschwerdeführerin im Bereich des Kulturmanagements Fuss zu fassen, was ihr aber nicht gelungen ist. Sie habe nicht die Qualifikation gehabt, den Betrieb (Atelier für Szenographie) des verstorbenen Ehemanns weiterzuführen (Abklärungsbericht vom 22. März 2017, IV-Akte 22 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 8), ist es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Projekte in der Grössenordnung ihrer Zusammenarbeit mit ihrem Mann durchgeführt hätte und deshalb, wie von ihr gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt, von einer Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen wäre.

5.2.3.     Nach dem Tod ihres Ehemanns bildete sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2015 als Gesangs- und Stimmpädagogin bzw. im therapeutischen Bereich weiter (vgl. Lebenslauf IV-Akte 3; Abklärungsbericht vom 22. März 2017, IV-Akte 22 S. 2). Daneben arbeite sie (mit Unterbrüchen) teilzeitlich in einem Atelier für Einrichtungen als Assistentin für Wohnraumplanung und im Verkauf im Modebereich (Lebenslauf IV-Akte 3; Abklärungsbericht vom 22. März 2017, IV-Akte 22 S. 2; Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 13). Die im IK-Auszug (IV-Akte 5) verzeichneten Beiträge sprechen gegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit. Zwar sind die Jahreseinkommen dieser Zeitperiode höher als während ihren Ehejahren, aber mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 28‘302 (2005) ist kein Vollpensum ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin führte in der Replik (S. 3) aus, dass aus der erwerblichen Situation seit dem Tod des Ehemannes im Jahr 2003, infolge der seit dann bestehenden deutlichen Einschränkungen, keine zuverlässigen Rückschlüsse für das hypothetische Pensum als gesundheitlich nicht eingeschränkte Person hergeleitet werden könnten. Sie müsse ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und beziehe seit dem 1. Juli 2016 Sozialhilfe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine allfällige wirtschaftliche Notwendigkeit für sich genommen kein (hypothetisches) Voll- oder höheres Teilzeitpensum zu begründen ver­mag, ist doch rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2). Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Haushaltsabklärung aus, dass es zum gesundheitlichen Zusammenbruch im Jahr 2015 gekommen sei, da sie beruflich nicht weitergekommen sei und sie keinerlei Unterstützung bekommen habe. Ihre finanziellen Reserven, von denen sie habe leben können, seien aufgebraucht gewesen, erst die Unterstützung durch die Sozialhilfe habe wieder zu einer persönlichen Struktur geführt (Abklärungsbericht vom 22. März 2017, IV-Akte 22 S. 2).

5.2.4.     Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme eines höheren Erwerbspensums bereits vor 2015 scheiterte. So bestand von 2005 bis 2015 ein langjähriges (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis als Beraterin in einem Einrichtungshaus (IK-Auszug, IV-Akte 5) und auch die vorliegenden Arbeitszeugnisse aus dieser Zeit enthalten keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt gewesen wäre (vgl. dazu auch das F____-Gutachten, IV-Ak­te 33 S. 19 f.). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig mit einem reduzierten Pensum zufrieden gegeben hat. Somit ist im Gesundheitsfall mit Bezug auf den gesamten Beurteilungszeitraum ein Status von 70% Erwerb überwiegend wahrscheinlich erstellt.

6.                

6.1.           Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin festzustellen.

6.2.           6.2.1.  Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis IVV).

6.2.2.     Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.2.3.     Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen).

6.2.4.     Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden (BGE 142 V 290, 297 ff. E. 7.1. und E. 7.3., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/‌2016 vom 19. De­zember 2016 E. 6.3. f.).

6.3.           6.3.1.  Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 26. No­vember 2018 eine Invaliditätsschätzung aufgrund der gemischten Bemessungsmethode vorgenommen. Sie nahm an, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig und zu 30% im Haushalt beschäftigt (Abklärungsbericht vom 22. März 2017, IV-Akte 22), wobei für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von 2% festgestellt wurde (IV-Akte 22, S. 6). Der ermittelte Invaliditätsgrad beträgt 21% resp. 36% (seit dem 1. Januar 2018).

6.3.2.     Zunächst ist anzumerken, dass aus dem Abklärungsbericht ausser der häuslichen Verrichtung eines Einpersonenhaushaltes, welche in der Regel nicht als Aufgabenbereich anerkannt wird, keine weitere Tätigkeit im Aufgabengebiet ersichtlich ist. Somit ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nebst einer Teilerwerbstätigkeit von 70% ohne Aufgabenbereich wäre. Deshalb ist vorliegend zur Bemessung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei teilzeitlich Erwerbstätigen ist die Einschränkung proportional zum erwerblichen Pensum zu gewichten (vgl. BGE 142 V 290, 298 E. 7.3).

6.3.3.     Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun­desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2014 herangezogen. Sie stellte dabei auf Tabelle TA1, Pos. 90-93, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.35% ab. Die Durchführung eines ordentlichen Einkommensvergleiches erübrigt sich, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Dann entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der (gewichteten) Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Ab­zuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/‌2017 vom 19. Juni 2017 E. 4; 9C_532/‌2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_39/‌2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6).

6.3.4.     Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Prozentvergleich statt eines Einkommensvergleichs durchgeführt. Für das Valideneinkommen sei von Kompetenzniveau 4 auszugehen, da die Beschwerdeführerin das Solistendiplom im Hauptfach Operngesang erworben habe, was einem Master of Arts entspreche (vgl. Äquivalenzerklärung, IV-Akte 3 S. 5). Hingegen sei für das Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, da sie die Tätigkeiten, die ihrer Ausbildung entsprächen, nicht mehr ausüben könne (vgl. Beschwerde Rz. 8.1 f.). Damit kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ist nicht ausgewiesen, dass eine Gesundheitsschädigung im eigentlichen Sinn dafür verantwortlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Opernsängerin nicht mehr auszuüben vermag (vgl. Bericht vom 6. Februar 2009 [IV-Akte 60 S. 8 f.]). Aus der Erwerbsbiographie ist vielmehr zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Gesundheitsfall wie bei Invalidität im kunstnahen Bereich beispielsweise als Stimmpädagogin oder im Bereich Interior Design tätig wäre. Daher ist für beide hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend, den die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum in diesen Tätigkeiten erzielen könnte, sodass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Pro­zenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt.

6.3.5.     Die Beschwerdeführerin erachtet aufgrund der somatischen gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15% als an­ge­mes­sen (Beschwerde Rz. 6.3 und 8.3). Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesundheit­lichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch an­sonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/‌2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit hat die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Prozentvergleichs einen der gewichteten Arbeitsfähigkeit entsprechenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35%.

6.4.           Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. No­vember 2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Wiederanmeldung berufliche Massnahmen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt sind (vgl. dazu das F____-Gutachten IV-Akte 33 S. 19 f.).

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen und die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3.           Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein An­waltshonorar von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: