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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.10
Verfügung vom 26. November
2018
Invaliditätsbemessung anhand der
Einkommensvergleichsmethode
Tatsachen
I.
a) Die 1967 geborene Beschwerdeführerin hat im
Februar 1993 an der Hochschule für Musik in [...] das Solistendiplom für
Operngesang erworben. Nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitete sie neben ihren
Engagements als Sängerin gemeinsam mit ihrem Ehemann an Ausstellungsprojekten. Nachdem
ihr Mann im Jahr 2003 verstorben war, unterrichtete sie teilzeitlich als Gesangspädagogin
und arbeitete daneben ebenfalls teilzeitlich als Verkaufsberaterin
(vgl. Lebenslauf, IV-Akte 3; IV-Anmeldung, IV-Akte 2 S. 6).
b) Am 15. Juni 2016 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. med. C____
vom 2. Juli 2016 [IV-Akte 8]; Bericht Dr. med. D____ vom 29. Juli
2016 [IV-Akte 11]; Bericht Dr. med. E____ vom 27. September 2016
[IV-Akte 18]) und holte ausserdem erwerbliche Unterlagen ein (IK-Auszug
vom 1. Juli 2016 [IV-Akte 5]; Arbeitszeugnisse [IV-Akte 3,
S. 6 f.]; Auskunft der Arbeitgeberin vom 15. August 2016
[IV-Akte 13]). Eine Abklärung im Haushalt fand am 22. März 2017 statt
(IV-Akte 22).
c) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016
(IV-Akte 20) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
derzeit seien aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen
möglich. Man werde daher ihren Anspruch auf eine Rente prüfen.
d) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der F____,
[...]spital [...] (nachfolgend F____ Begutachtung) einen Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 19. Januar 2018,
IV-Akte 33). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 36) kündigte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung einer
Invalidenrente an. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 22. Mai
2018 (vgl. IV-Akte 45). Ihrer Stellungnahme legte sie weitere medizinische
Unterlagen bei (IV-Akte 45, S. 7 ff.). Nach Stellungnahmen des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 55) sowie der
Fachperson Abklärungsdienst vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 49), hob die
Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 23. Februar 2018 auf und holte weitere
ärztliche Berichte ein (Bericht Dr. med. G____ vom 16. Juli 2018
[IV-Akte 60]; Bericht Dr. med. H____ vom 4. September 2018
[IV-Akte 63]). Nach Stellungnahme des RAD vom 26. September 2018
(IV-Akte 65) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
9. Oktober 2018 (IV-Akte 66) erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens
gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21% resp. 36%
(seit 1. Januar 2018) an. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin
ohne Invalidität zu 70% ausserhäuslich und zu 30% im Haushalt tätig wäre. Am 26. November
2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 69).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
die Verfügung vom 26. November 2018 aufzuheben und es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Der Eingabe hat sie einen Arztbericht vom Dr. med. I____ vom
12. Juni 2006 (Beschwerdebeilage 4) beigelegt.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar
2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. März
2019 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 7. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode
vorgenommen habe. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall ein Vollpensum
ausführen würde (vgl. Beschwerde Rz. 5). Weiter rügt die Beschwerdeführerin,
dass der vorgenommene Einkommensvergleich basierend auf denselben Tabellenlöhnen
nicht korrekt sei. Auch sei aufgrund der somatischen Einschränkungen ein
leidensbedingter Abzug von mindestens 15% zu berücksichtigen (Beschwerde
Rz. 8.1 ff.). Sodann sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt
worden. Weder seien die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin noch sei
der Verlauf der Arbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden (Beschwerde
Rz. 6 f.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, bezüglich der Aufteilung
zwischen Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich ergäben sich aus den Unterlagen
keine Hinweise auf ein ausgeübtes Vollpensum. Vor diesem Hintergrund sei die
Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach die Beschwerdeführerin hypothetisch
gesund in einem 70%-Pensum erwerbstätig wäre, plausibel (Beschwerdeantwort
Rz. 4 ff.). Der medizinische Sachverhalt sei mit dem F____-Gutachten sowie
der Stellungnahme des RAD vom 26. September 2018 vollständig und
schlüssig abgeklärt (Beschwerdeantwort Rz. 12 ff.).
3.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377
E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132
V 93, 99 E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung
erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4;
135 V 465, 470 E. 4.4).
4.
4.1.
Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
4.2.
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C____, FMH Innere Medizin,
diagnostizierte im Bericht vom 2. Juli 2016 (IV-Akte 8) als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit
fraglich psychotischen Symptomen; eine akzentuierte Schizotypie, histrionische
und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
sowie Verdacht auf Zöliakie. Aufgrund der schweren Depression mit
Gedankenkreisen, fehlender Aufmerksamkeit, Zerstreutheit, Konzentrationsmangel
und Verzweiflung sei die Versicherte ab dem 1. März 2016 bis auf weiteres zu
100% arbeitsunfähig sowohl in ihrer Tätigkeit als Aushilfe in einem
Möbelgeschäft als auch als Musikerin.
4.3.
Die Versicherte war vom 28. April 2016 bis 15. Juni 2016
nach Zuweisung durch den behandelnden Hausarzt und den behandelnden Psychiater in
der Klink [...] hospitalisiert (Abschlussbericht vom 16. Juni 2016
[IV-Akte 18 S. 7 ff.]). Mit Bericht vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 11)
hielt Dr. med. D____, Leitende Ärztin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit fraglich psychotischen
Symptomen (ICD-10: F32.3) seit Frühling 2016; akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10:
Z73.0); DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) fest. Für die
Dauer des Spitalaufenthalts sei die Versicherte als 100% arbeitsunfähig
einzuschätzen. Auch bei Klinikaustritt sei sie vorerst zu 100% arbeitsunfähig, weshalb
eine berufliche Wiedereingliederung zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sei.
Bei einer Verbesserung des psychischen Zustands sollte es möglich sein, mindestens
eine Teilarbeitsfähigkeit zu erreichen.
4.4.
Im Bericht vom 27. September 2016 (IV-Akte 18) hielt die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: schwere depressive
Episode mit fraglich psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) seit Februar 2016;
Dysthymie mit pathologischer Trauerreaktion (ICD-10: F34.1) seit 2003;
akzentuierte (schizotype, histrionische und narzisstische) Persönlichkeitszüge
(ICD-10: Z73.0) seit Jugend; DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10:
F61.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronisch
rezidivierenden Kopfschmerzen und Verspannung der Nacken- und
Schultermuskulatur sowie chronisch rezidivierende Kreuzschmerzen (ICD-10:
F45.4) seit 2003. Die Versicherte sei ab 28. April 2016 bis auf weiteres
zu 100% arbeitsunfähig.
4.5.
4.5.1. Im psychiatrischen F____-Gutachten vom 19. Januar 2018
(IV-Akte 33) hielt med. pract. J____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0)
und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) fest (vgl.
IV-Akte 33, S. 14). Die in den Vorberichten gestellte Diagnose einer
schweren depressiven Episode sei in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar. Das
Vorliegen einer mittelgradig depressiven Episode zum gegenwärtigen Zeitpunkt
remittiert erscheine als wahrscheinlich. Aus gutachterlicher Sicht bestehe eine
Persönlichkeitsstörung, die als Differentialdiagnose in den Berichten aus dem
Jahr 2016 aufgeführt werde. Dies begründe sich durch den erheblichen Leidensdruck
und die Einschränkungen im persönlichen und beruflichen Bereich, welche dadurch
bedingt seien. Die geschilderten Verhaltensweisen beziehungsweise Charaktermerkmale
seien im Rahmen einer histrionischen und abhängigen Persönlichkeitsstörung
zusammengefasst worden. Für schizotype und narzisstische Anteile hätten sich
nicht genügend Anhaltspunkte gefunden (IV-Akte 33, S. 19).
4.5.2. Aus fachpsychiatrischer Sicht bestehe bei der Explorandin eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Dies gelte sowohl für eine
angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit und werde mit der Diagnose einer
mittelgradig ausgeprägten, kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Bedingt
durch die Persönlichkeitsstörung seien zum einen die Denk- und Verhaltensmuster
der Explorandin rigide und zum anderen bestehe in Überforderungssituationen
eine Tendenz zur Somatisierung und zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik.
Wie bei Persönlichkeitsstörungen bekannt, wäre die Explorandin wahrscheinlich
in einem ihr entsprechenden, angepassten Bereich auch in einem höheren Pensum
als 50% arbeitsfähig. Die Informationen bezüglich der beruflichen
Leistungsfähigkeit der Explorandin, die ihren Schilderungen und der Aktenlage
entnommen werden könnten, seien aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend, um
eine Einschätzung ohne erhebliche Unsicherheit abzugeben. Es stünden zwar in
der Aktenlage Arbeitszeugnisse zur Verfügung, welche jedoch auf kurzen Anstellungsverhältnissen
beruhten. Dennoch werde eine gute Leistungsfähigkeit, Arbeitsqualität und
Qualifikation bescheinigt, wobei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses jeweils
aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (IV-Akte 33, S. 13 f.). Auf
Basis der Arbeitszeugnisse bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Explorandin
in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Zur Verbesserung der
Einschätzbarkeit sollte aus gutachterlicher Sicht deshalb eine Arbeitsabklärung
in Betracht gezogen werden (IV-Akte 33 S. 19 f.).
4.6.
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten
von med. pract. J____ ist für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt alle geklagten Beschwerden der
Versicherten und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Das
Gutachten basiert auf einer detaillierten Anamnese und es setzt sich mit den
übrigen ärztlichen Einschätzungen auseinander. Die Schlussfolgerungen sind
sorgfältig hergeleitet und leuchten damit auch in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen
Gesamtsituation ein. Die Gutachterin kommt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Versicherten nachvollziehbar zum Schluss, dass diese in der angestammten
wie in einer adaptierten Verweistätigkeit im Umfang von 50% arbeitsfähig ist.
4.7.
4.7.1. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 35)
beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. K____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, das Gutachten von med. pract. J____ als schlüssig
und nachvollziehbar. Mit Stellungnahme vom 26. September 2018
(IV-Akte 65) zum Bericht des behandelnden Hausarztes vom 3. September
2018 (IV-Akte 63), erachtete er weitere medizinische Abklärungen als nicht
notwendig. Die im Bericht erwähnten somatischen Beschwerden seien bei der aus
psychiatrischer Sicht attestierten 50%-igen Arbeitsunfähigkeit bereits genügend
mitberücksichtigt.
4.7.2. Umstritten unter den Parteien ist, seit wann die von der F____-Gutachterin
bescheinigte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Diese hat sich
nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem Datum der Begutachtung
geäussert. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 35)
beurteilte der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie
einer angepassten Tätigkeit vom 1. März 2016 bis 15. Juni 2016
(Austritt aus der Klinik [...]) zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 16. Juni
2016 liege eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Er stützte sich dabei auf den
Bericht des behandelnden Hausarztes vom 2. Juli 2016 (IV-Akte 8)
sowie auf den Austrittsbericht der Klinik [...] vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 8
S. 7 ff.), nach welchem sich bei Austritt aus der Klinik die schwere
depressive Episode deutlich zurückgebildet habe. Zwar liege gemäss dem Bericht
der behandelnden Psychiaterin vom 27. September 2016 (IV-Akte 18) eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese beruhe aber auf der Diagnose einer
schweren depressiven Episode seit Februar 2016, was dem Austrittsbericht der
Klinik [...] widerspreche.
4.8.
Die Beurteilungen des RAD-Arztes sind nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden. Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vollumfänglich
auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen
sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer angepassten Verweistätigkeit
eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50% verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es
sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1.
Umstritten ist zwischen den Parteien primär die Bemessungsmethode
und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
als Gesunde erwerbstätig wäre. Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt
sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167, 169 E. 1) entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20
E. 3.1; 125 V 146, 150 E. 2c).
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie als Gesunde
zu 100% erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde Rz. 4.1 ff.). Im
Abklärungsbericht vom 22. März 2017 (IV-Akte 22) wurde festgehalten,
dass trotz etlicher Fragen und unterschiedlicher Gesprächsansätze es der
Versicherten nicht möglich gewesen sei zu sagen, in welchem Pensum sie bei
guter Gesundheit arbeiten würde. Aus diesem Grund sei darauf verzichtet worden,
das Formular Bestätigung Erwerb auszufüllen. Im Telefongespräch vom 28. März
2017 mit der Abklärungsperson gab die Versicherte an, dass sie wohl zu 100%
erwerbstätig wäre. Sie müsse in Projekten denken, das sei nicht vergleichbar
mit „normalen" Angestelltenverhältnissen. Da die Abklärungsperson diese
Ausführungen als nicht realisierbare Wunschvorstellungen (IV-Akte 22,
Zusatz zum Abklärungsbericht vom 28. März 2017) erachtete, ermittelte die
Beschwerdegegnerin den Finanzbedarf anhand des betreibungsrechtlichen Minimums
(IV-Akte 22 S. 3) und berechnete in der Folge einen Statusanteil von
70% im Bereich Erwerb.
5.2.2. Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage
dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten
Arbeitspensum ein starker Indizwert zu (Entscheid des Bundesgerichts 9C_233/2017
vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin kam 1988 in
die Schweiz um Operngesang zu studieren. Während und nach ihrer Ausbildung hatte
sie zunächst mehrere Gesangsauftritte und Konzerte mit einem Ensemble
(Lebenslauf IV-Akte 3). Nach ihrer Heirat im Jahr 1992 begann sie mit
ihrem Mann, welcher als Architekt und Bühnenbildner im Bereich der Szenographie
arbeite, zusammenzuarbeiten. Bis zu dessen Tod im Jahr 2003 war sie an der
Konzeption, Inszenierung, Präsentation und Realisation von Dauer- und
Sonderausstellungen beteiligt (Lebenslauf IV-Akte 3, vgl. auch IV-Akte 45
S. 19). Den Umfang der Mitarbeit bezeichnet die Beschwerdeführerin als
Vollpensum (Beschwerde Rz. 4.8 f. mit Hinweis auf den Gesamtaufwand des
letzten Ausstellungsprojekts). Aus den Angaben im individuellen Konto (IK,
IV-Akte 5) ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin von 1991 bis
2003 durchgehend nur geringe Arbeitspensen versah, bewegten sich doch die
dokumentierten Jahreseinkommen (ohne Berücksichtigung der Arbeitslosenentschädigung)
im Bereich von CHF 2‘300 und maximal CHF 14‘550. Grundsätzlich gilt
die Vermutung, dass die im IK-Auszug enthaltenen Einkommen dem tatsächlich
erzielten Einkommen und damit dem Umfang Erwerbstätigkeit entsprechen. Es ist
demnach nicht hinreichend erstellt, dass die Mitarbeit der Beschwerdeführerin
bei den Projekten ihres Ehemannes einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall entsprach. Nach dem Tod ihres Mannes versuchte die
Beschwerdeführerin im Bereich des Kulturmanagements Fuss zu fassen, was ihr
aber nicht gelungen ist. Sie habe nicht die Qualifikation gehabt, den Betrieb
(Atelier für Szenographie) des verstorbenen Ehemanns weiterzuführen (Abklärungsbericht
vom 22. März 2017, IV-Akte 22 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 8), ist es somit nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Projekte in der
Grössenordnung ihrer Zusammenarbeit mit ihrem Mann durchgeführt hätte und
deshalb, wie von ihr gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt, von einer
Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen wäre.
5.2.3. Nach dem Tod ihres Ehemanns bildete sich die Beschwerdeführerin in
den Jahren 2003 bis 2015 als Gesangs- und Stimmpädagogin bzw. im
therapeutischen Bereich weiter (vgl. Lebenslauf IV-Akte 3; Abklärungsbericht
vom 22. März 2017, IV-Akte 22 S. 2). Daneben arbeite sie (mit
Unterbrüchen) teilzeitlich in einem Atelier für Einrichtungen als Assistentin
für Wohnraumplanung und im Verkauf im Modebereich (Lebenslauf IV-Akte 3;
Abklärungsbericht vom 22. März 2017, IV-Akte 22 S. 2; Fragebogen
für Arbeitgebende, IV-Akte 13). Die im IK-Auszug (IV-Akte 5) verzeichneten
Beiträge sprechen gegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit. Zwar sind die
Jahreseinkommen dieser Zeitperiode höher als während ihren Ehejahren, aber mit
einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 28‘302 (2005) ist kein Vollpensum
ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin führte in der Replik (S. 3) aus, dass
aus der erwerblichen Situation seit dem Tod des Ehemannes im Jahr 2003, infolge
der seit dann bestehenden deutlichen Einschränkungen, keine zuverlässigen
Rückschlüsse für das hypothetische Pensum als gesundheitlich nicht
eingeschränkte Person hergeleitet werden könnten. Sie müsse ihren Lebensunterhalt
selbst bestreiten und beziehe seit dem 1. Juli 2016 Sozialhilfe. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Hier
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine allfällige wirtschaftliche
Notwendigkeit für sich genommen kein (hypothetisches) Voll- oder höheres Teilzeitpensum
zu begründen vermag, ist doch rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie
entscheidend, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der
bestehenden finanziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern
inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären,
beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017
E. 2.1.2). Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Haushaltsabklärung
aus, dass es zum gesundheitlichen Zusammenbruch im Jahr 2015 gekommen sei, da
sie beruflich nicht weitergekommen sei und sie keinerlei Unterstützung bekommen
habe. Ihre finanziellen Reserven, von denen sie habe leben können, seien
aufgebraucht gewesen, erst die Unterstützung durch die Sozialhilfe habe wieder
zu einer persönlichen Struktur geführt (Abklärungsbericht vom 22. März
2017, IV-Akte 22 S. 2).
5.2.4. Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Aufnahme eines höheren Erwerbspensums bereits vor 2015 scheiterte. So bestand
von 2005 bis 2015 ein langjähriges (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis als Beraterin
in einem Einrichtungshaus (IK-Auszug, IV-Akte 5) und auch die vorliegenden
Arbeitszeugnisse aus dieser Zeit enthalten keine Hinweise, dass die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt gewesen wäre
(vgl. dazu auch das F____-Gutachten, IV-Akte 33 S. 19 f.). Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig mit einem
reduzierten Pensum zufrieden gegeben hat. Somit ist im Gesundheitsfall mit
Bezug auf den gesamten Beurteilungszeitraum ein Status von 70% Erwerb
überwiegend wahrscheinlich erstellt.
6.
6.1.
Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin festzustellen.
6.2.
6.2.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten
wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis IVV).
6.2.2. Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG).
Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.2.3. Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode,
bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3
IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen).
6.2.4. Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich
ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs zu ermittelnde
Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten
erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen
Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse
ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem
(hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in
diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden (BGE 142 V 290, 297 ff. E. 7.1.
und E. 7.3., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung
vom 26. November 2018 eine Invaliditätsschätzung aufgrund der gemischten
Bemessungsmethode vorgenommen. Sie nahm an, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall
zu 70% erwerbstätig und zu 30% im Haushalt beschäftigt (Abklärungsbericht vom
22. März 2017, IV-Akte 22), wobei für den Haushaltsbereich eine
Einschränkung von 2% festgestellt wurde (IV-Akte 22, S. 6). Der
ermittelte Invaliditätsgrad beträgt 21% resp. 36% (seit dem 1. Januar
2018).
6.3.2. Zunächst ist anzumerken, dass aus dem Abklärungsbericht ausser
der häuslichen Verrichtung eines Einpersonenhaushaltes, welche in der Regel
nicht als Aufgabenbereich anerkannt wird, keine weitere Tätigkeit im
Aufgabengebiet ersichtlich ist. Somit ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin,
dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nebst einer
Teilerwerbstätigkeit von 70% ohne Aufgabenbereich wäre. Deshalb ist vorliegend
zur Bemessung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei teilzeitlich Erwerbstätigen ist die
Einschränkung proportional zum erwerblichen Pensum zu gewichten (vgl. BGE 142 V
290, 298 E. 7.3).
6.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl
für das Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) für das Jahr 2014 herangezogen. Sie stellte dabei auf Tabelle TA1, Pos.
90-93, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von
1.35% ab. Die Durchführung eines ordentlichen Einkommensvergleiches erübrigt
sich, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage
herangezogen werden kann. Dann entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der (gewichteten)
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn
(Prozentvergleich; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017
vom 19. Juni 2017 E. 4; 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1; 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und
8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6).
6.3.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe
zu Unrecht einen Prozentvergleich statt eines Einkommensvergleichs
durchgeführt. Für das Valideneinkommen sei von Kompetenzniveau 4 auszugehen, da
die Beschwerdeführerin das Solistendiplom im Hauptfach Operngesang erworben
habe, was einem Master of Arts entspreche (vgl. Äquivalenzerklärung,
IV-Akte 3 S. 5). Hingegen sei für das Invalideneinkommen auf das
Kompetenzniveau 1 abzustellen, da sie die Tätigkeiten, die ihrer Ausbildung
entsprächen, nicht mehr ausüben könne (vgl. Beschwerde Rz. 8.1 f.). Damit
kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ist
nicht ausgewiesen, dass eine Gesundheitsschädigung im eigentlichen Sinn dafür
verantwortlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer
Opernsängerin nicht mehr auszuüben vermag (vgl. Bericht vom 6. Februar
2009 [IV-Akte 60 S. 8 f.]). Aus der Erwerbsbiographie ist vielmehr zu
schliessen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Gesundheitsfall wie bei
Invalidität im kunstnahen Bereich beispielsweise als Stimmpädagogin oder im
Bereich Interior Design tätig wäre. Daher ist für beide hypothetischen
Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend, den die
Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum in diesen Tätigkeiten erzielen
könnte, sodass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit
festlegen lässt.
6.3.5. Die Beschwerdeführerin erachtet aufgrund der somatischen
gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15%
als angemessen (Beschwerde Rz. 6.3 und 8.3). Dem kann nicht gefolgt
werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden
bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in angestammter
sowie angepasster Tätigkeit berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer
doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit hat die Beschwerdeführerin
nach Durchführung eines Prozentvergleichs einen der gewichteten
Arbeitsfähigkeit entsprechenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
35%.
6.4.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
26. November 2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu
Recht einen Rentenanspruch verneint. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
im Falle einer Wiederanmeldung berufliche Massnahmen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit
angezeigt sind (vgl. dazu das F____-Gutachten IV-Akte 33 S. 19 f.).
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen und die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic.
iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: